21.02.2017 · IWW-Abrufnummer 192007
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 04.01.2017 – S 7200 A - 273 - St 110
Umsatzsteuerliche Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilität)
OFD Frankfurt/M.
04.01.2017
S 7200 A - 273 - St 110
1. Allgemeines
Durch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Förderrichtlinie, vgl. Anlage 1) wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein sog. Umweltbonus als Kaufprämie in Höhe von 4.000 € für rein elektrische Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 € für Plug-In Hybride Fahrzeuge gewährt und jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert.
Mit dem Umweltbonus wollen die Bundesregierung und die Industrie die Akzeptanz für diese umweltfreundliche Technologie bei den Käufern steigern. Mit der Abwicklung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt.
Förderfähig ist der Erwerb eines erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs gemäß der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG). Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug gem. Nr. 3 der Förderrichtlinie zugelassen wird. Zuwendungsempfänger ist der Antragssteller.
Der Bundesanteil des Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) beträgt als nichtrückzahlbarer Zuschuss 2.000 € für ein rein elektrisches Fahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nr. 3.1. der Förderrichtlinie. Für ein Hybridelektrofahrzeug mindert sich der Betrag auf 1.500 €.
Zur Sicherung des Eigenbetrags der Automobilindustrie wird der Bundesanteil des Umweltbonus nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis für den Endkunden um mindestens 2.000 € bzw. 1.500 € unterhalb des dem BAFA vorliegenden Netto-Listenpreises des Basismodells liegt (sog. BAFA Listenpreis).
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel (vgl. Nr. 6.3. der Förderrichtlinie).
2. Umweltbonus Bund
Der Bundesanteil des Umweltbonus wird direkt – nach Vorlage der Voraussetzungen der Förderrichtlinie – von der BAFA an den Zuwendungsempfänger ausbezahlt.
Bei der Zahlung des Bundes handelt es sich um einen echten Zuschuss gem. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE. Der Umweltbonus wird unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt, da er im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse gezahlt wird (Förderung umweltpolitischer Aspekte).
3. Umweltbonus Industrie (Fahrzeugverkauf durch Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung)
Der Kfz-Händler ist angehalten, den Verkaufspreis des förderfähigen Fahrzeugs um die Höhe des (anteiligen) Umweltbonus der Industrie gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu mindern.
Der dafür von der Automobilindustrie an den Kfz-Händler gewährte Umweltbonus stellt eine (nachträgliche) Entgeltminderung beim Händlereinkauf des Fahrzeugs dar.
4. Behandlung des Umweltbonus beim Leasing
Gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch an den Bundesanteil am Umweltbonus an den Leasinggeber oder den Händler abtreten (vgl. Nr. 5.1 der Förderrichtlinie). In Abtretungsfällen ergeben sich folgende umsatzsteuerliche Konsequenzen:
4.1 Abtretung an die Leasinggesellschaft
Der Bundeszuschuss wird in diesen Fällen als umsatzsteuerpflichtige Leasingsonderzahlung eingesetzt. Die Leasinggesellschaft hat darüber entsprechend abzurechnen. Dem Leasingnehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der Leasingsonderzahlung der Vorsteuerabzug zu.
4.2 Abtretung an den Händler
Der an den Händler abgetretene Bundeszuschuss stellt ein (durchgeleitetes) Entgelt für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Fahrzeuglieferung des Händlers an die Leasinggesellschaft dar, woraus jeweils der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zusteht.
04.01.2017
S 7200 A - 273 - St 110
1. Allgemeines
Durch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Förderrichtlinie, vgl. Anlage 1) wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein sog. Umweltbonus als Kaufprämie in Höhe von 4.000 € für rein elektrische Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 € für Plug-In Hybride Fahrzeuge gewährt und jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert.
Mit dem Umweltbonus wollen die Bundesregierung und die Industrie die Akzeptanz für diese umweltfreundliche Technologie bei den Käufern steigern. Mit der Abwicklung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt.
Förderfähig ist der Erwerb eines erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs gemäß der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG). Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug gem. Nr. 3 der Förderrichtlinie zugelassen wird. Zuwendungsempfänger ist der Antragssteller.
Der Bundesanteil des Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) beträgt als nichtrückzahlbarer Zuschuss 2.000 € für ein rein elektrisches Fahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nr. 3.1. der Förderrichtlinie. Für ein Hybridelektrofahrzeug mindert sich der Betrag auf 1.500 €.
Zur Sicherung des Eigenbetrags der Automobilindustrie wird der Bundesanteil des Umweltbonus nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis für den Endkunden um mindestens 2.000 € bzw. 1.500 € unterhalb des dem BAFA vorliegenden Netto-Listenpreises des Basismodells liegt (sog. BAFA Listenpreis).
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel (vgl. Nr. 6.3. der Förderrichtlinie).
2. Umweltbonus Bund
Der Bundesanteil des Umweltbonus wird direkt – nach Vorlage der Voraussetzungen der Förderrichtlinie – von der BAFA an den Zuwendungsempfänger ausbezahlt.
Bei der Zahlung des Bundes handelt es sich um einen echten Zuschuss gem. Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE. Der Umweltbonus wird unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt, da er im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse gezahlt wird (Förderung umweltpolitischer Aspekte).
3. Umweltbonus Industrie (Fahrzeugverkauf durch Händler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung)
Der Kfz-Händler ist angehalten, den Verkaufspreis des förderfähigen Fahrzeugs um die Höhe des (anteiligen) Umweltbonus der Industrie gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu mindern.
Der dafür von der Automobilindustrie an den Kfz-Händler gewährte Umweltbonus stellt eine (nachträgliche) Entgeltminderung beim Händlereinkauf des Fahrzeugs dar.
4. Behandlung des Umweltbonus beim Leasing
Gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch an den Bundesanteil am Umweltbonus an den Leasinggeber oder den Händler abtreten (vgl. Nr. 5.1 der Förderrichtlinie). In Abtretungsfällen ergeben sich folgende umsatzsteuerliche Konsequenzen:
4.1 Abtretung an die Leasinggesellschaft
Der Bundeszuschuss wird in diesen Fällen als umsatzsteuerpflichtige Leasingsonderzahlung eingesetzt. Die Leasinggesellschaft hat darüber entsprechend abzurechnen. Dem Leasingnehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der Leasingsonderzahlung der Vorsteuerabzug zu.
4.2 Abtretung an den Händler
Der an den Händler abgetretene Bundeszuschuss stellt ein (durchgeleitetes) Entgelt für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Fahrzeuglieferung des Händlers an die Leasinggesellschaft dar, woraus jeweils der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zusteht.