09.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143409
Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 14.11.2014 – 10 S 128/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 S 128/13
13 C 202/13 (10) Amtsgericht Lebach
verkündet am: 14.11.2014
LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
URTEIL
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
xxx
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2014
durch den Richter am Oberlandesgericht ... – als Vorsitzenden -,
die Richterin am Landgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
für R e c h t erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.09.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lebach – 13 C 202/13 (10) – abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.590,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.02.2013 sowie 265,70 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.10.2013 zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für die Gebührenrechnung in der Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 2.590,00 Euro.
Gründe:
I.
Der Beklagte bestellte bei der Klägerin am 14.01.2013 einen gebrauchten Skoda Octavia zu einem Preis von 25.900,00 €. Unter Ziffer I. 1. der der Bestellung beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter anderem:
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Nach Ziffer VI Abs. 2 der AGB beträgt der Schadensersatz des Verkäufers 10 % der Kaufpreissumme.
Mit Schreiben vom 17.01.2013 erklärte der Beklagte, er trete von der von ihm am 14.01.2013 unterzeichneten „Verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Fahrzeuges“ zurück und mache von seinem zehntägigen Rücktrittsrecht Gebrauch. Mit Schreiben vom 21.01.2013 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Annahme der Fahrzeugbestellung.
Da der Beklagte in der Folge die Abnahme des Fahrzeuges verweigerte, forderte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten den Beklagten mit Schreiben vom 07.02.2013 vergeblich auf, den vereinbarten Schadensersatz in Höhe von 2.590,- € zu zahlen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Annahme der Fahrzeugbestellung bereits mit Schreiben vom 15.01.2013 erklärt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe keine Auftragsbestätigung vom 15.01.2013 erhalten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Angebot des Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrages über das Gebrauchtfahrzeug sei erloschen, da es von der Klägerin nicht gemäß § 147 Abs. 2 BGB bis zu dem Zeitpunkt angenommen worden sei, in welchem der Beklagte den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen habe erwarten dürfen. Soweit in den AGB unter Ziffer I.1. eine Bindungsfrist von höchstens bis zehn Tagen an die Bestellung vereinbart worden sei, sei diese Klausel gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine Bindungsfrist von zehn Tagen für den Abschluss eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen, der vor Ort vorrätig sei und bar bezahlt werden solle, sei unangemessen lang und weiche erheblich von der in § 147 Abs. 2 BGB normierten Frist ab. Die Annahmefrist betrage für den vorliegenden Fall vier Tage, die sich aus einer hausinternen Bearbeitungs– und Entscheidungszeit von höchstens zwei Tagen und zwei weiteren Tagen Postlaufzeit zusammensetze. Die Klägerin habe das Angebot des Klägers innerhalb dieser Frist nicht angenommen. Das Schreiben vom 21.01.2013 sei verspätet und wirke deshalb lediglich als neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB), welches von dem Beklagten nicht angenommen worden sei. Die Annahme gemäß Schreiben vom 15.01.2013 sei dem Beklagten nicht zugegangen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit dem Rechtsmittel der Berufung und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Annahme bereits mit normaler Post am 15.01.2013 versandt habe und das Bestreiten des Zugangs durch den Beklagten gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht verstoße. Aus seinem Schreiben vom 17.01.2013 werde deutlich, dass er davon ausgegangen sei, dass er ein 10-tägiges Rücktrittsrecht habe, während tatsächlich die Annahmefrist der Klägerin zehn Tage betragen habe.
Selbst wenn jedoch das Schreiben der Klägerin vom 15.01.2013 dem Beklagten nicht zugegangen wäre, sei durch die Annahmeerklärung vom 21.01.2013 ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen. Die Klausel in Ziffer I. 1. der AGB verstoße nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB, da die Frist nicht unangemessen lang sei. Das Amtsgericht habe wesentliche Gesichtspunkte des PKW – Gebrauchtwagenhandels nicht beachtet. Die AGB würden für eine Vielzahl von Geschäften gelten und seien auf unterschiedliche Größen der Firmen von Gebrauchtwagenhändlern zugeschnitten. Durch die 10–Tages–Frist solle gewährleistet werden, dass ein die Bestellung annehmender Verkäufer nicht selbstständig unter Ausschluss der Geschäftsführung der verkaufenden Firma ein Geschäft abschließe, um Schaden von der verkaufenden Firma abzuhalten. Zu bedenken sei, dass viele Autohäuser mehrere Filialen hätten, die sich teilweise auch nicht am selben Ort befänden. Die Geschäftsführung, die unter Umständen weit von der Filiale weg sitze, müsse den Kaufvertrag prüfen, insbesondere die Bonität des Kunden. Hierfür sei die vom Amtsgericht angenommene 4–Tages–Frist völlig unzureichend. Die verwendete Klausel in Ziffer I. 1. der AGB trage auch besonderen Feiertagskonstellationen Rechnung, wie sie beispielsweise an Ostern und Weihnachten auftreten könnten. Jedem Händler sei daran gelegen, für sämtliche in seinem Betrieb vorhandenen Fallgestaltungen, Finanzierungen, Inzahlungnahmen und Beschaffungsaktionen wie Transporten eine einheitliche Annahmefrist vorzusehen. Bei einer Finanzierung mit vorheriger Bonitätsprüfung seien zwar längere Bearbeitungszeiten als im Falle eines Barkaufs erforderlich. Aber auch in Fällen des Barkaufs seien noch die Banklaufzeiten der zu überweisenden Gelder zu beachten. Bei der Bestellung eines Gebrauchtfahrzeuges sei intern für die Zusammenstellung der Unterlagen und die Prüfung durch die Geschäftsleitung ein Zeitraum von mindestens fünf Tagen zuzüglich der Postlaufzeit für die Rücksendung der Auftragsbestätigung an den Kunden erforderlich, wobei in diesem Zeitraum eine Verzögerung durch einen etwaigen Bearbeitungsstau bei der Geschäftsleitung oder dem Disponenten noch nicht eingerechnet sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 27.09.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Lebach – 13 C 202/13 (10) – den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.590,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.02.2013 sowie 265,70 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.10.2013 zu zahlen
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2014 (Bl. 118 ff. d.A.) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die der Berufungsentscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen und die eigenen Feststellungen der Kammer rechtfertigen eine andere Entscheidung.
1.
Keinen Erfolg hat allerdings die Rüge der Klägerin, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Annahme bereits mit normaler Post am 15.01.2013 versandt habe und das Bestreiten des Zugangs durch den Beklagten gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht verstoße.
Das Bestreiten des Zugangs durch den Beklagten stellt keinen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht dar. Dass der Beklagte in seinem Schreiben vom 17.01.2013 von einem ihm zustehenden „10-tägigen Rücktrittsrecht“ spricht, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass ihm das Schreiben der Klägerin vom 15.01.2013 zu diesem Zeitpunkt bereits zugegangen wäre, zumal der Beklagte in seiner Erklärung auch nicht von einem „Kaufvertrag“ zurücktritt, sondern ausdrücklich von der von ihm am 14.01.2013 unterzeichneten „Verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Fahrzeuges“.
2.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das Fahrzeug Skoda Octavia zu einem Kaufpreis von 25.900 € zu Stande gekommen, § 433 BGB. Die Klägerin hat das Angebot des Beklagten gemäß seiner verbindlichen Bestellung vom 14.01.2013 auf Abschluss des Kaufvertrages durch Schreiben vom 21.01.2013 wirksam angenommen, §§ 147, 148 BGB.
a) Der Beklagte hat mit der „Verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Fahrzeugs“ vom 14.01.2013 ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über den Skoda Octavia abgegeben. Die schriftliche Bestellung des Kunden, die vom Autohändler oder seinem Mitarbeiter nicht sofort angenommen wird, ist als Antrag an einen Abwesenden im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB zu behandeln (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 2005). In Ziffer I.1. der der „Verbindlichen Bestellung“ beigefügten „Gebrauchtwagen – Verkaufsbedingungen“ hat der Beklagte erklärt, sich an sein Angebot bis zu zehn Tage zu binden. Damit hat er der Klägerin eine Annahmefrist gemäß § 148 BGB bis zum 24.01.2013 gesetzt.
aa) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die der Bestellung beigefügten „Gebrauchtwagen – Verkaufsbedingungen“ Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB darstellen, die von der Klägerin als Verwenderin bei Vertragsschluss gestellt wurden.
bb) Die in Ziffer I.1. der Gebrauchtwagen – Verkaufsbedingungen enthaltene Bindung des Käufers an sein Angebot von bis zu zehn Tagen ist nicht gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Unter die Vorschrift fallen Fristen, die sich der Verwender wie vorliegend zu Lasten des Kunden vorbehält (Staudinger (BGB)/Coester-Waltjen (2013), § 308 Nr. 1 BGB, Rdnr.8). Unwirksam ist danach eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält. Die Entscheidung, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte Frist, innerhalb welcher sich der Verwender die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält, unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB ist, erfordert eine wertende Abwägung der Interessen beider Verhandlungspartner unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände (BGH, Urteil vom 13.09.2000, VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139 – zitiert nach juris). Ist die Annahmefrist wesentlich länger als die in § 147 Abs. 2 BGB umschriebene, übersteigt sie also den Zeitraum erheblich, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und eine angemessene Bearbeitungs– und Überlegungsfrist einschließt, so ist diese Fristbestimmung nur dann wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (BGH, VIII ZR 34/00, a.a.O.).
cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die in den hier vorliegenden „Gebrauchtwagen – Verkaufsbedingungen“ enthaltene Bindungsfrist des Käufers eines vorrätigen Gebrauchtwagens von bis zu zehn Tagen auch für den Fall eines Barkaufs nicht unangemessen lang.
In die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist nicht nur, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, einerseits die Vorrätigkeit der Ware und andererseits die Barzahlung einzustellen. Zu berücksichtigen sind vielmehr die für den Vertragsgegenstand typischen Umstände (BGH, VIII ZR 34/00, a.a.O.). In die wertende Betrachtung sind daher auch die Besonderheiten der gehandelten Ware und die Betriebsstruktur des Verkäufers mit einzubeziehen. Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist insofern nicht – wie das Amtsgericht meint - mit dem Kauf eines Brötchens vergleichbar. Bei einem Gebrauchtwagen handelt es sich - anders als bei Backwaren – um eine Stückschuld, für deren Freiheit von Sach- und Rechtsm ängeln der Gebrauchtwagenhändler haftet. Vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens wird daher typischerweise eine Werkstattuntersuchung durchgeführt oder die Ergebnisse einer bereits früher erfolgten Untersuchung des Fahrzeugs anhand von Unterlagen nochmals geprüft. Dass ein solcher für einen Gebrauchtwagenverkauf typischer Handlungsablauf auch bei der Klägerin durchgeführt wird, hat diese mit Schriftsatz vom 14.10.2014 unbestritten vorgetragen. Weiterhin ist die Besonderheit der Verkaufs – und Betriebsstruktur der Klägerin im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Die Klägerin hat zwei Filialen und mehrere Mitarbeiter, wobei in beiden Filialen dieselbe Ware, nämlich die von der Klägerin gehandelten Gebrauchtwagen, angeboten werden. Vor einem Verkauf eines gebrauchten Fahrzeuges ist daher zu prüfen, ob dieses Fahrzeug nicht bereits durch einen anderen Mitarbeiter – möglicherweise in einer anderen Filiale – angeboten oder verkauft worden ist. In die Abwägung, ob die Bindungsfrist von zehn Tagen einen Zeitraum, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und eine angemessene Bearbeitungs– und Überlegungsfrist einschließt, erheblich übersteigt, ist auch der Umstand einzustellen, dass der einzelne Verkäufer vor Ort, der mit dem Kunden über den Kauf verhandelt, - anders als ein Verkaufsmitarbeiter in einer Bäckerei – keine Vertretungsbefugnis für den Abschluss eines Kaufvertrages hat. Die Entscheidung über den Vertragsschluss ist vielmehr der Geschäftsleitung vorbehalten, die diese Entscheidung auf der Grundlage der ihr von den Mitarbeitern übermittelten Unterlagen trifft. Dieser Umstand verlängert den Zeitraum der Prüfungs- und Bearbeitungsfrist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erscheint im Regelfall ein Zeitraum von vier Tagen erforderlich aber auch ausreichend, um die Vorlegung der Unterlagen an die Geschäftsleitung, die Prüfung durch die Geschäftsleitung und den Rücklauf der Antwort über die getroffene Entscheidung an den Mitarbeiter vor Ort zu gewährleisten. Dieser Zeitraum berücksichtigt jedoch nur den Regelfall, nicht aber Störungen in den Handlungsabläufen, wie sie etwa durch Abwesenheit oder Krankheit von Mitarbeitern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung oder auch durch besondere Feiertagskonstellationen entstehen können. Es stellt ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin dar, die Bindungsfrist in ihren AGB für eine Vielzahl von Fällen einheitlich zu regeln und daher auch für diese Störfälle einen Zeitraum mit einzukalkulieren, weshalb sich der Prüfungs- und Bearbeitungszeitraum auf sechs Tage verlängert. Zuzüglich einer üblichen Postlaufzeit von drei Tagen ergibt sich mithin eine Dauer von neun Tagen. Die in den „Gebrauchtwagen – Verkaufsbedingungen“ der Klägerin vorgesehene Bindungsfrist des Käufers von höchstens zehn Tagen übersteigt daher den in § 147 Abs. 2 BGB umschriebenen Zeitraum, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und eine angemessene Bearbeitungs– und Überlegungsfrist einschließt, bereits nicht erheblich und trägt darüber hinaus einem schutzwürdigen Interesse des Verwenders Rechnung, hinter dem das Interesse des Käufers an einem früheren Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (vgl. BGH, VIII ZR 34/00, a.a.O.).
dd) Die Klausel erweist sich auch nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Bestimmbarkeit der dort bestimmten Bindungsfrist als unwirksam. In Ziffer I.1. der „Gebrauchtwagen – Verkaufsbedingungen“ heißt es, der Käufer sei an die Bestellung „höchstens bis zehn Tage“ gebunden. Mit dieser Formulierung ist für den Kunden ohne weiteres erkennbar, dass seine Bindung längstens zehn Tage dauert, ein Zeitraum, der nach den obigen Ausführungen nicht unangemessen lang ist. Die vorbehaltene Verkürzung dieser Dauer durch eine frühere Annahme oder Ablehnung des Angebots wirkt sich lediglich zu Gunsten des Kunden aus.
b) Mit ihrem Schreiben vom 21.01.2013, welches dem Beklagten nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Klägerin innerhalb der ab dem 14.01.2013 laufenden zehntägigen Bindungsfrist zugegangen ist, hat die Klägerin daher das Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Kaufvertrages über den gebrauchten Skoda Octavia zu einem Kaufpreis von 25.900,00 € wirksam angenommen.
3.
Der Einwand des Beklagten, er habe keinen Barzahlungskauf sondern einen Finanzierungskauf tätigen wollen, trägt bereits deshalb nicht, weil der Beklagte durch Unterzeichnung der „Verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Fahrzeuges mit Garantie“, in welchem bei den Zahlungsbedingungen nicht die ebenfalls vorgesehene Option Finanzierung, sondern die Option Barzahlung angekreuzt war, selbst den eindeutigen rechtsgeschäftlichen Willen zum Abschluss eines Barkaufs erklärt hat. Selbst wenn in den Vorverhandlungen über eine Finanzierung verhandelt worden sein sollte, hat der Beklagte durch Unterzeichnung der Barzahlungsvereinbarung einen anderen, eindeutigen Willen zum Ausdruck gebracht, an dem er sich gemäß §§ 133, 157 BGB festhalten lassen muss.
4.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch findet seine Grundlage in §§ 323 Abs. 1, 325 BGB. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2013 zu Unrecht den Rücktritt von seiner „Verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Fahrzeuges“ erklärt hat und nach erfolgter Annahme des Angebots durch die Klägerin mit Schreiben vom 23.01.2013 seinerseits mit Schreiben vom 04.02.2013 nochmals erklärt hat, dass er das Fahrzeug nicht abnehmen werde, befand er sich mit seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung in Verzug. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 07.02.2013 gemäß § 323 BGB wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt, nachdem sie den Beklagten zunächst mit Schreiben vom 01.02.2013 erfolglos zur Abnahme des Fahrzeuges aufgefordert hatte. Eine Fristsetzung war darüber hinaus aufgrund der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Kaufpreiszahlung durch den Beklagten entbehrlich, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs von 10 % des Kaufpreises ist nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 2059, 2065).
5.
Die von dem Beklagten erklärte Anfechtung des Kaufvertrages, weil es sich bei dem Fahrzeug um einen Reimport handle, greift schon deshalb nicht durch, weil eine Täuschung durch die Klägerin hierüber nicht vorliegt. In der „Verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Fahrzeuges mit Garantie“ ist angegeben, dass das Fahrzeug reimportiert ist.
6.
Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 265,70 € beruht auf §§ 280, 249 BGB. Die Zinsen auf die Klageforderung und die Nebenkosten seit 19.02.2013 bzw. 19.10.2013 hat der Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu tragen, nachdem er durch die Klägervertreter mit Schreiben vom 07.02.2013 fruchtlos zur Zahlung bis zum 18.02.2013 aufgefordert worden war.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).