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  • 12.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133914

    Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 21.01.2013 – 6 U 225/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Oldenburg

    6 U 225/12
    16 O 2576/12 Landgericht Oldenburg

    Hinweisbeschluss

    In dem Rechtsstreit

    K……..-H…… R…..

    Kläger und Berufungskläger,

    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt J……… M……….

    gegen

    A………. R……… D………….R……….

    Beklagte und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte M………. & P……..

    hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ………., die Richterin am Oberlandesgericht ………. und den Richter am Oberlandesgericht ………

    am 21. Januar 2013

    einstimmig beschlossen:

    I.

    Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass seine Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutref-fender Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen hat.
    Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, „dass ein unbenutztes Kraft-fahrzeug regelmäßig noch ‚fabrikneu‘ ist, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeiten verursachten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen“ (BGH, NJW 2004, S. 160 [160]). Danach kommt es, wie das Landgericht richtig festgestellt hat, nicht auf die Zeitspanne zwischen Herstellung und Auslieferung, sondern auf den Zeitraum zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags an; dieser Zeitraum beträgt hier weniger als 12 Monate. Besondere Umstände - etwa Lagerungsschäden o.ä. - die ein Abrücken von der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten Zeitgrenze rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

    II.

    Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
    Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses.