12.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145516
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 09.04.2015 – I-28 U 207/13
Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages, wenn das erworbene Fahrzeug wegen eines Diebstahlverdachts behördlich beschlagnahmt wird.
Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 02.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
I.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ Toyota Land Cruiser, weil dieses Fahrzeug aus einem Diebstahl hervorgegangen sein soll.
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Nach Darstellung des Klägers befand sich der am 20.04.2007 erstzugelassene Toyota zunächst im Eigentum der spanischen Autovermietung Northgate Espain Lexible SA. Am 31.07.2008 soll das Fahrzeug in Gandia südlich von Valencia gestohlen worden sein. Dann soll die ursprüngliche Fahrzeugidentifikationsnummer JTEBZ##J######### abgeändert worden sein in JTEBZ##J#########. Anschließend soll das Fahrzeug nach Polen verbracht worden sein.
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Nach Darstellung der Streithelferin soll der Toyota im Oktober 2008 über die polnische Fa. G in den Besitz des in Polen lebenden Bruders der Streithelferin gelangt sein. Der Bruder soll am 01.02.2009 verstorben und von seinen Eltern beerbt worden sein, auf die auch das Eigentum an dem Fahrzeug übergegangen sein soll. Am 05.01.2010 will die Streithelferin den Toyota für 36.000,00 EUR von ihren Eltern angekauft und nach Deutschland verbracht haben.
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Am 04.04.2011 verkaufte die Streithelferin den Toyota Land Cruiser (mit der Fahrgestellnummer „JTEBZZ###########“) zum Preis von 29.750,00 EUR an die Beklagte, die in B gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt.
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Die Beklagte nutzte das Fahrzeug vorübergehend für eigene Zwecke und bot es dann zum Verkauf an. Darauf wurde der in N/Weißrussland wohnhafte Kläger aufmerksam und reiste nach Deutschland, um das Fahrzeug zu besichtigen und am 30.05.2011 für einen Nettobetrag von 27.000,00 EUR zu kaufen.
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Die Beklagte stellte dem Kläger ein Dokument „Rechnung/Kaufvertrag“ aus, das keine Angaben über das anwendbare Recht oder über etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers enthielt.
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Nach Zahlung des Kaufpreises überführte der Kläger das Fahrzeug nach N.
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Der Kläger behauptet: Er habe das Fahrzeug zwar beanstandungsfrei nach Weißrussland überführen können. Als er dann am 29.07.2011 mit dem Toyota erneut die Grenze von Weißrussland nach Polen habe überqueren wollen, sei einem polnischen Zollbeamten aufgefallen, dass die beim Öffnen der Fahrertür sichtbare Kodierung mit den Fahrzeugdaten nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt worden sei. Deshalb sei der Toyota beschlagnahmt und gegen ihn – den Kläger – ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Zwar sei das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden, nachdem er den polnischen Behörden den Ankaufvertrag vom 30.05.2011 vorgelegt habe. Allerdings habe die zuständige Staatsanwaltschaft Biała Podlaska am 07.11.2011 den Beschluss gefasst, dass der Toyota beschlagnahmt bleibe und an die Fa. Northgate als Eigentümerin zurückzugeben sei.
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Der Kläger hat sich die Feststellungen der polnischen Behörden zu eigen gemacht und vorgetragen, dass der Toyota in Spanien gestohlen worden sei, so dass er nicht Eigentümer des Fahrzeugs habe werden können. Für ihn habe auch keine Möglichkeit bestanden, das Fahrzeug zurückzuerhalten.
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Der Kläger wandte sich zunächst selbst telefonisch und mit Schreiben vom 16.11.2011 an die Beklagte, um diese über den Sachverhalt zu informieren und einen Schadensersatzbetrag von insgesamt 38.468,00 EUR einzufordern.
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Nachdem die Beklagte dieser Forderung nicht nachkam, ließ der Kläger sie durch Anwaltsschreiben vom 02.02.2012 auffordern, ihm ein typengleiches Fahrzeug zu verschaffen. Wegen der vorgenommenen Manipulationen sei das verkaufte Fahrzeug unbrauchbar.
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Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausblieb, wurde durch weiteres Anwaltsschreiben vom 28.02.2012 der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Beklagte aufgefordert, insgesamt 34.919,10 EUR an den Kläger zu zahlen.
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Mit der am 18.04.2012 zugestellten Klageschrift hat der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren weiterverfolgt und im Prozessverlauf auch auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gestützt. Der Kläger hat die Erstattung folgender Beträge verlangt:
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Kaufpreis 27.000,00 EUR
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Reisekosten N – C 155,55 EUR
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Übernachtungskosten 75,00 EUR
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Kosten für Devisenerwerb 50,00 EUR
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Anmeldung/Zulassung in Deutschland zur Überführung 175,00 EUR
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Spritkosten für die Überführung 150,00 EUR
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Einfuhrzoll 1.800,00 EUR
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Inspektion in N für Fahrzeugzulassung 73,61 EUR
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Austausch Spoiler, Fußmatten 95,00 EUR
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Anmeldekosten in N 18,00 EUR
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Versicherungskosten für die erneute Anreise mit 30,00 EUR
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einem Leihwagen von N nach Polen 30,09 EUR
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Versicherungskosten für den Toyota Land Cruiser 30,00 EUR
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Aufwand für Übersetzungen und erneute Anreise
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zur Polizeibehörde nach Polen 275,00 EUR
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Kosten für Anmietung eines Peugeot Boxer 1.361,93 EUR
31
31.319,18 EUR
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.319,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2012 sowie außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.099,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2012 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat den Vortrag des Klägers im Einzelnen mit Nichtwissen bestritten - insbesondere, dass das Fahrzeug in Spanien gestohlen worden sei und dass dem Kläger Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden seien.
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Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie hat vorgetragen, dass sie selbst dann Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei, wenn es tatsächlich in Spanien gestohlen worden wäre. Denn nach polnischem Recht verhalte es sich so, dass ein im Wege der Erbfolge - hier zwischen ihrem Bruder und ihren Eltern - erfolgter Eigentumsübergang einen gutgläubigen lastenfreien Rechtserwerb auch an gestohlenen Sachen ermögliche.
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Das Landgericht hat im Wege der Amtshilfe eine zeugenschaftliche Vernehmung der ermittelnden Staatsanwältin N durch das Amtsgericht Biała Podlaska veranlasst.
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Sodann hat das Landgericht die Beklagte am 02.12.2013 verurteilt, an den Kläger 29.457,81 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.005,40 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.03.2012 zu zahlen.
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Zur Begründung hat das Landgericht Folgendes ausgeführt:
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Der Kläger sei gem. §§ 323 Abs. 1, 346, 433 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil die Beklagte ihm nicht das Eigentum an dem verkauften Fahrzeug verschafft habe. Die Beklagte sei weder Eigentümerin des Toyota Land Cruiser noch anderweitig zu dessen Veräußerung berechtigt gewesen. Die Aussage der als Zeugin vernommenen Staatsanwältin N vermittle die Überzeugung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in Spanien gestohlen worden sei. Das gehe aus den Angaben der Zeugin über die „frisierte“ Fahrgestellnummer und über die Eintragung des Fahrzeugs in die Datenbank für vermisste Fahrzeuge hervor. Es seien auch keine Umstände vorgetragen, die den Rückschluss erlaubten, dass die Streithelferin das Fahrzeug gutgläubig erworben habe.
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In der Rechtsfolge müsse die Beklagte den Kaufpreis von 27.000,00 EUR zurückerstatten, ohne dass der Kläger im Gegenzug zur Rückgabe des Toyota verpflichtet sei. Die Rückgabe sei ihm als Folge der Beschlagnahme unmöglich; er schulde auch keinen Wertersatz, weil der Schaden bei der Beklagten gleichfalls eingetreten wäre (§ 346 Abs. 2 BGB). Dem Kläger stünde ferner ein Anspruch auf Ersatz folgender Aufwendungen zu:
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Reisekosten N – C 155,55 EUR
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Übernachtungskosten 75,00 EUR
45
Anmeldung/Zulassung in Deutschland zur Überführung 175,00 EUR
46
Spritkosten für die Überführung 150,00 EUR
47
Einfuhrzoll 1.799,20 EUR
48
Inspektion in N für Fahrzeugzulassung 73,61 EUR
49
Versicherungskosten für den Toyota Land Cruiser 30,00 EUR
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2.457,81 EUR
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie geht – ebenso wie die Streithelferin – davon aus, dass der Aussage der Zeugin N keineswegs sicher zu entnehmen sei, dass der Toyota in Spanien gestohlen wurde. Es könne auch ein Fall des Versicherungsbetruges vorliegen, bei dem das Fahrzeug fälschlich als gestohlen gemeldet und heimlich anderweitig veräußert worden sei. Dafür spreche auch, dass die von den polnischen Behörden angeschriebene Fa. Northgate kein Interesse daran gezeigt habe, das Fahrzeug zurückzuerhalten. Im Übrigen müsse der Kläger sich vorhalten lassen, keinerlei Rechtsmittel gegen die angeordnete Beschlagnahme eingelegt zu haben.
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Ferner bestreitet die Beklagte, dass der Kläger aus Anlass des Fahrzeugkaufs nach Bielefeld gereist sei und in Augustdorf übernachtet habe. Auch die Spritkosten für die Rückreise nach N und die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Einfuhrzolls werden weiter bestritten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger bekräftigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Außerdem legt er ergänzend eine schriftliche Stellungnahme der Staatsanwältin N vom 07.11.2014 vor, nach der die Fa. Northgate das beschlagnahmte Fahrzeug nicht habe abholen wollen. Deshalb sei auf Anordnung des Amtsgerichts Biała Podlaska am 22.07.2014 die Veräußerung des Toyota Land Cruiser erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
60
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
61
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für den Toyota Land Cruiser und die Erstattung getätigter Aufwendungen in zuerkannter Höhe verlangen kann.
62
1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag fällt grundsätzlich unter die Regelungen des internationalen Privatrechts, weil die Vertragsparteien ihren Wohnsitz bzw. ihre Niederlassung in unterschiedlichen Staaten (Deutschland und Weissrussland) haben.
63
In Ermangelung einer von den Parteien getroffenen Rechtswahl ist der abgeschlossene Vertrag gem. Art. 4 Abs. 1 a Rom-I-VO nach dem deutschen Recht zu beurteilen, weil die Beklagte als Verkäuferin hier ihre Niederlassung hat.
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Zum deutschen Privatrecht zählen auch die Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Dieses Übereinkommen ist prinzipiell auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag anwendbar, weil sowohl Deutschland als auch Weissrussland (Belarus) diesem Übereinkommen beigetreten sind.
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Im Streitfall greift allerdings der Ausschlusstatbestand des Art. 2 a CISG, nach dem das Übereinkommen keine Anwendung findet, wenn Ware gekauft wird, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist, es sei denn, dass der Verkäufer vor Vertragsschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde.
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Auf entsprechende Anfrage des Senats haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass dieser Ausschlusstatbestand erfüllt und dementsprechend kein UN-Kaufrecht anzuwenden sei. Der Kläger trägt dazu vor, den Toyota Land Cruiser ausschließlich für den persönlichen Gebrauch erworben zu haben. Und umgekehrt bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass der Erwerb seitens des Klägers für berufliche/geschäftliche Zwecke stattgefunden habe.
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2. Im Rahmen des demnach anzuwendenden deutschen Rechts kann ein Rückzahlungsanspruch des Klägers allerdings nicht ohne weiteres auf den vom Landgericht angenommenen Grund gestützt werden, die Beklagte habe dem Kläger kein Eigentum an dem behauptetermaßen gestohlenen Toyota verschafft und damit ihre Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt (§§ 433 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 346 BGB).
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Denn selbst wenn man es für gegeben erachtet, dass das Fahrzeug im Jahre 2008 in Spanien gestohlen wurde, hätte dem von der Beklagten übernommenen Einwand der Streithelferin nachgegangen werden müssen, der Toyota sei zuvor in Polen von ihrem Bruder an ihre Eltern vererbt worden und eine solche Gesamtrechtsnachfolge erlaube im polnischen Recht den gutgläubigen und lastenfreien Erwerb auch gestohlener Sachen. Auf die Klärung dieser tatsächlichen und rechtlichen Umstände kam es aber letztlich nicht an.
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3. Denn der Kläger kann die Rückzahlung des Kaufpreises von 27.000,00 EUR schon deshalb verlangen, weil für den von ihm am 28.02.2012 erklärten Rücktritt ein gesetzlicher Rücktrittsgrund im Sinne eines Rechts- und Sachmangels vorlag (§§ 346, 323, 440, 437 Nr. 2 Alt. 1, 435, 434, 433 Abs. 1 S. 2 BGB).
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a) Das verkaufte Fahrzeug wies einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB auf, weil es der Beschlagnahme der polnischen Ermittlungsbehörden unterlag.
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Es ist im Grundsatz anerkannt, dass die öffentlich-rechtliche Belastung der Kaufsache durch eine Beschlagnahmeanordnung einen Rechtsmangel ausmachen kann (RGZ 96, 77 (80); BGH NJW 1991, 915; Matusche-Beckmann, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2013, § 435 Rnr. 32; H.P. Westermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 435 Rnr. 10; Palandt-Weidenkaff BGB, 74. Aufl. 2015, § 435 Rnr- 12; Reinking/Eggert Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rnr. 4655).
72
Dabei wird im Einzelnen verlangt, dass die Beschlagnahme tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt ist und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann (BGH NJW 2004, 1802).
73
In Abgrenzung dazu wird bisweilen eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass eine lediglich vorübergehende, zu Beweiszwecken erfolgte Beschlagnahme i.S.d. § 94 StPO keinen der Kaufsache anhaftenden Rechtsmangel ausmachen soll, zumal eine solche Beeinträchtigung unter das allgemeine Lebensrisiko falle (OLG Köln, Urt. 11 U 201/00 vom 25.07.2001; OLG Stuttgart, Urt. 3 U 135/02 vom 19.02.2003; LG Bonn NJW 1977, 1822; Palandt/Weidenkaff a.a.O. Rnr. 13; offenlassend BGH NJW 2004, 1802; Senat, Urt. 28 U 139/10 vom 20.01.2011 und Senat, Urt. 28 U 150/11 vom 29.03.2012).
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Im Streitfall verhielt es sich nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen der polnischen Ermittlungsbehörden so, dass im Zuge des Grenzübertritts von Weißrussland nach Polen eine polizeiliche Sicherstellung des Fahrzeugs erfolgt ist, weil die polnischen Behörden einen Diebstahlsverdacht für gegeben erachteten. Dies zog eine vorübergehende Beschlagnahme des Fahrzeugs zu Beweiszwecken nach sich, die inhaltlich der Regelung des § 94 StPO entsprach und von der – wie dargestellt – streitig ist, ob sie einen Rechtsmangel ausmacht.
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Auf die Klärung dieser offenen Rechtsfrage kommt es im Streitfall nicht an, denn in der Folgezeit trat eine Verfestigung der Beschlagnahme ein, die zum Vorliegen eines -dauerhaften - Rechtsmangels führte:
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Vom Verfahrensablauf verhielt es sich nach den vorgelegten Unterlagen so, dass zunächst der seinerzeit ermittelnde polnische Polizeibeamte Stabsfeldwebel T am 18.10.2011 den Beschluss fasste, die Ermittlungen gegen den Kläger einzustellen. Er ging davon aus, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer des Toyota Land Cruiser nach dem im Jahre 2008 in Spanien stattgefundenen Diebstahl verändert worden sei. Dem Kläger sei allerdings eine Beteiligung an einer strafbaren Handlung nicht nachzuweisen, nachdem er den Kaufvertrag vom 30.05.2011 vorgelegt habe.
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Im weiteren Fortgang nahm dann die zuständige Staatsanwältin diesen Einstellungs-beschluss zum Anlass, am 07.11.2011 einen auf den Art. 230 und 323 § 1 der polnischen Strafprozessordnung beruhenden Beschluss über die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände zu fassen. Dieser Beschluss sah vor, dass der Kläger zwar die Fahrzeugpapiere und das Nummernschild zurückerhalten sollte; der Toyota Land Cruiser sollte hingegen an die Fa. Northgate als Fahrzeugeigentümerin herausgegeben werden.
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Die weiter fortbestehende Beschlagnahme diente also ab dem 07.11.2011 einerseits nicht mehr einer Beweissicherung. Sie sollte aber andererseits auch nicht i.S.d. § 111 b Abs. 1 StPO der Vorbereitung einer Einziehung oder des Verfalls dienen.
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Die Konstellation verhielt sich vielmehr so, dass Einziehung bzw. Verfall nicht in Betracht kamen, weil aus Sicht der Staatsanwältin die Eigentümerin des Fahrzeugs – nämlich die Fa. Northgate – feststand.
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In dieser Situation war nach den im Beschluss vom 07.11.2011 angeführten Regelungen in Art. 230 und Art. 323 der polnischen Strafprozessordnung, die in deutscher Übersetzung unter www.de-iure-pl.org nachgelesen werden können, die Staatsanwaltschaft gehalten, nach Abschluss der Ermittlungen mittels Beschluss über die Rückgabe der Beweismittel an den Berechtigten zu befinden.
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Dieser Rechtszustand – nämlich die Fortdauer der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Herausgabe an die durch die Straftat verletzte Person – ist vergleichbar mit Beschlagnahmen i.S.d. § 111b Abs. 5 StPO oder § 111k StPO. Auch sie führen aus Sicht des von der Beschlagnahme betroffenen Besitzers zu einem endgültigen Rechtsverlust. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in einer solchen Konstellation einen Rechtsmangel bejaht (BGH NJW 2004, 1802 – juris-Tz. 9), sofern die Beschlagnahme als solche rechtmäßig erfolgt ist.
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Die Rechtmäßigkeit wird zwar von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten ist allerdings unbeachtlich:
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Sowohl aus dem vom Kläger vorgelegten in die deutsche Sprache übersetzten Beschluss der Staatsanwaltschaft Biała Podlaska vom 07.11.2011 als auch aus der Aussage der am 07.05.2013 vor dem Amtsgericht Biała Podlaska zeugenschaftlich vernommenen Staatsanwältin N ergibt sich, dass bei der Herausgabeentscheidung der Staatsanwaltschaft die Untersuchungsergebnisse des Polizeisachverständigen vorlagen und die Information, dass die Fa. Northgate das Fahrzeug in Spanien als vermisst gemeldet hatte, so dass eine Sachfahndung durch Eintragung in die Datenbank für vermisste Fahrzeuge erfolgt war.
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Der Kläger hat in diesem Zusammenhang als Bestandteil seines qualifizierten Parteivortrags (dazu Scheuch, in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.09.2014, § 402 Rnr. 6) das Gutachten des kriminalistischen Labors des Präsidiums der Woiwodschaftspolizei in M vom 27.09.2011 vorgelegt, auf das sich Staatsanwältin N bei ihrer Vernehmung bezogen hat.
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In diesem Gutachten hat Oberkommissar Mag. Ing. H die Feststellung getroffen, dass im Nummernfeld der Karosserie zunächst die FIN JTEBZ##J######### erkennbar gewesen sei.
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Der Gutachter hat sodann die Oberfläche mittels einer magnetischen Defektoskopie, einer Messung der Lackstärke sowie einer Betrachtung durch Vergrößerungsgeräte untersucht und einer chemischen Ätzung unterzogen. Danach wurde erkennbar, dass statt der Ziffern „J3“ vorher „J8“ eingestanzt war und statt der Endziffern „#####“ die Ziffern „#####“. Die entsprechenden Feststellungen sind durch Lichtbilder dokumentiert, die als Ablichtungen zur Akte gereicht wurden.
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Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Feststellungen nimmt es sich als unbeachtlich aus, wenn die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die tatsächliche FIN JTEBZ##J######### gewesen sei. Der Senat teilt vielmehr die Einschätzung des Landgerichts, dass die vorgelegten Unterlagen – insbesondere die Ablichtungen der Lichtbilder – im Zusammenhang mit der kommissarischen Vernehmung der zuständigen Staatsanwältin die Überzeugungsbildung erlauben, dass das Fahrzeug tatsächlich zuvor gestohlen worden ist und an die Fa. Northgate zurückgegeben werden musste.
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Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung anführt, dass der Toyota Land Cruiser ebensogut Gegenstand eines Versicherungsbetruges gewesen sein könne, weil die Fa. Northgate ihn womöglich wahrheitswidrig als gestohlen gemeldet habe, wird dadurch die den Kläger belastende Beschlagnahmeanordnung ebenso wenig rechtswidrig wie durch den weiteren von der Beklagten übernommenen Vortrag der Streithelferin, sie habe das Fahrzeug wegen der Gesamtrechtsnachfolge gutgläubig lastenfrei von ihren Eltern erworben.
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Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass den Kläger die Obliegenheit traf, den Versuch zu unternehmen, eine Auslösung des beschlagnahmten Fahrzeugs bei den polnischen Behörden zu erreichen, ist nicht ersichtlich, dass er dies mit Erfolg hätte tun können:
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Was die von der Beklagten angeführte Alternative des Versicherungsbetrugs anbelangt, so verfügt der Kläger über keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die einen solchen Geschehensablauf untermauern könnten und die er etwa zum Gegenstand einer Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung hätte machen können. Allein der Umstand, dass sich die Fa. Northgate auf die spätere Anfrage der polnischen Staatsanwaltschaft nicht an einer Rückerlangung des Fahrzeugs interessiert zeigte, weist jedenfalls nicht auf eine Verstrickung dieses Unternehmens in das Abhandenkommen des Fahrzeugs hin.
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Denn es ist naheliegend und dem Senat auch aus anderen Fällen bekannt, dass die Auszahlung der in Anspruch genommenen Diebstahlsversicherung zu einem Übergang des Herausgabeanspruchs auf den Versicherer führt, während der entschädigte Versicherungsnehmer regelmäßig kein Interesse daran hat, ein jahrelang abgestelltes Fahrzeugs auf eigene Kosten quer durch Europa transportieren und sodann instandsetzen zu lassen.
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Soweit – angeblich – ein gutgläubiger Erwerb des Fahrzeugs durch die Eltern der Streithelferin stattgefunden haben soll, so dass das Fahrzeug nicht an die Fa. Northgate herausgegeben werden durfte, verfügte der Kläger im Zeitpunkt seines am 28.02.2012 erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag nicht über die notwendigen Informationen und Urkunden, um eine entsprechende Gesamtrechtsnachfolge gegenüber den polnischen Behörden nachzuweisen. Vielmehr verhielt es sich so, dass die Beklagte nach der am 16.11.2011 erfolgten ersten schriftlichen Rückmeldung des Klägers über die Problemlage und auch nach dem Anwaltsschreiben vom 02.02.2012 keine Anstrengungen unternahm, sich mit der Streithelferin in Verbindung zu setzen, um den – vermeintlichen – Gutglaubenserwerb nachzuweisen.
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Damit lag letztlich im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Rechtsmangel vor, der auch bereits bei Übergabe des Fahrzeugs am 30.05.2011 angelegt war.
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Für die Fälle, in denen eine Kaufsache durch eine staatliche Beschlagnahme belastet wird, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die tatsächlichen Umstände gegeben waren, die Anlass für diese Maßnahme boten (BGH NJW 2004, 1802 – juris-Tz. 15f; Faust, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2014, § 435 Rnr. 5; Reinking/Eggert a.a.O. Rnr. 4655).
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Die Anordnung der Staatsanwältin N vom 07.11.2011, den Toyota für die Herausgabe an die Eigentümerin in Beschlag zu halten, beruhte auf der von der Polizeibehörde festgestellte Manipulation an der Fahrzeugidentifikationsnummer. Insofern muss aber die Entfernung der ursprünglichen Fahrzeugidentifikationsnummer mit der Endung …###### bereits längere Zeit vor der Fahrzeugübergabe am 30.05.2011 erfolgt sein, denn sowohl in dem streitgegenständlichen Kaufvertrag als auch in dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Streithelferin ist eine Nummer mit der Endung …###### angegeben.
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b) Der Kläger konnte sich bei seiner Rücktrittserklärung nicht nur auf den gesetzlichen Rücktrittsgrund des Rechtsmangels stützen, sondern das gekaufte Fahrzeug wies auch einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf.
97
Die Beklagte war verpflichtet, das verkaufte Gebrauchtfahrzeug in einer Beschaffenheit zu übergeben, die der vergleichbarer Fahrzeuge entspricht. Dabei ist im internationalen Warenverkehr zur Beurteilung, ob eine Ware der Normalbeschaffenheit entspricht, auf den im Land des Verkäufers herrschenden Standard abzustellen (OLG Hamm IHR 2012, 186 - juris-Tz. 23 a.E.).
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Im deutschen Fahrzeughandel – wie allerdings auch in anderen Ländern – kommt der Authentizität der eingestanzten Fahrzeugidentifikationsnummer eine maßgebliche Bedeutung zu, weil diese Kennzeichnung in Verbindung mit den Fahrzeugpapieren dem Nachweis der Eigentumsverhältnisse dient. Umgekehrt deutet die Veränderung der ursprünglich eingeprägten Fahrzeugidentifikationsnummer regelmäßig darauf hin, dass das Fahrzeug gestohlen wurde. Eine solche Manipulation macht deshalb einen Sachmangel aus (Reinking/Eggert a.a.O. Rnrn. 2698ff).
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Bei dem streitgegenständlichen Toyota Land Cruiser ist eine solche Negativabweichung von der Normalbeschaffenheit auf Grundlage des Gutachtens des kriminalistischen Labors des Präsidiums der Woiwodschaftspolizei in M vom 27.09.2011 anzunehmen. Die Beklagte ist diesen gutachterlichen Feststellungen, die der Kläger zum Gegenstand seines qualifizierten Parteivortrags gemacht hat, nicht durch nähere Einwendungen entgegengetreten. Aus ihrem Bestreiten mit Nichtwissen ergibt sich nicht, weshalb die – auch fotographisch festgehaltenen – Feststellungen des Polizeisachverständigen inhaltlich unzutreffend sein sollen.
100
Die als Sachmangel zu wertenden Manipulationen waren – wie dargestellt – bereits vor Fahrzeugübergabe vorhanden.
101
c) Die Beklagte und die Streithelferin führen auch keine Umstände an, nach denen dem Kläger der mangelhafte Zustand des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt war oder als Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (§ 442 Abs. 1 BGB).
102
d) Der Kläger hat die Beklagte auch gem. § 439 Abs. 1 BGB durch Anwaltsschreiben vom 02.02.2012 unter Hinweis auf die Beschlagnahme und die vorhandenen Manipulationen an der Fahrgestellnummer – erfolglos – zur Nacherfüllung aufgefordert, wobei er sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt hat, dass die Beklagte ihm ein typengleiches Fahrzeug liefern möge.
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Beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen ist ein solches Ersatzlieferungsverlangen zwar nicht von vornherein auf einen unmöglichen Leistungsinhalt gerichtet (BGH NJW 2006, 2839 - juris-Tz. 19; Reinking/Eggert a.a.O. Rnr. 3435). Allerdings wird der Wille der Vertragsparteien regelmäßig dahin gehen, dass die erworbene gebrauchte Kaufsache wegen der Unterschiede hinsichtlich der Ausstattung und Abnutzung nicht gegen eine gleichartige und gleichwertige austauschbar sein soll (BGH a.a.O. Tz. 23; Senat NJW-RR 2005, 1220 - juris-Tz. 14). Dieser Umstand kann dann zur Folge haben, dass der Käufer im Rahmen seines Nacherfüllungsverlangens nicht die Alternative der Ersatzlieferung wählen kann, sondern sich für die Nachbesserung entscheiden muss.
104
Allerdings verhielt es sich im Streitfall so, dass die Alternative einer Nachbesserung aus Sicht des Klägers nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte. Für ihn war nach der Erfolglosigkeit seines vorherigen Anschreibens vom 16.11.2011 nicht ersichtlich, dass die Beklagte Anstalten unternehmen würde, um eine Freigabe des beschlag-nahmten Toyota Land Cruiser bei den polnischen Behörden zu erreichen oder gar eine Rückveränderung der Fahrgestellnummer bei dem in Beschlag genommenen Fahrzeug zu veranlassen. Umgekehrt konnte der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagten als gewerblicher Kfz-Händlerin die Lieferung eines vergleichbaren Toyota Land Cruiser durch entsprechenden Ankauf über das Internet möglich sein würde. Zumindest wird die vom Landgericht für unbedenklich gehaltene Ersatzlieferung in prozessualer Hinsicht weder von der Beklagten noch von der Streithelferin in dem Sinne angegriffen, dass ebendiese Ersatzlieferung wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen gewesen sei.
105
e) Die Beklagte und die Streithelferin wenden – zu Recht – auch nicht ein, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgeschlossen sei, weil lediglich eine unwesentliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vorgelegen habe, denn von einem bloß unerheblichen Mangel kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger das Fahrzeug wegen der Beschlagnahme ab dem 30.07.2011 nicht mehr nutzen konnte.
106
f) Das Landgericht ist in der Rechtsfolge zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten gem. § 346 Abs. 1 BGB die ungekürzte Rückzahlung des Kaufpreises von 27.000,00 EUR verlangen kann.
107
Der mit der Berufung vertiefte Einwand der Beklagten, dass der Kläger seinerseits gem. § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz leisten müsse, weil er den Toyota Land Cruiser nicht zurückgeben könne, greift nicht durch.
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Die in § 346 Abs. 2 BGB vorgesehenen Tatbestände sind ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig. So scheidet eine Wertersatzpflicht nach Nr. 1 aus, weil die Rückgewähr des Fahrzeugs nicht dessen Natur nach ausgeschlossen ist. Auch Nr. 2 greift nicht ein, weil es nicht der Kläger gewesen ist, der den Toyota weiterveräußert hat, sondern die polnische Staatsanwaltschaft. Und das Fahrzeug ist auch nicht im Sinne der Nr. 3 „untergegangen“, weil darunter nur die Zerstörung der Kaufsache zu verstehen ist (Gaier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 346 Rnr. 41).
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Allerdings ist der Käufer anerkanntermaßen auch über den Wortlaut des § 346 Abs. 2 BGB hinaus zum Wertersatz verpflichtet, wenn ihm die Rückgabe der Kaufsache faktisch oder rechtlich unmöglich ist (BGH NJW 2008, 2028 – juris-Tz. 22; Palandt-Grüneberg a.a.O. § 346 Rnr. 7; Gaier a.a.O. Rnr. 43).
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Eine Wertersatzpflicht des Käufers besteht aber in den Fällen nicht, in denen die Unmöglichkeit der Herausgabe gerade auf dem die Rücktrittsberechtigung auslösenden Rechts- oder Sachmangels beruht (Gaier a.a.O. § 346 Rnr. 51).
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So hat der Bundesgerichtshof bereits nach alter Rechtslage entschieden, dass die zunächst Zug um Zug bestehende Rückgabepflicht des Käufers dann entfällt, wenn das erworbene Fahrzeug infolge eines Diebstahlsverdachts ohne dessen Verschulden beschlagnahmt wird (BGH NJW 1997, 3164 – juris-Tz. 17).
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Auch im Streitfall verhält es sich so, dass der zum Rücktritt berechtigte Kläger entsprechend § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB einen Rechtsverlust erlitten hat, den er bei Anwendung eigenüblicher Sorgfalt nicht vermeiden konnte.
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Das gilt zum einen für die beim Grenzübertritt erfolgte Beschlagnahme seines Fahrzeugs. Aber auch als der Kläger den Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 07.11.2011 zugestellt bekam, bestand für ihn keine Erfolgsaussicht, innerhalb der angegebenen Ausschlussfrist von 7 Tagen eine Beschwerde gegen die fortdauernde Beschlagnahme einzulegen. Als im Verlaufe des Rechtsstreits seitens der Streithelferin vorgetragen wurde, der zwischenzeitige Erbfall nach dem Tode ihres Bruders habe einen gutgläubigen Eigentumserwerb ermöglicht, war die im Bescheid der Staatsanwaltschaft angegebene Beschwerdefrist längst abgelaufen. Deshalb stellt es im Rahmen des Haftungsmaßstabs des § 277 BGB auch keine Verletzung eigenüblicher Sorgfaltspflichten dar, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt kein Rechtsmittel mehr gegen die Fortdauer der Beschlagnahme bzw. die beabsichtigte Rückgabe an die Fa. Northgate eingelegt hat - sofern ein solches Rechtsmittel nach Ablauf der ursprünglichen Beschwerdefrist überhaupt gegeben war.
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4. Soweit das Landgericht dem Kläger einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB in Höhe von 2.457,81 EUR zuerkannt hat, wird dies in der Berufungsinstanz dem Grunde nach weder von der Beklagten noch von der Streithelferin angegriffen.
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Insbesondere wird kein Berufungsangriff dahingehend geführt, dass die Beklagte entgegen der Vermutungsregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflichtverletzung nicht zu vertreten gehabt hätte. Deshalb braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob der Beklagten als Kfz-Händlerin im Rahmen der üblichen Ankauf-untersuchung der Umstand hätte verdächtig erscheinen müssen, dass die beim Öffnen der Fahrertür sichtbare Kodierung mit den Fahrzeugdaten nach den Feststellungen der polnischen Zollbehörde nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt worden ist.
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Die gegen die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Beträge geführten Berufungs-angriffe haben gleichfalls keinen Erfolg:
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a) Reisekosten N – C (155,55 EUR)
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Die vom Kläger veranschlagten Kosten für die Anreise nach Deutschland in Höhe von 1.088.390,00 Belarus-Rubel ergeben sich aus dem vorgelegten Bahnticket für die Strecke N - C (Anl. K7), das zumindest teilweise in deutscher Sprache gedruckt ist. Der Umrechnungskurs auf 155,55 EUR wird von der Beklagten nicht bestritten.
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Sie stellt vielmehr in Abrede, dass diese Anreise dem Zweck gedient habe, das streitgegenständliche Fahrzeug zu erwerben.
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Der entsprechende inhaltliche Zusammenhang ergibt sich aber zur Überzeugung des Senats einerseits aus dem Umstand, dass das vorgelegte Ticket im zeitlichen Zusammenhang zum Vertragsschluss – nämlich am 28.05.2011 – abgestempelt wurde, und anderseits aus dem Umstand, dass der Kläger unstreitig am 30.05.2011 bei der Beklagten persönlich vorstellig wurde, um den Toyota zu besichtigen.
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b) Übernachtungskosten (75,00 EUR)
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Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Landgericht die Kosten für die Übernachtung in der Pension P in T I T1 für ersatzfähig gehalten und deren Höhe gem. § 287 ZPO auf 75,00 EUR geschätzt hat.
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Der vorgelegte Zahlungsbeleg dieser Pension (Anl. K 17) datiert auf den 29.05.2011 und steht damit ebenfalls in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dem tags darauf erfolgten PKW-Kauf. Soweit die Beklagte beanstandet, dass sich die vorgelegte Zahlungsquittung über eine Summe von 116,00 EUR verhalte, war das dem Umstand geschuldet, dass der Kläger von seiner Tochter begleitet wurde, mit der er sich auf der Rückreise nach N am Steuer abwechseln wollte.
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c) Kraftstoffkosten für die Überführung (150,00 EUR)
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Soweit die Beklagte die zuerkannten Kraftstoffkosten für die Überführungsfahrt von 150,00 EUR mit Nichtwissen bestreitet, greift das ebenfalls nicht durch.
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Das Landgericht hat die Länge der Fahrtstrecke von B nach N anhand eines Routenplaners mit ca. 1.500 km ermittelt. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Durchschnittsverbrauch von 10 bis 12 l / 100 km erscheint dem Senat angesichts des hubraumstarken Geländefahrzeugs ebenfalls zutreffend, so dass der geschätzte Kostenaufwand von 0,10 EUR pro 100 km nicht zu beanstanden ist.
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d) Einfuhrzoll (1.799,20 EUR)
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Soweit das Landgericht wegen der Fahrzeugüberführung nach Weißrussland einen Einfuhrzoll in Höhe von 1.799,20 EUR zuerkannt hat, kann die Beklagte sich nicht pauschal auf „Ungereimtheiten“ bei den vorgelegten Unterlagen berufen.
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Der Kläger hat vielmehr in der Anl. K9 die beiden am 31.05.2011 ausgestellten Belege des weißrussischen Finanzministeriums mit deutscher Übersetzung vorgelegt. Die Umrechnung der angegebenen Zölle führt anhand der beigefügten Tabelle der weißrussischen Nationalbank zu Beträgen von 1.789,20 EUR + 10,00 EUR.
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Es ist auch zutreffend, auf den damals gültigen Umrechnungskurs abzustellen, weil in diesem Zeitpunkt dem Kläger die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.
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5. Hinsichtlich der zuerkannten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird – zu Recht – kein selbstständiger Berufungsangriff geführt.
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III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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IV.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).