07.11.2023 · IWW-Abrufnummer 238147
Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 12.07.2023 – 9 K 173/21
1. Eine beabsichtigte Anschaffung eines Luxus-Kfz im Ausland ist nicht betrieblich veranlasst, wenn nicht festgestellt werden kann, dass diese Anschaffung wie behauptet der erste Schritt zu einer grundlegenden Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells des Kfz-Handels (Flottengeschäft im B2B-Bereich) auf den Einzelhandel mit Luxus-Kfz gewesen ist.
2. Fällt die Lieferung des erworbenen Luxus - Kfz aus und erhält der Kfz-Händlier auch den bereits vom Privatkonto gezahlten Kaufpreis nicht zurück, kann - ungeachtet des fehlenden Nachweises einer betrieblichen Veranlassung und der nicht erfolgten zeitnahen Dokumentation - die Einbuchung einer Privateinlage der Kaufpreisrückforderung sowie deren zeitgleiche erfolgswirksame Ausbuchung nicht mehr erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Einlage eine Werthaltigkeit der Kaufpreisrückforderung nicht (mehr) gegeben ist.
3. Hinsichtlich der Bewertung einer Einlage ist allein auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einlagehandlung abzustellen.
Tatbestand
Der Kläger betrieb im Streitjahr 2017 in W einen Handel für Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger unter der Bezeichnung "Autohandel ...". Für den Betrieb besteht eine Buchführungspflicht nach §§ 140,141 der Abgabenordnung (AO).
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.438 € sowie nachträgliche Betriebsausgaben (Zinsaufwendungen) aus einem am 1. September 2000 aufgegebenen Kfz-Handel in Höhe von 2.969 €. Aus der ebenfalls eingereichten Bilanz zum 31. Dezember 2017 nebst Gewinn- und Verlustrechnung waren übrige sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von 57.230 € ersichtlich, die mit dem "Diebstahl" eines zum Verkauf bestimmten Pkw erläutert wurden. Die erstattete polizeiliche Anzeige sei ohne Erfolg geblieben. Versicherungsentschädigungen habe der Kläger nicht vereinnahmt.
Auf Nachfrage im Rahmen der Veranlagungsarbeiten übersandte der steuerliche Berater eine "Vehicle order" vom 12. September 2017 in Kopie. Hieraus ergab sich, dass "...." (Kläger) unter der Adresse "..." einen Porsche PAN GT Sedan, Farbe schwarz/weiß, Baujahr 2014, gefahrene Meilen: 4.698, mit der Fahrgestellnummer WPOBC2A74EL077127 bei der "TNC Consulting Main Motors INC, 1411 D 7th Street, Corsicana, TX 75110" bestellt hatte. Der ausgehandelte Verkaufspreis betrug danach 56.000 € (zzgl. Shipping-Kosten von 1.230 €).
Außerdem wurde eine Kopie der Auslandsüberweisung übersandt, nach der der Kläger am 14. September 2017 von seinem Konto ... bei der Volksbank ... (Privatkonto des Klägers) einen Betrag in Höhe von 57.230 € zzgl. 14,31 € Courtage, 85,84 € Auslandszahlungsprovision und 10 € manuelle Eingabe, zusammen 57.340,15 €, für den Porsche Panamera mit der zuvor genannten Fahrgestellnummer auf das Konto der TNC Consulting LLC überwiesen hatte.
Weiter legte er eine Bescheinigung der Polizeiinspektion W vom 14. November 2017 in Kopie vor. Danach hatte der Kläger einen Warenbetrug angezeigt, der sich am 12. September 2017, 19:16 Uhr, in W, ..., ereignet haben sollte. Dabei soll Buchgeld in Höhe von 57.230 € abhandengekommen sein.
Den zugrundeliegenden Sachverhalt gab der Kläger in der Strafanzeige wie folgt an:
"Am Dienstag, den 12. September 2017, um 18:28 Uhr, habe ich im Internet einen Porsche Panamera gekauft. Diesen Pkw habe ich zuvor auf der Internetseite "mobile.de" gesehen. Über den Verkäufer habe ich mir über das Internet Informationen eingeholt. Ein Bekannter von mir, der in Amerika lebt, hat direkt in Amerika Informationen über diese Person bzw. das Autohaus eingeholt. Negativauskünfte habe ich nicht erhalten. Aus diesem Grund habe ich das Geld überwiesen. Der Pkw sollte am 11. Oktober 2017 im Hamburger Hafen eintreffen. Die Löschung des Schiffes soll 36 Stunden dauern, sodass ich am 13. Oktober 2017 am Hafen war. Die Hafenarbeiter haben nach dem Pkw gesucht und nicht gefunden. Die Ware auf den Containerschiffen bekommt eine ATB-Nummer. Diese Nummer habe ich zunächst nicht gehabt. Ich habe den Verkäufer angerufen und nach der Nummer gefragt. Er nannte mir eine, die aber falsch war.
Noch am 13. Oktober 2017, 15:19 Uhr, habe ich von der Person eine E-Mail erhalten. In dieser Mail hat er mir mitgeteilt, dass das Fahrzeug beim Verschiffen einen Unfall erlitten hat, und er mir das Geld per Überweisung zurückzahlen wolle. Am 16. Oktober 2017, 15:59 Uhr, habe ich eine Mail erhalten. Im Anhang dieser Mail war ein Überweisungsauftrag, der allerdings nicht durchgeführt worden ist. Seither habe ich mehrere Versprechen erhalten, das Geld zurückzuschicken. Bisher ist nichts passiert.
Das Autohaus, bei dem ich den Porsche gekauft habe, heißt Main Street Motors und der Verkäufer soll Mike Lopez sein."
Aus einem ebenfalls in Kopie vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft B vom 10. Juli 2018 ergab sich, dass diese das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt hatte, da ihm eine strafbare Handlung mit der für die Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nicht nachgewiesen werden konnte.
Die erstmalige Veranlagung zur Einkommensteuer 2017 und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2017 erfolgten daraufhin antragsgemäß jeweils mit Bescheiden vom 28. November 2019 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).
In der Zeit vom 17. März 2020 bis 30. November 2020 führte der Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass der Betrugsvorgang im Rahmen der Buchführung erstmals im Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 erfasst worden war; (rückwirkend) per 14. September 2017 war eine Neueinlage in Höhe von 57.230 € als Verlust aus außergewöhnlichen Schadensfällen wertmindernd eingebucht worden. Als Buchungsdatum war der 31. Dezember 2017 vermerkt, die Festschreibung war am 5. Januar 2018 erfolgt.
Weiter stellte der Außenprüfer fest, dass der Kläger mit EU-Fahrzeugen handelte, deren Einkaufspreise im Prüfungszeitraum zwischen 5.575,90 € (Citigo) und 29.915 € (Tiguan) lagen. In den Jahren 2016 bis 2018 waren nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung insgesamt nur 11 Fahrzeuge mit einem Kaufpreis von über 20.000 € eingekauft worden. Ein Fahrzeug im Anlagevermögen war - wie auch in den Vorjahren - nicht vorhanden. Die Erwerbe der Fahrzeuge im Umlaufvermögen wurden vom Kläger nach den Feststellungen des Außenprüfers immer vom betrieblichen Bankkonto bezahlt, während die 57.340,15 € vom Privatkonto des Klägers bei der Volksbank ... geleistet worden waren.
Eine eindeutige betriebliche Zuordnung des Fahrzeugs Porsche Panamera war nach Ansicht des Prüfers nicht erfolgt. Durch entsprechende zeitnahe Buchungen beim geplanten Erwerbsvorgang hätte eine gedachte betriebliche Nutzung dokumentiert werden können. Diese zeitnahe Buchung sei unterblieben. Eine übliche Zuordnung sei zunächst nicht getroffen worden. Erst am 31. Dezember 2017 - nach Eintreten des Verlustes - sei über eine "Neueinlage" - Buchung der Verlust von 57.230 € zu einem betrieblichen, steuermindernden Verlust erklärt worden.
Dementsprechend minderte der Prüfer die Neueinlage 2017 und erhöhte den Gewinn entsprechend.
Der steuerliche Berater teilte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2020 mit, dass der Kläger den Porsche für betriebliche Zwecke erworben habe. Eine private Veranlassung des beabsichtigten Erwerbs werde bestritten. Die Überlegung, mit Fahrzeugen der Marke Porsche zu handeln, stamme vom Autohaus ... in .... Dieses habe Pkw dieser Marke aus den USA importiert und beim Weiterverkauf höhere Margen als der Kläger erzielt. Die Zahlung vom privaten Bankkonto sei unerheblich für die betriebliche Veranlassung. Da der Kläger seine betriebliche Finanzbuchhaltung im Autohaus selber erledige und standardisierte regelmäßig wiederkehrende Geschäftsvorgänge selbst verbucht habe, habe er darum gebeten, diesen außergewöhnlichen und komplexen Sachverhalt (unter Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden) im Rahmen der Jahresabschlusserstellung zu berücksichtigen.
Gleichwohl verblieb der Prüfer bei seiner Rechtsauffassung. Der Beklagte erließ in der Folge am 22. Dezember 2020 entsprechend geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2017.
Gegen diese Bescheide richteten sich die Einsprüche des Klägers von 20. Januar 2021. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass er sich auf den amerikanischen Markt fokussiert habe, um ein neues erfolgreiches Geschäftsmodell zu entwickeln. Er habe sich entschlossen, einen Porsche Panamera aus den USA zu importieren, diesen in Deutschland zu vertreiben und erste Erfahrungen zu sammeln. Da das Geschäftskonto zum Zeitpunkt des Erwerbs einen negativen Saldo von rund 182.000 € aufgewiesen habe, habe er die Kaufpreiszahlung von seinem Privatkonto getätigt, um sein betriebliches Konto nicht weiter zu überziehen. Den Kontostand des betrieblichen Kontos zum 13. September 2017 wies der Kläger nach.
Der Kläger trug weiter vor, dass eine zeitnahe Verbuchung erfolgt sei. Die laufende Finanzbuchhaltung habe der Kläger selbst erledigt. Sie bestehe für November 2017 aus 6 Buchungsstapeln (11-2017/001 - 11-2017/006). Die Festschreibung der Buchungssätze sei am 8. Dezember 2017 erfolgt. Für Dezember 2017 seien insgesamt 4 Buchungsstapel angelegt worden (12-2017/001 - 12-2017/004), deren Festschreibung am 5. Januar 2018 erfolgt sei. Die Erfassung des Geschäftsvorfalls "Verlust Panamera" sei im Buchungsstapel 12-2017/001 vorgenommen worden mit der Folge, dass die buchhalterische Erfassung Anfang Dezember und zwar nach dem 8. Dezember 2017, aber vor sämtlichen anderen laufenden Geschäftsvorfällen für Dezember 2017 erfolgt sei. Daher sei die Verbuchung zeitnah vorgenommen worden. Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, wie er die geleistete Kaufpreiszahlung von seinem Privatkonto ohne Warenbezug in seiner betrieblichen Finanzbuchhaltung habe abbilden sollen. Er sei der Auffassung gewesen, dass es sich, solange keine Pkw-Lieferung erfolgt sei, um ein schwebendes Geschäft gehandelt habe, zumal der Verkäufer die Rückzahlung des Betrags versprochen habe. Auf Nachfrage sei ihm die Verbuchung des Geschäftsvorfalls erläutert worden. Daraufhin sei die Erfassung der Geldzahlung an den Verkäufer im Laufe des Geschäftsjahres 2017, Anfang Dezember, erfolgt. Der Verlust sei daher steuerlich zu berücksichtigen.
Der Beklagte wies in der Folge darauf hin, dass sich aus den in der BP-Arbeitsakte befindlichen IDEA-Datenausdrucken ergeben würde, dass eine Buchung "a.o. Verlust an Privateinlage 57.230 €" am 31. Dezember 2017 - also tatsächlich im Rahmen der Abschlussbuchungen - rückwirkend für den 14. September 2017 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger selbst klar gewesen, dass er einem Betrüger aufgesessen sei und weder den bestellten Porsche noch die Rücküberweisung des Kaufpreises erhalten würde.
Der Kläger teilte daraufhin mit, dass der Geschäftsvorfall im Verlauf des Dezember 2017 buchhalterisch erfasst worden sei. Die Verbuchung müsse am 14. Dezember 2017 um 10:41 Uhr erfolgt sein, da der Buchungsstapel 12-2017/001 lediglich diesen einen Geschäftsvorfall beinhalte. Die Festschreibung sei am 5. Januar 2018 erfolgt. Eine Berücksichtigung des Geschäftsvorfalls im Jahresabschluss sei dagegen nicht erfolgt. Die Jahresabschlussbuchungen seien am 20. März 2019 ausgeführt worden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei eine buchhalterische Erfassung in der Finanzbuchhaltung Dezember 2017 als zeitnah zu werten. Dass der Kläger den Porsche unter seinem Namen ohne Firmenzusatz erworben habe, sei unerheblich. Schließlich sei er als Einzelunternehmer tätig und nicht im Handelsregister als Kaufmann eingetragen. Auch in Rechnungen des Klägers sei die Bezeichnung "Autohaus ..." teilweise nicht genannt worden.
Aus einem beigefügten Screenshot des Abschlusskontos -2006 war ersichtlich, dass die FiBu-Buchungsstapel 12-2017/0001 (Fibu 12/2017), 12-2017/0002 (Kasse), 12-2017/0003 (WA) und 12-2017/0004 (WE) vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017 am BüroPC/... am 14. Dezember 2017 um 10:37 angelegt, um 10:41 Uhr zuletzt bearbeitet und am 5. Januar 2018 um 12:47 Uhr festgeschrieben worden sind. Laut eines Ausdrucks der Primanota vom 7. April 2021 hatte der Stapel 12-2017/0001 nur eine Buchung: Konto 2006 = 57.230 € an Konto 1890 = 57.230 € für das Datum 14. September 2017 mit der Information "Mainstreet Motors, USA Porsche Panamera - nicht erhalten" enthalten. Aus einem weiteren Screenshot des Abschlusskontos -2006 war ersichtlich, dass die Abschlussbuchungen für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2017 im JA-Buchungsstapel 12-2017/JA01 am 24. September 2019 um 15:30 Uhr durch das Steuerbüro angelegt, um 16:58 Uhr zuletzt bearbeitet und am 25. März 2019 festgeschrieben worden waren. Die vorgenommenen Abschlussbuchungen ergaben sich aus der beigefügten Primanota.
In der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2021 verblieb der Beklagte weiterhin bei seiner Auffassung, dass die Aufwendungen für die Zahlung des Kaufpreises für einen nicht erhaltenen Porsche Panamera nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen seien, da nicht erkennbar sei, dass das Fahrzeug in das Betriebsvermögen eingelegt werden sollte.
Der Beklagte stellte dabei im Wesentlichen auf den Erwerb des Klägers unter seinem Namen - ohne Firmenzusatz -, einen Vergleich mit früheren Geschäftsvorfällen, die Zahlung des Kaufpreises vom Privatkonto sowie die nicht zeitgerechte Dokumentation der Einlagebuchung ab.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2021 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger sein Begehren aus den Einspruchsverfahren weiterverfolgt.
Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus den Einspruchsverfahren. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Geschäftsvorfall betrieblich veranlasst gewesen und die Verbuchung des Geschäftsvorfalls zeitnah erfolgt sei. Der Verlust sei daher steuerlich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Der Kläger habe bis 2017 nahezu ausschließlich EU-Reimporte der Marken Volkswagen, SEAT und Skoda abgewickelt, mit einem Umsatzvolumen von über 4.000.000 €. Dabei sei er im B2B-Handel mit den Autoreimporten tätig gewesen. Die Rohhandelsmarge habe sich auf rd. 3,5 % des Jahresumsatzes belaufen. In der Regel seien ihm die Vertragspartner sowohl auf der Beschaffungs- als auch auf der Absatzseite durch jahrelange Geschäftsbeziehungen bekannt gewesen. In der Folgezeit sei es zu einem Umsatzeinbruch und der Reimporthandel nahezu zum Erliegen gekommen.
Der Kläger habe in den Folgejahren nachstehende Umsätze erzielt:
2017: 4.317.000 €
2018: 1.422.000 €
2019: 605.000 €
2020: 278.000 €
2021: 118.000 €
Die Idee hinsichtlich des Imports von Luxuswagen aus den USA habe vom Autohaus ... in ... gestammt, das mit Fahrzeugen der Marke Porsche aus den USA gehandelt habe. Auf Nachfrage habe der Autohausinhaber ... dieses Geschäftsmodell als lukrativ eingestuft. Bezugsquellen seien dem Kläger hingegen - verständlicher Weise - nicht genannt worden.
Daraufhin habe der Kläger die Preise in den USA studiert und diese mit den Verkaufspreisen der in Deutschland verfügbaren Internet-Auto-Handelsplattformen verglichen. Er habe sich nicht nur neue Lieferanten suchen müssen, sondern auch sein Kundensegment neu strukturieren müssen. Erforderlich sei ein Wechsel vom B2B- zum B2C-Geschäft gewesen. Zudem sei ihm klar gewesen, dass sein bisheriges Geschäftsmodell (Flottengeschäft im B2B-Bereich) auf den Pkw-Einzelhandel habe umgestellt werden müssen. Zudem sei es - im Gegensatz zum bisherigen Flottengeschäft - erforderlich gewesen, einen Fahrzeugbestand vorzuhalten. Vor diesem Hintergrund habe er einen Test-Kauf mit den bekannten Ergebnissen getätigt. Der Aufbau einer neuen seriösen Beschaffungsquelle in den USA habe nur einer Vor-Ort-Klärung bedurft. Der Kläger habe sich entschlossen, das Geschäftsmodell aufgrund der hohen inhärenten Risiken nicht weiter zu verfolgen. Weitere Pkw-An- bzw. -Verkäufe im Luxussegment seien nicht erfolgt.
Im März 2022 habe der Kläger sein Gewerbe als Autohändler abgemeldet.
Der Kauf des Porsche Panamera sei aus Rentabilitäts- und betrieblichen Gründen erfolgt. Der PKW Porsche Panamera TURBO Executive GRAND GT sei ursprünglich zu einem Preis von 71.600 € (netto) im Internet angeboten worden. Unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale des PKW, als Reimport unter Angabe der Fahrgestellnummer sei eine Bewertung nach der Schwacke-Liste zum 1. November 2017 vorgenommen worden, um den ursprünglichen Angebotspreis zu plausibilisieren. Soweit Sonderausstattungen wie Leichtmetallfelgen 22 Zoll und die Techart Grand GT Body Kit nicht in der Sonderausstattungsliste hätten ausgewählt werden können, sei eine Schätzung durch den Kläger hinsichtlich des Neupreises, der in die Bewertung des Marktwertes (Händlereinkaufspreises) miteingeflossen sei, erfolgt. Danach habe der Zeitwert ohne Umsatzsteuer (Händlereinkaufspreis) rund 72.600 € betragen und etwa dem ursprünglichen Angebotspreis entsprochen. Der Händlerverkaufspreis habe sich zu diesem Zeitpunkt auf rund 83.450 € (netto) belaufen. Auf dieser Grundlage habe sich ein Rohertrag von rund 15 % ergeben. Diese Rohertragsmarge sei wesentlich höher gewesen als die von dem Kläger gehandelten EU-Reimporte im B2B-Bereich.
Der Kauf sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass der ursprüngliche Verkaufspreis von 71.600 € auf 61.600 € herabgesetzt worden sei und sich der Kläger hieraus einen höheren Rohertrag bzw. Risikopuffer bei der Weiterveräußerung erhofft habe.
Insofern werde deutlich, dass der Kläger in der neuen Geschäftsidee ein lukratives Geschäftskonzept gesehen habe. Das Beschreiten neuer Geschäftsfelder sei dem Kläger nicht fremd, da in vielen Jahren zuvor EU-Reimporte aus diversen Ländern und Kontrakte mit unterschiedlichen Lieferanten aufgebaut und realisiert worden seien. Zur Erweiterung und Sicherung seines Kfz-Handels habe der Kläger angestrebt, vom B2B-Geschäft mit Klein- und Mittelklassewagen in das Luxussegment im B2C-Bereich um- bzw. einzusteigen.
Dass der Kläger aufgrund der gemachten Erfahrungen nicht nochmal das Risiko eines nicht unerheblichen Vermögensverlustes auf sich genommen habe, sei verständlich gewesen, da sich sein bisheriges Geschäftsmodell im B2B-Kfz-Handel mit EU-Reimporten rückläufig ab 2018 entwickelt habe. Mit den Umsatzeinbrüchen seien rückläufige Gewinnentwicklungen einhergegangen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2017 und den Gewerbesteuermessbescheid 2017, jeweils vom 28. November 2019, jeweils geändert am 22. Dezember 2020, in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 17. Juni 2021, dergestalt zu ändern, dass ein Aufwand in Höhe von 57.230 € zusätzlich gewinnmindernd berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf seinen Einspruchsbescheid vom 17. Juni 2021.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich seine Tätigkeit als Händler von aus der EU reimportierten Kfz von der Gründung bis zum Streitjahr 2017 beschrieben und zu den Begleitumständen des gescheiterten Ankaufs des Porsche Panamera Stellung bezogen. Bezüglich der Einzelheiten seiner Einlassungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid 2017 und der Gewerbesteuermessbescheid 2017, jeweils vom 28. November 2019, zuletzt geändert am 22. Dezember 2020, in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 17. Juni 2021, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Der Senat konnte aufgrund der Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles und des Eindrucks aus der mündlichen Verhandlung nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die - letztlich gescheiterte - Anschaffung des streitbefangenen Porsche Panamera betrieblich veranlasst war und demzufolge eine Einbuchung der Kaufpreisrückforderung sowie deren Ausfall in das Betriebsvermögen des Kfz-Handels des Klägers zulässig war (dazu unter a.). Ungeachtet dessen hätte eine Privateinlage einer Kaufpreisrückforderung sowie deren erfolgswirksame Ausbuchung Mitte Dezember 2017 mangels Werthaltigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen können (dazu unter b.).
Zur Überzeugung des Senats steht nicht fest, dass die beabsichtigte Anschaffung des streitbefangenen Porsche Panamera betrieblich veranlasst war.
aa. Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt worden sind. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgut und dem Betrieb besteht (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 6. Dezember 2017 VI R 68/15, BStBl. II 2019, 128). Dieser Zusammenhang wird grundsätzlich nicht nur durch Widmung des betreffenden Wirtschaftsgutes zu betrieblichen Zwecken begründet.
Bei betriebsschädlichen Wirtschaftsgütern, die nicht branchentypisch sind, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umständen objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, die betriebliche Tätigkeit zu fördern (BFH, Urteil vom 23. September 2009 IV R 14/17, BStBl. II 2010, 227). Dabei gilt auch hier, dass die Anforderungen an die Feststellung der betrieblichen Eignung umso mehr steigen, je mehr Art und Inhalt des Geschäfts von der betrieblichen Haupttätigkeit entfernt sind, vor allem dann, wenn es sich um Geschäfte handelt, die üblicherweise auch im Privatbereich getätigt werden (BFH, Urteil vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650). Eine Zuordnung zum (gewillkürten) Betriebsvermögen ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Einlage erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden (BFH, Urteil vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BStBl. II 1997, 399; BFH, Urteil vom 17. November 2011 IV R 51/08, BFH/NV 2012, 723).
bb. Im Streitfall kann das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die beabsichtigte Anschaffung des streitbefangenen Porsche Panamera wie behauptet der erste Schritt zu einer grundlegenden Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells (Flottengeschäft im B2B-Bereich) auf den Einzelhandel mit Luxus-Kfz gewesen ist.
Hiergegen spricht insbesondere der Umstand, dass für eine solche Umstellung des Geschäftsmodells im Streitfall keinerlei nachvollziehbare Unterlagen oder Dokumente vorgelegt wurden und diese behauptete neue Geschäftsidee (Verkauf von aus den USA importierten Kfz der Luxusklasse an Endkunden) auch tatsächlich später nicht weiterverfolgt wurde. Aus diesen Gründen lässt sich für den Senat nicht feststellen, dass diese beschriebene neue Geschäftsidee tatsächlich ernsthaft umgesetzt werden sollte und das streitbefangene Kfz daher auch tatsächlich der erste Teil des neuen Fahrzeugbestandes sein sollte. So handelte es sich selbst nach den eigenen Angaben des Klägers um einen "Testkauf". Immerhin steht auch im Raum, dass der Kläger den bestellten Porsche Panamera auch für seine private Zwecke hätte nutzen können und so privat die Bezugsquelle testen wollte. Hierfür spricht insbesondere auch, dass die Kaufpreiszahlung nicht vom betrieblichen, sondern vom privaten Konto erfolgte. Die hierfür gegebene Begründung überzeugt nicht, denn zur Dokumentation eines betrieblichen Vorgangs wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger den Minusbestand des betrieblichen Kontos durch eine entsprechende Einlage des Kaufpreises von seinem Privatkonto auf dieses Betriebskonto vor der Überweisung in die USA ausgleicht bzw. für eine ausreichende Deckung sorgt. Dies ist jedoch nicht geschehen. Sämtliche übrigen betrieblichen Vorgänge (insbesondere Erwerbe von Kfz des Umlaufvermögens) wurden demgegenüber nach den Feststellungen der Betriebsprüfung über das betriebliche Konto abgewickelt.
Für eine privat veranlasste Kfz-Bestellung spricht schließlich auch, dass der Kläger bei der Bestellung die Bezeichnung "Autohaus ..." nicht verwendet hat. Selbst wenn dies teilweise auch bei betrieblichen Bestellungen so gewesen sein sollte, hat die fehlende Geschäftsbezeichnung gerade bei dieser behaupteten ersten Bestellung im Rahmen einer signifikanten Umstellung des Geschäftsmodells, die zudem der einzige Vorgang im Rahmen dieser behaupteten Umstellung bleibt, eine erhebliche indizielle Bedeutung.
Bei dieser vorgenommenen Würdigung hat der Senat zudem berücksichtigt, dass es sich um eine außergewöhnliche Anschaffung im Luxussegment gehandelt hat, die sich vom Gegenstand des bisherigen Handelsgeschäfts deutlich unterscheidet. Aufgrund dieser Außergewöhnlichkeit des Vorgangs und dessen Einmaligkeit sind an den Nachweis der betrieblichen Veranlassung erhöhte Anforderungen zu stellen.
Vor der Nachholung der buchhalterischen Abwicklung des gesamten Vorgangs Mitte Dezember des Streitjahres war objektiv für Dritte in einem Zeitraum ab dem 12. September 2017 (Bestellung) überdies in keiner Weise erkennbar, dass dieser Anschaffungsvorgang einen betrieblichen Zusammenhang aufweist, zumal der Kläger zuvor seinen Handel in einem wesensverschiedenen Kfz-Bereich (B2B im unteren bzw. mittleren Preissegment) betrieben hat. Auch das Fehlen sonstiger Maßnahmen wie Werbung für seine neue Geschäftsidee und Gespräche mit potentiellen Interessenten für Luxus-Kfz deutet darauf hin, dass der Kläger noch gar nicht endgültig entschieden hatte, den Porsche Panamera für den Verkauf in seinem Kfz-Handel vorzusehen. Jedenfalls hatte der Kläger im Zeitpunkt der Bestellung nach eigenen Angaben noch keinen Abnehmer oder wenigstens Interessenten für den Porsche Panamera. Auch dieser Umstand unterscheidet sich deutlich von den sonstigen, vom Kläger geschilderten Geschäftspraktiken, nach denen in der Regel das Risiko einer Vorfinanzierung wegen bereits bestehender Abnahmeverträge oder zumindest mündlicher Zusagen der Abnehmer überschaubar war.
Allein die Nähe eines Kfz-Ankaufs oder die gedankliche Zuordnung zu seinem Kfz-Handel ist insoweit jedenfalls nicht hinreichend, um eine betriebliche Veranlassung darzutun.
Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, der insoweit die Feststellungslast (Beweislast) trägt.
b. Ungeachtet des fehlenden Nachweises einer betrieblichen Veranlassung und der nicht erfolgten zeitnahen Dokumentation konnte eine Privateinlage der Kaufpreisrückforderung sowie deren zeitgleiche erfolgswirksame Ausbuchung überdies Mitte Dezember 2017 mangels Werthaltigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen.
aa. Die Frage, ob die vorgenommenen Buchungen Mitte Dezember 2017 noch zeitnah erfolgt sind und ggf. ein Verstoß gegen § 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB vorliegt (hierzu Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 28. November 2019 IV A 4-S 0316/19/10003:001, BStBl. I 2019, 1269, Tz. 45 - 52), kann aus Sicht des Senats dahinstehen. Die zeitnahe Dokumentationspflicht soll zwar u.a. Manipulationen, etwa durch nachträgliche Zuordnung zur betrieblichen Sphäre durch Einlagen, erschweren (Görke in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 261. Lieferung 02.2021, § 146 AO, Rz. 21). Rechtsfolge eines Verstoßes wäre aber ggf. eine fehlende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (Rechtsfolge ggf. Schätzungsbefugnis).
bb. Jedenfalls konnte der Kläger Mitte Dezember 2017 einen Vorgang "Zahlung eines Kaufpreises bei Nichterhalt der Ware" buchhalterisch nicht mit der Buchung "a.o. Aufwand an Privateinlage" gewinnmindernd abbilden.
An sich hätte nach Überzeugung des Senats zunächst die Buchung "Forderung oder Anzahlung an Privateinlage" und dann die Buchung "a.o. Aufwand an Forderung/Anzahlung" erfolgen müssen. Es hätte also ordnungsgemäß zunächst ein (betriebliches) Wirtschaftsgut des Aktivvermögens "Forderung oder Anzahlung" eingebucht werden müssen, denn nur ein Wirtschaftsgut ist der Einlage zugänglich. Die dem Kläger verbliebene Kaufpreisrückforderung war bei Einlagebuchung das einzige aus dem streitbefangenen Vorgang verbliebene Wirtschaftsgut, das (theoretisch) bei betrieblicher Veranlassung hätte eingelegt werden können.
Mitte Dezember 2017 - Zeitpunkt der Einlagebuchung - hatte ein solches Wirtschaftsgut - unabhängig von der Frage der betrieblichen Veranlassung - aber nicht mehr den ihm vom Kläger zugewiesenen Wert. Hinsichtlich der Bewertung einer Einlage ist dabei allein auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einlagehandlung abzustellen (vgl. Kulosa in: Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, Rz. 594). Dies war vorliegend der Zeitpunkt der Einlagebuchung, denn zu einem früheren Zeitpunkt ist für den Senat nicht erkennbar, dass ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen des Klägers überführt worden ist. Insbesondere kann aus der Überweisung des Kaufpreises vom Privatkonto am 14. September 2017 nicht auf eine eindeutige Einlagehandlung geschlossen werden, denn nach der Wertung des Senats hat es sich nicht um eine betrieblich veranlasste Bestellung eines Kfz für Zwecke des Betriebs des Klägers gehandelt. Eine rückwirkende Verbuchung einer Einlage ist nicht zulässig. Auf die Bewertung der Einlage hat vorliegend die Verbuchung der Einlage auf den "14.9.2017" keine Auswirkung.
(1) Die Einlage ist ein anschaffungsähnlicher Vorgang. Dadurch werden Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter, § 4 Abs. 1 Satz 8 Einkommensteuergesetz - EStG -) ganz oder teilweise unentgeltlich vom Steuerpflichtigen dem Betrieb zugeführt. Die Einlage ist der in § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Anschaffung gleichzustellen und führt damit zu einer Bemessungsgrundlage in Höhe des Einlagewertes. Bei Einlagen aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen tritt an die Stelle der Anschaffungskosten/Herstellungskosten der Einlagewert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG); dies ist grundsätzlich der Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung.
Der Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Es kommt darauf an, welchen Betrag ein gedachter Erwerber für den Erwerb der Forderung hätte aufwenden müssen (BFH, Urteil vom 8. Juni 2011 I R 62/10, BFH/NV 2011, 2117). Nach ständiger Rechtsprechung entsprechen bei Kapitalforderungen der gemeine Wert (fiktiver Veräußerungserlös) und der Teilwert (Wiederbeschaffungskosten; vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) einander (BFH, Urteile vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00, BStBl II 2001, 747; und vom 29. Juli 1997 VIII R 57/94, BStBl II 1998, 652).
Der Teilwert einer Forderung ist im Wege der Schätzung aufgrund der am Bewertungsstichtag gegebenen objektiven Verhältnisse zu ermitteln und wird durch ihre Verzinslichkeit (bei Darlehen) sowie insbesondere die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners beeinflusst. Hierbei ist auch maßgebend, ob nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der Vermögensverhältnisse sowie der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners mit einem (teilweisen) Forderungsausfall zu rechnen ist (BFH, Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, BStBl II 2003, 941 m.w.N.; FG Bremen vom 28. März 2017 3 V 22/17 (1), juris m.w.N.). Ist die Erfüllung der Forderung nach den am Bewertungsstichtag vorliegenden Umständen zweifelhaft, bestimmt sich ihr Teilwert danach, in welchem Umfang der Ausfall der Forderung mit einiger Wahrscheinlichkeit droht (FG Saarland, Urteil vom 11. April 2018 1 K 1127/16, EFG 2018, 1055).
Bei der für die Teilwertermittlung zu unterstellenden Veräußerung der Forderung an einen fremden Dritten ist daher der Preis zugrunde zu legen, den ein wirtschaftlich verantwortlich handelnder Kaufmann aufwenden würde. Nach diesen Grundsätzen muss die Werthaltigkeit der Forderung dann verneint werden, wenn deren Erwerb als ein sog. Risikogeschäft anzusehen wäre. Bei solchen Geschäften fehlt es an einem betrieblichen Förderungszusammenhang. Sie gehören daher im Allgemeinen nicht zur betrieblichen Sphäre. Die objektive Eignung zur Förderung des Betriebs ist aber auch das nach der Teilwertdefinition für den gedachten - wirtschaftlich handelnden - Erwerber maßgebliche Bewertungskriterium. Wenn es daran fehlt, kann die Annahme eines entgeltlichen Erwerbs nicht in Betracht kommen. Bei zweifelhaften Forderungen ist dies der Fall.
(2) Der Senat ist davon überzeugt, dass die eingelegte Kaufpreisrückforderung zum Zeitpunkt der Einlage - 14. Dezember 2017 - objektiv wertlos war und daher nicht mit dem angegebenen Kaufpreis in das Betriebsvermögen des Kfz-Handels eingelegt werden konnte. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geht der Senat davon aus, dass der Kläger spätestens seit Mitte Oktober 2017 - geplatzte Rückzahlung des Kaufpreises trotz Ankündigung - davon ausgehen musste, dass er einem Betrüger aufgesessen war und den Kaufpreis nicht zurückerhalten würde. Dies hat der Kläger auch nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach war ihm bereits vor der Anzeige bei der Polizei endgültig klar, dass es nicht mehr zu einer Rückzahlung des Kaufpreises kommen würde. Ein fremder Dritte hätte zu diesem Zeitpunkt wegen der erschwerten bzw. unmöglichen Realisierbarkeit der Kaufpreisrückzahlung im Ausland von einem Erwerb der Forderung mangels Werthaltigkeit Abstand genommen.
Anhaltspunkte für eine spätere Erfüllung der Kaufpreisforderung (Wertaufholung) waren weder zum Zeitpunkt der buchhalterischen Erfassung des Vorgangs im Dezember 2017 noch bei Erstellung des Jahresabschlusses im März 2019 ersichtlich.
Damit steht für den Senat fest, dass eine Einlage der Kaufpreisrückforderung in Höhe des Kaufpreises und eine entsprechende Teilwertabschreibung der Forderung mit der Folge der Entstehung eines a.o. Aufwandes im Dezember 2017 nicht erfolgen konnte.
Die vom Kläger begehrte gewinnmindernde Berücksichtigung des Verlustes des Kaufpreises scheidet daher aus.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.