15.01.2025 · IWW-Abrufnummer 245892
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 07.11.2024 – 6 U 141/22
Bereits vor Änderung der Pkw-EnVKV mit Wirkung ab dem 23.2.2024 waren die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen CO2-Emissionen seit Geltung des WLTP-Verfahrens (grds.) in Form von WLTP-Werten (statt NEFZ-Werten) zu machen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2024, Az.: 6 U 141/22
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26.07.2022 (22 O 69/21) teilweise abgeändert und der Tenor klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten,
zu unterlassen,
Werbematerial im Internet mit dem Video der Anlage K1 zur Klageschrift für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne in diesem Video nach dem WLTP-Verfahren ermittelte Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen,
wie geschehen in dem Video der Anlage K1 zur Klageschrift für Modelle des Opel Mokka mit 100 PS bzw. 130 PS auf dem durch die Beklagte betriebenen Youtube-Kanal unter www.(...).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159.333,03 Euro (159.105 Euro + 228,02 Euro Abmahnkostenpauschale) nebst Zinsen hieraus inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2021 zu zahlen.
II. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 48 % und die Beklagte 52 %.
IV. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus Ziffer I 1 Sicherheit in Höhe von 30.000 Euro und vor der Vollstreckung aus Ziffer I 2 sowie wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 363.111 Euro festgesetzt (Gebührenstufe bis 380.000 Euro).
Gründe
A.
Die Parteien streiten über Angabepflichten im Zusammenhang mit der mittlerweile geänderten deutschen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der bis zum 22.02.2024 geltenden Fassung (nachfolgend: Pkw-EnVKV aF), auch im Zusammenhang mit Vertragsstrafeforderungen des Klägers.
Der Kläger ... ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte, eine Fahrzeugherstellerin und -händlerin mit Sitz in Deutschland, veröffentlichte (jedenfalls) vom 14. bis zum 20.04.2021 auf ihrem YouTube-Kanal (www.(...).de) ein über sieben Minuten langes Werbevideo mit dem Titel: „Auf einen Mokka mit - Fahrdynamik & Effiziente Antriebe“. Darin befragte eine Moderatorin eine Produktmanagerin der Beklagten zum Fahrzeugmodell „Mokka“. Auf die Äußerung der Moderatorin: „Also Opel ist Opel bleibt sicher, nur dass es immer noch ein bisschen besser gemacht wird, kann man sagen“, antwortete die Produktmanagerin ab Minute 02:11 (vgl. die CD und das ausgedruckte Skript in Anlage K1):
„Genau. Und wir bieten ja auch mit vier verschiedenen Antrieben für jeden etwas. Wir haben zwei Verbrenner in unterschiedlichen Motorisierungen mit 100 und 130 PS, wir haben einen Diesel und wir haben eben den Elektromotor.“
Das streitgegenständliche Video konnte auf dem YouTube-Kanal der Beklagten unter der Rubrik „Auf ein Mokka mit …“ unter fünf Werbefilmen ausgewählt werden (vgl. Anlagen K1 und BK1 [GA 79]).
Außerdem konnte es jeweils auf unterschiedlichem Wege auf den bzw. über die insofern gleich gestalteten Internetseiten von 50 Vertragshändlern der Beklagten „in frame“ angeschaut werden (vgl. Anlagen K1 und BK2, GA 80 ff.), das heißt der auf YouTube abgespielte Film wurde Nutzern in einem Rahmen auf den Händlerseiten angezeigt.
Zum einen konnte auf den Händlerseiten zunächst unter dem Reiter „Aktuelles“, wie nachfolgend wiedergegeben, die Rubrik „Videos von Opel“ ausgewählt werden:
Abbildung
Betätigte man in dem sich öffnenden, eingebetteten Rahmen (sog. In-Frame-Link) mit - im konkreten Fall anderem - Videofilm aus der Serie „Auf einen Mokka mit …“ - die Schaltfläche „Ansehen auf ˃ YouTube“, konnte der streitgegenständliche Film, wie oben dargetan, auf der YouTube-Seite der Beklagten ausgewählt und angesehen werden:
Alternativ konnte die Schaltfläche rechts oben im eingebetteten Rahmen (schräg unter dem Cursor) betätigt werden, woraufhin, wie nachfolgend wiedergegeben, die fünf Werbefilme der Serie „Auf einen Mokka mit …“ zur Auswahl standen:
Abbildung
Bei Betätigung des jeweiligen Links wurde der YouTube-Film - wie die Parteien in der zweiten Berufungsverhandlung übereinstimmend erklärt haben - ebenfalls „in frame“ abgespielt:
Abbildung
Schließlich konnte der streitgegenständliche Film auf den Internetseiten der Vertragshändler der Beklagten unter der Rubrik „Aktuelles“ - Videos von Opel“ im unteren Seitenbereich über die Schaltfläche „Videos ansehen“ unter der Überschrift „Video-Reihe ‚auf einen Mokka mit …‘“ ausgewählt und „in frame“ auf der jeweiligen Händlerseite angeschaut werden:
Abbildung
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die CD in Anlage K1 und auf Anlage BK2 (GA 80 ff.) Bezug genommen.
Von den 50 Vertragshändlern der Beklagten hatten 45 ihr gegenüber bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen eines oder mehrerer vom Kläger geltend gemachter Verstöße gegen die Pkw-EnVKV aF abgegeben (vgl. Anlagen K19 und K23 sowie einen Teil der diesen Erklärungen zugrundeliegenden Abmahnungen in Anlage K28).
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.04.2021 wegen Verstoßes der oben wiedergegebenen Werbeaussage in dem Video gegen § 5 Pkw-EnVKV aF ab. Er machte geltend, im Zusammenhang mit den PS-Angaben zum Fahrzeug Mokka („in unterschiedlichen Motorisierungen mit 100 und 130 P“) seien - was unstreitig ist - im streitgegenständlichen Film keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen gemacht wurden. Er forderte die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung nach sog. Hamburger Brauch und zur Zahlung einer Kostenpauschale von 228,02 Euro (brutto) auf. Außerdem stellte er Vertragsstrafenforderungen gegenüber 45 Vertragshändlern wegen Verstoßes gegen deren strafbewehrte Unterlassungserklärungen in Höhe von insgesamt 333.111 Euro in Aussicht (vgl. Anlage K3).
Die Beklagte entfernte daraufhin das Video von ihrem YouTube-Kanal. Dadurch war es auch nicht mehr über die Internetseiten ihrer Vertragshändler abrufbar. Sie informierte ihre Händler, wodurch diese erstmals von der „Problematik“ erfuhren.
Da die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche für unberechtigt hielt, verständigten sich die Parteien (u.a.) darauf, dass die Vertragshändler ihr auflösend bedingte Unterlassungserklärungen abgaben (vgl. u.a. Anlage K16) und die Beklagte mit Vertrag vom 25./29.06.2021 - ohne Präjudiz für die Rechtslage - etwaige Schulden aus deren Vertragsstrafenverpflichtungen übernahm (vgl. Anlagen K2,).
Der Kläger ist der Auffassung, die fehlenden Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen im streitgegenständlichen Werbevideo hätten unabhängig davon gegen § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV aF i.V.m. deren Anlage 4 Abschnitt II verstoßen, ob bis zur Änderung der Verordnung mit Wirkung ab dem 23.02.2024 eine Verpflichtung zur Angabe von im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) oder WLTP-Verfahren (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) gemessenen Werten bestanden habe. Das Unterlassen jedweder Angaben habe einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch begründet. Die fehlenden Informationen seien für eine informierte Entscheidung der Verbraucher wesentlich gewesen. Die Händler der Beklagten seien für den Verstoß (mit-)verantwortlich. Daher stünden ihm die geltend gemachten Vertragsstrafen zu.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es lägen weder Gesetzesverstöße noch Vertragspflichtverletzungen vor. Soweit nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Pkw-EnVKV aF Angaben über den „offiziellen Kraftstoffverbrauch“ und die „offiziellen spezifischen CO2-Emissionen“ von Neuwagenmodellen zu machen seien, hätten § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Pkw-EnVKV aF hinsichtlich dieser Begriffe auf Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 der längst aufgehobenen Richtlinie 1999/94/EG verwiesen, die mit der Richtlinie 80/1268/EWG und mit Anhang VIII der Richtlinie 70/156/EWG ihrerseits auf nicht mehr geltende Rechtsvorschriften verweise. Daher habe keine Pflicht bestanden, entsprechende Werte anzugeben. Die noch nicht an das WLTP-Verfahren angepasste Pkw-EnVKV aF habe allenfalls auf im NEFZ gemessene Werte verwiesen. Deren Wiedergabe wäre grob irreführend, da die im realitätsnäheren WLTP gemessenen Werte regelmäßig schlechter als NEFZ-Werte seien. Daher sei den Verbrauchern jedenfalls keine wesentliche Information vorenthalten worden, die sie für eine informierte geschäftliche Handlung benötigt hätten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Vertragstrafen, da die beanstandete Werbung nicht in den Schutzbereich der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ihrer Vertragshändler falle. Die geltend gemachte Gesamtforderung sei außerdem rechtsmissbräuchlich.
Hinsichtlich der gestellten Anträge wird auf Seite 2 der Klageschrift i.V.m. dem Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 31.05.2022 (GA 134 f. [135]) und wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz auf das angefochtene Urteil (GA 149 ff.) Bezug genommen, soweit in diesem Urteil keine abweichenden Feststellungen getroffen werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
Werbematerial im Internet mit dem Video der Anlage K1 für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne in diesem Video Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen,
wie geschehen in dem Video der Anlage K1 zur Klageschrift für Modelle des Opel Mokka mit 100 PS bzw. 130 PS auf dem durch die Beklagte betriebenen Youtube-Kanal unter www.(...).de;
2. an den Kläger 333.339,02 Euro nebst Zinsen inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2021 zu zahlen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG klagebefugten und aktivlegitimierten Kläger stehe der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und 3, § 5a Abs. 2 UWG i.V.m. § 5 und Anlage 4 Pkw-EnVKV aF zu. Die Vorschriften der Pkw-EnVKV aF gälten in Deutschland nach wie vor, obwohl die in Rede stehenden Werte nicht mehr im NEFZ, sondern nach dem WLTP-Verfahren gemessen würden. Die PKW-EnVKV aF diene der Umsetzung der Richtlinie 1994/94/EG. Zweck dieser Richtlinie sei nach ihrem Artikel 1, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten würden, erhielten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen könnten. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie hätten die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass anderes Werbematerial als Werbeschriften eine Angabe der offiziellen CO2-Emissionswerte und der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte des betreffenden Pkw-Modells enthalte. Der Umstand, dass nach Art. 1 VO (EU) 2017/1151 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 2007/715 für den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen andere Verfahren als in Art. 2 Nr. 6 RL 1999/94/EG genannt anwendbar seien, ändere nichts daran, dass Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen zu machen seien, wobei dahinstehen könne, ob diese im NEFZ oder nach dem WLTP-Verfahren ermittelt würden. Der Kläger beanstande nur das vollständige Fehlen solcher Angaben. Nach § 5 Abs. 2 PKW-EnVKV aF gälten die Anforderungen von Absatz 1 („§“ ist ein Schreibversehen) auch für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial und für Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, und damit auch für das streitbefangene YouTube-Video. Nach Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV aF müssten die Informationen dem Empfänger in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht würden. Daher wären sie in dem gesprochenen Text unmittelbar nach Nennung des Fahrzeugtyps und dessen Motorleistung zu nennen. Es genüge nicht, dass sie dem Internetauftritt der Beklagten an anderer Stelle zu entnehmen gewesen seien. Die betreffenden Angaben seien auch wesentliche Informationen im Sinne von § 5a UWG. Daran ändere der Umstand nichts, dass nach § 5b UWG (weitergehende) Angaben zu machen seien, wenn der Preis der Ware genannt werde. Dies folge auch aus § 5b Abs. 4 UWG. Die Klägerin habe nach § 339 BGB i.V.m. der Schuldübernahmevereinbarung vom 29.06.2021 außerdem Anspruch auf die geltend gemachte Zahlungsforderung. Den in der Übernahmevereinbarung genannten Vertragshändlern sei das Fehlen der Pflichtangaben im Werbevideo zuzurechnen. Sie hätten auf ihren Internetseiten Zugang zum Video geschaffen und sich dessen Inhalt trotz des Hinweises, dass es sich um ein Video von Mokka handele, zu Eigen gemacht. Entsprechend der BGH-Entscheidung „Kundenbewertungen auf Amazon“ hätten die Händler als Anbieter des beworbenen Fahrzeugmodells „Mokka“ der Beklagten den zurechenbaren Anschein erweckt, sich mit dem Inhalt des Videos zu identifizieren. Daran ändere die BGH-Entscheidung „Die Filsbacher" nichts. Die Zugriffsmöglichkeiten auf das Video über die Händlerseiten seien eine logisch-naturwissenschaftliche Ursache im Sinne der Äquivalenztheorie. Die Händler hätten das Werbematerial auch im Sinne von § 2 Ziffer 11 Pkw-EnVKV aF „verwendet“. Der Inhalt des (jeweiligen) Vertragsstrafeversprechens sei nach den vertraglichen Auslegungskriterien (§§ 133, 157 BGB) hinreichend bestimmt. Danach sei die Vertragsstrafe verwirkt, wenn - wie geschehen - gegen die zitierte Vorschrift verstoßen werde. Ihre Vereinbarung und Geltendmachung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG habe zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung noch nicht gegolten. Außerdem greife diese Vorschrift nur bei offensichtlich über das abgemahnte Verhalten hinausgehenden Unterlassungsverpflichtungen. Eine solche liege mit Blick auf die gebotene Verallgemeinerung nicht schon bei einer (gesetzes-)wiederholenden Erklärung vor, sondern erst, wenn ein ersichtlich nicht mehr kerngleiches Verhalten umfasst wäre. Die Vertragsstrafenforderung sei auch nicht offensichtlich überhöht (§ 8c Nr. 4 UWG). Es handele sich um wiederholte Verstöße im geschäftlichen Verkehr mit neuen Personenkraftwagen, bei denen eine große Anzahl von Verbrauchern angesprochen und erheblicher Umsatz erzielt werde. Die Vertragsstrafe sei ferner nicht (jeweils) gemäß § 13a Abs. 3 UWG auf 1.000 Euro beschränkt. Die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilen würden aus vorgenannten Gründen nicht in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG sei nicht einschlägig. Das Vertragsstrafenversprechen sei auch nicht wegen der vereinbarten oder festgesetzten Höhe unwirksam, sondern gemäß § 348 HGB grundsätzlich bindend. Außerdem habe der Kläger im Einzelnen dargelegt, dass er die maßgeblichen Faktoren für die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe beachtet habe, zumal bei den Vertragsstrafenregelungen nach sog. neuem Hamburger Brauch für den Abgemahnten die Möglichkeit einer gerichtlichen Angemessenheitskontrolle bestehe. Insoweit biete der Vortrag der Beklagten indes keinen Anlass, die festgesetzte Vertragsstrafe herabzusetzen. Der Zinsanspruch folge aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Ziel einer vollständigen Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Diese sei wegen Rechtsmissbrauchs insgesamt nichtig (§ 8c Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 UWG). Soweit das ausgesprochene Verbot über die Vorgaben der Pkw-EnVKV aF hinausgehe, sei die Klage außerdem unbegründet. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass eine Hinweispflicht nur unter den Voraussetzungen der hier mangels Preisangabe bzw. europarechtlicher Vorgabe (Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV aF habe sich nur auf „Werbematerial“ i.S.v. Art. 6 Abs. 2 RL 1999/94/EG, wohl aber nicht auf Online-Werbung bezogen) nicht anwendbaren §§ 5a, 5b UWG hätte bestehen können, nicht aber auf Grundlage der veralteten deutschen Vorschriften zum hier allein in Betracht kommenden NEFZ. Die Pkw-EnVKV aF habe insofern mit etwa 20 % bis 40 % vom WLTP abweichenden Werten eine grob täuschende Fehlinformation der Verbraucher vorgeschrieben, zumal sich die Kfz-Steuer nach den im WLTP-Verfahren gemessenen CO2-Werten richte. Die Pkw-EnVKV aF habe ausschließlich auf die nicht mehr anwendbaren Richtlinien 1999/94/EG und 80/1268/EWG, nicht aber dynamisch auf die mittlerweile geltende Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 verwiesen. Seit der Ermittlung der betreffenden Werte allein im WLTP-Verfahren ab Anfang 2021 gebe es keine „offiziellen“ Werte nach den von der Pkw-EnVKV aF in Bezug genommenen Richtlinien mehr (vgl. z.B. Anlage BK2). Eine grobe Schätzung von NEFZ-Werten wäre keine Information, die Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigten. Die Pkw-EnVKV aF sei deshalb zu novellieren gewesen, was der deutsche Gesetzgeber in Kenntnis des Problems im maßgeblichen Zeitraum nicht getan habe (vgl. den Referentenentwurf vom 11.06.2021, Anlage BK1, GA 199 ff.). Eine Gesetzesauslegung im Sinne einer Pflicht zur Angabe der WLTP-Werte scheide wegen des Gesetzeswortlauts und des Willens des Gesetzgebers aus. Daran ändere (u.a.) die Empfehlung des Bundeministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29.12.2020 nichts, neben NEFZ- die WLTP-Werte anzugeben. In Bezug auf die Vertragsstrafenansprüche habe das Landgericht versäumt, sich mit den einzelnen Erklärungen auseinanderzusetzen. Diese sähen eine Haftung für Handlungen Dritter nicht vor. Sie seien auf Verstöße gegen die Pkw-EnVKV aF wegen fehlender Angaben von im NEFZ ermittelten Werten durch die Händler beschränkt. Nach deren Willen gingen die Erklärungen nicht weiter, als zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlich. Sofern sie (vom Kläger) weiter (vor-)formuliert worden seien, seien sie einschränkend auszulegen. Insofern gelte nichts Anderes als bei einem Verbotstenor, der auf das beschränkt sein müsse, was bereits Gegenstand des Verletzungsverfahrens gewesen sei. Die beanstandete Werbeangabe sei schon wegen der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht kerngleich. Sie sei auch nicht vom materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch umfasst. Es liege zudem keine Handlung „[im geschäftlichen Verkehr] zu Zwecken des Wettbewerbs“ vor. Die Vertragshändler hätten die angebliche Pflichtverletzung nicht im naturwissenschaftlichen Sinne (durch Unterlassen) verursacht. Für ihre täterschaftliche Haftung genüge es nicht, dass das Video über ihre Internetseiten abrufbar gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Vorwurf habe wegen des bereits aus dem Internet entfernten Films keine Kontrollpflicht mehr für sie bestanden. Insofern gälten keine strengeren Anforderungen als für einen Plattformbetreiber. Die Händler der Beklagten hätten sich die Aussagen im Film, der erkennbar „von Opel“ stamme („Videos von Opel“), auch nicht zu Eigen gemacht, sondern nur auf einen fremden Inhalt verwiesen, zumal sie kein Verschulden treffe. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass der Film den rechtlichen Vorgaben genüge. Außerdem seien die Vertragsstrafenforderungen der Höhe nach überzogen. Die Interessen von Marktteilnehmern seien allenfalls unerheblich beeinträchtigt worden. Insbesondere bei Händlern mit weniger als 100 Mitarbeitern (vgl. insofern Anlage BK4, GA 93 f.) dürfe die Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG 1.000 Euro nicht überschreiten.
Die Beklagte beantragt,
die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 26.07.2022, Az. 22 O 69/21, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, - wobei er die Reihenfolge des Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags in der zweiten Berufungsverhandlung nach Inkrafttreten der mit Wirkung ab dem 23.02.2024 geänderten PkwEnVKV umgekehrt hat (vgl. EA 24) -
die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass
im Klageantrag zu 1 hinter die Worte „ohne in diesem Video“ der Zusatz erfolgt: „nach dem WLTP-Verfahren ermittelte“ sowie
hilfsweise
der Einschub „nach dem NEFZ-Verfahren ermittelte“ und
höchst hilfsweise
der Einschub „entweder nach dem NEFZ-Verfahren oder nach dem WLTP-Verfahren ermittelte“.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens in erster Instanz.
Der Kläger ist der Auffassung, der vom Landgericht zutreffend wegen Vorenthaltens einer wesentlichen Information zugesprochene Unterlassungsanspruch folge nach aktuellem Recht aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 5b Abs. 4 UWG. Auf die Frage, ob NEFZ- oder WLTP-Werte anzugeben seien, wäre es bis zu der Änderung der Pkw-EnVKV erst im Vollstreckungsverfahren angekommen, da er beide Angaben akzeptiert hätte, obwohl rechtlich allein die NEFZ-Werte maßgeblich gewesen wären (vgl. insofern Anlagen BB1 [GA 264 ff.] und BB2 [GA 267 ff.]). Ein gesetzlicher Verweis auf eine außer Kraft getretene Richtlinie sei möglich. Die Angabe von im NEFZ ermittelten Werten hätten den Verbrauchern nach wie vor einen Vergleich zwischen verschiedenen Fahrzeugen ermöglicht. Die Vertragsstrafensprüche bestünden schon deshalb, weil die Vertragshändler die Werbung selbst auf ihren Internetseiten „verwendet“ hätten. Die Händler seien daher für die Werbung im YouTube-Video verantwortlich. Sie habe insoweit eine Prüfpflicht getroffen, die sie schuldhaft verletzt hätten. Unterlassungserklärungen über den Kernbereich der konkreten Verletzungsform hinaus seien vertraglich möglich und bindend, zumal in den streitgegenständlichen Erklärungen durch den „wie geschehen“-Zusatz beispielhaft auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen werde. § 13a UWG sei bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen noch nicht anwendbar gewesen. Es liege auch keine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen im Sinne von § 13a Abs. 3 UWG vor.
B.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat teilweise Erfolg. Zwar ist der Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1) nach dem vom Kläger in der zweiten Berufungsverhandlung gestellten Hauptantrag begründet, allerdings stehen dem Kläger die geltend gemachten Vertragsstrafenforderungen (nebst Zinsen) nicht im vollen Umfang, sondern nur in Höhe von 159.105 Euro zu, und besteht der Anspruch auf Zinsen erst einen Tag später als ausgeurteilt.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Kläger ist entsprechend dem angefochtenen Urteil nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 16 ff. - Deutsche Umwelthilfe).
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
a) Nach § 8a Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 23.03.2023 - I ZR 17/22,GRUR 2023, 1116 Rn. 14 ff. - Aminosäurekapseln; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 8c Rn. 2 f.). Bei einer missbräuchlichen Abmahnung ist die nachfolgende Klage unzulässig, auch besteht kein Anspruch auf Abmahnkostenersatz (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 199/10, GRUR 2013. 307 Rn. 11 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung, zu § 4 Abs. 4 UWG aF; Feddersen aaO, § 8c Rn. 6 f.).
b) Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung durch den Kläger.
aa) Soweit nach § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG im Zweifel von einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen auszugehen ist, wenn diese gerichtlich oder vorgerichtlich (vgl. BGH, GRUR 2023, 1116 Rn. 14 mwN - Aminosäurekapseln) vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen, lassen sich überwiegend sachfremde Ziele des Klägers nicht feststellen (vgl. insofern BGH, GRUR 2023, 1116 Rn. 15 mwN - Aminosäurekapseln). Der Umstand, dass der Kläger in dem an die Beklagte gerichteten Abmahnschreiben die Abmahnung ihrer Vertragshändler und Vertragsstrafenforderungen in der hier streitgegenständlichen Höhe in Aussicht gestellt hat, ist kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Der Kläger hat die Vertragshändler der Beklagten gerade nicht zusätzlich in Anspruch genommen, sondern ihnen mit einer solchen Inanspruchnahme verbundene Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 11.401 Euro (vgl. Anlage K3 S. 3) gerade dadurch erspart, dass er der Beklagten vorgerichtlich die Möglichkeit gegeben hat, für eine Gesamtbeilegung des Streits zu sorgen (vgl. insofern § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG). Dass der Kläger dabei (vorläufig) von einem Anspruch auf 45 Vertragsstrafenforderungen in Höhe von insgesamt 333.111 Euro ausgegangen ist und Unterlassungserklärungen der Vertragshändler verlangt hat (Anlage K3), rechtfertigt ohne weitere, hier nicht vorliegende, Umstände nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs (vgl. insofern auch BGH, GRUR 2023, 1116 Rn. 17 mwN - Aminosäurekapseln; OLG Köln, Urteil vom 10.06.2022 - 6 U 3/22, GRUR-RR 2023, 87 Rn. 19 [juris Rn. 29] - geteilter Facebook-Videoclip). Es besteht kein Hinweis darauf, dass es dem Kläger nicht um die effektive Unterbindung des geltend gemachten Gesetzesverstoßes gegangen wäre, sondern sein Vorgehen von sachfremden Motiven geleitet gewesen wäre.
bb) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, spricht die vorläufige Streitwertangabe des Klägers von 30.000 Euro für den Unterlassungsantrag ebenfalls nicht für einen Rechtsmissbrauch (BGH, GRUR 2019, 966 Rn. 47- Deutsche Umwelthilfe), was die Beklagte auch nicht geltend macht.
cc) Da es gerade dem satzungsmäßigen Zweck des als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragenen Klägers entspricht, entsprechende Verstöße zu verfolgen und dieser das mit den Vertragsstrafenforderungen gegenüber der schuldübernehmenden Beklagten verbundene prozessuale Risiko eingegangen ist, spricht auch die erhebliche Zahl der von ihm angenommenen Vertragsverletzungen nicht für einen Rechtsmissbrauch (§ 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG).
dd) Die Klageforderungen sind auch nicht gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG missbräuchlich, da der Kläger offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert hätte.
Soweit ihm die Vertragshändler der Beklagten feste Vertragsstrafen versprochen haben (vgl. Anlage K19), ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger die seines Erachtens verwirkten Vertragsstrafen einfordert.
Soweit einige Händler nach sog. neuem Hamburger Brauch der Höhe nach in sein Ermessen gestellte Vertragsstrafen zugesagt haben, sind die vom Kläger geforderten Vertragsstrafen nach zutreffender Auffassung des Landgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Die begehrten Vertragsstrafen zwischen 5.001 Euro und 10.000 Euro beruhen der Höhe nach auf sachlichen Erwägungen (wie etwa Mehrfachverstößen, vgl. insoweit S. 17-27 der Klageschrift).
ee) Die der Beklagten durch den Kläger vorgerichtlich vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht auch nicht offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus (§ 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG). Soweit der Kläger in ihr für Werbung im Internet zusätzlich die Anbringung der jeweiligen CO2-Effizienzklasse nebst grafischer Darstellung nach den Regelungen der Pkw-EnVKV aF verlangt hat (Anlage K3), hat sich dies angesichts des Zusatzes „nach den Regelungen der Pkw-EnVKV“ auf die Vorgaben in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 Pkw-EnVKV aF bezogen, die seiner Auffassung nach weiterhin verbindlich waren.
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Vertragshändler grundsätzlich vom Kläger vorformuliert worden sind und aus Sicht der Beklagten über die jeweils abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen. Wie die Beklagte nicht verkennt, galt § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG nF bei Abgabe der Erklärungen noch nicht. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zuvor schon in der Rechtsprechung anerkannt war, dass eine offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehende, vorformulierte Unterlassungserklärung ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 26 ff. - Bauheizgerät; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 8c Rn. 21). Dies gilt nur bei unvertretbar zu weit gefassten Unterwerfungsverlangen im Zusammenwirken mit anderen Indizien. Hiervon ist mit Blick darauf, dass die vom Kläger vorformulierten Erklärungen entsprechend dem Wortlaut des § 5 Pkw-EnVKV aF alle denkbaren Werbeformen erfassen und teilweise auf die Pkw-EnVKV aF in ihrer jeweils geltenden Fassung verweisen, ohne (wohl) zunächst einen Verweis auf die konkrete Verletzungsform vorzusehen, nicht auszugehen. Dieses Begehren hat nicht offensichtlich den durch die jeweils abgemahnte(n) Verletzung(en) begründeten Anspruch auf eine sich auf kerngleiche Verstöße erstreckende Unterlassungsverpflichtung überschritten (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 08.05.2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 23 - fishtailparka). Daher kommt es nicht darauf an, dass § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG aF nicht unmittelbar einschlägig ist, sondern dem Kläger allenfalls die Einrede eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB zustünde (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23, GRUR 2024, 699 Rn. 8 - Vielfachabmahner II).
3. Jedenfalls nachdem der Kläger in der ersten Berufungsverhandlung vom 12.10.2023 zunächst klargestellt hat, dass der Unterlassungsantrag in Bezug auf die Begriffe „Kraftstoffverbrauch“ und „CO2-Emissionen“ hauptweise auf entweder nach dem NEFZ- oder nach dem WLTP-Verfahren, hilfsweise auf nach dem NEFZ-Verfahren, und höchsthilfsweise auf nach dem WLTP-Verfahren ermittelte Werte gestützt ist (EA 38), wobei der die Reihenfolge des Haupt- und zweiten Hilfsantrags in der zweiten Berufungsverhandlung geändert hat, ist dieser auch nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
II. Die Klage ist teilweise begründet.
1. Der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat nach dem Hauptantrag Erfolg. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es nicht.
Der dem Kläger zustehende Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG aF/nF.
a) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ist die Unlauterkeit des Verhaltens in Fällen wie dem vorliegenden nicht nach § 3a UWG i.V.m. § 5 Pkw-EnVKV aF/nF (Rechtsbruch), sondern allein nach § 5a UWG zu beurteilen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 143/19, GRUR 2022, 930 Rn. 34 - Knuspermüsli II, GRUR 2023, 1116 Rn. 65 - Aminosäurekapseln; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2022 - 6 U 102/21, GRUR-RR 2022, 507 Rn. 20 ff. [juris Rn. 23 ff.] - Gatefolder).
b) Sofern der auf eine Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch nur besteht, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswidrig ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 1116 Rn. 26 - Aminosäurekapseln; Urteil vom 25.07.2024 - I ZR 143/23, WRP 2024, 1056 Rn. 7 mwN - durchschnittliche Sternebewertung, jeweils zur Revisionsinstanz), ist § 5a UWG aF zwar mit Wirkung vom 28.05.2022 durch §§ 5a bis 5c UWG nF ersetzt worden. Damit ist aber keine für den vorliegenden Fall erhebliche Änderung der Rechtslage einhergegangen (vgl. insofern z.B. BGH, EuGH-Vorlage vom 27.07.2023 - I ZR 65/22, WRP 2023, 1078 Rn. 20 - Doppeltarifzähler).
Nach Auffassung des Senats waren bei verständiger Würdigung auch bereits im Verletzungszeitpunkt - noch unter Geltung der Pkw-EnVKV aF - im WLTP-Verfahren gemessene Werte anzugeben. Seit Inkrafttreten der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der ab dem 23.02.2024 geltenden Fassung (nachfolgend: Pkw-EnVKV nF), mit der diese an den neuen WLTP-Prüfzyklus angepasst worden ist (vgl. z.B. BR-Drucks. 657/23 vom 15.12.2023 S. 53 zu Nr. 16, betreffend Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV nF), kommt nur noch die Angabe von WLTP-Werten in Betracht.
c) Nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG nF/§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG aF handelt unlauter, wer einen Verbraucher (oder sonstigen Marktteilnehmer) irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher (oder der sonstige Marktteilnehmer) nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher (oder den sonstigen Marktteilnehmer) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung verstoßen, im Zusammenhang mit der streitgegenständliche Werbeangabe für das konkrete Pkw-Modell „Mokka“ mit „Verbrennermotor“ in den Varianten 100 PS und 130 PS (vgl. insofern § 2 Nr. 15, Nr. 16 Pkw-EnVKV aF; BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 3 i.V.m. Rn. 26 - YouTube-Werbekanal II; GRUR 2021, 977 Rn. 19, 22 - Ferrari 458 Speciale) Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu machen.
aa) Die Beklagte war als Herstellerin und zugleich Händlerin des beworbenen Fahrzeugmodells nach § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2, Nr. 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Pkw-EnVKV aF verpflichtet, in dem in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV aF die von ihr hergestellten und zum Kauf angebotenen neuen Personenkraftwagen der Marke „Opel “ des Modells „Mokka“ mit Verbrennungsmotor in den Varianten mit 100 PS bzw. 130 PS (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1, Nr. 11, Nr. 15 und Nr. 16 Pkw-EnVKV aF) Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu machen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Film auf einem YouTube-Kanal wie dem der Beklagten „Werbematerial“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV (vgl. BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 25, 28 - YouTube-Werbekanal II; Urteil vom 01.04.2021 - I ZR 115/20, GRUR 2021, 977 Rn. 14 - Ferrari 458 Speciale). Diesem Begriff unterfällt nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV aF jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden, einschließlich Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden. „Texte“ und „Bilder“ wurden insoweit nur beispielhaft genannt. Daher wurden auch im Internet abrufbare Videos erfasst (vgl. BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 25 - YouTube-Werbekanal II; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2019 - 6 U 134/1, MMR 2020,50 Rn. 27 [juris Rn. 30]).
Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Pkw-EnVKV aF notwendigen Angaben stellte die Beklagte nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und Nr. 3 Pkw-ENVKV aF bereit, ohne dass sie entgegen ihrer Ansicht von dieser Verpflichtung befreit gewesen wäre. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts genügte es der Vorgabe in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV aF nicht, dass die Werte auf der mit dem YouTube-Kanal verlinkten Internetseite der Beklagten (oder ggf. auf Internetseiten der Vertragshändler) abrufbar waren.
bb) Soweit § 5 Abs. Satz 1 Halbsatz 2 Pkw-EnVKV aF/nF Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der RL (EU) 2010/13 von der Pflicht zur Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen ausnimmt, gilt diese Ausnahme, wie der Bundesgerichtshof nach einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. insofern EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - C-132/17, juris; BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 33 ff. - YouTube-Werbekanal II) entschieden hat, nicht für einen YouTube-Kanal und für ein Werbevideo, wie sie vorliegend in Rede stehen (vgl. auch bereits OLG Frankfurt a.M., MMR 2020,50 Rn. 28 ff. [juris Rn. 31 ff.]). Diese sind kein „audiovisueller Mediendienst“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst a) Ziffer i) oder ii) der Richtlinie 2010/13/EU.
(1) Der YouTube-Kanal der Beklagten und der streitgegenständliche Werbefilm sind schon wegen ihres Werbezwecks kein audiovisueller Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer ii) RL (EU) 2010/13 (vgl. BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 33 ff. [35]) mwN - YouTube-Werbekanal II).
(2) Soweit der Ausdruck „audiovisueller Mediendienst“ nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer ii) RL (EU) 2010/13 auch die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation umfasst, sind der Kanal der Beklagten und der dort abrufbare Film nicht im Sinne dieser Vorschrift einer „Sendung“ gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. h RL (EU) 2010/13 beigefügt oder darin enthalten gewesen (vgl. insofern BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 37-42 [40 f.] mwN- YouTube-Werbekanal II).
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch nicht deshalb von der Pflicht, für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell Angaben über den „offiziellen Kraftstoffverbrauch“ und die „offiziellen spezifischen CO2-Emissionen“ zu machen, befreit gewesen, weil § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Pkw-EnVKV aF zur Definition vorgenannter Begriffe auf Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG verwiesen hat, die ihrerseits auf die gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG festgestellten bzw. gemessenen und in Anhang VIII der Richtlinie 70/156/EWG aufgeführten Werte verweisen, wobei all diese Richtlinien nicht mehr in Kraft gestanden haben.
(1) Die Richtlinien 80/1268/EWG und 70/156/EWG wurden durch Art. 17 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 mit Wirkung vom 02.01.2013 (vollständig) aufgehoben (vgl. insofern auch Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007). Die Richtlinie 70/156/EWG war zuvor schon durch die sog. Typengenehmigungs-Richtlinie mit Wirkung vom 29.04.2009 weitgehend aufgehoben worden (vgl. Art. 49 Abs. 11 RL 2007/46/EG).
Art. 17 Abs. 3 VO (EG) Nr. 715/2007 sieht insofern - nicht streitentscheidend geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/858 (vgl. deren Art. 88 VO) - vor, dass Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien, darunter die Richtlinien 80/1268/EWG und 70/156/EWG, als Verweisungen auf die Verordnung (VO (EG) Nr. 715/2007) gelten (vgl. auch bereits Art. 49 Abs. 2 RL 2007/46/EG, Art. 88 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2018/858). Die in den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 1999/4/EG in Bezug genommenen Richtlinien sind daher europarechtlich nicht ersatzlos entfallen. Sie sind durch die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der zu deren Ausführung ergangenen Verordnungen ersetzt worden.
Zwar sieht Art. 17 Abs. 4 VO (EG) Nr. 715/2007 vor, dass die Mitgliedstaaten ihre aufgrund der aufgehobenen Richtlinien eingeführten Rechtsvorschriften mit Wirkung vom 02.01.2013 aufheben. Damit wollte der europäische Gesetzgeber wegen der unmittelbaren Geltung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in allen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV) erkennbar nur redundante europäische und nationale Regelungen vermeiden und dem Grundsatz des Vorrangs des Europarechts Geltung verschaffen. Die Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien in Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG mussten aufgrund dieser Norm jedenfalls bei einem (anzunehmenden) Willen des Gesetzgebers, dass an ihre Stelle die geänderten Verordnungsvorschriften getreten sind, nicht zwingend aufgehoben werden, auch wenn dies aus Klarstellungsgründen sachdienlich gewesen sein mag. Sie haben als (indirekte) Verweisung auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fortbestehen können.
Zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) sah zunächst die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Prüfungen in Übereinstimmung mit dem NEFZ vor.
Da die gemäß dem NEFZ gewonnen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach rund zehn Jahren nicht mehr ausreichend erschienenen und die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb nicht mehr realistisch wiedergaben, wurde auf Grundlage der Typengenehmigungsverfahrens-Richtlinie (EG) 2007/46 (aufgehoben durch Art. 88 VO (EU) Nr. 2018/858 mit Wirkung vom 01.09.2020; Bezugnahmen auf diese Richtlinie geltend seither als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 2018/858) und der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 mit dem WLTP-Verfahren ein neues Regelprüfverfahren eingeführt (vgl. u.a. Erwägungsgründe 1 bis 3 VO (EU) Nr. 2017/1151, Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang XXI [Verfahren für die Emissionsprüfung Typ I]; siehe auch Erwägungsgrund 14 VO (EU) Nr. 2019/631; zu den Übergangsbestimmungen, vgl. Art. 15, 16a VO (EU) Nr. 2017/1151).
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wurde mit Wirkung vom 01.01.2022 durch Art. 19 VO (EU) Nr. 2017/1151 aufgehoben. Spätestens seit Ende 2021 finden nach zutreffender Auffassung der Parteien nur noch Messungen nach dem WLTP-Verfahren statt.
Nach Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 bleiben andere verbindliche Bestimmungen, beispielsweise jene im Zusammenhang mit den Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, durch die Änderung des Prüfverfahrens vom NEFZ zum WLTP im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegt sind (bzw. waren).
(2) Davon ausgehend sind § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Pkw-EnVKV aF nach Auffassung des Senats - wie bereits in der ersten Berufungsverhandlung erörtert worden ist - dahin auszulegen, dass sie für den „offizielle[n] Kraftstoffverbrauch“ und die „offizielle[n] spezifische[n] CO2-Emissionen“ auf die im maßgeblichen Zeitraum geltenden, geänderten europäischen Vorschriften verwiesen haben. Danach wären bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung im WLTP-Verfahren gemessene Werte maßgeblich. Dass für die Typengenehmigung des streitgegenständlichen Opel Mokka“ noch im NEFZ ermittelte Werte relevant (gewesen) wären, ist nicht dargetan und auch nicht anzunehmen. Seit dem 01.09.2017 ist für neue Fahrzeugtypen und seit dem 01.09.2018 grundsätzlich für alle erstmals zugelassenen Personenkraftwagen das WLTP-Verfahren anzuwenden.
(a) Zwar verweisen § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Pkw-EnVKV aF ihrem Wortlaut nach auf aufgehobene Richtlinienvorschriften. Der europäische Gesetzgeber hat auch nicht die Kompetenz, rein nationales Recht zu ändern. Allerdings hat es aus Sicht des Senats entgegen der Auffassung der Beklagten dem Willen des deutschen Gesetzgebers entsprochen, dass vorgenannte Vorschriften hinsichtlich der Begriffsbestimmungen „offizieller Kraftstoffverbrauch“ und „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ dynamisch auf das jeweils geltende europäische Recht verwiesen haben. Für einen Willen, ausschließlich auf die genannten Richtlinien(vorschriften) Bezug zu nehmen, besteht kein Anhaltspunkt.
(aa) Schon der historische Gesetzgeber führt in der Begründung zu § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Pkw-EnVKV aF aus, zur Bestimmung der zentralen Begriffe „offizieller Kraftstoffverbrauch“ und „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ werde auf die in der Richtlinie verwendeten Definitionen verwiesen. Danach seien Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen anhand der Vorgaben des Anhangs VIII der Richtlinie 70/145/EWG und der Richtlinie 80/1268/EWG „in der jeweils aktuellen Fassung zu ermitteln“. Vorgaben zur Messmethode enthalte die Richtlinie 80/1268/EWG, die „zuletzt“ durch die Richtlinie 1999/100/EG „geändert worden“ sei (vgl. BR-Drucks. 143/04 vom 18.02.2004, S. 18 Abs. 2).
(bb) Noch deutlicher wird der Wille des Gesetzgebers zu einer (etwaigen) dynamischen Verweisung in der Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Pkw-EnVKV aF vom 20.05.2011. Danach stimmten die Wertangaben der CO2-Emissionen in der Pkw-EnVKV aF mit den Angaben in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) überein. Alle Werte, die im Rahmen der Verordnung als offizielle Werte (Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissonen, des offiziellen Stromverbrauchs) bezeichnet würden, stammten nach der Begründung aus dem EG-Typgenehmigungsverfahren und seien in ihrer Wertangabe identisch mit den Angaben in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) des Typgenehmigungsverfahrens. Die Angaben in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) ergäben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008. Bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügten, ergäben sich vorgenannte offizielle Wertangaben aus den Genehmigungsdokumenten im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG. Die Begriffsbestimmungen im Sinne des § 2 Pkw-EnVKV [aF] beruhten weitgehend auf Verweisungen in die entsprechenden europäischen Bestimmungen. Sofern dabei über den Verweis auf die Richtlinie 1999/94/EG hinaus zugleich auf sonstige europäische Regelungen verwiesen werde, die in der Zwischenzeit geändert worden oder außer Kraft getreten seien, werde in den europäischen Regelungen selbst klargestellt, dass ein Verweis auf aufgehobene Richtlinien als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen sei (vgl. BR-Drucks. 281/11 vom 20.05.2011, S. 29 f.).
(cc) Davon ausgehend sind im maßgeblichen Zeitraum auch vor der Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung mit Wirkung ab dem 23.02.2024 die „offiziell“ im WLTP gemessenen und in den Genehmigungsunterlagen, insbesondere der Übereinstimmungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich und nach § 5 Pkw-EnVKV aF anzugeben gewesen. Nach zutreffender Auffassung der Beklagten wäre eine Angabe von NEFZ-Werten den Zielen des europäischen und deutschen Gesetzgebers nicht gerecht geworden.
(b) Anhaltspunkte für ein abweichendes Gesetzesverständnis sind nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich.
(aa) Soweit Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 Pkw-EnVKV aF zumindest die Angabe des ‚offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus‘ und die ‚offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus‘ verlangt hat, hat dies einer Angabe von WLTP-Werten nicht entgegengestanden. Nach Ziff. 6.2 Buchst. a Anhang XII VO (EU) Nr. 2017/1151 ist die Prüfung in Form der WLTC-Zyklen gemäß Unteranhang 1 durchzuführen. Dieser sieht unter Ziffer 3 (Prüfzyklen) beispielsweise für Fahrzeuge der Klasse 1 (Ziff. 3.1) vor, dass ein vollständiger Zyklus (wie im Anhang näher beschrieben, vgl. z.B. Ziff. 4) aus einer Niedrigwertphase, einer Mittelwertphase und einer zusätzlichen Niedrigwertphase besteht (Ziff. 3.1.1; zu den „Gesamtzykluswerten“, vgl. u.a. auch Ziffern 1.1.2.3, 1.1.2.3.9, 1.1.2.4.1 und 1.1.2.4.2).
Der Umstand, dass nicht alle Bestimmungen der Pkw-EnVKV aF und ihrer Anlagen 2 und 4 mit dem WLPT-Verfahren vereinbar waren und (u.a.) Vorgaben für Elektrofahrzeuge fehlten (vgl. insofern u.a. S. 4 ff. des Beklagtenschriftsatzes vom 12.01.2024, EA 167 ff.), gebietet keine andere Bewertung.
(bb) Dieses Verständnis wird in systematischer Hinsicht dadurch gestützt, dass Art. 3 VO (EU) Nr. 2019/631 (zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung bestimmter Verordnungen) „spezifische CO2-Emissionen“ definiert als
„die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der entsprechenden Durchführungsversverordnungen gemessenen und als CO2-Massenemission (kombiniert) in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegebenen CO2-Emissionen eines Personenkraftwagens oder eines leichten Nutzfahrzeugs. Für Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge, die über keine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfügen, bezeichnet der Ausdruck „spezifische CO2-Emissionen“ die CO2-Emissionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 insbesondere nach demselben Messverfahren gemessen werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 [NEFZ] und in der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 [WLTP] festgelegt ist, oder gemäß dem Verfahren, das von der Kommission für die Feststellung der CO2-Emissionen solcher Fahrzeuge angenommen wird.“
(cc) Der Umstand, dass der nationale Gesetzgeber Novellierungsbedarf gesehen hat (vgl. z.B. Die Empfehlung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hinsichtlich einer zusätzlichen Verbrauchs- und CO2-Emissionskennzeichnung in Form der WLPT-Werte bis zum Inkrafttreten einer neuen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnung (Pkw-EnVKV), Anlage K18 und auf der Internetseite www.(...).de [Stand: 02.10.2023]; siehe auch BT-Drucks. 19/13109 S. 1; BT-Drucks. 19/30115 S. 1; BT-Drucks. 19/31139 S. 1; Anlage BK6 [GA 99 ff.], Stellungnahme der (bundeseigenen) Gesellschaft Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)), das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie am 29.12.2020 die Empfehlung ausgesprochen hat, neben NEFZ- die WLTP-Werte anzugeben, und die Klägerin die Rechtslage für völlig klar gehalten hat und von einer Pflicht zur Angabe der NEFZ-Werte ausgegangen ist (vgl. z.B. S. 4 f. ihres Schriftsatzes vom 25.01.2022, GA 115 f.), führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
(dd) Insoweit nimmt der Senat auch weder eine richterliche Rechtsfortbildung noch eine ergänzende Vertragsauslegung, sondern eine Auslegung der Pkw-EnVKV unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden europäischen Rechts vor, mag das Ergebnis dieser Auslegung für den Rechtsanwender aus der Verordnung auch nicht unmittelbar hervorgehen.
Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, insbesondere des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, liegt darin nicht. Die Pkw-EnVKV hat sich auch bei dieser Lesart im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage gehalten (vgl. insofern das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz [ENVKG] aF/nF).
(c) Für die Maßgeblichkeit der im aktuellen Messverfahren gewonnenen WLTP-Werte spricht auch Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV aF und der dieser zugrunde liegenden Richtlinie 1999/94/EG (vgl. Erwägungsgrund 5), den Verbraucher vor dem Kauf oder Leasing eines neuen Personenkraftwagens besser als zuvor über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu informieren, um auf diese Weise seine Entscheidung zu Gunsten des Erwerbs eines sparsameren Fahrzeugs zu beeinflussen. Der Verbraucher könne bereits durch seine Entscheidung für den Kauf eines möglichst energieeffizienten Personenkraftwagens einen nachhaltigen Beitrag zu sparsamer und rationeller Energieverwendung und damit zum Umweltschutz leisten. Ähnliche Fahrzeuge oder Fahrzeuge desselben Typs könnten sehr unterschiedliche Verbrauchswerte aufweisen, die dem Verbraucher oft nicht geläufig seien. Hier solle mit gezielten Informationen angesetzt werden, von denen ein deutlicher Einfluss auf das Wirken der Marktkräfte erwartet werde. Die Notwendigkeit, dem Verbraucher künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss zweckdienliche und vergleichbarer Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen in bestimmter Form zur Verfügung zu stellen, erhöhe die Bedeutung dieser Informationen für die Kaufentscheidung. Die Regelungen gäben auch Automobilherstellern weitere Anreize zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchers der von ihnen hergestellten Fahrzeuge. Die Pkw-EnVKV verbessere zudem die Wettbewerbsbedingen für diejenigen Hersteller, die der Verringerung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen bereits besondere Bedeutung beimäßen (vgl. BR-Drucks. 143/04 vom 18.02.2004, S. 13).
dd) Davon ausgehend sind die fehlenden Angaben zum „offiziellen“ Kraftstoffverbrauch und zu den „offiziellen“ (spezifischen) CO2-Emissionen „wesentliche“ Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG nF/§ 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF.
(1) Ob dies bereits daraus folgt, dass es sich um Informationen handelt, die dem Verbraucher im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG nF/§ 5a Abs. 4 UWG aF auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen, kann dahingestellt bleiben.
Zwar hat die Pkw-EnVKV aF der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen gedient (vgl. insofern u.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 5b Rn. 5.23).
Allerdings sieht Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie nur für „Werbeschriften“ vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Schriften die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Personenkraftwagenmodelle gemäß Anhang IV enthalten („Werbeschriften“ sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 9 RL 1999/94/EG alle Druckschriften, die für den Vertrieb von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate). Für „anderes Werbematerial“ als die in Art. 6 Abs. 1 genannten Werbeschriften sieht Art. 6 Abs. 2 RL 1999/94/EG nur vor, dass die Mitgliedstaaten „gegebenenfalls“ dafür Sorge tragen, dass dieses eine Angabe der offiziellen CO2-Emissionswerte und der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte des betreffenden Personenkraftwagenmodells beinhaltet (vgl. auch Erwägungsgrund 11). Damit geht keine verbindliche Richtlinienvorgabe einher, wie sie § 5b Abs. 4 UWG nF/§ 5a Abs. 4 UWG aF voraussetzen könnte (vgl. insoweit OLG Köln, Urteil vom 19.05.2017 - I- 6 U 155/16, juris Rn. 14 - Facebook-Posting; siehe insofern aber BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 Rn. 56 - Grundpreisangabe im Internet, GRUR 2018, 1258 Rn. 3 i.V.m. Rn. 31 f. - YouTube-Werbekanal II; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 507 Rn. 23 [juris Rn. 26] - Gatefolder).
(2) Nach zutreffender Auffassung der Beklagten ergibt sich die Wesentlichkeit der vom Kläger als fehlend beanstandeten Angaben auch schon deswegen nicht aus § 5b Abs. 1 UWG nF/§ 5a Abs. 3 UWG aF, weil im streitgegenständlichen Videofilm für das beworbene Fahrzeugmodell kein Preis genannt worden ist.
(3) Dass es sich um wesentliche Informationen handelt, folgt jedoch zumindest daraus, dass der deutsche Gesetzgeber entsprechend der Empfehlung der Kommission (Anlage BK5, GA 95 ff.) von der in der Richtlinie 1999/94/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Pflicht zur Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV aF/nF (mit den oben angesprochenen Ausnahmen) auf in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial (Satz 1 Nr. 1), Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien (Satz 1 Nr. 2) und - seit Inkrafttreten der Pkw-EnVKV nF - nunmehr ausdrücklich auch auf im Internet (einschließlich Werbung in sozialen Medien und Online-Videoportalen) verbreitetes Werbematerial (Satz 1 Nr. 3) zu erstrecken. Für eine Differenzierung zwischen der durch die Richtlinie 1999/94/EG vorgegebenen Angaben in Werbeschriften und in anderem Werbematerial hat insoweit auch im Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV aF kein sachlicher Grund bestanden. Der Aufklärungsbedarf der Verbraucher hängt nicht von der Werbeform ab (vgl. auch bereits BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 44 f. - YouTube-Werbekanal II).
ee) Der Verbraucher benötigte die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen CO2-Emissionen auch im Sinne von § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG nF, um beim Neuwagenkauf eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Wie oben bereits dargetan wurde, können genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über diese Werte die Kaufentscheidung der Verbraucher zu Gunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen (vgl. auch BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 3 i.V.m. Rn. 46 - YouTube-Werbekanal II). Auch kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher die unterbliebenen Angaben benötigt. Den Unternehmer, der geltend macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen könne, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. (vgl. z.B. BGH, EuGH-Vorlage vom 27.07.2023 - I ZR 65/22, WRP 2023, 1078 Rn. 33 mwN - Doppeltarifzähler). Soweit die Beklagte insofern der Auffassung ist, die Verbraucher bräuchten die Angaben nicht für eine informierte Entscheidung, sie würden durch die gegenüber dem WLTP-Verfahren besseren NEFZ-Werte getäuscht, ist dies nach der hier vertretenen Auffassung schon deshalb unerheblich, weil von einer Pflicht zur Angabe allein von WLTP-Werten ausgegangen wird. Dass der Verbraucher die im WLTP ermittelten Angaben nicht für eine informierte Entscheidung benötigte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
ff) Das Vorenthalten der Pflichtangaben ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG).
Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein Verbraucher bereits aufgrund des streitgegenständlichen Werbevideos zum Kauf des beworbenen Fahrzeugs entschloss. Dieses war jedoch geeignet, jedenfalls einen erheblichen Teil der Verbraucher/innen (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 217/20, GRUR 2022, 844 Rn. 28 - Kinderzahnarztpraxis) dazu zu bewegen, sich mit dem von der Beklagten (und ihren Vertragshändlern) zum Kauf angebotenen Neuwagen „Mokka“ mit Verbrennungsmotor und 110 PS und/oder 130 PS zu befassen, obwohl er/sie ein solches Fahrzeug in Kenntnis des Kraftstoffverbrauchs und/oder CO2-Ausstoßes möglicherweise nicht in Betracht gezogen hätte
Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung ist weit zu verstehen. Er erstreckt sich auf mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten des Geschäfts und das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (vgl. z.B. BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 49 mwN - YouTube-Werbekanal II). Das streitgegenständliche Werbevideo ist insoweit erkennbar darauf angelegt, Interesse am Kauf des konkreten Fahrzeugmodells zu wecken (vgl. insofern auch BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 47-51 - YouTube-Werbekanal II).
d) Für die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht vorliegend eine tatsächliche Vermutung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18, GRUR 2020, 755 Rn. 80 mwN - WarnWetter-App). Diese hat die Beklagte nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt.
e) Grundlage der Ordnungsmittelandrohung ist § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO.
2. Der Kläger hat gemäß § 339 Satz 2 BGB i.V.m. Teilen der Unterlassungsverpflichtungserklärungen (Anlagen K9 und K23) und der Schuldübernahmevereinbarung vom 25./29.06.2021 (Anlage K2, § 414 BGB) auch in Höhe von insgesamt 159.105 Euro Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafen nebst Prozesszinsen auf den geschuldeten Gesamtbetrag seit dem 09.10.2021. Im Übrigen sind diese Forderungen unbegründet.
a) Bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrags sind die Parteien frei. Die Auslegung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für die Vertragsauslegung. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist insoweit der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB). Neben dem Inhalt der Vertragserklärung sind auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 57 mwN - CT-Paradies). Maßgeblich ist primär der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2022 - 6 U 102/21, GRUR-RR 2022, 507 Rn. 36 [juris Rn. 39] - Gatefolder). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck eines Unterlassungsvertrags regelmäßig darin besteht, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Daher ist das Interesse des Gläubigers typischerweise auf die wirksame Abwehr zukünftiger Verstöße gerichtet und das Interesse des Unterlassungsschuldners darauf, durch die Unterlassungserklärung die durch die Zuwiderhandlung indizierte Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf eine bestimmte Verletzungsform bezieht, bedeutet dabei nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diese beschränken muss. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt nämlich nicht nur für die identische Verletzungsform. Sie umfasst alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrags spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 507 Rn. 37 [juris Rn. 40] - Gatefolder).
b) Die streitgegenständliche Werbeaussage ohne Angabe von Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werten fällt jedenfalls in den Schutzbereich von Teilen der Unterlassungserklärungen.
aa) Soweit sich einige Vertragshändler der Beklagten dem Kläger gegenüber (wörtlich oder der Sache nach) verpflichtet haben, es zu unterlassen (Unterstreichungen zur Hervorhebung nachfolgend jeweils durch den Senat),
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien), die die Bewerbung von Neufahrzeugen zum Gegenstand haben, nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung [oder „im Sinne“] der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden,
besteht an der Wirksamkeit dieser Verpflichtungen kein Zweifel. Insoweit sind die als fester Betrag oder nach sog. neuem Hamburger Brauch versprochenen Vertragsstrafen verwirkt. Mit „im Sinne“ ist insofern nichts Anderes gemeint, als dass die Angaben „nach Maßgabe und unter Beachtung“ der Pkw-EnVKV zu machen sind.
Entsprechendes gilt, soweit sich die Unterlassungspflicht auf „Werbeschriften“ bezieht und sie für elektronisch verbreitetes Werbematerial und Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien für entsprechend anwendbar erklärt wird (vgl. die Erklärung des Händlers Nr. 6).
Davon ausgehend besteht aufgrund der Erklärungen der in den Übersichten in Anlagen K19 und K23 unter Nummern 1, 4, 6, 11, 12, 14, 19, 20, 21, 22, 32, 33, 35, 36, 37, 39, 40 und 44 aufgelisteten Händler (nachfolgend jeweils: Händler Nr. […]) die Pflicht zur Zahlung der bzw. einer Vertragsstrafe. Soweit in der Erklärung der X GmbH (Händler Nr. 1) von „CO2-Immissionen“ (statt Emissionen) die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um ein bloßes (Schreib-)Versehen.
(1) Die betreffenden Erklärungen erfassen ihrem Wortlaut nach jedes Verwenden von (u.a.) in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial und damit auch den über die Händlerseiten abrufbaren Werbefilm auf dem YouTube-Kanal der Beklagten. Insofern unterscheiden sie sich von der Erklärung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Ferrari 458 Speciale“ war. Dort verpflichtete sich der Händler, es zu unterlassen, „zu werben, ohne sicherzustellen“, und damit nach der vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Auslegung des Berufungsgerichts, bei der Werbung für den Verkauf entsprechende Fahrzeuge [selbst] die dafür in der Pkw-EnVKV vorgesehenen Angaben zu machen (vgl. BGH, GRUR 2021, 977 Rn. 2, 10 - Ferrari 458 Speciale).
Entgegen der Auffassung der Beklagten können vertragliche Unterlassungsverpflichtungen über das Charakteristische der jeweiligen Verletzungshandlung hinausgehen. Lediglich eine entsprechende Verurteilung schiede aus. Für eine Beschränkung auf die konkreten Verletzungsformen besteht insoweit jeweils kein Hinweis. Anders als die Beklagte meint, setzt ein Verstoß gegen die strafbewehrten Unterlassungspflichten auch nicht voraus, dass das in Rede stehenden Verhalten einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Auch eine solche Beschränkung ist den Erklärungen nicht zu entnehmen oder immanent.
(2) Dass der Film auf dem YouTube-Kanal der Beklagten hinterlegt war, (technisch) dort abgespielt und nur „in frame“ auf den Händlerseiten angezeigt wurde, ist unerheblich. Das Werbevideo konnte über die Internetseiten der Händler ausgewählt, angesteuert und angeschaut werden. Dies genügt, um von einem Verwenden von Werbematerial durch diese ausgehen zu können.
Soweit die Beklagte behauptet hat, der Link auf der beanstandeten (Händler-)Webseite sei ausschließlich von ihr und nicht durch ihre Vertragshändler gesetzt worden, ist dies zwar technisch nicht nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass die Händler die geltend gemachten Vertragsstrafen verwirkt haben.
Eine andere Bewertung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb geboten, weil der Film „von Opel“ und damit erkennbar von der beklagten Fahrzeugherstellerin stammte. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs verwendeten die Händler den über ihre jeweilige Innenseite zugänglichen Film in ihrer Eigenschaft als Opel-Vertragshändler selbst zu Werbezwecken, wobei es keine Rolle spielt, ob sie damit Werbung für ein von ihnen selbst angebotenes Fahrzeugmodell machten. Insofern unterscheidet sich das Verkehrsverständnis nicht von dem Fall, dass in Verkaufsräumen eines Händlers eine Werbebroschüre des Herstellers ausliegt oder ein Werbefilm des Herstellers auf einem Bildschirm ausgewählt und angeschaut werden kann.
(3) Vorgenannte Händler haben entgegen ihren entsprechend § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV aF formulierten Unterlassungserklärungen nicht sichergestellt, dass in der Werbung für das streitgegenständliche Neuwagenmodell in den Versionen mit 100 PS und 130 PS die nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung geltenden Fassung der Pkw-ENVKV aF geforderten Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen gemacht wurden, wobei insoweit letztlich dahingestellt bleiben kann, ob NEFZ- oder WLTP-Werte anzugeben waren
Auf ein „Zueigenmachen“ des Filminhalts durch die Händler kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Es steht keine gesetzliche Unterlassungspflicht in Rede, die (im Wettbewerbsrecht) eine Haftung als (Mit-)Täter oder Teilnehmer voraussetzt (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 06.05.2021 - I ZR 61/20, GRUR 2021, 1303 Rn. 19 ff. - Die Filsbacher, zum Markenrecht und insoweit zusätzlich zur Störerhaftung). Maßgeblich ist allein, dass ihre Vertragshändler das Werbematerial „verwendet“ haben, ohne sicherzustellen, dass darin die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV enthalten sind. Dazu waren sie aufgrund ihrer Unterlassungserklärungen verpflichtet. Unbeschadet dessen haben sie durch positives Tun einen äquivalent-kausalen Beitrag dazu geleistet, dass der Film über ihre Seiten abrufbar war und sich den Filminhalt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zu Eigen gemacht. Denn sie haben aus der Perspektive eines verständigen Durchschnittsadressaten zurechenbar den Anschein erweckt, sich mit dem Inhalt des Werbefilms zu identifizieren (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 20.02.2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 mwN - Kundenbewertungen auf Amazon).
bb) Eine andere Bewertung ist nicht in Bezug auf die Erklärung des Händlers Nr. 13 geboten, in der es heißt:
„[…] im Sinne des § 5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vom 28.05.2004 nach Maßgabe der Anlage 4 zu § 5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung […]“.
Wie oben bereits dargetan wurde, war die Pkw-EnVKV aF vom 28.0.2004 im maßgeblichen Zeitraum nach wie vor in Kraft und rechtsverbindlich. Die Änderungen im Jahr 2011 führten jedenfalls in Bezug auf die Verpflichtung, Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen zu machen, nicht zu einer maßgeblichen Änderung. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Gegenüberstellung der Vorschriften in Anlagen BKL3 und BKL4 (EA 209 f.). Danach waren § 5 Pkw-EnVKV aF sowie Anlage 4 zwar in der Vergangenheit bereits teilweise geändert und ergänzt worden. Damit war aber keine hier relevante Änderung verbunden.
cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht in Bezug auf die Erklärung des Händlers Nr. 23 geboten. Dieser hat zwischen den Wörtern „Vorschriften“ und „der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)“ eingeschoben: „der § 5“ und den Zusatz „in ihrer jeweils geltenden Fassung gestrichen“ (vgl. Anlage K19).
Vorliegend steht ein Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV aF in - in maßgeblicher Hinsicht - unveränderter Fassung in Rede. Bei sachgerechter Auslegung der Erklärung aus der Perspektive des Klägers hat der Händler Nr. 23 mit der Streichung des Halbsatzes nur eine Haftung nach ihm im Erklärungszeitpunkt (noch) nicht bekannten Gesetzesfassungen, nicht aber nach den seinerzeit bereits geltenden Vorgaben vermeiden wollen. Der Umstand, dass sich mit dem Messverfahren auf europäischer Ebene der Maßstab für die vom Händler anzugebenden Werte geändert hat, führt nicht dazu, dass der streitgegenständliche Verstoß der Unterlassungserklärung nicht mehr unterfällt.
dd) Soweit weitere Erklärungen daneben auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen, durch einen Zusatz wie
„so wie geschehen auf der Internetseite […]“,
ist diese Bezugnahme nicht rein exemplarisch, sondern als Auslegungshilfe (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.02.2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 09.11.2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 28 mwN - Resistograph) dahin zu verstehen, dass sich die jeweilige Erklärung auf kerngleiche Handlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, erstrecken soll (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13.10.2022 - I ZR 98/21, GRUR 2023, 839 Rn. 10 - Regalsystem III, zu einem Unterlassungstitel). Insoweit kommt es zwar nicht (unmittelbar) darauf an, dass zum Kern der verbotenen Handlung in einem Rechtsstreit nur dasjenige gehört was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren war (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 839 Rn. 11 mwN - Regalsystem III). Dieser Grundsatz kann allerdings als Kontrollüberlegung herangezogen werden, ob die streitgegenständliche Werbung bei einer der Vertragsstrafenerklärung entsprechenden Verurteilung noch in den Kernbereich des titulierten Verbots fiele.
(1) Der Händler Nr. 8 (Y GmbH) nimmt auf eine Werbung auf der eigenen Internetseite Bezug, auf der ein (noch als Neuwagen geltender) „Opel Astra 1.6 Sports Tourer […] 85 kW (116 PS) […]“ beworben wurde (vgl. Anlagen K19, K28).
(2) Beim Händler Nr. 16 (B GmbH & Co. KG) bestand die konkrete Verletzungsform in Werbung auf der eigenen Internetseite (zum Teil auf der Startseite) für konkrete Opel-Modelle mit Angaben wie „1.4 Turbo mit 103 kW (140 PS […])“, „[…] 88 kW (120 PS)“, aber auch „Opel Corsa […]“ oder „Opel Adam 1.4 Jam […]“ (vgl. Anlagen K19 und K28).
(3) Der Händler Nr. 17 (C GbR) verweist auf seine Facebook-Seite, wo er am 05.09.2017 in der „Chronik“ einen „Opel Insignia GSi mit einem 260 PS-Turbomotor“ beworben hatte (Anlagen K23 und K28).
Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2023 vorgelegte Anlage K30 (EA 122) gibt dagegen die folgende Werbung auf der Facebook-Startseite der C GbR vom „23. August“ wieder („[…] hat Opel Foto geteilt“):
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
(4) Der Händler Nr. 25 (D GmbH & Co. KG, später umfirmiert in E GmbH & Co. KG) machte am 05.09.2017 auf seiner Facebook-Seite unter „Chronik“ entsprechend dem Händler Nr. 17 Werbung für ein konkretes Fahrzeug(modell) mit 260-PS-Turbomotor (vgl. Anlagen K19 und K28).
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.12.2023 mit Anlage K31 (auch) insoweit eine Werbung auf der Facebook-Startseite des Händlers wiedergegeben:
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
(5) Der Händler Nr. 27 (F GmbH) veröffentlichte auf seiner Internetseite einen Beitrag, der Angaben zu bestimmten Opel-Modellen wie „[…] 1.0 66 kW/90 PS und 85 kW/115 P“ und „[…] Style 1.6 ecoFlex, 85 kW (115 PS)“ enthielt (vgl. Anlagen K19 und K28).
(6) Der Händler Nr. 28 (G GmbH) bewarb auf seiner Internetseite einen neuen „Opel Adam S. mit 150 P“ (vgl. Anlagen K19 und K28).
(7) Der Händler Nr. 31 (H GmbH) bot auf seiner Internetseite konkrete Neuwagenmodelle mit kW- und PS-Angaben zum Kauf an (vgl. Anlagen K19, K28).
(8) Der Händler Nr. 34 (I GmbH) verweist auf Verletzungshandlungen in einer Zeitung und auf seiner Internetseite, wo er in der Rubrik „(…)“ für ein Opel -Modell mit 200 PS und für einen „Opel Zafira Tourer 1.6 CDTI ecoFlex geworben hatte (vgl. Anlagen K19 und K28).
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 30.11.2023, der Text in der bildlichen Wiedergabe sei nicht lesbar (EA 84), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2023 Anlage K32 vorgelegt (EA 104 ff.) vorgelegt, wie nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben:
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
(8) Die Erklärung des Händlers Nr. 38 (J GmbH) nimmt auf Beiträge in einer Zeitung und auf seiner Facebook-Seite Bezug. Auf Letzterer hatte er (u.a.) mit einem Leasing-Angebot für einen konkreten Opel Astra „1.0, 77 kW (105 P“ geworben (vgl. Anlagen K23 und K28), wie nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben (vgl. Anlage K33, EA 109 ff.):
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
(9) Die Erklärung des Händlers Nr. 43 (K GmbH, vgl. Anlage K23) nimmt Bezug auf seine Internetseite an einem konkreten Tag „so wie am […] auf der Internetseite […]“, an dem er dort auf der Startseite in einer Slideshow und im Fahrzeugpool für vier konkrete Fahrzeuge (der Sache nach übereinstimmend) (u.a.) wie folgt geworben hatte: „Opel Adam 1.4 Mahagony IntelliLI …15.990 €“. Die Klägerin beanstandete, die „notwendigen Angaben zu den CO2-Emissionswerten“ stimmten insofern nicht mit der Pkw-EnVKV aF überein, als laut § 1 „Kennzeichnungspflicht“ bei den Angaben für die CO2-Emissionen als Einheit Gramm „je Kilometer (g/km)“ zu verwenden sei und nicht (wie geschehen) Gramm „je 100 Kilometer“. Dadurch habe der Händler den CO2-Aussstoß um den Faktor 100 Opel Adam 1.4 Mahagony IntelliLI umweltfreundlicher dargestellt als nach den offiziellen CO2-Emissionen (vgl. Anlage K28).
(10) Die Erklärung des Händlers Nr. 47 (Autohaus Widmann GmbH & Co. KG), die auf seine Facebook-Seite an einem konkreten Tag (04.09.2017) verweist, bezieht sich - wie die der Händler Nr. 17 und Nr. 25 - auf eine Werbung in der Facebook-Chronik für einen Opel Insignia GSi mit 260 PS-Turbomotor (vgl. Anlagen K23 und K28), wie nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben (vgl. Anlage K34, EA 123):
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
Ausgehend davon ist der streitgegenständliche Film nicht mehr von den betreffenden Unterlassungserklärungen umfasst. Dieser ist entweder keine originär eigene Werbung der Händler oder keine Werbeanzeige, wie sie den Unterlassungserklärungen zugrunde liegt.
Letzteres gilt auch für die Opel Insignia GSi Werbung der Händler Nr. 17, Nr. 25 und Nr. 47 auf Facebook (vgl. Anlagen K30, K31, K34). Der durchschnittlich verständige und aufmerksame Adressat erkannte anhand dieser Facebook-Werbung zwar, dass der jeweilige Händler „Opel Foto geteilt“ hatte und die zugehörige Wortwerbung unterhalb des Fotos von „Opel“ am „23. August um 10:00“ gepostet worden sein dürfte. Dennoch lässt sich nicht sagen, dass die gesprochene Angabe im streitgegenständlichen YouTube-Video noch das Charakteristische der jeweiligen Facebook-Anzeige enthält, nur, weil im Zusammenhang mit einer PS-Angabe jeweils kein Hinweis auf nach der Pkw-EnVKV anzugebende Werte erfolgte. Im Fall einer Verurteilung wäre die Aussage im YouTube-Video nicht bereits Teil des Erkenntnisverfahrens zu den dahinterstehenden Werbeanzeigen im Internet, sondern eigenständig zu würdigen gewesen. Ob sich die Vertragshändler den Inhalt des Videos zu Eigen gemacht haben, ist insoweit unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, wer das Video produziert hat, sondern ob dieses noch in den Kernbereich der Unterlassungserklärungen fällt.
Letzteres ist auch für die Werbung des Händlers Nr. 38 mit einem Leasing-Angebot zu verneinen, das ausweislich des letzten Absatzes der wiedergegebenen Werbung ein solches der „A Leasing GmbH“ war. Diese Gesellschaft erstellte zwar das Leasing-Angebot „für“ den Händler, dieser bewarb aber dennoch ein eigenes Angebot für seine Kunden.
ee) Die Erklärung des Händlers Nr. 2 (L e. K.),
„[…] zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr wettbewerblich handelnd im Zusammenhang mit dem Verkauf neuer Personenkraftwagen bei gleichzeitiger Nennung eines konkreten Modells mit konkreten Motorvarianten auf der Homepage zu werben, ohne dass unmittelbar im Zusammenhang mit der Nennung der Motorisierung, z. B. Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziell speziellen CO2-Emission im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs, sowie der Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch erfolgt,
wenn dies geschieht wie auf der Internetseite www.(...).com und dort die Werbung für den neuen Opel Adam 1.4 Mahagony IntelliLI 3-Türer, 3-Zylinder-1,0 ECOTEC Direct Injection Turbo, in wahlweise 66 kW (90 PS) oder 85 kW (115 PS) am 06.11.2014,
wo die Pflichtangaben auf der Startseite fehlten (vgl. Anlagen K23, K28), erfasst die streitgegenständliche Werbung ebenfalls nicht mehr.
ff) Der Händler Nr. 3 (M GmbH) verpflichtete sich,
„es künftig zu unterlassen, […] oder auf andere Weise zu verwenden und dabei nicht sicherzustellen,
dass bei der Werbung über die Firrnenhomepage www.(...).de die nach den Vorschriften der Pkw-EnVKV notwendigen Angaben insbesondere über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der/des beworbenen Fahrzeuge/Fahrzeugs gemacht werden und soweit nach der Pkw-EnVKV erforderlich die jeweilige CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung ersichtlich ist, so geschehen auf der Homepage am 10.02.2014“.
Die Erklärung steht unter der auflösenden Bedingung einer Änderung der Rechtslage (vgl. Anlage K23).
Nach gerichtlichem Hinweis vom 30.11.2023, dass die vom Kläger zunächst eingereichte Anlage nicht die konkrete Verletzungshandlung, sondern eine Werbung in der Zeitschrift1 am 25.01.2024 betraft (vgl. EA 85 i.V.m. Anlage K28), hat dieser mit Schriftsatz vom 20.12.2023 auf Anlage K35 Bezug genommen, wie nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben:
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
Davon ausgehend fällt der streitgegenständliche Videofilm ebenfalls nicht mehr in den Kernbereich der abgegebenen Unterlassungserklärung. Entscheidend ist dabei nicht, ob „Homepage“ im Sinne von „Landing-Page“ bzw. Startseite zu verstehen ist, sondern dass es sich um konkrete Fahrzeugangebote des Händlers Nr. 3 in Online-Anzeigen und nicht um eine gesprochene Fahrzeugmodellwerbung in einem YouTube-Video der Beklagten handelte.
gg) Die Unterlassungspflicht des Händlers Nr. 5 (N GmbH & Co. KG) bezieht sich darauf (vgl. Anlagen K23 und K28),
„im geschäftlichen Verkehr im, Internet, wie nachstehend wiedergegeben, für neue Personenkraftwagen zu werben, ohne gleichzeitig den offiziellen Kraftstoffverbrauch und/oder die offiziellen spezifischen C02-Emissionen und/oder die Energieeffizienzklasse anzugeben: [eingeblendet werden zwei konkrete Fahrzeugangebote]“.
Klarstellend wurde darauf hingewiesen, dass die Erklärung trotz der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform auch sog. kerngleiche Verletzungsformen erfassen solle, „also insbesondere weiterhin auch einen Verstoß, wie er Gegenstand der Erklärung vom 04.07.2012 war“ (vgl. Anlage K23).
Insoweit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2023 exemplarisch für insgesamt 71 entsprechende Fahrzeugangebote die Anlage K36 (EA 125), wie nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben, eingereicht:
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
Auch die Erklärung dieses Händlers erstreckt sich nicht auf den streitgegenständlichen Videofilm. Dieser wäre im Fall einer Verurteilung ebenfalls in einem neuen Erkenntnisverfahren zu würdigen.
hh) Der Händler Nr. 7 (O GmbH) verpflichtete sich,
„es zu unterlassen, auf der Internetseite www.(...).de Werbung für nach § 5 Pkw-EnVKV kennzeichnungspflichtige neue Personenkraftwagen zu erstellen, erstellen zu lassen oder zu verbreiten und dabei nicht sicherzustellen, dass in diesem Werbematerial Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen Co2 Emissionen des/der beworbenen Fahrzeugs/Fahrzeuge nach Maßgabe der unter Beachtung der Vorschriften der Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.
Diese Erklärung steht unter der auflösenden Bedingung, dass das zu unterlassende Verhalten aufgrund einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung oder Gesetzeslage rechtmäßig wird. Zugrunde lagen eine Reihe von Fahrzeugangeboten auf der Internetseite des Händlers mit kW- und PS-Angaben (vgl. Anlage K28).
Mit Blick auf die Formulierung „auf der Internetseite […] zu verbreiten“ kann nicht mehr von einem Verstoß durch den über die Händlerseite abrufbaren Film ausgegangen werden, der originär von der Beklagten auf YouTube - und nicht vom Händler N. 7 auf der von ihm angegebenen Internetseite - „verbreitet“ wurde.
Soweit der Senat insoweit in seinem Hinweisbeschluss vom 30.11.2023 auf die BGH-Entscheidung „Ferrari 458 Speciale“ verwiesen hat, hatte sich die dortige Beklagte verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 2021, 977 Rn. 2 -Ferrari 458 Speciale),
„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für den Verkauf von BMW- und Ferrari-Neufahrzeugen zu werben, ohne sicherzustellen, dass Angaben über […] gemacht werden.“.
Insoweit hat der Bundesgerichtshof die Auslegung des Berufungsgerichts, die Erklärung sei so zu verstehen, dass sich die Beklagte verpflichtet habe, bei der Werbung für den Verkauf von BMW- und Ferrari-Neufahrzeugen die dafür in der Pkw-EnVKV vorgesehenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß zu machen, nicht beanstandet (vgl. BGH, GRUR 2021, 977 Rn. 10 - Ferrari 458 Speciale). Entsprechend kann hier nicht mehr (mit der erforderlichen Sicherheit) von einem Verbreiten des YouTube-Videos über die Internetseite des Händlers ausgegangen werden kann, da der Film dort nur „in frame“ angezeigt wurde.
ii) Der Händler Nr. 10 (P GmbH & Co. KG) verpflichtete sich, es künftig zu unterlassen (vgl. Anlage K23),
„[…] im geschäftlichen Verkehr elektronisches Werbematerial für nach § 5 Pkw-EnVKV kennzeichnungspflichtige neue Personenkraftwagen zu verbreiten und dabei nicht sicherzustellen, dass In diesem Werbematerial Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des/der beworbenen Fahrzeugs/Fahrzeuge bereits in dem Moment und dem Zusammenhang angezeigt werden, in dem Angaben zur Motorisierung (zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung) gemacht werden, so wie geschehen auf den lnternetseiten www.(..).de und www.(..)de am 9. November 2015.“
Da diese Verpflichtung nur dahin geht, es zu unterlassen, entsprechendes Werbematerial „zu verbreiten“, ‚ohne sicherzustellen‘, dass die notwendigen Angaben sogleich und im örtlichen Zusammenhang „angezeigt“ werden, in dem sie „gemacht“ werden, ist die streitgegenständliche gesprochene Äußerung im Werbevideo der Beklagten bei verständiger Würdigung ebenfalls nicht erfasst. Grundlage der Erklärung ist eine „Werbeanzeige“ und kein Videofilm.
jj) Ein Verstoß gegen die Erklärung des Händlers Nr. 15 (Q GmbH) liegt ebenfalls nicht vor.
Dieser hat sich zur Unterlassung der Verwendung von Werbematerial verpflichtet, ohne sicherzustellen, dass darin die betreffenden Angaben nach Maßgabe und unter Beachtung der Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung „gemacht“ werden, wie geschehen auf seiner Internetseite am 30.11.2016. Dort hatte er auf der Startseite und in der Rubrik „Aktuelles“ für zwei bestimmte Fahrzeuge mit kW- und (in einem Fall) PS-Angaben geworben, woraufhin ihn der Kläger mangels (angeblich erforderlicher) ‚Anzeige‘ der Angaben auf der Internetseite abmahnte (vgl. Anlagen K23, K28).
Daher unterfällt das Werbevideo dieser Erklärung nicht.
kk) Die Erklärung des Händlers Nr. 26 (R GmbH) erfasst die streitgegenständliche Video-Werbung (ebenfalls) nicht. Sie lautet auszugweise (vgl. Anlage K23):
„[…] ohne sicherzustellen, dass […] automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangt, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung […] auf der Internetseite angezeigt werden.“
Eine (schriftbildliche) „Anzeige“ steht hier nicht in Rede.
ll) Vergleichbares könnte aus den oben dargelegten Gründen für die Erklärung des Händlers Nr. 29 (S GmbH) gelten, der sich verpflichtet hat (Anlage K23),
„[…] es zu unterlassen, […] zu verbreiten und nicht sicherzustellen […]“.
„Verbreitet“ wurde die streitgegenständliche Werbung, wie oben dargetan wurde, formal allein durch die Beklagte in ihrem YouTube-Video und nicht auch durch ihre Vertragshändler.
mm) Die Erklärung des Händlers Nr. 30 (T mbH) (Anlage K23) ist auslegungsbedürftig:
„[…] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken für neue Personenkraftwagen in Zeitungen oder Zeitschriften oder in auf andere Weise verwendeten Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien) zu werben, ohne dabei sicherzustellen, dass hierbei die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-En VKV gemacht werden“.
Soweit der letzte Halbsatz auf § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV verweist, kann sich dies zwar mit Blick auf elektronisches Werbematerial und Speichermedien durch den Klammerzusatz auf die in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV genannten „Angaben“ beziehen. Zwar stellt sich die Frage, ob unter die Verpflichtung, es zu unterlassen, „zu werben“ (im Sinne einer aktiven, eigenen Handlung) noch das Zugänglichmachen des Videos der Beklagten fällt. Ausweislich des Schreibens des Händlers vom 14.01.2010 war eine Annonce beanstandet worden. Mangels Einschränkung ist der streitgegenständliche Videofilm aber noch erfasst.
nn) Der Händler Nr. 46 (U GmbH) hat sich verpflichtet, es zu unterlassen (vgl. Anlage K23),
„[…] elektronisches Werbematerial oder […] zu verbreiten oder auf andere Weise zu verwenden und in diesem Werbematerial keine Angaben über […] (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden, also diese Werte nicht sogleich bei der ersten Spezifizierung der Fahrzeuge gebracht werden, so wie geschehen auf der Internetseite www.(...).de am 10.05.2016“.
Zugrunde liegen dieser Erklärung konkrete Kaufangebote für zwei Fahrzeuge mit (u.a.) kW- und PS-Angaben auf der Internetstartseite des Händlers (vgl. Anlage K28). Liest man das Wort „und“ vor „in diesem Werbematerial“ als „wenn“, könnten der Erklärung zwar auch Werbungen Dritter unterfallen, nicht aber, wenn „zu machen“ (statt „gemacht werden“) gewollt gewesen wäre. Die konkrete Verletzungshandlung betraf nur eigene Werbung des Händlers, so dass wegen verbleibender Zweifel eine Haftung zu verneinen ist.
oo) Der Händler Nr. 50 (V GmbH & Co. KG) verpflichtete sich - eine vorhergehende Erklärung ersetzend - (vgl. Anlage K23),
„es zukünftig zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Erstellen, […] oder auf andere Weise verwenden von Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder […]) keine Angaben über […] nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der Pkw Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu machen; die Verpflichtung entsprechend der Änderung der Verordnung tritt erst drei Monat nach ihrer Wirksamkeit in Kraft.“
Die aktive Formulierung „keine Angaben […] zu machen“ spricht für eine auf eigenes Werbematerial dieses Händlers beschränkte Erklärung.
pp) Soweit Teile der Unterlassungserklärungen ergänzend (wörtlich oder sinngemäß) vorsehen, dass
bei einer Werbung im Internet zusätzlich die jeweilige CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung nach den Regelungen der Pkw-EnVKV anzubringen ist
(vgl. z.B. die Erklärungen der Händler Nr. 6, 20, 31 44 und 50), führt dies jeweils nicht zu einer abweichenden Bewertung. Eine solche Verpflichtung ist nicht streitgegenständlich.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann den Vertragsstrafenforderungen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten werden (§ 417 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 242 BGB; vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 08.05.2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 23 - fishtailparka; Urteil vom 14.02.2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 Rn. 17 ff. [34] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).
Die vorformulierten Erklärungen orientieren sich am Wortlaut des § 5 Pkw-EnVKV aF (i.V.m. Anlage 4). Diese Vorschriften haben konkrete Vorgaben enthalten, unter welchen Voraussetzungen die streitgegenständlichen Angaben zu machen sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstands, der Einbindung der Vertragshändler in die Werbestrategie der Beklagten und der Zulässigkeit gewisser Verallgemeinerungen lässt sich nicht sagen, dass die vorformulierten Erklärungen offensichtlich über die der Klägerin seinerzeit zustehenden Unterlassungsansprüche hinausgingen.
d) Soweit die streitgegenständliche Werbung unter die strafbewehrten Unterlassungserklärungen fällt, schuldet die Beklagte die von der Klägerin beanspruchten Vertragsstrafen auch der Höhe nach.
aa) Zwar macht die Beklagte zu Recht geltend, dass eine Bindung an der Höhe nach fest versprochene Vertragsstrafen (vgl. die Übersicht in Anlage K19) gemäß § 13a Abs. 4 UWG in der seit dem 02.12.2020 geltenden Fassung nicht besteht, wenn diese unangemessen hoch ist. In dem Fall wird nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe geschuldet.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Werbung von Kfz-Händlern für hochpreisige Fahrzeuge in Rede steht, ist aber weder substantiiert dargetan noch erkennbar, dass die einzelnen Vertragsstrafen unangemessen hoch wären. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass Vertragsstrafen nicht nur dazu dienen, einen begangenen Verstoß zu ahnden, sondern vor allem auch Abschreckungsfunktion haben. Sie sollen effektiv von künftigen Rechtsverletzungen abhalten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12, Rn. 20 - Vertragsstrafenklausel, Haus & Grund)
bb) Entsprechendes gilt, soweit die Festsetzung der Vertragsstrafen durch die Klägerin der Höhe nach nach sog. neuem Hamburger Brauch erfolgt ist (vgl. Anlage K23).
Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts besteht kein Anlass, die geforderten Beträge herabzusetzen. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese nicht der Billigkeit entsprächen (§ 315 Abs. 3 ZPO). Vertragsstrafen zwischen 5.001 und 10.000 Euro (bei Mehrfachverstößen) sind aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht offensichtlich unbillig.
cc) Das Landgericht ist auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass § 13a Abs. 3 UWG vorliegend nicht anwendbar ist, da angesichts der Art, des Ausmaßes und der Folgen der Zuwiderhandlung nicht nur von einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern (sog. Bagatellverstöße) ausgegangen werden kann. Die Annahme eines solchen Verstoßes käme allenfalls in Betracht, wenn im Film irrtümlich nicht die im richtigen Verfahren gemessenen Werte angegeben worden wären.
dd) Ausgehend von einem Verstoß der nachfolgend aufgelisteten Händler durch die jeweilige Unterlassungserklärung sind folglich die nachfolgend wiedergegebenen Vertragsstrafen verwirkt:
-
Händler Nr. 1 (X):
5.000 Euro
-
Händler Nr. 4 (W):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 6 (Z):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 11 (a):
6.500 Euro
-
Händler Nr. 12 (b):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 13 (c):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 14 (d):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 19 (e):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 20 (f):
7.500 Euro
-
Händler Nr. 21 (g):
5.001 Euro
-
Händler Nr. 22 (h):
5.000 Euro
-
Händler Nr. 23 (i):
5.001 Euro
-
Händler Nr. 30 (T)
10.000 Euro
-
Händler Nr. 32 (j):
5.100 Euro
-
Händler Nr. 33 (k):
7.500 Euro
-
Händler Nr. 35 (l):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 36 (m)
5.001 Euro
-
Händler Nr. 37 (n, vormals o):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 39 (p):
5.001 Euro
-
Händler Nr. 40 (q):
5.001 Euro
-
Händler Nr. 44 (r):
7.500 Euro
Gesamtsumme:
159.105 Euro
e) Diejenigen Vertragshändler, die gegen ihre Unterlassungserklärungen verstoßen haben, hat auch jeweils ein Verschulden getroffen. Sie haben im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB fahrlässig unter Außerachtlassen der im geschäftlichen Verkehr gebotenen Sorgfalt gehandelt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben sie nicht davon ausgehen dürfen, dass die Werbemaßnahme eines deutschen Automobilherstellers die geltenden deutschen Bestimmungen einhält und umsetzt. Gerade weil sie sich gegenüber dem Kläger strafbewehrt unterworfen hatten, hätten sie die über ihre Internetseiten zugänglich gemachte Werbung überprüfen müssen.
f) In Bezug auf die dem Kläger zugesprochenen Prozesszinsen folgt dieser Anspruch zwar dem Grunde nach aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die Klage der Beklagten am 08.10.2021 zugestellt worden ist (GA 42), besteht dieser Anspruch allerdings analog § 187 Abs. 1 ZPO erst seit dem 09.10.2021 (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 04.05.2023 - IX ZR 157/21, DB 2023, 2174 Rn. 42; BGH, Urteil vom 25.09.2019 - IV ZR 99/18, WM 2019, 2015 Rn. 35).
3. Da der Unterlassungsanspruch von vornherein begründet gewesen ist - auch soweit der Kläger zunächst nur beanstandet hat, dass die erforderlichen Angaben, gleich nach welchen Werten (NEFZ oder WLTP) fehlten -, kann er gemäß § 13 Abs. 3 UWG auch die vom Landgericht zuerkannte Abmahnkostenpauschale von 228,02 Euro zuzüglich Prozesszinsen beanspruchen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.12.2021 - I ZR 146/20, GRUR 2022, 399 Rn. 67 mwN - Werbung für Fernbehandlung).
Das am 21.04.2021 zugegangenen Abmahnschreiben (Anlage K3, vgl. insofern § 15a Abs. 2 UWG) entspricht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG (in der ab dem 02.12.2020 geltenden Fassung).
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 48 % und die Beklagte, die gemessen am Gesamtstreitwert von 363.111 Euro mit 189.105 Euro unterlegen ist (30.000 Euro + 159.105 Euro), 52 % zu tragen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mit der Änderung der Reihenfolge von Haupt- und zweitem Hilfsantrag in der zweiten Berufungsverhandlung kein (weitergehendes) Teilunterliegen des Klägers verbunden. Bis zum Inkrafttreten der Pkw-EnVKV nF hat dieser das Verbot erstrebt, Werbematerial mit dem Video (Anlage K1) für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne darin nach dem NEFZ- oder nach WLTP-Verfahren ermittelte Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu machen. Er hat beanstandet, dass im Film gar keine Pflichtangaben (gleich ob nach NEFZ oder WLTP) gemacht wurden. Dass der Kläger den Verbotsantrag nach Inkrafttreten der Pkw-EnVKV auf im WLTP-Verfahren ermittelten Werte beschränkt hat, begründet insoweit kein Teilunterliegen.
D.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Frage nach der Pflicht zur Angabe von WLTP-Werten unter der Pkw-EnVKV aF über den konkreten Fall hinaus Bedeutung hätte. Eine abweichende obergerichtliche Entscheidung ist ebenfalls nicht erkennbar.
E.
Grundlage der Streitwertfestsetzung sind §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 51 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Der Kläger hat den Streitwert in der Klage mit 363.111 Euro angegeben (GA 2), von denen 30.000 Euro auf den Klageantrag zu 1 (Unterlassung, GA 28) und 333.111 Euro auf den Klageantrag zu 2 (Vertragsstrafenforderungen, GA 27) entfallen.
In der Berufungsinstanz beträgt der Streitwert ebenfalls 363.111 Euro, da die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag nach antragsgemäßer Verurteilung zur Zahlung von 333.339,02 Euro, von denen 228,02 Euro auf die Abmahnkostenpauschale entfallen, weiterverfolgt (die Forderung auf Abmahnkostenersatz erhöht den Streitwert als bloße Nebenforderung nicht, vgl. § 43 Abs. 2 GKG bzw. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten,
zu unterlassen,
Werbematerial im Internet mit dem Video der Anlage K1 zur Klageschrift für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne in diesem Video nach dem WLTP-Verfahren ermittelte Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen,
wie geschehen in dem Video der Anlage K1 zur Klageschrift für Modelle des Opel Mokka mit 100 PS bzw. 130 PS auf dem durch die Beklagte betriebenen Youtube-Kanal unter www.(...).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159.333,03 Euro (159.105 Euro + 228,02 Euro Abmahnkostenpauschale) nebst Zinsen hieraus inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2021 zu zahlen.
II. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 48 % und die Beklagte 52 %.
IV. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus Ziffer I 1 Sicherheit in Höhe von 30.000 Euro und vor der Vollstreckung aus Ziffer I 2 sowie wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 363.111 Euro festgesetzt (Gebührenstufe bis 380.000 Euro).
Gründe
A.
Die Parteien streiten über Angabepflichten im Zusammenhang mit der mittlerweile geänderten deutschen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der bis zum 22.02.2024 geltenden Fassung (nachfolgend: Pkw-EnVKV aF), auch im Zusammenhang mit Vertragsstrafeforderungen des Klägers.
Der Kläger ... ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte, eine Fahrzeugherstellerin und -händlerin mit Sitz in Deutschland, veröffentlichte (jedenfalls) vom 14. bis zum 20.04.2021 auf ihrem YouTube-Kanal (www.(...).de) ein über sieben Minuten langes Werbevideo mit dem Titel: „Auf einen Mokka mit - Fahrdynamik & Effiziente Antriebe“. Darin befragte eine Moderatorin eine Produktmanagerin der Beklagten zum Fahrzeugmodell „Mokka“. Auf die Äußerung der Moderatorin: „Also Opel ist Opel bleibt sicher, nur dass es immer noch ein bisschen besser gemacht wird, kann man sagen“, antwortete die Produktmanagerin ab Minute 02:11 (vgl. die CD und das ausgedruckte Skript in Anlage K1):
„Genau. Und wir bieten ja auch mit vier verschiedenen Antrieben für jeden etwas. Wir haben zwei Verbrenner in unterschiedlichen Motorisierungen mit 100 und 130 PS, wir haben einen Diesel und wir haben eben den Elektromotor.“
Das streitgegenständliche Video konnte auf dem YouTube-Kanal der Beklagten unter der Rubrik „Auf ein Mokka mit …“ unter fünf Werbefilmen ausgewählt werden (vgl. Anlagen K1 und BK1 [GA 79]).
Außerdem konnte es jeweils auf unterschiedlichem Wege auf den bzw. über die insofern gleich gestalteten Internetseiten von 50 Vertragshändlern der Beklagten „in frame“ angeschaut werden (vgl. Anlagen K1 und BK2, GA 80 ff.), das heißt der auf YouTube abgespielte Film wurde Nutzern in einem Rahmen auf den Händlerseiten angezeigt.
Zum einen konnte auf den Händlerseiten zunächst unter dem Reiter „Aktuelles“, wie nachfolgend wiedergegeben, die Rubrik „Videos von Opel“ ausgewählt werden:
Abbildung
Betätigte man in dem sich öffnenden, eingebetteten Rahmen (sog. In-Frame-Link) mit - im konkreten Fall anderem - Videofilm aus der Serie „Auf einen Mokka mit …“ - die Schaltfläche „Ansehen auf ˃ YouTube“, konnte der streitgegenständliche Film, wie oben dargetan, auf der YouTube-Seite der Beklagten ausgewählt und angesehen werden:
Alternativ konnte die Schaltfläche rechts oben im eingebetteten Rahmen (schräg unter dem Cursor) betätigt werden, woraufhin, wie nachfolgend wiedergegeben, die fünf Werbefilme der Serie „Auf einen Mokka mit …“ zur Auswahl standen:
Abbildung
Bei Betätigung des jeweiligen Links wurde der YouTube-Film - wie die Parteien in der zweiten Berufungsverhandlung übereinstimmend erklärt haben - ebenfalls „in frame“ abgespielt:
Abbildung
Schließlich konnte der streitgegenständliche Film auf den Internetseiten der Vertragshändler der Beklagten unter der Rubrik „Aktuelles“ - Videos von Opel“ im unteren Seitenbereich über die Schaltfläche „Videos ansehen“ unter der Überschrift „Video-Reihe ‚auf einen Mokka mit …‘“ ausgewählt und „in frame“ auf der jeweiligen Händlerseite angeschaut werden:
Abbildung
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die CD in Anlage K1 und auf Anlage BK2 (GA 80 ff.) Bezug genommen.
Von den 50 Vertragshändlern der Beklagten hatten 45 ihr gegenüber bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen eines oder mehrerer vom Kläger geltend gemachter Verstöße gegen die Pkw-EnVKV aF abgegeben (vgl. Anlagen K19 und K23 sowie einen Teil der diesen Erklärungen zugrundeliegenden Abmahnungen in Anlage K28).
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.04.2021 wegen Verstoßes der oben wiedergegebenen Werbeaussage in dem Video gegen § 5 Pkw-EnVKV aF ab. Er machte geltend, im Zusammenhang mit den PS-Angaben zum Fahrzeug Mokka („in unterschiedlichen Motorisierungen mit 100 und 130 P“) seien - was unstreitig ist - im streitgegenständlichen Film keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen gemacht wurden. Er forderte die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung nach sog. Hamburger Brauch und zur Zahlung einer Kostenpauschale von 228,02 Euro (brutto) auf. Außerdem stellte er Vertragsstrafenforderungen gegenüber 45 Vertragshändlern wegen Verstoßes gegen deren strafbewehrte Unterlassungserklärungen in Höhe von insgesamt 333.111 Euro in Aussicht (vgl. Anlage K3).
Die Beklagte entfernte daraufhin das Video von ihrem YouTube-Kanal. Dadurch war es auch nicht mehr über die Internetseiten ihrer Vertragshändler abrufbar. Sie informierte ihre Händler, wodurch diese erstmals von der „Problematik“ erfuhren.
Da die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche für unberechtigt hielt, verständigten sich die Parteien (u.a.) darauf, dass die Vertragshändler ihr auflösend bedingte Unterlassungserklärungen abgaben (vgl. u.a. Anlage K16) und die Beklagte mit Vertrag vom 25./29.06.2021 - ohne Präjudiz für die Rechtslage - etwaige Schulden aus deren Vertragsstrafenverpflichtungen übernahm (vgl. Anlagen K2,).
Der Kläger ist der Auffassung, die fehlenden Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen im streitgegenständlichen Werbevideo hätten unabhängig davon gegen § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV aF i.V.m. deren Anlage 4 Abschnitt II verstoßen, ob bis zur Änderung der Verordnung mit Wirkung ab dem 23.02.2024 eine Verpflichtung zur Angabe von im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) oder WLTP-Verfahren (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) gemessenen Werten bestanden habe. Das Unterlassen jedweder Angaben habe einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch begründet. Die fehlenden Informationen seien für eine informierte Entscheidung der Verbraucher wesentlich gewesen. Die Händler der Beklagten seien für den Verstoß (mit-)verantwortlich. Daher stünden ihm die geltend gemachten Vertragsstrafen zu.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es lägen weder Gesetzesverstöße noch Vertragspflichtverletzungen vor. Soweit nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Pkw-EnVKV aF Angaben über den „offiziellen Kraftstoffverbrauch“ und die „offiziellen spezifischen CO2-Emissionen“ von Neuwagenmodellen zu machen seien, hätten § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Pkw-EnVKV aF hinsichtlich dieser Begriffe auf Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 der längst aufgehobenen Richtlinie 1999/94/EG verwiesen, die mit der Richtlinie 80/1268/EWG und mit Anhang VIII der Richtlinie 70/156/EWG ihrerseits auf nicht mehr geltende Rechtsvorschriften verweise. Daher habe keine Pflicht bestanden, entsprechende Werte anzugeben. Die noch nicht an das WLTP-Verfahren angepasste Pkw-EnVKV aF habe allenfalls auf im NEFZ gemessene Werte verwiesen. Deren Wiedergabe wäre grob irreführend, da die im realitätsnäheren WLTP gemessenen Werte regelmäßig schlechter als NEFZ-Werte seien. Daher sei den Verbrauchern jedenfalls keine wesentliche Information vorenthalten worden, die sie für eine informierte geschäftliche Handlung benötigt hätten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Vertragstrafen, da die beanstandete Werbung nicht in den Schutzbereich der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ihrer Vertragshändler falle. Die geltend gemachte Gesamtforderung sei außerdem rechtsmissbräuchlich.
Hinsichtlich der gestellten Anträge wird auf Seite 2 der Klageschrift i.V.m. dem Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 31.05.2022 (GA 134 f. [135]) und wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz auf das angefochtene Urteil (GA 149 ff.) Bezug genommen, soweit in diesem Urteil keine abweichenden Feststellungen getroffen werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
Werbematerial im Internet mit dem Video der Anlage K1 für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne in diesem Video Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen,
wie geschehen in dem Video der Anlage K1 zur Klageschrift für Modelle des Opel Mokka mit 100 PS bzw. 130 PS auf dem durch die Beklagte betriebenen Youtube-Kanal unter www.(...).de;
2. an den Kläger 333.339,02 Euro nebst Zinsen inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2021 zu zahlen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG klagebefugten und aktivlegitimierten Kläger stehe der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und 3, § 5a Abs. 2 UWG i.V.m. § 5 und Anlage 4 Pkw-EnVKV aF zu. Die Vorschriften der Pkw-EnVKV aF gälten in Deutschland nach wie vor, obwohl die in Rede stehenden Werte nicht mehr im NEFZ, sondern nach dem WLTP-Verfahren gemessen würden. Die PKW-EnVKV aF diene der Umsetzung der Richtlinie 1994/94/EG. Zweck dieser Richtlinie sei nach ihrem Artikel 1, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten würden, erhielten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen könnten. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie hätten die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass anderes Werbematerial als Werbeschriften eine Angabe der offiziellen CO2-Emissionswerte und der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte des betreffenden Pkw-Modells enthalte. Der Umstand, dass nach Art. 1 VO (EU) 2017/1151 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 2007/715 für den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen andere Verfahren als in Art. 2 Nr. 6 RL 1999/94/EG genannt anwendbar seien, ändere nichts daran, dass Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen zu machen seien, wobei dahinstehen könne, ob diese im NEFZ oder nach dem WLTP-Verfahren ermittelt würden. Der Kläger beanstande nur das vollständige Fehlen solcher Angaben. Nach § 5 Abs. 2 PKW-EnVKV aF gälten die Anforderungen von Absatz 1 („§“ ist ein Schreibversehen) auch für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial und für Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, und damit auch für das streitbefangene YouTube-Video. Nach Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV aF müssten die Informationen dem Empfänger in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht würden. Daher wären sie in dem gesprochenen Text unmittelbar nach Nennung des Fahrzeugtyps und dessen Motorleistung zu nennen. Es genüge nicht, dass sie dem Internetauftritt der Beklagten an anderer Stelle zu entnehmen gewesen seien. Die betreffenden Angaben seien auch wesentliche Informationen im Sinne von § 5a UWG. Daran ändere der Umstand nichts, dass nach § 5b UWG (weitergehende) Angaben zu machen seien, wenn der Preis der Ware genannt werde. Dies folge auch aus § 5b Abs. 4 UWG. Die Klägerin habe nach § 339 BGB i.V.m. der Schuldübernahmevereinbarung vom 29.06.2021 außerdem Anspruch auf die geltend gemachte Zahlungsforderung. Den in der Übernahmevereinbarung genannten Vertragshändlern sei das Fehlen der Pflichtangaben im Werbevideo zuzurechnen. Sie hätten auf ihren Internetseiten Zugang zum Video geschaffen und sich dessen Inhalt trotz des Hinweises, dass es sich um ein Video von Mokka handele, zu Eigen gemacht. Entsprechend der BGH-Entscheidung „Kundenbewertungen auf Amazon“ hätten die Händler als Anbieter des beworbenen Fahrzeugmodells „Mokka“ der Beklagten den zurechenbaren Anschein erweckt, sich mit dem Inhalt des Videos zu identifizieren. Daran ändere die BGH-Entscheidung „Die Filsbacher" nichts. Die Zugriffsmöglichkeiten auf das Video über die Händlerseiten seien eine logisch-naturwissenschaftliche Ursache im Sinne der Äquivalenztheorie. Die Händler hätten das Werbematerial auch im Sinne von § 2 Ziffer 11 Pkw-EnVKV aF „verwendet“. Der Inhalt des (jeweiligen) Vertragsstrafeversprechens sei nach den vertraglichen Auslegungskriterien (§§ 133, 157 BGB) hinreichend bestimmt. Danach sei die Vertragsstrafe verwirkt, wenn - wie geschehen - gegen die zitierte Vorschrift verstoßen werde. Ihre Vereinbarung und Geltendmachung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG habe zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung noch nicht gegolten. Außerdem greife diese Vorschrift nur bei offensichtlich über das abgemahnte Verhalten hinausgehenden Unterlassungsverpflichtungen. Eine solche liege mit Blick auf die gebotene Verallgemeinerung nicht schon bei einer (gesetzes-)wiederholenden Erklärung vor, sondern erst, wenn ein ersichtlich nicht mehr kerngleiches Verhalten umfasst wäre. Die Vertragsstrafenforderung sei auch nicht offensichtlich überhöht (§ 8c Nr. 4 UWG). Es handele sich um wiederholte Verstöße im geschäftlichen Verkehr mit neuen Personenkraftwagen, bei denen eine große Anzahl von Verbrauchern angesprochen und erheblicher Umsatz erzielt werde. Die Vertragsstrafe sei ferner nicht (jeweils) gemäß § 13a Abs. 3 UWG auf 1.000 Euro beschränkt. Die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilen würden aus vorgenannten Gründen nicht in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG sei nicht einschlägig. Das Vertragsstrafenversprechen sei auch nicht wegen der vereinbarten oder festgesetzten Höhe unwirksam, sondern gemäß § 348 HGB grundsätzlich bindend. Außerdem habe der Kläger im Einzelnen dargelegt, dass er die maßgeblichen Faktoren für die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe beachtet habe, zumal bei den Vertragsstrafenregelungen nach sog. neuem Hamburger Brauch für den Abgemahnten die Möglichkeit einer gerichtlichen Angemessenheitskontrolle bestehe. Insoweit biete der Vortrag der Beklagten indes keinen Anlass, die festgesetzte Vertragsstrafe herabzusetzen. Der Zinsanspruch folge aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Ziel einer vollständigen Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Diese sei wegen Rechtsmissbrauchs insgesamt nichtig (§ 8c Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 UWG). Soweit das ausgesprochene Verbot über die Vorgaben der Pkw-EnVKV aF hinausgehe, sei die Klage außerdem unbegründet. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass eine Hinweispflicht nur unter den Voraussetzungen der hier mangels Preisangabe bzw. europarechtlicher Vorgabe (Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV aF habe sich nur auf „Werbematerial“ i.S.v. Art. 6 Abs. 2 RL 1999/94/EG, wohl aber nicht auf Online-Werbung bezogen) nicht anwendbaren §§ 5a, 5b UWG hätte bestehen können, nicht aber auf Grundlage der veralteten deutschen Vorschriften zum hier allein in Betracht kommenden NEFZ. Die Pkw-EnVKV aF habe insofern mit etwa 20 % bis 40 % vom WLTP abweichenden Werten eine grob täuschende Fehlinformation der Verbraucher vorgeschrieben, zumal sich die Kfz-Steuer nach den im WLTP-Verfahren gemessenen CO2-Werten richte. Die Pkw-EnVKV aF habe ausschließlich auf die nicht mehr anwendbaren Richtlinien 1999/94/EG und 80/1268/EWG, nicht aber dynamisch auf die mittlerweile geltende Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 verwiesen. Seit der Ermittlung der betreffenden Werte allein im WLTP-Verfahren ab Anfang 2021 gebe es keine „offiziellen“ Werte nach den von der Pkw-EnVKV aF in Bezug genommenen Richtlinien mehr (vgl. z.B. Anlage BK2). Eine grobe Schätzung von NEFZ-Werten wäre keine Information, die Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigten. Die Pkw-EnVKV aF sei deshalb zu novellieren gewesen, was der deutsche Gesetzgeber in Kenntnis des Problems im maßgeblichen Zeitraum nicht getan habe (vgl. den Referentenentwurf vom 11.06.2021, Anlage BK1, GA 199 ff.). Eine Gesetzesauslegung im Sinne einer Pflicht zur Angabe der WLTP-Werte scheide wegen des Gesetzeswortlauts und des Willens des Gesetzgebers aus. Daran ändere (u.a.) die Empfehlung des Bundeministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29.12.2020 nichts, neben NEFZ- die WLTP-Werte anzugeben. In Bezug auf die Vertragsstrafenansprüche habe das Landgericht versäumt, sich mit den einzelnen Erklärungen auseinanderzusetzen. Diese sähen eine Haftung für Handlungen Dritter nicht vor. Sie seien auf Verstöße gegen die Pkw-EnVKV aF wegen fehlender Angaben von im NEFZ ermittelten Werten durch die Händler beschränkt. Nach deren Willen gingen die Erklärungen nicht weiter, als zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlich. Sofern sie (vom Kläger) weiter (vor-)formuliert worden seien, seien sie einschränkend auszulegen. Insofern gelte nichts Anderes als bei einem Verbotstenor, der auf das beschränkt sein müsse, was bereits Gegenstand des Verletzungsverfahrens gewesen sei. Die beanstandete Werbeangabe sei schon wegen der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht kerngleich. Sie sei auch nicht vom materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch umfasst. Es liege zudem keine Handlung „[im geschäftlichen Verkehr] zu Zwecken des Wettbewerbs“ vor. Die Vertragshändler hätten die angebliche Pflichtverletzung nicht im naturwissenschaftlichen Sinne (durch Unterlassen) verursacht. Für ihre täterschaftliche Haftung genüge es nicht, dass das Video über ihre Internetseiten abrufbar gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Vorwurf habe wegen des bereits aus dem Internet entfernten Films keine Kontrollpflicht mehr für sie bestanden. Insofern gälten keine strengeren Anforderungen als für einen Plattformbetreiber. Die Händler der Beklagten hätten sich die Aussagen im Film, der erkennbar „von Opel“ stamme („Videos von Opel“), auch nicht zu Eigen gemacht, sondern nur auf einen fremden Inhalt verwiesen, zumal sie kein Verschulden treffe. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass der Film den rechtlichen Vorgaben genüge. Außerdem seien die Vertragsstrafenforderungen der Höhe nach überzogen. Die Interessen von Marktteilnehmern seien allenfalls unerheblich beeinträchtigt worden. Insbesondere bei Händlern mit weniger als 100 Mitarbeitern (vgl. insofern Anlage BK4, GA 93 f.) dürfe die Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG 1.000 Euro nicht überschreiten.
Die Beklagte beantragt,
die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 26.07.2022, Az. 22 O 69/21, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, - wobei er die Reihenfolge des Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags in der zweiten Berufungsverhandlung nach Inkrafttreten der mit Wirkung ab dem 23.02.2024 geänderten PkwEnVKV umgekehrt hat (vgl. EA 24) -
die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass
im Klageantrag zu 1 hinter die Worte „ohne in diesem Video“ der Zusatz erfolgt: „nach dem WLTP-Verfahren ermittelte“ sowie
hilfsweise
der Einschub „nach dem NEFZ-Verfahren ermittelte“ und
höchst hilfsweise
der Einschub „entweder nach dem NEFZ-Verfahren oder nach dem WLTP-Verfahren ermittelte“.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens in erster Instanz.
Der Kläger ist der Auffassung, der vom Landgericht zutreffend wegen Vorenthaltens einer wesentlichen Information zugesprochene Unterlassungsanspruch folge nach aktuellem Recht aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 5b Abs. 4 UWG. Auf die Frage, ob NEFZ- oder WLTP-Werte anzugeben seien, wäre es bis zu der Änderung der Pkw-EnVKV erst im Vollstreckungsverfahren angekommen, da er beide Angaben akzeptiert hätte, obwohl rechtlich allein die NEFZ-Werte maßgeblich gewesen wären (vgl. insofern Anlagen BB1 [GA 264 ff.] und BB2 [GA 267 ff.]). Ein gesetzlicher Verweis auf eine außer Kraft getretene Richtlinie sei möglich. Die Angabe von im NEFZ ermittelten Werten hätten den Verbrauchern nach wie vor einen Vergleich zwischen verschiedenen Fahrzeugen ermöglicht. Die Vertragsstrafensprüche bestünden schon deshalb, weil die Vertragshändler die Werbung selbst auf ihren Internetseiten „verwendet“ hätten. Die Händler seien daher für die Werbung im YouTube-Video verantwortlich. Sie habe insoweit eine Prüfpflicht getroffen, die sie schuldhaft verletzt hätten. Unterlassungserklärungen über den Kernbereich der konkreten Verletzungsform hinaus seien vertraglich möglich und bindend, zumal in den streitgegenständlichen Erklärungen durch den „wie geschehen“-Zusatz beispielhaft auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen werde. § 13a UWG sei bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen noch nicht anwendbar gewesen. Es liege auch keine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen im Sinne von § 13a Abs. 3 UWG vor.
B.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat teilweise Erfolg. Zwar ist der Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1) nach dem vom Kläger in der zweiten Berufungsverhandlung gestellten Hauptantrag begründet, allerdings stehen dem Kläger die geltend gemachten Vertragsstrafenforderungen (nebst Zinsen) nicht im vollen Umfang, sondern nur in Höhe von 159.105 Euro zu, und besteht der Anspruch auf Zinsen erst einen Tag später als ausgeurteilt.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Kläger ist entsprechend dem angefochtenen Urteil nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 16 ff. - Deutsche Umwelthilfe).
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
a) Nach § 8a Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 23.03.2023 - I ZR 17/22,GRUR 2023, 1116 Rn. 14 ff. - Aminosäurekapseln; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 8c Rn. 2 f.). Bei einer missbräuchlichen Abmahnung ist die nachfolgende Klage unzulässig, auch besteht kein Anspruch auf Abmahnkostenersatz (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 199/10, GRUR 2013. 307 Rn. 11 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung, zu § 4 Abs. 4 UWG aF; Feddersen aaO, § 8c Rn. 6 f.).
b) Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung durch den Kläger.
aa) Soweit nach § 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG im Zweifel von einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen auszugehen ist, wenn diese gerichtlich oder vorgerichtlich (vgl. BGH, GRUR 2023, 1116 Rn. 14 mwN - Aminosäurekapseln) vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen, lassen sich überwiegend sachfremde Ziele des Klägers nicht feststellen (vgl. insofern BGH, GRUR 2023, 1116 Rn. 15 mwN - Aminosäurekapseln). Der Umstand, dass der Kläger in dem an die Beklagte gerichteten Abmahnschreiben die Abmahnung ihrer Vertragshändler und Vertragsstrafenforderungen in der hier streitgegenständlichen Höhe in Aussicht gestellt hat, ist kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Der Kläger hat die Vertragshändler der Beklagten gerade nicht zusätzlich in Anspruch genommen, sondern ihnen mit einer solchen Inanspruchnahme verbundene Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 11.401 Euro (vgl. Anlage K3 S. 3) gerade dadurch erspart, dass er der Beklagten vorgerichtlich die Möglichkeit gegeben hat, für eine Gesamtbeilegung des Streits zu sorgen (vgl. insofern § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG). Dass der Kläger dabei (vorläufig) von einem Anspruch auf 45 Vertragsstrafenforderungen in Höhe von insgesamt 333.111 Euro ausgegangen ist und Unterlassungserklärungen der Vertragshändler verlangt hat (Anlage K3), rechtfertigt ohne weitere, hier nicht vorliegende, Umstände nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs (vgl. insofern auch BGH, GRUR 2023, 1116 Rn. 17 mwN - Aminosäurekapseln; OLG Köln, Urteil vom 10.06.2022 - 6 U 3/22, GRUR-RR 2023, 87 Rn. 19 [juris Rn. 29] - geteilter Facebook-Videoclip). Es besteht kein Hinweis darauf, dass es dem Kläger nicht um die effektive Unterbindung des geltend gemachten Gesetzesverstoßes gegangen wäre, sondern sein Vorgehen von sachfremden Motiven geleitet gewesen wäre.
bb) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, spricht die vorläufige Streitwertangabe des Klägers von 30.000 Euro für den Unterlassungsantrag ebenfalls nicht für einen Rechtsmissbrauch (BGH, GRUR 2019, 966 Rn. 47- Deutsche Umwelthilfe), was die Beklagte auch nicht geltend macht.
cc) Da es gerade dem satzungsmäßigen Zweck des als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragenen Klägers entspricht, entsprechende Verstöße zu verfolgen und dieser das mit den Vertragsstrafenforderungen gegenüber der schuldübernehmenden Beklagten verbundene prozessuale Risiko eingegangen ist, spricht auch die erhebliche Zahl der von ihm angenommenen Vertragsverletzungen nicht für einen Rechtsmissbrauch (§ 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG).
dd) Die Klageforderungen sind auch nicht gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG missbräuchlich, da der Kläger offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert hätte.
Soweit ihm die Vertragshändler der Beklagten feste Vertragsstrafen versprochen haben (vgl. Anlage K19), ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger die seines Erachtens verwirkten Vertragsstrafen einfordert.
Soweit einige Händler nach sog. neuem Hamburger Brauch der Höhe nach in sein Ermessen gestellte Vertragsstrafen zugesagt haben, sind die vom Kläger geforderten Vertragsstrafen nach zutreffender Auffassung des Landgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Die begehrten Vertragsstrafen zwischen 5.001 Euro und 10.000 Euro beruhen der Höhe nach auf sachlichen Erwägungen (wie etwa Mehrfachverstößen, vgl. insoweit S. 17-27 der Klageschrift).
ee) Die der Beklagten durch den Kläger vorgerichtlich vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht auch nicht offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus (§ 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG). Soweit der Kläger in ihr für Werbung im Internet zusätzlich die Anbringung der jeweiligen CO2-Effizienzklasse nebst grafischer Darstellung nach den Regelungen der Pkw-EnVKV aF verlangt hat (Anlage K3), hat sich dies angesichts des Zusatzes „nach den Regelungen der Pkw-EnVKV“ auf die Vorgaben in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 Pkw-EnVKV aF bezogen, die seiner Auffassung nach weiterhin verbindlich waren.
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Vertragshändler grundsätzlich vom Kläger vorformuliert worden sind und aus Sicht der Beklagten über die jeweils abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen. Wie die Beklagte nicht verkennt, galt § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG nF bei Abgabe der Erklärungen noch nicht. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zuvor schon in der Rechtsprechung anerkannt war, dass eine offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehende, vorformulierte Unterlassungserklärung ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 26 ff. - Bauheizgerät; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 8c Rn. 21). Dies gilt nur bei unvertretbar zu weit gefassten Unterwerfungsverlangen im Zusammenwirken mit anderen Indizien. Hiervon ist mit Blick darauf, dass die vom Kläger vorformulierten Erklärungen entsprechend dem Wortlaut des § 5 Pkw-EnVKV aF alle denkbaren Werbeformen erfassen und teilweise auf die Pkw-EnVKV aF in ihrer jeweils geltenden Fassung verweisen, ohne (wohl) zunächst einen Verweis auf die konkrete Verletzungsform vorzusehen, nicht auszugehen. Dieses Begehren hat nicht offensichtlich den durch die jeweils abgemahnte(n) Verletzung(en) begründeten Anspruch auf eine sich auf kerngleiche Verstöße erstreckende Unterlassungsverpflichtung überschritten (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 08.05.2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 23 - fishtailparka). Daher kommt es nicht darauf an, dass § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG aF nicht unmittelbar einschlägig ist, sondern dem Kläger allenfalls die Einrede eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB zustünde (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2024 - I ZR 83/23, GRUR 2024, 699 Rn. 8 - Vielfachabmahner II).
3. Jedenfalls nachdem der Kläger in der ersten Berufungsverhandlung vom 12.10.2023 zunächst klargestellt hat, dass der Unterlassungsantrag in Bezug auf die Begriffe „Kraftstoffverbrauch“ und „CO2-Emissionen“ hauptweise auf entweder nach dem NEFZ- oder nach dem WLTP-Verfahren, hilfsweise auf nach dem NEFZ-Verfahren, und höchsthilfsweise auf nach dem WLTP-Verfahren ermittelte Werte gestützt ist (EA 38), wobei der die Reihenfolge des Haupt- und zweiten Hilfsantrags in der zweiten Berufungsverhandlung geändert hat, ist dieser auch nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
II. Die Klage ist teilweise begründet.
1. Der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat nach dem Hauptantrag Erfolg. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es nicht.
Der dem Kläger zustehende Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG aF/nF.
a) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ist die Unlauterkeit des Verhaltens in Fällen wie dem vorliegenden nicht nach § 3a UWG i.V.m. § 5 Pkw-EnVKV aF/nF (Rechtsbruch), sondern allein nach § 5a UWG zu beurteilen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 143/19, GRUR 2022, 930 Rn. 34 - Knuspermüsli II, GRUR 2023, 1116 Rn. 65 - Aminosäurekapseln; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2022 - 6 U 102/21, GRUR-RR 2022, 507 Rn. 20 ff. [juris Rn. 23 ff.] - Gatefolder).
b) Sofern der auf eine Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch nur besteht, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswidrig ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 1116 Rn. 26 - Aminosäurekapseln; Urteil vom 25.07.2024 - I ZR 143/23, WRP 2024, 1056 Rn. 7 mwN - durchschnittliche Sternebewertung, jeweils zur Revisionsinstanz), ist § 5a UWG aF zwar mit Wirkung vom 28.05.2022 durch §§ 5a bis 5c UWG nF ersetzt worden. Damit ist aber keine für den vorliegenden Fall erhebliche Änderung der Rechtslage einhergegangen (vgl. insofern z.B. BGH, EuGH-Vorlage vom 27.07.2023 - I ZR 65/22, WRP 2023, 1078 Rn. 20 - Doppeltarifzähler).
Nach Auffassung des Senats waren bei verständiger Würdigung auch bereits im Verletzungszeitpunkt - noch unter Geltung der Pkw-EnVKV aF - im WLTP-Verfahren gemessene Werte anzugeben. Seit Inkrafttreten der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der ab dem 23.02.2024 geltenden Fassung (nachfolgend: Pkw-EnVKV nF), mit der diese an den neuen WLTP-Prüfzyklus angepasst worden ist (vgl. z.B. BR-Drucks. 657/23 vom 15.12.2023 S. 53 zu Nr. 16, betreffend Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV nF), kommt nur noch die Angabe von WLTP-Werten in Betracht.
c) Nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG nF/§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG aF handelt unlauter, wer einen Verbraucher (oder sonstigen Marktteilnehmer) irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher (oder der sonstige Marktteilnehmer) nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher (oder den sonstigen Marktteilnehmer) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung verstoßen, im Zusammenhang mit der streitgegenständliche Werbeangabe für das konkrete Pkw-Modell „Mokka“ mit „Verbrennermotor“ in den Varianten 100 PS und 130 PS (vgl. insofern § 2 Nr. 15, Nr. 16 Pkw-EnVKV aF; BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 3 i.V.m. Rn. 26 - YouTube-Werbekanal II; GRUR 2021, 977 Rn. 19, 22 - Ferrari 458 Speciale) Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu machen.
aa) Die Beklagte war als Herstellerin und zugleich Händlerin des beworbenen Fahrzeugmodells nach § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2, Nr. 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Pkw-EnVKV aF verpflichtet, in dem in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV aF die von ihr hergestellten und zum Kauf angebotenen neuen Personenkraftwagen der Marke „Opel “ des Modells „Mokka“ mit Verbrennungsmotor in den Varianten mit 100 PS bzw. 130 PS (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1, Nr. 11, Nr. 15 und Nr. 16 Pkw-EnVKV aF) Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu machen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Film auf einem YouTube-Kanal wie dem der Beklagten „Werbematerial“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV (vgl. BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 25, 28 - YouTube-Werbekanal II; Urteil vom 01.04.2021 - I ZR 115/20, GRUR 2021, 977 Rn. 14 - Ferrari 458 Speciale). Diesem Begriff unterfällt nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV aF jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden, einschließlich Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden. „Texte“ und „Bilder“ wurden insoweit nur beispielhaft genannt. Daher wurden auch im Internet abrufbare Videos erfasst (vgl. BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 25 - YouTube-Werbekanal II; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2019 - 6 U 134/1, MMR 2020,50 Rn. 27 [juris Rn. 30]).
Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Pkw-EnVKV aF notwendigen Angaben stellte die Beklagte nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und Nr. 3 Pkw-ENVKV aF bereit, ohne dass sie entgegen ihrer Ansicht von dieser Verpflichtung befreit gewesen wäre. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts genügte es der Vorgabe in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Pkw-EnVKV aF nicht, dass die Werte auf der mit dem YouTube-Kanal verlinkten Internetseite der Beklagten (oder ggf. auf Internetseiten der Vertragshändler) abrufbar waren.
bb) Soweit § 5 Abs. Satz 1 Halbsatz 2 Pkw-EnVKV aF/nF Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der RL (EU) 2010/13 von der Pflicht zur Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen ausnimmt, gilt diese Ausnahme, wie der Bundesgerichtshof nach einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. insofern EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - C-132/17, juris; BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 33 ff. - YouTube-Werbekanal II) entschieden hat, nicht für einen YouTube-Kanal und für ein Werbevideo, wie sie vorliegend in Rede stehen (vgl. auch bereits OLG Frankfurt a.M., MMR 2020,50 Rn. 28 ff. [juris Rn. 31 ff.]). Diese sind kein „audiovisueller Mediendienst“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst a) Ziffer i) oder ii) der Richtlinie 2010/13/EU.
(1) Der YouTube-Kanal der Beklagten und der streitgegenständliche Werbefilm sind schon wegen ihres Werbezwecks kein audiovisueller Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer ii) RL (EU) 2010/13 (vgl. BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 33 ff. [35]) mwN - YouTube-Werbekanal II).
(2) Soweit der Ausdruck „audiovisueller Mediendienst“ nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer ii) RL (EU) 2010/13 auch die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation umfasst, sind der Kanal der Beklagten und der dort abrufbare Film nicht im Sinne dieser Vorschrift einer „Sendung“ gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. h RL (EU) 2010/13 beigefügt oder darin enthalten gewesen (vgl. insofern BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 37-42 [40 f.] mwN- YouTube-Werbekanal II).
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch nicht deshalb von der Pflicht, für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell Angaben über den „offiziellen Kraftstoffverbrauch“ und die „offiziellen spezifischen CO2-Emissionen“ zu machen, befreit gewesen, weil § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Pkw-EnVKV aF zur Definition vorgenannter Begriffe auf Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG verwiesen hat, die ihrerseits auf die gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG festgestellten bzw. gemessenen und in Anhang VIII der Richtlinie 70/156/EWG aufgeführten Werte verweisen, wobei all diese Richtlinien nicht mehr in Kraft gestanden haben.
(1) Die Richtlinien 80/1268/EWG und 70/156/EWG wurden durch Art. 17 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 mit Wirkung vom 02.01.2013 (vollständig) aufgehoben (vgl. insofern auch Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007). Die Richtlinie 70/156/EWG war zuvor schon durch die sog. Typengenehmigungs-Richtlinie mit Wirkung vom 29.04.2009 weitgehend aufgehoben worden (vgl. Art. 49 Abs. 11 RL 2007/46/EG).
Art. 17 Abs. 3 VO (EG) Nr. 715/2007 sieht insofern - nicht streitentscheidend geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/858 (vgl. deren Art. 88 VO) - vor, dass Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien, darunter die Richtlinien 80/1268/EWG und 70/156/EWG, als Verweisungen auf die Verordnung (VO (EG) Nr. 715/2007) gelten (vgl. auch bereits Art. 49 Abs. 2 RL 2007/46/EG, Art. 88 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2018/858). Die in den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 1999/4/EG in Bezug genommenen Richtlinien sind daher europarechtlich nicht ersatzlos entfallen. Sie sind durch die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der zu deren Ausführung ergangenen Verordnungen ersetzt worden.
Zwar sieht Art. 17 Abs. 4 VO (EG) Nr. 715/2007 vor, dass die Mitgliedstaaten ihre aufgrund der aufgehobenen Richtlinien eingeführten Rechtsvorschriften mit Wirkung vom 02.01.2013 aufheben. Damit wollte der europäische Gesetzgeber wegen der unmittelbaren Geltung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in allen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV) erkennbar nur redundante europäische und nationale Regelungen vermeiden und dem Grundsatz des Vorrangs des Europarechts Geltung verschaffen. Die Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien in Art. 2 Nr. 5 und Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG mussten aufgrund dieser Norm jedenfalls bei einem (anzunehmenden) Willen des Gesetzgebers, dass an ihre Stelle die geänderten Verordnungsvorschriften getreten sind, nicht zwingend aufgehoben werden, auch wenn dies aus Klarstellungsgründen sachdienlich gewesen sein mag. Sie haben als (indirekte) Verweisung auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fortbestehen können.
Zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) sah zunächst die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Prüfungen in Übereinstimmung mit dem NEFZ vor.
Da die gemäß dem NEFZ gewonnen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach rund zehn Jahren nicht mehr ausreichend erschienenen und die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb nicht mehr realistisch wiedergaben, wurde auf Grundlage der Typengenehmigungsverfahrens-Richtlinie (EG) 2007/46 (aufgehoben durch Art. 88 VO (EU) Nr. 2018/858 mit Wirkung vom 01.09.2020; Bezugnahmen auf diese Richtlinie geltend seither als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 2018/858) und der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 mit dem WLTP-Verfahren ein neues Regelprüfverfahren eingeführt (vgl. u.a. Erwägungsgründe 1 bis 3 VO (EU) Nr. 2017/1151, Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang XXI [Verfahren für die Emissionsprüfung Typ I]; siehe auch Erwägungsgrund 14 VO (EU) Nr. 2019/631; zu den Übergangsbestimmungen, vgl. Art. 15, 16a VO (EU) Nr. 2017/1151).
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wurde mit Wirkung vom 01.01.2022 durch Art. 19 VO (EU) Nr. 2017/1151 aufgehoben. Spätestens seit Ende 2021 finden nach zutreffender Auffassung der Parteien nur noch Messungen nach dem WLTP-Verfahren statt.
Nach Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 bleiben andere verbindliche Bestimmungen, beispielsweise jene im Zusammenhang mit den Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, durch die Änderung des Prüfverfahrens vom NEFZ zum WLTP im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegt sind (bzw. waren).
(2) Davon ausgehend sind § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Pkw-EnVKV aF nach Auffassung des Senats - wie bereits in der ersten Berufungsverhandlung erörtert worden ist - dahin auszulegen, dass sie für den „offizielle[n] Kraftstoffverbrauch“ und die „offizielle[n] spezifische[n] CO2-Emissionen“ auf die im maßgeblichen Zeitraum geltenden, geänderten europäischen Vorschriften verwiesen haben. Danach wären bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung im WLTP-Verfahren gemessene Werte maßgeblich. Dass für die Typengenehmigung des streitgegenständlichen Opel Mokka“ noch im NEFZ ermittelte Werte relevant (gewesen) wären, ist nicht dargetan und auch nicht anzunehmen. Seit dem 01.09.2017 ist für neue Fahrzeugtypen und seit dem 01.09.2018 grundsätzlich für alle erstmals zugelassenen Personenkraftwagen das WLTP-Verfahren anzuwenden.
(a) Zwar verweisen § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Pkw-EnVKV aF ihrem Wortlaut nach auf aufgehobene Richtlinienvorschriften. Der europäische Gesetzgeber hat auch nicht die Kompetenz, rein nationales Recht zu ändern. Allerdings hat es aus Sicht des Senats entgegen der Auffassung der Beklagten dem Willen des deutschen Gesetzgebers entsprochen, dass vorgenannte Vorschriften hinsichtlich der Begriffsbestimmungen „offizieller Kraftstoffverbrauch“ und „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ dynamisch auf das jeweils geltende europäische Recht verwiesen haben. Für einen Willen, ausschließlich auf die genannten Richtlinien(vorschriften) Bezug zu nehmen, besteht kein Anhaltspunkt.
(aa) Schon der historische Gesetzgeber führt in der Begründung zu § 2 Nr. 5 und Nr. 6 Pkw-EnVKV aF aus, zur Bestimmung der zentralen Begriffe „offizieller Kraftstoffverbrauch“ und „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ werde auf die in der Richtlinie verwendeten Definitionen verwiesen. Danach seien Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen anhand der Vorgaben des Anhangs VIII der Richtlinie 70/145/EWG und der Richtlinie 80/1268/EWG „in der jeweils aktuellen Fassung zu ermitteln“. Vorgaben zur Messmethode enthalte die Richtlinie 80/1268/EWG, die „zuletzt“ durch die Richtlinie 1999/100/EG „geändert worden“ sei (vgl. BR-Drucks. 143/04 vom 18.02.2004, S. 18 Abs. 2).
(bb) Noch deutlicher wird der Wille des Gesetzgebers zu einer (etwaigen) dynamischen Verweisung in der Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Pkw-EnVKV aF vom 20.05.2011. Danach stimmten die Wertangaben der CO2-Emissionen in der Pkw-EnVKV aF mit den Angaben in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) überein. Alle Werte, die im Rahmen der Verordnung als offizielle Werte (Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissonen, des offiziellen Stromverbrauchs) bezeichnet würden, stammten nach der Begründung aus dem EG-Typgenehmigungsverfahren und seien in ihrer Wertangabe identisch mit den Angaben in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) des Typgenehmigungsverfahrens. Die Angaben in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) ergäben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008. Bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügten, ergäben sich vorgenannte offizielle Wertangaben aus den Genehmigungsdokumenten im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG. Die Begriffsbestimmungen im Sinne des § 2 Pkw-EnVKV [aF] beruhten weitgehend auf Verweisungen in die entsprechenden europäischen Bestimmungen. Sofern dabei über den Verweis auf die Richtlinie 1999/94/EG hinaus zugleich auf sonstige europäische Regelungen verwiesen werde, die in der Zwischenzeit geändert worden oder außer Kraft getreten seien, werde in den europäischen Regelungen selbst klargestellt, dass ein Verweis auf aufgehobene Richtlinien als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen sei (vgl. BR-Drucks. 281/11 vom 20.05.2011, S. 29 f.).
(cc) Davon ausgehend sind im maßgeblichen Zeitraum auch vor der Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung mit Wirkung ab dem 23.02.2024 die „offiziell“ im WLTP gemessenen und in den Genehmigungsunterlagen, insbesondere der Übereinstimmungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich und nach § 5 Pkw-EnVKV aF anzugeben gewesen. Nach zutreffender Auffassung der Beklagten wäre eine Angabe von NEFZ-Werten den Zielen des europäischen und deutschen Gesetzgebers nicht gerecht geworden.
(b) Anhaltspunkte für ein abweichendes Gesetzesverständnis sind nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich.
(aa) Soweit Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 Pkw-EnVKV aF zumindest die Angabe des ‚offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus‘ und die ‚offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus‘ verlangt hat, hat dies einer Angabe von WLTP-Werten nicht entgegengestanden. Nach Ziff. 6.2 Buchst. a Anhang XII VO (EU) Nr. 2017/1151 ist die Prüfung in Form der WLTC-Zyklen gemäß Unteranhang 1 durchzuführen. Dieser sieht unter Ziffer 3 (Prüfzyklen) beispielsweise für Fahrzeuge der Klasse 1 (Ziff. 3.1) vor, dass ein vollständiger Zyklus (wie im Anhang näher beschrieben, vgl. z.B. Ziff. 4) aus einer Niedrigwertphase, einer Mittelwertphase und einer zusätzlichen Niedrigwertphase besteht (Ziff. 3.1.1; zu den „Gesamtzykluswerten“, vgl. u.a. auch Ziffern 1.1.2.3, 1.1.2.3.9, 1.1.2.4.1 und 1.1.2.4.2).
Der Umstand, dass nicht alle Bestimmungen der Pkw-EnVKV aF und ihrer Anlagen 2 und 4 mit dem WLPT-Verfahren vereinbar waren und (u.a.) Vorgaben für Elektrofahrzeuge fehlten (vgl. insofern u.a. S. 4 ff. des Beklagtenschriftsatzes vom 12.01.2024, EA 167 ff.), gebietet keine andere Bewertung.
(bb) Dieses Verständnis wird in systematischer Hinsicht dadurch gestützt, dass Art. 3 VO (EU) Nr. 2019/631 (zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung bestimmter Verordnungen) „spezifische CO2-Emissionen“ definiert als
„die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der entsprechenden Durchführungsversverordnungen gemessenen und als CO2-Massenemission (kombiniert) in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegebenen CO2-Emissionen eines Personenkraftwagens oder eines leichten Nutzfahrzeugs. Für Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge, die über keine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfügen, bezeichnet der Ausdruck „spezifische CO2-Emissionen“ die CO2-Emissionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 insbesondere nach demselben Messverfahren gemessen werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 [NEFZ] und in der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 [WLTP] festgelegt ist, oder gemäß dem Verfahren, das von der Kommission für die Feststellung der CO2-Emissionen solcher Fahrzeuge angenommen wird.“
(cc) Der Umstand, dass der nationale Gesetzgeber Novellierungsbedarf gesehen hat (vgl. z.B. Die Empfehlung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hinsichtlich einer zusätzlichen Verbrauchs- und CO2-Emissionskennzeichnung in Form der WLPT-Werte bis zum Inkrafttreten einer neuen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnung (Pkw-EnVKV), Anlage K18 und auf der Internetseite www.(...).de [Stand: 02.10.2023]; siehe auch BT-Drucks. 19/13109 S. 1; BT-Drucks. 19/30115 S. 1; BT-Drucks. 19/31139 S. 1; Anlage BK6 [GA 99 ff.], Stellungnahme der (bundeseigenen) Gesellschaft Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)), das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie am 29.12.2020 die Empfehlung ausgesprochen hat, neben NEFZ- die WLTP-Werte anzugeben, und die Klägerin die Rechtslage für völlig klar gehalten hat und von einer Pflicht zur Angabe der NEFZ-Werte ausgegangen ist (vgl. z.B. S. 4 f. ihres Schriftsatzes vom 25.01.2022, GA 115 f.), führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
(dd) Insoweit nimmt der Senat auch weder eine richterliche Rechtsfortbildung noch eine ergänzende Vertragsauslegung, sondern eine Auslegung der Pkw-EnVKV unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden europäischen Rechts vor, mag das Ergebnis dieser Auslegung für den Rechtsanwender aus der Verordnung auch nicht unmittelbar hervorgehen.
Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, insbesondere des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, liegt darin nicht. Die Pkw-EnVKV hat sich auch bei dieser Lesart im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage gehalten (vgl. insofern das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz [ENVKG] aF/nF).
(c) Für die Maßgeblichkeit der im aktuellen Messverfahren gewonnenen WLTP-Werte spricht auch Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV aF und der dieser zugrunde liegenden Richtlinie 1999/94/EG (vgl. Erwägungsgrund 5), den Verbraucher vor dem Kauf oder Leasing eines neuen Personenkraftwagens besser als zuvor über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu informieren, um auf diese Weise seine Entscheidung zu Gunsten des Erwerbs eines sparsameren Fahrzeugs zu beeinflussen. Der Verbraucher könne bereits durch seine Entscheidung für den Kauf eines möglichst energieeffizienten Personenkraftwagens einen nachhaltigen Beitrag zu sparsamer und rationeller Energieverwendung und damit zum Umweltschutz leisten. Ähnliche Fahrzeuge oder Fahrzeuge desselben Typs könnten sehr unterschiedliche Verbrauchswerte aufweisen, die dem Verbraucher oft nicht geläufig seien. Hier solle mit gezielten Informationen angesetzt werden, von denen ein deutlicher Einfluss auf das Wirken der Marktkräfte erwartet werde. Die Notwendigkeit, dem Verbraucher künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss zweckdienliche und vergleichbarer Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen in bestimmter Form zur Verfügung zu stellen, erhöhe die Bedeutung dieser Informationen für die Kaufentscheidung. Die Regelungen gäben auch Automobilherstellern weitere Anreize zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchers der von ihnen hergestellten Fahrzeuge. Die Pkw-EnVKV verbessere zudem die Wettbewerbsbedingen für diejenigen Hersteller, die der Verringerung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen bereits besondere Bedeutung beimäßen (vgl. BR-Drucks. 143/04 vom 18.02.2004, S. 13).
dd) Davon ausgehend sind die fehlenden Angaben zum „offiziellen“ Kraftstoffverbrauch und zu den „offiziellen“ (spezifischen) CO2-Emissionen „wesentliche“ Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG nF/§ 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF.
(1) Ob dies bereits daraus folgt, dass es sich um Informationen handelt, die dem Verbraucher im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG nF/§ 5a Abs. 4 UWG aF auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen, kann dahingestellt bleiben.
Zwar hat die Pkw-EnVKV aF der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen gedient (vgl. insofern u.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 5b Rn. 5.23).
Allerdings sieht Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie nur für „Werbeschriften“ vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Schriften die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Personenkraftwagenmodelle gemäß Anhang IV enthalten („Werbeschriften“ sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 9 RL 1999/94/EG alle Druckschriften, die für den Vertrieb von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate). Für „anderes Werbematerial“ als die in Art. 6 Abs. 1 genannten Werbeschriften sieht Art. 6 Abs. 2 RL 1999/94/EG nur vor, dass die Mitgliedstaaten „gegebenenfalls“ dafür Sorge tragen, dass dieses eine Angabe der offiziellen CO2-Emissionswerte und der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte des betreffenden Personenkraftwagenmodells beinhaltet (vgl. auch Erwägungsgrund 11). Damit geht keine verbindliche Richtlinienvorgabe einher, wie sie § 5b Abs. 4 UWG nF/§ 5a Abs. 4 UWG aF voraussetzen könnte (vgl. insoweit OLG Köln, Urteil vom 19.05.2017 - I- 6 U 155/16, juris Rn. 14 - Facebook-Posting; siehe insofern aber BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 Rn. 56 - Grundpreisangabe im Internet, GRUR 2018, 1258 Rn. 3 i.V.m. Rn. 31 f. - YouTube-Werbekanal II; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 507 Rn. 23 [juris Rn. 26] - Gatefolder).
(2) Nach zutreffender Auffassung der Beklagten ergibt sich die Wesentlichkeit der vom Kläger als fehlend beanstandeten Angaben auch schon deswegen nicht aus § 5b Abs. 1 UWG nF/§ 5a Abs. 3 UWG aF, weil im streitgegenständlichen Videofilm für das beworbene Fahrzeugmodell kein Preis genannt worden ist.
(3) Dass es sich um wesentliche Informationen handelt, folgt jedoch zumindest daraus, dass der deutsche Gesetzgeber entsprechend der Empfehlung der Kommission (Anlage BK5, GA 95 ff.) von der in der Richtlinie 1999/94/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Pflicht zur Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV aF/nF (mit den oben angesprochenen Ausnahmen) auf in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial (Satz 1 Nr. 1), Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien (Satz 1 Nr. 2) und - seit Inkrafttreten der Pkw-EnVKV nF - nunmehr ausdrücklich auch auf im Internet (einschließlich Werbung in sozialen Medien und Online-Videoportalen) verbreitetes Werbematerial (Satz 1 Nr. 3) zu erstrecken. Für eine Differenzierung zwischen der durch die Richtlinie 1999/94/EG vorgegebenen Angaben in Werbeschriften und in anderem Werbematerial hat insoweit auch im Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV aF kein sachlicher Grund bestanden. Der Aufklärungsbedarf der Verbraucher hängt nicht von der Werbeform ab (vgl. auch bereits BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 44 f. - YouTube-Werbekanal II).
ee) Der Verbraucher benötigte die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen CO2-Emissionen auch im Sinne von § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG nF, um beim Neuwagenkauf eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Wie oben bereits dargetan wurde, können genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über diese Werte die Kaufentscheidung der Verbraucher zu Gunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen (vgl. auch BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 3 i.V.m. Rn. 46 - YouTube-Werbekanal II). Auch kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher die unterbliebenen Angaben benötigt. Den Unternehmer, der geltend macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen könne, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. (vgl. z.B. BGH, EuGH-Vorlage vom 27.07.2023 - I ZR 65/22, WRP 2023, 1078 Rn. 33 mwN - Doppeltarifzähler). Soweit die Beklagte insofern der Auffassung ist, die Verbraucher bräuchten die Angaben nicht für eine informierte Entscheidung, sie würden durch die gegenüber dem WLTP-Verfahren besseren NEFZ-Werte getäuscht, ist dies nach der hier vertretenen Auffassung schon deshalb unerheblich, weil von einer Pflicht zur Angabe allein von WLTP-Werten ausgegangen wird. Dass der Verbraucher die im WLTP ermittelten Angaben nicht für eine informierte Entscheidung benötigte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
ff) Das Vorenthalten der Pflichtangaben ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG).
Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein Verbraucher bereits aufgrund des streitgegenständlichen Werbevideos zum Kauf des beworbenen Fahrzeugs entschloss. Dieses war jedoch geeignet, jedenfalls einen erheblichen Teil der Verbraucher/innen (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 217/20, GRUR 2022, 844 Rn. 28 - Kinderzahnarztpraxis) dazu zu bewegen, sich mit dem von der Beklagten (und ihren Vertragshändlern) zum Kauf angebotenen Neuwagen „Mokka“ mit Verbrennungsmotor und 110 PS und/oder 130 PS zu befassen, obwohl er/sie ein solches Fahrzeug in Kenntnis des Kraftstoffverbrauchs und/oder CO2-Ausstoßes möglicherweise nicht in Betracht gezogen hätte
Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung ist weit zu verstehen. Er erstreckt sich auf mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten des Geschäfts und das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (vgl. z.B. BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 49 mwN - YouTube-Werbekanal II). Das streitgegenständliche Werbevideo ist insoweit erkennbar darauf angelegt, Interesse am Kauf des konkreten Fahrzeugmodells zu wecken (vgl. insofern auch BGH, GRUR 2018, 1258 Rn. 47-51 - YouTube-Werbekanal II).
d) Für die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht vorliegend eine tatsächliche Vermutung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18, GRUR 2020, 755 Rn. 80 mwN - WarnWetter-App). Diese hat die Beklagte nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt.
e) Grundlage der Ordnungsmittelandrohung ist § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO.
2. Der Kläger hat gemäß § 339 Satz 2 BGB i.V.m. Teilen der Unterlassungsverpflichtungserklärungen (Anlagen K9 und K23) und der Schuldübernahmevereinbarung vom 25./29.06.2021 (Anlage K2, § 414 BGB) auch in Höhe von insgesamt 159.105 Euro Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafen nebst Prozesszinsen auf den geschuldeten Gesamtbetrag seit dem 09.10.2021. Im Übrigen sind diese Forderungen unbegründet.
a) Bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrags sind die Parteien frei. Die Auslegung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für die Vertragsauslegung. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist insoweit der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB). Neben dem Inhalt der Vertragserklärung sind auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 57 mwN - CT-Paradies). Maßgeblich ist primär der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.06.2022 - 6 U 102/21, GRUR-RR 2022, 507 Rn. 36 [juris Rn. 39] - Gatefolder). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck eines Unterlassungsvertrags regelmäßig darin besteht, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Daher ist das Interesse des Gläubigers typischerweise auf die wirksame Abwehr zukünftiger Verstöße gerichtet und das Interesse des Unterlassungsschuldners darauf, durch die Unterlassungserklärung die durch die Zuwiderhandlung indizierte Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf eine bestimmte Verletzungsform bezieht, bedeutet dabei nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diese beschränken muss. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt nämlich nicht nur für die identische Verletzungsform. Sie umfasst alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrags spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 507 Rn. 37 [juris Rn. 40] - Gatefolder).
b) Die streitgegenständliche Werbeaussage ohne Angabe von Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werten fällt jedenfalls in den Schutzbereich von Teilen der Unterlassungserklärungen.
aa) Soweit sich einige Vertragshändler der Beklagten dem Kläger gegenüber (wörtlich oder der Sache nach) verpflichtet haben, es zu unterlassen (Unterstreichungen zur Hervorhebung nachfolgend jeweils durch den Senat),
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien), die die Bewerbung von Neufahrzeugen zum Gegenstand haben, nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung [oder „im Sinne“] der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden,
besteht an der Wirksamkeit dieser Verpflichtungen kein Zweifel. Insoweit sind die als fester Betrag oder nach sog. neuem Hamburger Brauch versprochenen Vertragsstrafen verwirkt. Mit „im Sinne“ ist insofern nichts Anderes gemeint, als dass die Angaben „nach Maßgabe und unter Beachtung“ der Pkw-EnVKV zu machen sind.
Entsprechendes gilt, soweit sich die Unterlassungspflicht auf „Werbeschriften“ bezieht und sie für elektronisch verbreitetes Werbematerial und Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien für entsprechend anwendbar erklärt wird (vgl. die Erklärung des Händlers Nr. 6).
Davon ausgehend besteht aufgrund der Erklärungen der in den Übersichten in Anlagen K19 und K23 unter Nummern 1, 4, 6, 11, 12, 14, 19, 20, 21, 22, 32, 33, 35, 36, 37, 39, 40 und 44 aufgelisteten Händler (nachfolgend jeweils: Händler Nr. […]) die Pflicht zur Zahlung der bzw. einer Vertragsstrafe. Soweit in der Erklärung der X GmbH (Händler Nr. 1) von „CO2-Immissionen“ (statt Emissionen) die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um ein bloßes (Schreib-)Versehen.
(1) Die betreffenden Erklärungen erfassen ihrem Wortlaut nach jedes Verwenden von (u.a.) in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial und damit auch den über die Händlerseiten abrufbaren Werbefilm auf dem YouTube-Kanal der Beklagten. Insofern unterscheiden sie sich von der Erklärung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Ferrari 458 Speciale“ war. Dort verpflichtete sich der Händler, es zu unterlassen, „zu werben, ohne sicherzustellen“, und damit nach der vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Auslegung des Berufungsgerichts, bei der Werbung für den Verkauf entsprechende Fahrzeuge [selbst] die dafür in der Pkw-EnVKV vorgesehenen Angaben zu machen (vgl. BGH, GRUR 2021, 977 Rn. 2, 10 - Ferrari 458 Speciale).
Entgegen der Auffassung der Beklagten können vertragliche Unterlassungsverpflichtungen über das Charakteristische der jeweiligen Verletzungshandlung hinausgehen. Lediglich eine entsprechende Verurteilung schiede aus. Für eine Beschränkung auf die konkreten Verletzungsformen besteht insoweit jeweils kein Hinweis. Anders als die Beklagte meint, setzt ein Verstoß gegen die strafbewehrten Unterlassungspflichten auch nicht voraus, dass das in Rede stehenden Verhalten einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Auch eine solche Beschränkung ist den Erklärungen nicht zu entnehmen oder immanent.
(2) Dass der Film auf dem YouTube-Kanal der Beklagten hinterlegt war, (technisch) dort abgespielt und nur „in frame“ auf den Händlerseiten angezeigt wurde, ist unerheblich. Das Werbevideo konnte über die Internetseiten der Händler ausgewählt, angesteuert und angeschaut werden. Dies genügt, um von einem Verwenden von Werbematerial durch diese ausgehen zu können.
Soweit die Beklagte behauptet hat, der Link auf der beanstandeten (Händler-)Webseite sei ausschließlich von ihr und nicht durch ihre Vertragshändler gesetzt worden, ist dies zwar technisch nicht nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass die Händler die geltend gemachten Vertragsstrafen verwirkt haben.
Eine andere Bewertung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb geboten, weil der Film „von Opel“ und damit erkennbar von der beklagten Fahrzeugherstellerin stammte. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs verwendeten die Händler den über ihre jeweilige Innenseite zugänglichen Film in ihrer Eigenschaft als Opel-Vertragshändler selbst zu Werbezwecken, wobei es keine Rolle spielt, ob sie damit Werbung für ein von ihnen selbst angebotenes Fahrzeugmodell machten. Insofern unterscheidet sich das Verkehrsverständnis nicht von dem Fall, dass in Verkaufsräumen eines Händlers eine Werbebroschüre des Herstellers ausliegt oder ein Werbefilm des Herstellers auf einem Bildschirm ausgewählt und angeschaut werden kann.
(3) Vorgenannte Händler haben entgegen ihren entsprechend § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV aF formulierten Unterlassungserklärungen nicht sichergestellt, dass in der Werbung für das streitgegenständliche Neuwagenmodell in den Versionen mit 100 PS und 130 PS die nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung geltenden Fassung der Pkw-ENVKV aF geforderten Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen gemacht wurden, wobei insoweit letztlich dahingestellt bleiben kann, ob NEFZ- oder WLTP-Werte anzugeben waren
Auf ein „Zueigenmachen“ des Filminhalts durch die Händler kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Es steht keine gesetzliche Unterlassungspflicht in Rede, die (im Wettbewerbsrecht) eine Haftung als (Mit-)Täter oder Teilnehmer voraussetzt (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 06.05.2021 - I ZR 61/20, GRUR 2021, 1303 Rn. 19 ff. - Die Filsbacher, zum Markenrecht und insoweit zusätzlich zur Störerhaftung). Maßgeblich ist allein, dass ihre Vertragshändler das Werbematerial „verwendet“ haben, ohne sicherzustellen, dass darin die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV enthalten sind. Dazu waren sie aufgrund ihrer Unterlassungserklärungen verpflichtet. Unbeschadet dessen haben sie durch positives Tun einen äquivalent-kausalen Beitrag dazu geleistet, dass der Film über ihre Seiten abrufbar war und sich den Filminhalt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zu Eigen gemacht. Denn sie haben aus der Perspektive eines verständigen Durchschnittsadressaten zurechenbar den Anschein erweckt, sich mit dem Inhalt des Werbefilms zu identifizieren (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 20.02.2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 mwN - Kundenbewertungen auf Amazon).
bb) Eine andere Bewertung ist nicht in Bezug auf die Erklärung des Händlers Nr. 13 geboten, in der es heißt:
„[…] im Sinne des § 5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vom 28.05.2004 nach Maßgabe der Anlage 4 zu § 5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung […]“.
Wie oben bereits dargetan wurde, war die Pkw-EnVKV aF vom 28.0.2004 im maßgeblichen Zeitraum nach wie vor in Kraft und rechtsverbindlich. Die Änderungen im Jahr 2011 führten jedenfalls in Bezug auf die Verpflichtung, Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen zu machen, nicht zu einer maßgeblichen Änderung. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Gegenüberstellung der Vorschriften in Anlagen BKL3 und BKL4 (EA 209 f.). Danach waren § 5 Pkw-EnVKV aF sowie Anlage 4 zwar in der Vergangenheit bereits teilweise geändert und ergänzt worden. Damit war aber keine hier relevante Änderung verbunden.
cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht in Bezug auf die Erklärung des Händlers Nr. 23 geboten. Dieser hat zwischen den Wörtern „Vorschriften“ und „der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)“ eingeschoben: „der § 5“ und den Zusatz „in ihrer jeweils geltenden Fassung gestrichen“ (vgl. Anlage K19).
Vorliegend steht ein Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV aF in - in maßgeblicher Hinsicht - unveränderter Fassung in Rede. Bei sachgerechter Auslegung der Erklärung aus der Perspektive des Klägers hat der Händler Nr. 23 mit der Streichung des Halbsatzes nur eine Haftung nach ihm im Erklärungszeitpunkt (noch) nicht bekannten Gesetzesfassungen, nicht aber nach den seinerzeit bereits geltenden Vorgaben vermeiden wollen. Der Umstand, dass sich mit dem Messverfahren auf europäischer Ebene der Maßstab für die vom Händler anzugebenden Werte geändert hat, führt nicht dazu, dass der streitgegenständliche Verstoß der Unterlassungserklärung nicht mehr unterfällt.
dd) Soweit weitere Erklärungen daneben auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen, durch einen Zusatz wie
„so wie geschehen auf der Internetseite […]“,
ist diese Bezugnahme nicht rein exemplarisch, sondern als Auslegungshilfe (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.02.2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 09.11.2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 28 mwN - Resistograph) dahin zu verstehen, dass sich die jeweilige Erklärung auf kerngleiche Handlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, erstrecken soll (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13.10.2022 - I ZR 98/21, GRUR 2023, 839 Rn. 10 - Regalsystem III, zu einem Unterlassungstitel). Insoweit kommt es zwar nicht (unmittelbar) darauf an, dass zum Kern der verbotenen Handlung in einem Rechtsstreit nur dasjenige gehört was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren war (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 839 Rn. 11 mwN - Regalsystem III). Dieser Grundsatz kann allerdings als Kontrollüberlegung herangezogen werden, ob die streitgegenständliche Werbung bei einer der Vertragsstrafenerklärung entsprechenden Verurteilung noch in den Kernbereich des titulierten Verbots fiele.
(1) Der Händler Nr. 8 (Y GmbH) nimmt auf eine Werbung auf der eigenen Internetseite Bezug, auf der ein (noch als Neuwagen geltender) „Opel Astra 1.6 Sports Tourer […] 85 kW (116 PS) […]“ beworben wurde (vgl. Anlagen K19, K28).
(2) Beim Händler Nr. 16 (B GmbH & Co. KG) bestand die konkrete Verletzungsform in Werbung auf der eigenen Internetseite (zum Teil auf der Startseite) für konkrete Opel-Modelle mit Angaben wie „1.4 Turbo mit 103 kW (140 PS […])“, „[…] 88 kW (120 PS)“, aber auch „Opel Corsa […]“ oder „Opel Adam 1.4 Jam […]“ (vgl. Anlagen K19 und K28).
(3) Der Händler Nr. 17 (C GbR) verweist auf seine Facebook-Seite, wo er am 05.09.2017 in der „Chronik“ einen „Opel Insignia GSi mit einem 260 PS-Turbomotor“ beworben hatte (Anlagen K23 und K28).
Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2023 vorgelegte Anlage K30 (EA 122) gibt dagegen die folgende Werbung auf der Facebook-Startseite der C GbR vom „23. August“ wieder („[…] hat Opel Foto geteilt“):
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
(4) Der Händler Nr. 25 (D GmbH & Co. KG, später umfirmiert in E GmbH & Co. KG) machte am 05.09.2017 auf seiner Facebook-Seite unter „Chronik“ entsprechend dem Händler Nr. 17 Werbung für ein konkretes Fahrzeug(modell) mit 260-PS-Turbomotor (vgl. Anlagen K19 und K28).
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.12.2023 mit Anlage K31 (auch) insoweit eine Werbung auf der Facebook-Startseite des Händlers wiedergegeben:
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
(5) Der Händler Nr. 27 (F GmbH) veröffentlichte auf seiner Internetseite einen Beitrag, der Angaben zu bestimmten Opel-Modellen wie „[…] 1.0 66 kW/90 PS und 85 kW/115 P“ und „[…] Style 1.6 ecoFlex, 85 kW (115 PS)“ enthielt (vgl. Anlagen K19 und K28).
(6) Der Händler Nr. 28 (G GmbH) bewarb auf seiner Internetseite einen neuen „Opel Adam S. mit 150 P“ (vgl. Anlagen K19 und K28).
(7) Der Händler Nr. 31 (H GmbH) bot auf seiner Internetseite konkrete Neuwagenmodelle mit kW- und PS-Angaben zum Kauf an (vgl. Anlagen K19, K28).
(8) Der Händler Nr. 34 (I GmbH) verweist auf Verletzungshandlungen in einer Zeitung und auf seiner Internetseite, wo er in der Rubrik „(…)“ für ein Opel -Modell mit 200 PS und für einen „Opel Zafira Tourer 1.6 CDTI ecoFlex geworben hatte (vgl. Anlagen K19 und K28).
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 30.11.2023, der Text in der bildlichen Wiedergabe sei nicht lesbar (EA 84), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2023 Anlage K32 vorgelegt (EA 104 ff.) vorgelegt, wie nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben:
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
(8) Die Erklärung des Händlers Nr. 38 (J GmbH) nimmt auf Beiträge in einer Zeitung und auf seiner Facebook-Seite Bezug. Auf Letzterer hatte er (u.a.) mit einem Leasing-Angebot für einen konkreten Opel Astra „1.0, 77 kW (105 P“ geworben (vgl. Anlagen K23 und K28), wie nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben (vgl. Anlage K33, EA 109 ff.):
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
(9) Die Erklärung des Händlers Nr. 43 (K GmbH, vgl. Anlage K23) nimmt Bezug auf seine Internetseite an einem konkreten Tag „so wie am […] auf der Internetseite […]“, an dem er dort auf der Startseite in einer Slideshow und im Fahrzeugpool für vier konkrete Fahrzeuge (der Sache nach übereinstimmend) (u.a.) wie folgt geworben hatte: „Opel Adam 1.4 Mahagony IntelliLI …15.990 €“. Die Klägerin beanstandete, die „notwendigen Angaben zu den CO2-Emissionswerten“ stimmten insofern nicht mit der Pkw-EnVKV aF überein, als laut § 1 „Kennzeichnungspflicht“ bei den Angaben für die CO2-Emissionen als Einheit Gramm „je Kilometer (g/km)“ zu verwenden sei und nicht (wie geschehen) Gramm „je 100 Kilometer“. Dadurch habe der Händler den CO2-Aussstoß um den Faktor 100 Opel Adam 1.4 Mahagony IntelliLI umweltfreundlicher dargestellt als nach den offiziellen CO2-Emissionen (vgl. Anlage K28).
(10) Die Erklärung des Händlers Nr. 47 (Autohaus Widmann GmbH & Co. KG), die auf seine Facebook-Seite an einem konkreten Tag (04.09.2017) verweist, bezieht sich - wie die der Händler Nr. 17 und Nr. 25 - auf eine Werbung in der Facebook-Chronik für einen Opel Insignia GSi mit 260 PS-Turbomotor (vgl. Anlagen K23 und K28), wie nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben (vgl. Anlage K34, EA 123):
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
Ausgehend davon ist der streitgegenständliche Film nicht mehr von den betreffenden Unterlassungserklärungen umfasst. Dieser ist entweder keine originär eigene Werbung der Händler oder keine Werbeanzeige, wie sie den Unterlassungserklärungen zugrunde liegt.
Letzteres gilt auch für die Opel Insignia GSi Werbung der Händler Nr. 17, Nr. 25 und Nr. 47 auf Facebook (vgl. Anlagen K30, K31, K34). Der durchschnittlich verständige und aufmerksame Adressat erkannte anhand dieser Facebook-Werbung zwar, dass der jeweilige Händler „Opel Foto geteilt“ hatte und die zugehörige Wortwerbung unterhalb des Fotos von „Opel“ am „23. August um 10:00“ gepostet worden sein dürfte. Dennoch lässt sich nicht sagen, dass die gesprochene Angabe im streitgegenständlichen YouTube-Video noch das Charakteristische der jeweiligen Facebook-Anzeige enthält, nur, weil im Zusammenhang mit einer PS-Angabe jeweils kein Hinweis auf nach der Pkw-EnVKV anzugebende Werte erfolgte. Im Fall einer Verurteilung wäre die Aussage im YouTube-Video nicht bereits Teil des Erkenntnisverfahrens zu den dahinterstehenden Werbeanzeigen im Internet, sondern eigenständig zu würdigen gewesen. Ob sich die Vertragshändler den Inhalt des Videos zu Eigen gemacht haben, ist insoweit unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, wer das Video produziert hat, sondern ob dieses noch in den Kernbereich der Unterlassungserklärungen fällt.
Letzteres ist auch für die Werbung des Händlers Nr. 38 mit einem Leasing-Angebot zu verneinen, das ausweislich des letzten Absatzes der wiedergegebenen Werbung ein solches der „A Leasing GmbH“ war. Diese Gesellschaft erstellte zwar das Leasing-Angebot „für“ den Händler, dieser bewarb aber dennoch ein eigenes Angebot für seine Kunden.
ee) Die Erklärung des Händlers Nr. 2 (L e. K.),
„[…] zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr wettbewerblich handelnd im Zusammenhang mit dem Verkauf neuer Personenkraftwagen bei gleichzeitiger Nennung eines konkreten Modells mit konkreten Motorvarianten auf der Homepage zu werben, ohne dass unmittelbar im Zusammenhang mit der Nennung der Motorisierung, z. B. Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziell speziellen CO2-Emission im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs, sowie der Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch erfolgt,
wenn dies geschieht wie auf der Internetseite www.(...).com und dort die Werbung für den neuen Opel Adam 1.4 Mahagony IntelliLI 3-Türer, 3-Zylinder-1,0 ECOTEC Direct Injection Turbo, in wahlweise 66 kW (90 PS) oder 85 kW (115 PS) am 06.11.2014,
wo die Pflichtangaben auf der Startseite fehlten (vgl. Anlagen K23, K28), erfasst die streitgegenständliche Werbung ebenfalls nicht mehr.
ff) Der Händler Nr. 3 (M GmbH) verpflichtete sich,
„es künftig zu unterlassen, […] oder auf andere Weise zu verwenden und dabei nicht sicherzustellen,
dass bei der Werbung über die Firrnenhomepage www.(...).de die nach den Vorschriften der Pkw-EnVKV notwendigen Angaben insbesondere über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der/des beworbenen Fahrzeuge/Fahrzeugs gemacht werden und soweit nach der Pkw-EnVKV erforderlich die jeweilige CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung ersichtlich ist, so geschehen auf der Homepage am 10.02.2014“.
Die Erklärung steht unter der auflösenden Bedingung einer Änderung der Rechtslage (vgl. Anlage K23).
Nach gerichtlichem Hinweis vom 30.11.2023, dass die vom Kläger zunächst eingereichte Anlage nicht die konkrete Verletzungshandlung, sondern eine Werbung in der Zeitschrift1 am 25.01.2024 betraft (vgl. EA 85 i.V.m. Anlage K28), hat dieser mit Schriftsatz vom 20.12.2023 auf Anlage K35 Bezug genommen, wie nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben:
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
Davon ausgehend fällt der streitgegenständliche Videofilm ebenfalls nicht mehr in den Kernbereich der abgegebenen Unterlassungserklärung. Entscheidend ist dabei nicht, ob „Homepage“ im Sinne von „Landing-Page“ bzw. Startseite zu verstehen ist, sondern dass es sich um konkrete Fahrzeugangebote des Händlers Nr. 3 in Online-Anzeigen und nicht um eine gesprochene Fahrzeugmodellwerbung in einem YouTube-Video der Beklagten handelte.
gg) Die Unterlassungspflicht des Händlers Nr. 5 (N GmbH & Co. KG) bezieht sich darauf (vgl. Anlagen K23 und K28),
„im geschäftlichen Verkehr im, Internet, wie nachstehend wiedergegeben, für neue Personenkraftwagen zu werben, ohne gleichzeitig den offiziellen Kraftstoffverbrauch und/oder die offiziellen spezifischen C02-Emissionen und/oder die Energieeffizienzklasse anzugeben: [eingeblendet werden zwei konkrete Fahrzeugangebote]“.
Klarstellend wurde darauf hingewiesen, dass die Erklärung trotz der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform auch sog. kerngleiche Verletzungsformen erfassen solle, „also insbesondere weiterhin auch einen Verstoß, wie er Gegenstand der Erklärung vom 04.07.2012 war“ (vgl. Anlage K23).
Insoweit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2023 exemplarisch für insgesamt 71 entsprechende Fahrzeugangebote die Anlage K36 (EA 125), wie nachfolgend ausschnittsweise wiedergegeben, eingereicht:
(Von der Darstellung der Anzeige wird abgesehen - die Red.).
Auch die Erklärung dieses Händlers erstreckt sich nicht auf den streitgegenständlichen Videofilm. Dieser wäre im Fall einer Verurteilung ebenfalls in einem neuen Erkenntnisverfahren zu würdigen.
hh) Der Händler Nr. 7 (O GmbH) verpflichtete sich,
„es zu unterlassen, auf der Internetseite www.(...).de Werbung für nach § 5 Pkw-EnVKV kennzeichnungspflichtige neue Personenkraftwagen zu erstellen, erstellen zu lassen oder zu verbreiten und dabei nicht sicherzustellen, dass in diesem Werbematerial Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen Co2 Emissionen des/der beworbenen Fahrzeugs/Fahrzeuge nach Maßgabe der unter Beachtung der Vorschriften der Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.
Diese Erklärung steht unter der auflösenden Bedingung, dass das zu unterlassende Verhalten aufgrund einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung oder Gesetzeslage rechtmäßig wird. Zugrunde lagen eine Reihe von Fahrzeugangeboten auf der Internetseite des Händlers mit kW- und PS-Angaben (vgl. Anlage K28).
Mit Blick auf die Formulierung „auf der Internetseite […] zu verbreiten“ kann nicht mehr von einem Verstoß durch den über die Händlerseite abrufbaren Film ausgegangen werden, der originär von der Beklagten auf YouTube - und nicht vom Händler N. 7 auf der von ihm angegebenen Internetseite - „verbreitet“ wurde.
Soweit der Senat insoweit in seinem Hinweisbeschluss vom 30.11.2023 auf die BGH-Entscheidung „Ferrari 458 Speciale“ verwiesen hat, hatte sich die dortige Beklagte verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 2021, 977 Rn. 2 -Ferrari 458 Speciale),
„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für den Verkauf von BMW- und Ferrari-Neufahrzeugen zu werben, ohne sicherzustellen, dass Angaben über […] gemacht werden.“.
Insoweit hat der Bundesgerichtshof die Auslegung des Berufungsgerichts, die Erklärung sei so zu verstehen, dass sich die Beklagte verpflichtet habe, bei der Werbung für den Verkauf von BMW- und Ferrari-Neufahrzeugen die dafür in der Pkw-EnVKV vorgesehenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß zu machen, nicht beanstandet (vgl. BGH, GRUR 2021, 977 Rn. 10 - Ferrari 458 Speciale). Entsprechend kann hier nicht mehr (mit der erforderlichen Sicherheit) von einem Verbreiten des YouTube-Videos über die Internetseite des Händlers ausgegangen werden kann, da der Film dort nur „in frame“ angezeigt wurde.
ii) Der Händler Nr. 10 (P GmbH & Co. KG) verpflichtete sich, es künftig zu unterlassen (vgl. Anlage K23),
„[…] im geschäftlichen Verkehr elektronisches Werbematerial für nach § 5 Pkw-EnVKV kennzeichnungspflichtige neue Personenkraftwagen zu verbreiten und dabei nicht sicherzustellen, dass In diesem Werbematerial Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des/der beworbenen Fahrzeugs/Fahrzeuge bereits in dem Moment und dem Zusammenhang angezeigt werden, in dem Angaben zur Motorisierung (zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung) gemacht werden, so wie geschehen auf den lnternetseiten www.(..).de und www.(..)de am 9. November 2015.“
Da diese Verpflichtung nur dahin geht, es zu unterlassen, entsprechendes Werbematerial „zu verbreiten“, ‚ohne sicherzustellen‘, dass die notwendigen Angaben sogleich und im örtlichen Zusammenhang „angezeigt“ werden, in dem sie „gemacht“ werden, ist die streitgegenständliche gesprochene Äußerung im Werbevideo der Beklagten bei verständiger Würdigung ebenfalls nicht erfasst. Grundlage der Erklärung ist eine „Werbeanzeige“ und kein Videofilm.
jj) Ein Verstoß gegen die Erklärung des Händlers Nr. 15 (Q GmbH) liegt ebenfalls nicht vor.
Dieser hat sich zur Unterlassung der Verwendung von Werbematerial verpflichtet, ohne sicherzustellen, dass darin die betreffenden Angaben nach Maßgabe und unter Beachtung der Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung „gemacht“ werden, wie geschehen auf seiner Internetseite am 30.11.2016. Dort hatte er auf der Startseite und in der Rubrik „Aktuelles“ für zwei bestimmte Fahrzeuge mit kW- und (in einem Fall) PS-Angaben geworben, woraufhin ihn der Kläger mangels (angeblich erforderlicher) ‚Anzeige‘ der Angaben auf der Internetseite abmahnte (vgl. Anlagen K23, K28).
Daher unterfällt das Werbevideo dieser Erklärung nicht.
kk) Die Erklärung des Händlers Nr. 26 (R GmbH) erfasst die streitgegenständliche Video-Werbung (ebenfalls) nicht. Sie lautet auszugweise (vgl. Anlage K23):
„[…] ohne sicherzustellen, dass […] automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangt, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung […] auf der Internetseite angezeigt werden.“
Eine (schriftbildliche) „Anzeige“ steht hier nicht in Rede.
ll) Vergleichbares könnte aus den oben dargelegten Gründen für die Erklärung des Händlers Nr. 29 (S GmbH) gelten, der sich verpflichtet hat (Anlage K23),
„[…] es zu unterlassen, […] zu verbreiten und nicht sicherzustellen […]“.
„Verbreitet“ wurde die streitgegenständliche Werbung, wie oben dargetan wurde, formal allein durch die Beklagte in ihrem YouTube-Video und nicht auch durch ihre Vertragshändler.
mm) Die Erklärung des Händlers Nr. 30 (T mbH) (Anlage K23) ist auslegungsbedürftig:
„[…] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken für neue Personenkraftwagen in Zeitungen oder Zeitschriften oder in auf andere Weise verwendeten Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien) zu werben, ohne dabei sicherzustellen, dass hierbei die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-En VKV gemacht werden“.
Soweit der letzte Halbsatz auf § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV verweist, kann sich dies zwar mit Blick auf elektronisches Werbematerial und Speichermedien durch den Klammerzusatz auf die in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV genannten „Angaben“ beziehen. Zwar stellt sich die Frage, ob unter die Verpflichtung, es zu unterlassen, „zu werben“ (im Sinne einer aktiven, eigenen Handlung) noch das Zugänglichmachen des Videos der Beklagten fällt. Ausweislich des Schreibens des Händlers vom 14.01.2010 war eine Annonce beanstandet worden. Mangels Einschränkung ist der streitgegenständliche Videofilm aber noch erfasst.
nn) Der Händler Nr. 46 (U GmbH) hat sich verpflichtet, es zu unterlassen (vgl. Anlage K23),
„[…] elektronisches Werbematerial oder […] zu verbreiten oder auf andere Weise zu verwenden und in diesem Werbematerial keine Angaben über […] (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden, also diese Werte nicht sogleich bei der ersten Spezifizierung der Fahrzeuge gebracht werden, so wie geschehen auf der Internetseite www.(...).de am 10.05.2016“.
Zugrunde liegen dieser Erklärung konkrete Kaufangebote für zwei Fahrzeuge mit (u.a.) kW- und PS-Angaben auf der Internetstartseite des Händlers (vgl. Anlage K28). Liest man das Wort „und“ vor „in diesem Werbematerial“ als „wenn“, könnten der Erklärung zwar auch Werbungen Dritter unterfallen, nicht aber, wenn „zu machen“ (statt „gemacht werden“) gewollt gewesen wäre. Die konkrete Verletzungshandlung betraf nur eigene Werbung des Händlers, so dass wegen verbleibender Zweifel eine Haftung zu verneinen ist.
oo) Der Händler Nr. 50 (V GmbH & Co. KG) verpflichtete sich - eine vorhergehende Erklärung ersetzend - (vgl. Anlage K23),
„es zukünftig zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Erstellen, […] oder auf andere Weise verwenden von Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder […]) keine Angaben über […] nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der Pkw Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu machen; die Verpflichtung entsprechend der Änderung der Verordnung tritt erst drei Monat nach ihrer Wirksamkeit in Kraft.“
Die aktive Formulierung „keine Angaben […] zu machen“ spricht für eine auf eigenes Werbematerial dieses Händlers beschränkte Erklärung.
pp) Soweit Teile der Unterlassungserklärungen ergänzend (wörtlich oder sinngemäß) vorsehen, dass
bei einer Werbung im Internet zusätzlich die jeweilige CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung nach den Regelungen der Pkw-EnVKV anzubringen ist
(vgl. z.B. die Erklärungen der Händler Nr. 6, 20, 31 44 und 50), führt dies jeweils nicht zu einer abweichenden Bewertung. Eine solche Verpflichtung ist nicht streitgegenständlich.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann den Vertragsstrafenforderungen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten werden (§ 417 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 242 BGB; vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 08.05.2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Rn. 23 - fishtailparka; Urteil vom 14.02.2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 Rn. 17 ff. [34] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).
Die vorformulierten Erklärungen orientieren sich am Wortlaut des § 5 Pkw-EnVKV aF (i.V.m. Anlage 4). Diese Vorschriften haben konkrete Vorgaben enthalten, unter welchen Voraussetzungen die streitgegenständlichen Angaben zu machen sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstands, der Einbindung der Vertragshändler in die Werbestrategie der Beklagten und der Zulässigkeit gewisser Verallgemeinerungen lässt sich nicht sagen, dass die vorformulierten Erklärungen offensichtlich über die der Klägerin seinerzeit zustehenden Unterlassungsansprüche hinausgingen.
d) Soweit die streitgegenständliche Werbung unter die strafbewehrten Unterlassungserklärungen fällt, schuldet die Beklagte die von der Klägerin beanspruchten Vertragsstrafen auch der Höhe nach.
aa) Zwar macht die Beklagte zu Recht geltend, dass eine Bindung an der Höhe nach fest versprochene Vertragsstrafen (vgl. die Übersicht in Anlage K19) gemäß § 13a Abs. 4 UWG in der seit dem 02.12.2020 geltenden Fassung nicht besteht, wenn diese unangemessen hoch ist. In dem Fall wird nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe geschuldet.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Werbung von Kfz-Händlern für hochpreisige Fahrzeuge in Rede steht, ist aber weder substantiiert dargetan noch erkennbar, dass die einzelnen Vertragsstrafen unangemessen hoch wären. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass Vertragsstrafen nicht nur dazu dienen, einen begangenen Verstoß zu ahnden, sondern vor allem auch Abschreckungsfunktion haben. Sie sollen effektiv von künftigen Rechtsverletzungen abhalten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 77/12, Rn. 20 - Vertragsstrafenklausel, Haus & Grund)
bb) Entsprechendes gilt, soweit die Festsetzung der Vertragsstrafen durch die Klägerin der Höhe nach nach sog. neuem Hamburger Brauch erfolgt ist (vgl. Anlage K23).
Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts besteht kein Anlass, die geforderten Beträge herabzusetzen. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese nicht der Billigkeit entsprächen (§ 315 Abs. 3 ZPO). Vertragsstrafen zwischen 5.001 und 10.000 Euro (bei Mehrfachverstößen) sind aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht offensichtlich unbillig.
cc) Das Landgericht ist auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass § 13a Abs. 3 UWG vorliegend nicht anwendbar ist, da angesichts der Art, des Ausmaßes und der Folgen der Zuwiderhandlung nicht nur von einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern (sog. Bagatellverstöße) ausgegangen werden kann. Die Annahme eines solchen Verstoßes käme allenfalls in Betracht, wenn im Film irrtümlich nicht die im richtigen Verfahren gemessenen Werte angegeben worden wären.
dd) Ausgehend von einem Verstoß der nachfolgend aufgelisteten Händler durch die jeweilige Unterlassungserklärung sind folglich die nachfolgend wiedergegebenen Vertragsstrafen verwirkt:
-
Händler Nr. 1 (X):
5.000 Euro
-
Händler Nr. 4 (W):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 6 (Z):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 11 (a):
6.500 Euro
-
Händler Nr. 12 (b):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 13 (c):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 14 (d):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 19 (e):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 20 (f):
7.500 Euro
-
Händler Nr. 21 (g):
5.001 Euro
-
Händler Nr. 22 (h):
5.000 Euro
-
Händler Nr. 23 (i):
5.001 Euro
-
Händler Nr. 30 (T)
10.000 Euro
-
Händler Nr. 32 (j):
5.100 Euro
-
Händler Nr. 33 (k):
7.500 Euro
-
Händler Nr. 35 (l):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 36 (m)
5.001 Euro
-
Händler Nr. 37 (n, vormals o):
10.000 Euro
-
Händler Nr. 39 (p):
5.001 Euro
-
Händler Nr. 40 (q):
5.001 Euro
-
Händler Nr. 44 (r):
7.500 Euro
Gesamtsumme:
159.105 Euro
e) Diejenigen Vertragshändler, die gegen ihre Unterlassungserklärungen verstoßen haben, hat auch jeweils ein Verschulden getroffen. Sie haben im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB fahrlässig unter Außerachtlassen der im geschäftlichen Verkehr gebotenen Sorgfalt gehandelt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben sie nicht davon ausgehen dürfen, dass die Werbemaßnahme eines deutschen Automobilherstellers die geltenden deutschen Bestimmungen einhält und umsetzt. Gerade weil sie sich gegenüber dem Kläger strafbewehrt unterworfen hatten, hätten sie die über ihre Internetseiten zugänglich gemachte Werbung überprüfen müssen.
f) In Bezug auf die dem Kläger zugesprochenen Prozesszinsen folgt dieser Anspruch zwar dem Grunde nach aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die Klage der Beklagten am 08.10.2021 zugestellt worden ist (GA 42), besteht dieser Anspruch allerdings analog § 187 Abs. 1 ZPO erst seit dem 09.10.2021 (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 04.05.2023 - IX ZR 157/21, DB 2023, 2174 Rn. 42; BGH, Urteil vom 25.09.2019 - IV ZR 99/18, WM 2019, 2015 Rn. 35).
3. Da der Unterlassungsanspruch von vornherein begründet gewesen ist - auch soweit der Kläger zunächst nur beanstandet hat, dass die erforderlichen Angaben, gleich nach welchen Werten (NEFZ oder WLTP) fehlten -, kann er gemäß § 13 Abs. 3 UWG auch die vom Landgericht zuerkannte Abmahnkostenpauschale von 228,02 Euro zuzüglich Prozesszinsen beanspruchen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.12.2021 - I ZR 146/20, GRUR 2022, 399 Rn. 67 mwN - Werbung für Fernbehandlung).
Das am 21.04.2021 zugegangenen Abmahnschreiben (Anlage K3, vgl. insofern § 15a Abs. 2 UWG) entspricht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG (in der ab dem 02.12.2020 geltenden Fassung).
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 48 % und die Beklagte, die gemessen am Gesamtstreitwert von 363.111 Euro mit 189.105 Euro unterlegen ist (30.000 Euro + 159.105 Euro), 52 % zu tragen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mit der Änderung der Reihenfolge von Haupt- und zweitem Hilfsantrag in der zweiten Berufungsverhandlung kein (weitergehendes) Teilunterliegen des Klägers verbunden. Bis zum Inkrafttreten der Pkw-EnVKV nF hat dieser das Verbot erstrebt, Werbematerial mit dem Video (Anlage K1) für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne darin nach dem NEFZ- oder nach WLTP-Verfahren ermittelte Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu machen. Er hat beanstandet, dass im Film gar keine Pflichtangaben (gleich ob nach NEFZ oder WLTP) gemacht wurden. Dass der Kläger den Verbotsantrag nach Inkrafttreten der Pkw-EnVKV auf im WLTP-Verfahren ermittelten Werte beschränkt hat, begründet insoweit kein Teilunterliegen.
D.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Frage nach der Pflicht zur Angabe von WLTP-Werten unter der Pkw-EnVKV aF über den konkreten Fall hinaus Bedeutung hätte. Eine abweichende obergerichtliche Entscheidung ist ebenfalls nicht erkennbar.
E.
Grundlage der Streitwertfestsetzung sind §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 51 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Der Kläger hat den Streitwert in der Klage mit 363.111 Euro angegeben (GA 2), von denen 30.000 Euro auf den Klageantrag zu 1 (Unterlassung, GA 28) und 333.111 Euro auf den Klageantrag zu 2 (Vertragsstrafenforderungen, GA 27) entfallen.
In der Berufungsinstanz beträgt der Streitwert ebenfalls 363.111 Euro, da die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag nach antragsgemäßer Verurteilung zur Zahlung von 333.339,02 Euro, von denen 228,02 Euro auf die Abmahnkostenpauschale entfallen, weiterverfolgt (die Forderung auf Abmahnkostenersatz erhöht den Streitwert als bloße Nebenforderung nicht, vgl. § 43 Abs. 2 GKG bzw. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Vorschriften§ 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 5a Abs 1 UWG, § 1 Abs 1 Pkw-EnVKV, § 2 Nr 2 Pkw-EnVKV, § 2 Nr 3 Pkw-EnVKV, § 2 Nr 5 Pkw-EnVKV, § 2 Nr 6 Pkw-EnVKV, § 5 Abs 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 Pkw-EnVKV, § 339 S 2 BGB, § 5 S 2 Pkw-EnVKV