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  • 18.02.2016 · IWW-Abrufnummer 146381

    Oberfinanzdirektion Niedersachsen: Verfügung vom 05.10.2015 – S 7110 - 3 - St 171

    Vermittlungsleistungen oder Eigengeschäft beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge


    OFD Niedersachsen v. 05.10.2015

    S 7110 - 3 - St 171

    Zur Abgrenzung der Vermittlungsleistungen vom Eigengeschäft verweise ich auf die Anweisungen in Abschn. 3.7 Absatz 2 UStAE sowie auf das BMF-Schreiben vom 5. Juli 1984 ( BStBl. 1984 I S. 397). Daneben gilt Folgendes:

    Zahlungsvereinbarungen (Abschn. 3.7 Absatz 2 Satz 4 UStAE)

    Beginn und Dauer der Kreditgewährung sind frei vereinbar. Die Parteien können auch eine längere Laufzeit als sechs Monate vereinbaren. Das Ende der Kreditgewährung ist jedoch mit einem Termin anzugeben.

    Minusgeschäft (Abschn. 3.7 Absatz 3 UStAE)

    Ist der vereinbarte Mindest-Verkaufpreis für den Gebrauchtwagen nicht zu erzielen und setzen der Kraftfahrzeughändler und der Gebrauchtwagenverkäufer den Mindest-Verkaufspreis einvernehmlich herab bei gleichzeitiger Reduzierung des Neuwagenpreises, wird der Vermittlungsvertrag über den Gebrauchtwagen hiervon nicht berührt. Die Reduzierung des Neuwagenpreises betrifft die Lieferung des Neuwagens.

    Schiedsgutachterverfahren

    Hat der Kraftfahrzeughändler bei Verkauf eines Gebrauchtwagens aufgrund der Entscheidung einer Schiedsstelle des Kraftfahrzeuggewerbes am Fahrzeug Nachbesserungen vorzunehmen, deren Kosten die Vermittlungsprovision oder die nach Abzug anderer Kosten verbleibende Restprovision übersteigen, steht dies einer Vermittlungsleistung nicht entgegen.

    Garantiemodelle

    Kraftfahrzeughändler bieten häufig gegen gesondertes Entgelt eine Händlergarantie an. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Hauptleistung des Händlers (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 – V R 667/01 –, BStBl 2003 II S. 378), die entweder in einer steuerfreien Garantieübernahme (§ 4 Nr. 8 g UStG) oder im Falle der Vermittlung einer Garantieversicherung in der Verschaffung von Versicherungsschutz (§ 4 Nr. 10b UStG) besteht.

    Beides steht mit der Vermittlungsleistung des Kraftfahrzeughändlers in keinem unmittelbaren Zusammenhang und ist für dessen Vermittlereigenschaft unschädlich.

    Unschädlich ist auch eine sogenannte Schadensminderungsprovision, die der Kraftfahrzeughändler bei geringen Schadensquoten von einer Versicherung erhält.

    Garantie bei der Lieferung von Ölprodukten

    Mitunter übernimmt der Lieferant von Ölprodukten gegenüber dem Käufer des Gebrauchtwagens eine Garantie gegen Materialschäden am Motor, Getriebe sowie Differential. Für die Vermittlungsleistung des Kraftfahrzeughändlers ist es unschädlich, wenn er sich gegenüber dem Lieferanten von Ölprodukten verpflichtet, ihn in begrenztem Umfang von der Haftung für eintretende Schäden freizustellen.

    Geschäftsveräußerungen

    Bei einer Veräußerung des Unternehmens Fahrzeughandel übernimmt der Erwerber die Vermittlungsverträge. Ein zwischen dem bisherigen Kraftfahrzeughändler und dem Erwerber ohne Zustimmung des Gebrauchtwagenverkäufers abgeschlossener Untervermittlungsvertrag steht der Anerkennung einer Vermittlungsleistung beim Verkauf des Gebrauchtwagens nicht entgegen.