12.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145764
Landgericht Tübingen: Urteil vom 17.09.2015 – 5 O 68/15
Bei der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises vom beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag gibt es keinen einheitlichen Erfüllungsort.
Landgericht Tübingen
Urt. v. 17.09.2015
Az.: 5 O 68/15
In dem Rechtsstreit
C. L., 72827 Wannweil
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. B.
gegen
A. K. , 14979 Großbeeren
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin R.
wegen Kaufpreisrückzahlung u.a.
hat das Landgericht Tübingen - 5. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht Munding als Einzelrichter nach dem Sach- und Streitstand vom 07.09.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 6.868,25 €
Tatbestand
Die im Gerichtsbezirk des Landgerichts Tübingen ansässige Klägerin begehrt von dem im Bezirk des Landgerichts Potsdam ansässigem Beklagten aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Mazda Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 4.800,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, sowie Schadensersatz in Höhe von weiteren 1.568,25 €.
Der Beklagte bot über das Internet-Portal "mobile.de" den streitgegenständlichen Pkw Mazda 2 an, worauf die Klägerin zu ihm Kontakt aufnahm. Am 10. Januar 2015 schlossen die Parteien den als Anlage K 2 in Kopie vorgelegten Kaufvertrag (vgl. Bl. 16 d. A.), wobei sie sich in Abweichung des Internetangebots auf einen Kaufpreis in Höhe von 4.800,00 € verständigten. An diesem Tag wurde der Klägerin auch das Fahrzeug übergeben und diese bezahlte den vereinbarten Kaufpreis.
In der Folge entstand eine Auseinandersetzung über Mängel, an deren Ende die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar 2015 (vgl. Anlage K 4, Bl. 35 - 37 d. A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und weitere Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend machte.
Der Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Tübingen. Nach Anregung des Gerichts, Verweisung an das Landgericht Potsdam zu beantragen (vgl. Verfügung vom 29. April 2015, Bl. 62 ff d. A., und Verfügung vom 1. Juni 2015, Bl. 76 d. A.) hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie keinen Verweisungsantrag stelle (vgl. Bl. 78 d. A.). Die Klägerin ist weiterhin im Besitz des Fahrzeuges, hat dieses aber nunmehr abgemeldet.
Die Klägerin trägt vor, das Fahrzeug habe einen nicht unerheblichen Unfallschaden und weise zahlreiche zugesicherte Eigenschaften nicht auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag in der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.800,00 € und sowie zur Erstattung ihrer getätigten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.568,25 € verpflichtet. Für diese Klage sei das Landgericht Tübingen örtlich zuständig, da der Erfüllungsort für die Rückabwicklung nach § 29 ZPO einheitlich an dem Ort liege, an dem sich das Fahrzeug vertragsgemäß befinde.
Die Klägerin beantragt für Recht zu erkennen:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800,00 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. April 2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs Mazda 2, Kfz-ID-Nr. J....
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.568,25 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 €, jeweils nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. April 2015 zu bezahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Pkw Mazda 2 in Verzug befindet.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei vor Vertragsschluss über die von der Anzeige abweichende Ausstattung des Fahrzeugs aufgeklärt worden. Dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden gehabt habe, werde bestritten.
Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Tübingen ist örtlich unzuständig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bis zum 7. September 2015 eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
I.
Das Landgericht Tübingen ist örtlich nicht zuständig. Weder aus §§ 12, 13 ZPO (1.) noch aus § 29 Abs. 1 ZPO (2.) folgt ein Gerichtsstand beim Landgericht Tübingen. Nach §§ 12, 13, 29 ZPO ist vielmehr das Landgericht Potsdam örtlich zuständig, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen Sitz hat.
1.
Aus §§ 12, 13 ZPO folgt keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen, sondern eine solche des Landgerichts Potsdam, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB.
Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung, vorliegend somit die geltend gemachte Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises, zu erfüllen ist (a.). Dies richtet sich nach § 269 Abs. 1 BGB primär danach, ob die Parteien einen Ort für die Leistung bestimmt haben, andernfalls, ob sich ein bestimmter Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses entnehmen lässt und zuletzt danach, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Die Parteien haben weder einen bestimmten Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt (b.), noch ergibt sich ein solcher - entgegen der herrschenden Meinung - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aus der Natur des Schuldverhältnisses (c.), so dass im vorliegenden Fall der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam liegt.
a.
Der Leistungsort im Sinn von § 269 Abs. 1 BGB ist für die jeweils konkret geschuldete Leistung zu bestimmen. Sind mehrere Verpflichtungen durch Vertrag miteinander verbunden, so ist für jede Verpflichtung der Leistungsort gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 - 256, [...] Rz. 13; BGH, Urt. vom 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, [...] Rz. 4; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 24; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 6; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 9).
b.
Ausdrücklich haben die Parteien keinen Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Rücktritts vereinbart. Weder aus dem schriftlichen Kaufvertrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 16 d. A.) noch aus den bekannten Vertragsumständen, d. h. dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Fahrzeuges am Sitz des Beklagten, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über den Erfüllungsort einer möglichen Rückabwicklung im Fall des Rücktritts eine Regelung getroffen haben oder dies wollten.
c.
Ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrages ergibt sich auch - entgegen der herrschenden Meinung - weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung noch aus der Natur des Schuldverhältnisses.
aa. Bei einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag wird für die bei einem Rücktritt entstehenden wechselseitigen Verpflichtungen von vielen Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113; BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, [...] Rz. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 09.01.2004 - 1 Z AR 140/03, MDR 2004, 646 - 647, [...] Rz. 10; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, [...] Rz. 17; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2013 - 8 SA 9/13, ZfSch 2013, 568 - 569, [...] Rz. 20 - 22; OLG Bamberg, Urt. v. 18.08.2010 - 8 U 51/10, ZGS 2011, 140 - 142, [...] Rz. 36 - 39; OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, [...] Rz. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 - 5 Sa 7/14, MDR 2014, 1047, [...] Rz. 5) und auch in der Literatur (vgl. Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 47; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 62, Stichwort "Kaufvertrag"; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: "Kaufvertrag") ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
(1) Diese als herrschende Meinung anzusehenden Stimmen gehen im Kern auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1903 (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113) zurück. Das Reichsgericht hatte damals bei der Wandlung eines beiderseits erfüllten Kaufvertrages einen einheitlichen Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet und dies über § 269 Abs. 1 BGB mit der Natur des Schuldverhältnisses begründet. Denn aus § 467 Satz 2 BGB a. F. ergebe sich, dass die Durchführung der Wandlung nicht mit Kosten für den Käufer verbunden sein soll (vgl. RG a. a. O., RGZ 55, 113). Da dem Käufer im Fall eines Rücktransports zum Verkäufer anfallende Transportkosten aber nicht unter die "Vertragskosten" des § 467 Satz 2 BGB a. F. fallen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. V. 23.10.1998 - 2 U 89/98, NJW-RR 1999, 1576, 1577, [...] Rz. 23), sei der Käufer durch die Schaffung eines einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung zu schützen.
(2) Der BGH hat diese Ansicht des Reichsgerichts in seiner Dachziegelentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, [...] Rz. 14) übernommen. In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Käufer nach Wandlung auch die Kosten für das Abdecken verkaufter mangelhafter Ziegel vom Verkäufer verlangt. Der BGH hat diese Kosten als Verzugsschaden zugesprochen, mit der Begründung der Verkäufer sei aufgrund des bereits vom Reichsgericht angenommen einheitlichen Erfüllungsortes verpflichtet, die mangelhaften Ziegel beim Käufer abzuholen. Da dieser sich mit dieser Abholpflicht in Verzug befunden habe, stehe dem Käufer ein Schadensersatzanspruch aus Verzug in Gestalt der Transportkosten zu. Zudem hat der BGH diese Risikoverteilung auch als gerecht angesehen, weil der Verkäufer den Mangel, der zur Wandlung geführt habe, auch zu vertreten habe. Dieses Argument wurde u.a. vom OLG Schleswig-Holstein (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, [...] Rz. 32) übernommen.
(3) In neueren OLG-Entscheidungen wird zudem über eine ergänzende Vertragsauslegung ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen.
(a) Das OLG Schleswig-Holstein (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, [...] Rz. 35) führt dazu an, dass für einen einheitlichen Erfüllungsort auch ein praktisches Bedürfnis der Parteien bestehe, da ein Rechtstreit kostengünstiger am Belegenheitsort ausgetragen werden könne, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung der Interessenlage beider Parteien entspreche.
(b) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, [...] Rz. 16) folgert einen solchen mutmaßlichen Willen der Parteien aus den vom Reichsgericht und BGH in den oben zitierten Entscheidungen dargestellten Erwägungen, dass Käufer im Fall des Rücktritts (der Wandlung) möglichst so gestellt werden müsse, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte.
bb. Dem halten einige Land- und Amtsgerichte (vgl. AG Hechingen, Urt. v. Entscheidung v. 02.02.2012 - 2 C 463/11, [...] Rz. 16ff LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 - 6 O 211/11, BB 2011, 2690, [...] Rz. 6; LG Krefeld, Beschl. v. 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, 1019, [...] Rz. 4) und in der Literatur Stöber (vgl. NJW 2006, 2661 ff) entgegen, dass die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise anzunehmenden gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht bestünden.
cc. Dieser Mindermeinung schließt sich der Referatsrichter an, da die von der herrschenden Meinung angeführten Erwägungen nicht überzeugen, einen einheitlichen Erfüllungsort über § 269 Abs. 1 BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses zu begründen (1 - 3) oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (4) zu begründen.
(1) Der Ansatz des Reichsgerichts mit Blick auf § 467 Satz 2 BGB a. F. aus der Natur des Schuldverhältnisses für die Wandlung einen einheitlichen Erfüllungsort zu schaffen, war bereits nicht zwingend und steht im Gegensatz zur allgemeinen Ansicht, dass auch bei synallagmatisch verknüpften Leistungspflichten der Erfüllungsort jeweils gesondert für die jeweilige Leistungspflicht zu bestimmen ist (siehe oben unter 2. a.). Zudem ist diese Vorschrift mit der Schuldrechtsreform weggefallen, so dass der Ansatz des Reichsgerichts bereits aus diesem Grund nicht mehr herangezogen werden kann. Denn der Gesetzgeber hat auf eine vergleichbare oder gar weitergehende den Käufer begünstigende Vorschrift beim Rücktritt sogar ganz verzichtet. Dass dies bewusst erfolgt war, folgt daraus, dass er mit § 439 Abs. 2 BGB (wohl auf Grund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) lediglich für die Nacherfüllung eine den Käufer begünstigende Regelung geschaffen hat und im Übrigen, so auch im Fall des Rücktritts, der Käufer Transportkosten nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB verlangen kann.
(2) Dem vom BGH in seiner Dachziegelentscheidung - ebenfalls noch unter der Geltung von § 467 Satz 2 BGB a. F. - angeführten Argument, dass ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort den Verkäufer auch nicht unangemessen benachteilige, da dieser den Rücktritt aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache verursacht habe, kann zumindest kein erhebliches Gewicht zukommen.
(a) Denn für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es allein auf den schlüssigen Klagevortrag an, so dass sich auch bei einer tatsächlich mangelfreien Kaufsache der Verkäufer vor einem auswärtigen Gericht verteidigen müsste, wenn dies der klagende Käufer lediglich behauptet.
(b) Der Verweis des OLG Schleswig-Holstein (vgl. a. a. O., [...] Rz. 34), dass dies die Konsequenz aus der für den Zivilprozess geltenden Lehre von den sogenannten doppelrelevanten Tatsachen sei (vgl. OLG Schleswig-Holstein a. a. O., [...] Rz. 34), nötigt erst Recht dazu - auch im materiellen Recht -, einen einheitlichen Erfüllungsort nur unter besonderen Umständen anzunehmen.
(c) Die Rechtsprechung übt bei der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes allgemein auch Zurückhaltung. Sie nimmt einen solchen neben der gegenständlichen Problematik - soweit bekannt - auch nur noch beim Bauvertrag und beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens an. Der BGH hat insbesondere für den Anwaltsvertrag seine Rechtsprechung geändert und lehnt seit 2003 einen einheitlichen Erfüllungsort am Sitz der Kanzlei ab (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, [...] Rz. 19; BGH, Urt. v. 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, [...] Rz. 4).
(3) Um aus der durch § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlichen eröffneten Möglichkeit einen gemeinsamen Erfüllungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses heraus zu begründen, müssen über das bloße Synalagma hinausgehende Umstände festgestellt werden können, die wie beim Ladengeschäft oder beim Bauvertrag einen einheitlichen Erfüllungsort rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, [...] Rz. 18). Anerkanntermaßen von Gewicht sind insoweit die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, [...] Rz. 30 m. w. N.).
(a) Solche gewichtigen Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Nach Vorstehendem (1 und 2) verbleibt vielmehr allein nur noch die Praktikabilitätserwägung, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung an dem Ort, an dem sich die Kaufsache befindet, im Fall einer Beweisaufnahme kostengünstiger durchgeführt werden könne. Dies allein ist zu schwach, um von dem allgemein anerkannten Grundsatz, den Erfüllungsort für jede einzelne Leistungspflicht gesondert zu bestimmen (s. o. unter 2. a.), abzuweichen.
(b) Die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten als solche ist nicht geeignet, einen gemeinsamen Erfüllungsort zu begründen. Dies steht allgemein außer Streit. Zudem hängt es bei der Rückabwicklung vom Zufall ab, ob ein solches Austauschsynallagma bei Klageerhebung überhaupt (noch) besteht. Denn für die Fälle, in denen nur noch die Kaufpreisrückzahlung offen steht, ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass dann der Erfüllungsort für die Kaufpreisrückzahlung am Sitz des Verkäufers liegt.
(c) Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung zum Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers sogar ausgeführt, dass nicht jeder Nachteil des Käufers dazu führt, den Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache anzusiedeln (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, [...] Rz. 52).
(4) Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung, über die namentlich das OLG München einen gemeinsamen Erfüllungsort begründen will, besteht kein Raum. Denn hierfür müsste der Vertrag an einer "planwidrigen Unvollständigkeit" leiden, die durch die Heranziehung des dispositiven Rechts nicht sachgerecht geschlossen werden kann.
(a) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, [...] Rz. 16) ist unter Bezugnahme auf die Dachziegelentscheidung des BGH auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts der Ansicht, der Käufer müsse im Fall des Rücktritts möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Es entspreche daher dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Erfüllungsort nicht nur für die Rückgabeverpflichtung des Käufers, sondern auch für die Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers den Kaufpreis zurückzuzahlen, anzusehen.
(b) Hierbei überschreitet das OLG München die Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Selbst wenn man insoweit von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages ausginge, die sich auch erst durch nach Vertragsschluss eintretende Umstände, wie vorliegend den Rücktritt, ergeben kann (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 157 Rn. 3 m. w. N.), kann diese Unvollständigkeit durch die Heranziehung des dispositiven Rechtes, das insoweit Vorrang hat (vgl. Ellenberger a. a. O. § 157 Rn. 4 m. w. N.), sachgerecht geschlossen werden. Denn nach dem Gesetz muss der Käufer im Fall des Rücktritts, wenn er seinen Kaufpreis wiederhaben will, den Kaufgegenstand zum Verkäufer bringen. Dass ihm dabei unter Umständen Transportkosten entstehen, die er nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes vom Verkäufer erstattet bekommen kann, begründet bereits keine durch das dispositive Recht nicht geschlossene Lücke. Denn der Gesetzgeber hat bei der Schuldrechtsreform beim Rücktritt auf eine § 467 Satz 2 BGB a. F. vergleichbare Regelung verzichtet hat und mit § 325 BGB n. F. klargestellt, dass Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangt werden kann. Dass somit der Käufer beim Rücktritt seine Transportkosten nicht verschuldensunabhängig, sondern nur nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes verlangen kann, stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar. Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 439 Abs. 2 BGB nur für die Nacherfüllung eine über den Schadenersatz hinausgehende Regelung zugunsten des Käufers getroffen hat, nicht aber beim Rücktritt. Diese Entscheidung des dispositiven Gesetzgebers ist zu respektieren und geht der ergänzenden Vertragsauslegung vor, zumal Anhaltspunkte für ein mutmaßliches Einverständnis des Verkäufers mit einem entsprechenden einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht ersichtlich sind.
(5) Ob ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung an dem Ort, den dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, einer am europäischen Zivilverfahrensrecht orientierten harmonischen Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO entspräche (dazu Staudinger/Artz, NJW 2011, 3125), worauf auch das OLG München hinweist (vgl. OLG München a. a. O.), kommt es hier nicht an, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
(6) Im Ergebnis liegt somit für den den Schwerpunkt der Klage bildenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB am Sitz des Beklagten und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.