01.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195565
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 18.05.2017 – 28 U 134/16
Zu den Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag über ein Ferrari "LaFerrari", der als Fahrzeug mit Tageszulassung und Werkskilometern angeboten wurde.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.06.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2
I.
3
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückerstattung der Anzahlung für den Kauf eines Kraftfahrzeugs.
4
Die Beklagte handelt an ihrem Geschäftssitz in E mit exklusiven Fahrzeugen.
5
Im Frühjahr 2015 bot sie über das Internet ein Fahrzeug vom Typ Ferrari LaFerrari zum Verkauf an. Dieses Ferrari-Modell war im März 2013 auf dem Genfer Autosalon vorgestellt worden. Die in einer Kleinserie produzierten 499 Exemplare des Modells waren seinerzeit sofort ausverkauft.
6
Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Prag hat, wurde auf die Internetannonce der Beklagten aufmerksam. Sie interessierte sich für den Erwerb des LaFerrari, um ihn an einen Kunden in Großbritannien weiterverkaufen zu können.
7
Nach entsprechender Kontaktaufnahme zwischen den Parteien wurde von ihnen am 31.03.2015 eine von der Beklagten vorgedruckte Auftragsbestätigung unterzeichnet. Darin wurden folgende Angaben gemacht:
8
Hersteller: Ferrari
9
Modell: LaFerrari
10
Fahrgestellnummer: ####
11
Unverbindlicher Liefertermin: April 2015
12
Erstzulassung: Neu/Tageszulassung
13
Kilometerstand: Werkskilometer
14
Zum Preis von: 1.950.000,00 EUR Netto
15
Zuzüglich 19 % MwSt: 00.000,00 EUR
16
Gesamtbetrag: 1.950.000,00 EUR
17
Anzahlung i.H.v. 300.000,00 € ist sofort und die Restzahlung nach einer Aufforderung durch den Verkäufer innerhalb einer Woche nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Bei Nichtabnahme bzw. Nichtzahlung trotz Nachfristsetzung wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises nach Maßgabe der AGB des Verkäufers vom Verkäufer geltend gemacht.
18
Ferner wurde in dem Vordruck auf die im Internet abrufbaren AGB der Beklagten verwiesen und darauf, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung in deren Eigentum bleibe.
19
Abweichend von der im Vertrag vorgesehenen Anzahlung von 300.000,00 EUR wurde vereinbart, dass nur 40.000,00 EUR angezahlt werden sollten. Die entsprechende Zahlung wurde von der Klägerin in zwei Teilbeträgen am 07.04. und am 14.04.2015 erbracht.
20
Am 14.04.2015 reisten der Geschäftsführer der Klägerin und der mit dem weiteren Vollzug des Vertrages beauftragte Zeuge T abends nach E an, weil ihnen für den darauffolgenden Tag die Besichtigung und Übergabe des LaFerrari in Aussicht gestellt worden war.
21
Den Vertretern der Klägerin wurde aber kurzfristig mitgeteilt, dass das Fahrzeug doch nicht vorhanden sei.
22
Statt dessen wurden der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge T am Morgen des 16.04.2015 mit einem PKW von E nach M gefahren. Nach einer längeren Wartezeit wurde ihnen dort der Ferrari vorgeführt.
23
Bei dieser Gelegenheit wurde seitens der Klägerin festgestellt, dass das Fahrzeug bereits im April 2014 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden war und dass es seitdem als Leasingfahrzeug genutzt wurde; die Laufleistung lag bei 1.412 km.
24
Seitens der Klägerin wurde beanstandet, dass das Fahrzeug nicht den vereinbarten Angaben entspreche. Ob die Vertreter der Klägerin sich in diesem Zusammenhang mit dem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten – dem Zeugen H – oder dem Geschäftsführer der Beklagten auf einen Preisnachlass geeinigt haben ist streitig.
25
Noch am 16.04.2015 übersandte die Beklagte der Klägerin um 19:15 Uhr eine Email, in der es hieß:
26
Bitte das Unterschreiben
27
Sehr geehrte Damen und Herren,
28
wir fassen die Ergebnisse der heutigen Besichtigung des Fahrzeugs LaFerrari wie folgt zusammen:
29
1. Das Fahrzeug wurde im April 2014 erstmalig zugelassen.
30
2. Der Tachostand beträgt 1.412 km.
31
3. Der bisher vereinbarte Kaufpreis wird um 25.000,00 EUR von 1.950.000,00 EUR auf 1.925.000,00 EUR reduziert.
32
4. Der restliche Kaufpreis von 1.885.000,00 € (bisher wurden insgesamt 40.000 € überwiesen) muss auf unserem Konto bis 17.04.2015 16:00 Uhr eingehen.
33
5. Wird die Frist nach Nr. 4 versäumt, verpflichten Sie sich zu Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes gemäß unseren AGB i.H.v. 15% des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises.
34
Um eine kurze Bestätigung Ihrerseits wird höflich gebeten.
35
Am 17.04.2015 antwortete die Klägerin der Beklagten:
36
1. Wir halten an dem Kaufvertrag/Auftragsbestätigung vom 31.03.2015 fest und fordern Sie hiermit auf, diesen zu erfüllen, bis Montag, den 20.04.2015.
37
2. Wie die Besichtigung des Fahrzeugs … ergab, entspricht das vorgestellte Fahrzeug nicht dem Kaufgegenstand … . Das Fahrzeug ist in 2014 gebaut und seit ca. 12 Monaten zugelassen und weist daher Gebrauchsspuren auf. Der KM Stand ist 1412. Sie sind weder im Besitz noch in der Lage, den vertragsgemäßen Zustand zu liefern.
38
3. Wir halten dennoch an dem Kaufvertrag/Auftragsbestätigung vom 31.03.2015 fest und fordern hier eine Kaufpreisminderung (entgegen Ihrem Angebot) von netto 100.000,00 EUR (…).
39
Die weitere zwischen den Parteien geführte Korrespondenz führte weder zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über die Abänderung des Kaufvertrages noch zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung von 40.000,00 EUR
40
Am 24.04.2015 ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten die Anfechtung des Kaufvertrages erklären. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man sich hinsichtlich wesentlicher Tatsachen (kein Eigentum der Beklagten, nicht Neu/Tageszulassung; nicht lediglich Werkskilometer) getäuscht fühle. Hilfsweise wurde der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und der Beklagten eine Frist zur Rückzahlung der Anzahlung von 40.000,00 EUR bis zum 28.04.2015 gesetzt.
41
Nachdem die Rückzahlung der Anzahlung ausblieb, erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte am 07.07.2015 einen Mahnbescheid bei dem Amtsgericht Wedding, gegen den Widerspruch erhoben wurde.
42
Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Klägerin betont, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, ihr das Eigentum an dem Ferrari zu verschaffen. Außerdem habe das Fahrzeug hinsichtlich der Angaben „Neu/Tageszulassung“ und „Werkskilometer“ nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprochen. Weil sie von dem Kaufvertrag zu Recht Abstand genommen habe, müsse die Beklagte ihr die Anzahlung zurückzahlen.
43
Die Klägerin hat beantragt,
44
die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2015 zu bezahlen.
45
Die Beklagte hat beantragt,
46
die Klage abzuweisen.
47
Sie hat hervorgehoben, dass von dem Modell LaFerrari bekanntermaßen nur 499 Exemplare hergestellt worden seien und dass die Produktion bereits eingestellt gewesen sei. Insofern sei jedem – insbesondere einem Fahrzeughändler – bekannt gewesen, dass das zum Verkauf angebotene Fahrzeug nicht „neu“ im eigentlichen Sinne sein konnte, zumal es sonst nur von einem Ferrari-Händler hätte angeboten werden dürfen. Jeder Ferrari LaFerrari, den man kaufen könne, habe einen wesentlich höheren Preis als den ursprünglichen. Insofern hätten die von der Klägerin gerügten Umstände keinerlei Auswirkungen auf den Preis des Fahrzeugs gehabt.
48
Im Übrigen sei es so gewesen, dass zwischen dem Zeugen H und dem Vertreter der Beklagten anlässlich der Fahrzeugbesichtigung eine Einigung dahingehend erzielt worden sei, dass der Kaufpreis um 25.000,00 EUR gemindert werden sollte. Die Klägerin habe sich aber nicht an diese Vereinbarung gehalten, sondern später einen Minderungsbetrag von 100.000,00 EUR verlangt.
49
Die Kläger sei also zu Unrecht vom Kaufvertrag zurückgetreten. Deshalb stehe ihr ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 15% der Kaufsumme zu, der höher als die eingeklagten 40.000,00 EUR sei und mit dem die Aufrechnung erklärt werde.
50
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2015 zu zahlen.
51
Die Klägerin sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der Rücktrittsgrund ergebe sich zum einen aus § 323 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte habe die ihr obliegenden Leistungen (Übergabe und Übereignung) nicht erbracht. Die Beklagte sei auch nicht in der Lage gewesen, der Klägerin ein mangelfreies Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Über den Ferrari seien vielmehr nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB Beschaffenheits-vereinbarungen in dem Sinne getroffen worden, dass es sich um ein Fahrzeug handelt sollte, das neu sein bzw. lediglich eine Tageszulassung haben sollte und mit dem lediglich „Werkskilometer“ gefahren worden sein sollten. Dieser Beschaffenheit entspreche der Ferrari hingegen nicht.
52
Es könne dahinstehen, ob es die von der Beklagten behauptete Minderungs-vereinbarung gegeben habe, denn mittlerweile könne das Fahrzeug ohnehin nicht mehr geliefert werden.
53
Auch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht durch. Die Klägerin sei vielmehr berechtigt gewesen, die Abnahme des – mangelhaften – Fahrzeugs zu verweigern.
54
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die wie folgt begründet wird:
55
Die Klägerin habe von vornherein nicht erwarten können, ein Neufahrzeug vom Sondermodell LaFerrari zu erhalten, denn ein solches habe es im Handel bekanntermaßen nicht mehr gegeben. Auf Klägerseite habe lediglich die Unsicherheit bestanden, welche Laufleistung der Ferrari letztlich haben würde. Insofern habe man sich anlässlich der Fahrzeugbesichtigung noch vor Ort einvernehmlich auf eine Minderung von 25.000,00 EUR geeinigt. Von dieser getroffenen bindenden Vereinbarung habe die Klägerin sich nicht mehr einseitig lossagen und 100.000,00 EUR fordern können. Wäre das Landgericht dem auf Vernehmung des Zeugen H gerichteten Beweisantrag nachgegangen, hätte sich letztlich herausgestellt, dass die Klägerin angesichts der getroffenen Minderungsvereinbarung nicht mehr zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei. Eine Rücktrittsberechtigung scheitere ohnehin daran, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht überschritten sei. Der eigentliche Grund für die unterbliebene Abnahme des Ferrari habe darin bestanden, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht – wie vorgesehen – an den Ferrari-Händler in Großbritannien habe weiterverkaufen können. Dafür sei das streitgegenständliche Fahrzeug zu neu gewesen, denn Ferrari-Händler dürften aufgrund einer Weisung des Herstellers nur dann Ferraris als Gebrauchtwagen verkaufen, wenn sie mindestens 18 Monate alt seien. Jedenfalls sei sie – die Beklagte – berechtigt, mit dem vertraglich vereinbarten pauschalen Schadensersatzanspruch aufzurechnen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil das Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
58
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
60
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft dazu ihr erstinstanzliches Vorbringen.
61
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
62
Der Senat hat in der Senatssitzung am 18.05.2017 ergänzend die Zeugen T und H vernommen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme geht aus dem Bericht-erstattervermerk vom gleichen Tag hervor.
63
II.
64
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der Anzahlung von 40.000,00 EUR verlangen kann.
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Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 346, 323, 437 Nr. 2 Alt. 1, 434 Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 1 S. 2 BGB, weil die Klägerin aufgrund der Mangelhaftigkeit des angebotenen Fahrzeugs am 24.04.2015 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
67
a) Die Parteien haben im Zuge der Unterzeichnung der „Auftragsbestätigung“ vom 31.03.2015 einen Kaufvertrag abgeschlossen, durch den die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin einen Ferrari LaFerrari gegen Zahlung des Kaufpreises von 1.950.000,00 EUR zu übereignen und zu übergeben.
68
Auf dieses Vertragsverhältnis war die Rom-I-VO anzuwenden, weil die Parteien ihre Geschäftssitze in zwei unterschiedlichen EU-Staaten haben. Nach Art. 4 Abs. 1a und Art. 19 Rom-I-VO ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verkäufer seine Hauptverwaltung hat, hier also deutsches Kaufrecht. Das deutsche Kaufrecht umfasst zwar seinerseits die Regelungen des UN-Kaufrechts. Diese Regelungen wurden aber in der Senatssitzung durch ausdrückliche Bestimmung abbedungen (Art. 6 CISG), was auch noch im Laufe des Rechtsstreits möglich war (Münch, in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 6 CISG Rnr. 21).
69
b) Die Anforderungen an das zu liefernde Fahrzeug ergaben sich aus den zwischen den Parteien getroffenen Absprachen, wie sie in der „Auftragsbestätigung“ wiederholt wurden, bei der es sich entgegen der verwendeten Begrifflichkeit um die eigentliche Kaufvertragsurkunde handelte, die von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
70
Soweit es darin hieß
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Erstzulassung: Neu/Tageszulassung
72
Kilometerstand: Werkskilometer
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wurden diese Informationen über das auszuliefernde Fahrzeug zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.
74
Dabei musste die Klägerin allerdings den jedenfalls in Fachkreisen bekannten Umstand berücksichtigen, dass sämtliche in 2013 hergestellten 499 Exemplare des LaFerrari bereits vor der Produktion ausverkauft waren. D.h. wenn die Beklagte einen „neuen“ LaFerrari anbot, konnte es sich nicht um ein Fahrzeug handeln, das kurz zuvor von Ferrari neu produziert worden war, denn solche Fahrzeuge waren am Markt nicht mehr erhältlich und durften von der Beklagten auch ohnehin nicht vertrieben werden, weil sie bekanntermaßen keine offizielle Ferrari-Händlerin war und ist.
75
Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte als Vermittlerin angesehen werden, die selbst nicht Eigentümerin des angebotenen Fahrzeugs war, sondern die der Klägerin das Eigentum im Zuge der Auslieferung im „April 2015“ verschaffen sollte.
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Durch die weitere in der Vertragsurkunde enthaltene Angabe „Tageszulassung“ durfte die Klägerin allerdings nach der im Kraftfahrzeughandel üblichen Verwendung dieses Begriffes erwarten, dass der Ferrari bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen war und die Zulassungsdauer maximal bei 30 Tagen lag (Reinking/Eggert Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rnr. 632). Fahrzeuge mit Tageszulassungen werden nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt, so dass sie weiter als Neuwagen angesehen werden (BGH NJW 2005, 1422 – juris-Tz. 13; OLG Düsseldorf, Urt. 22 U 168/09 vom 26.03.2010 – juris-Tz. 33).
77
Diesen Eindruck verstärkte die im Kaufvertrag enthaltene Angabe „Werkskilometer“. Dabei handelt es sich um eine Fahrtstrecke, die nach der Produktion eines Ferrari üblicherweise auf dem Werksgelände zurückgelegt wird, um an den Fahrzeugen noch letzte Tests und Abstimmungen vorzunehmen. Diese Fahrtstrecke kann einige hundert Kilometer betragen, ohne dass dadurch die Neuwageneigenschaft in Frage gestellt wird (BGH NJW 1997, 1847 zu 200 Werkskilometern eines Ferrari Testarossa).
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Der von der Beklagten am 16.04.2015 in M präsentierte Ferrari LaFerrari blieb allerdings hinter dieser vereinbarten Beschaffenheit zurück und war damit mangelhaft.
79
Bei dem Ferrari handelte es sich zum einen nicht bloß um ein Fahrzeug mit „Tageszulassung“, sondern um ein Fahrzeug, das bereits seit einem Jahr für die tatsächliche Nutzung im Straßenverkehr zugelassen worden war. Und zum anderen wurde in dieser Nutzungszeit auch eine über die üblichen Werkskilometer hinausgehende Fahrtstrecke im öffentlichen Straßenverkehr zurückgelegt, so dass der km-Zähler des Ferrari am 16.04.2015 eine Laufleistung von 1.412 km aufwies.
80
c) Die beschriebenen Negativabweichungen von der Beschaffenheitsvereinbarung waren einer Nacherfüllung i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB nicht zugänglich. Jedenfalls wurde von der Beklagten weder vorprozessual angeboten noch im jetzigen Rechtsstreit vorgetragen, dass es ihr möglich war, einen anderen Ferrari LaFerrari zu liefern, der tatsächlich lediglich eine Tageszulassung und Werkskilometer aufwies.
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d) Entgegen der Darstellung der Beklagten bedeutete die Negativabweichung von der Sollbeschaffenheit auch nicht lediglich eine unerhebliche Pflichtverletzung, bei der der Rücktritt gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unwirksam gewesen wäre.
82
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indiziert vielmehr der Bruch einer vertraglichen Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (BGH NJW 2013, 1365; BGH NJW-RR 2010, 1289).
83
Davon besteht auch im Streitfall keine Ausnahme: Die Beklagte behauptet zwar, dass angesichts der Seltenheit des Ferrari-Sondermodells LaFerrari ein Kaufinteressent etwaige Mehrkilometer oder eine längere Erstzulassung ohne weiteres hinnehmen werde, um überhaupt eine der Raritäten erwerben zu können.
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Dabei macht es aber jedenfalls im Hinblick auf die Preisfindung einen Unterschied, ob ein Fahrzeug angeboten wird, das bislang nur von einem professionellen Werksfahrer eingefahren wurde oder ein Fahrzeug, das durch eine Privatperson auf unbekannte Weise – ggf. im Rennbetrieb – genutzt wurde.
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Der Zeuge T bestätigte in diesem Zusammenhang bei seiner Vernehmung vor dem Senat, dass sich der in M präsentierte LaFerrari im Besitz eines jungen Unternehmers befunden habe, der das Fahrzeug nach eigenem Bekunden auf einer Rennstrecke genutzt habe; dabei sei der Ferrari auch bereits beschädigt worden.
86
e) Die Beklagte hat auch nicht ihre Behauptung bewiesen, dass anlässlich der Fahrzeugbesichtigung am 16.04.2015 eine für beide Parteien verbindliche Einigung dahingehend erzielt wurde, dass die Klägerin einen Preisnachlass von 25.000,00 EUR erhalten und im Gegenzug auf ihr Rücktrittsrecht verzichten sollte.
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Die Beklagte hat sich zur Stützung ihrer Behautpung auf den Zeugen H berufen, der seinerzeit für sie als Verkaufsmitarbeiter tätig war. Der Zeuge H bekundete bei seiner Vernehmung vor dem Senat, dass er an der Fahrzeugvorführung in M teilgenommen habe, sich aber an die Einzelheiten nicht mehr erinnern könne. Er gab an, dass damals aufgrund der Mehrkilometer ein „Riesenstress“ geherrscht habe. Er habe noch in Erinnerung, dass man der Käuferin ein Entgegenkommen zeigen wollte durch einen Preisnachlass von 20.000,00 bis 25.000,00 EUR. Wie die Klägerin darauf reagiert habe, wisse er nicht. Insbesondere konnte der Zeuge H auch auf Nachfrage des Senats nicht bestätigen, dass der Zeuge T mit einem solchen Nachlass einverstanden war.
88
Der Zeuge H bestätigte lediglich insofern die Angabe von Beklagtenseite, als er und der Geschäftsführer der Beklagten am 16.04.2015 nach der Fahrzeug-besichtigung noch in M geblieben seien und sie dort an einem Laptop fortlaufend den Stand des Geschäftskontos der Beklagten verfolgt hätten, um den Eingang des Kaufpreises festzustellen. Nachdem ein solcher Geldeingang nicht zu verzeichnen gewesen sei, seien sie abends nach E zurückgefahren.
89
Die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage begegnet allerdings durchgreifenden Bedenken, denn aus der eigenen von der Beklagten am 16.04.2015 um 19:15 Uhr an die Klägerin übersandten Email ergab sich, dass man sich im Zuge der Fahrzeugbesichtigung - vermeintlich - darauf verständigt habe, dass die Klägerin den restlichen Kaufpreis bis zum 17.04.2015 um 16:00 Uhr auf das Konto der Beklagten zahlen sollte. Nach eigener Angabe der Beklagten gab es deshalb am Nachmittag des 16.04.2015 keinen Anlass, auf einen Geldeingang zu warten.
90
Abgesehen davon hat aber ohnehin der Zeuge T vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass man die vorgeschlagenen 20.000,00 oder 25.000,00 EUR angesichts des Kaufpreises von annährend 2 Mio. EUR als „lächerlich“ zurückgewiesen habe. Statt dessen sei von ihrer Seite dann ein Nachlass von 100.000,00 EUR vorgeschlagen worden; den habe aber die Beklagte nicht akzeptiert.
91
Diese Darstellung des Zeugen T steht im Einklang mit den Emails, die am Abend des 16.04.2015 bzw. am Folgetag zwischen den Parteien gewechselt wurden. Danach hat die Beklagte zwar um Unterzeichnung einer Vereinbarung mit einem Preisnachlass von 25.000,00 EUR gebeten, diese Unterschrift von der Klägerin aber gerade nicht erhalten, sondern vielmehr deren Gegenvorschlag über einen Betrag von 100.000,00 EUR.
92
f) In der Rechtsfolge war die Beklagte gem. § 346 BGB zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Anzahlung von 40.000,00 EUR verpflichtet. Umgekehrt ging die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem pauschalierten Schadensersatzanspruch wegen der unterbliebenen Fahrzeugabnahme ins Leere, denn die Klägerin brauchte den Kaufvertrag wegen des wirksam ausgeübten Rücktrittsrechts nicht mehr zu erfüllen.
93
g) Das Landgericht hat der Klägerin schließlich zu Recht Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.04.2015 zugesprochen, weil die Beklagte die bis zum Vortag gesetzte Frist zur Rückerstattung der Anzahlung hat verstreichen lassen.
94
III.
95
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO befunden.
96
IV.
97
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.06.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückerstattung der Anzahlung für den Kauf eines Kraftfahrzeugs.
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Die Beklagte handelt an ihrem Geschäftssitz in E mit exklusiven Fahrzeugen.
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Im Frühjahr 2015 bot sie über das Internet ein Fahrzeug vom Typ Ferrari LaFerrari zum Verkauf an. Dieses Ferrari-Modell war im März 2013 auf dem Genfer Autosalon vorgestellt worden. Die in einer Kleinserie produzierten 499 Exemplare des Modells waren seinerzeit sofort ausverkauft.
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Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Prag hat, wurde auf die Internetannonce der Beklagten aufmerksam. Sie interessierte sich für den Erwerb des LaFerrari, um ihn an einen Kunden in Großbritannien weiterverkaufen zu können.
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Nach entsprechender Kontaktaufnahme zwischen den Parteien wurde von ihnen am 31.03.2015 eine von der Beklagten vorgedruckte Auftragsbestätigung unterzeichnet. Darin wurden folgende Angaben gemacht:
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Hersteller: Ferrari
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Modell: LaFerrari
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Fahrgestellnummer: ####
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Unverbindlicher Liefertermin: April 2015
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Erstzulassung: Neu/Tageszulassung
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Kilometerstand: Werkskilometer
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Zum Preis von: 1.950.000,00 EUR Netto
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Zuzüglich 19 % MwSt: 00.000,00 EUR
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Gesamtbetrag: 1.950.000,00 EUR
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Anzahlung i.H.v. 300.000,00 € ist sofort und die Restzahlung nach einer Aufforderung durch den Verkäufer innerhalb einer Woche nach Aufforderung zur Zahlung fällig. Bei Nichtabnahme bzw. Nichtzahlung trotz Nachfristsetzung wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises nach Maßgabe der AGB des Verkäufers vom Verkäufer geltend gemacht.
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Ferner wurde in dem Vordruck auf die im Internet abrufbaren AGB der Beklagten verwiesen und darauf, dass das Fahrzeug bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung in deren Eigentum bleibe.
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Abweichend von der im Vertrag vorgesehenen Anzahlung von 300.000,00 EUR wurde vereinbart, dass nur 40.000,00 EUR angezahlt werden sollten. Die entsprechende Zahlung wurde von der Klägerin in zwei Teilbeträgen am 07.04. und am 14.04.2015 erbracht.
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Am 14.04.2015 reisten der Geschäftsführer der Klägerin und der mit dem weiteren Vollzug des Vertrages beauftragte Zeuge T abends nach E an, weil ihnen für den darauffolgenden Tag die Besichtigung und Übergabe des LaFerrari in Aussicht gestellt worden war.
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Den Vertretern der Klägerin wurde aber kurzfristig mitgeteilt, dass das Fahrzeug doch nicht vorhanden sei.
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Statt dessen wurden der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge T am Morgen des 16.04.2015 mit einem PKW von E nach M gefahren. Nach einer längeren Wartezeit wurde ihnen dort der Ferrari vorgeführt.
23
Bei dieser Gelegenheit wurde seitens der Klägerin festgestellt, dass das Fahrzeug bereits im April 2014 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden war und dass es seitdem als Leasingfahrzeug genutzt wurde; die Laufleistung lag bei 1.412 km.
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Seitens der Klägerin wurde beanstandet, dass das Fahrzeug nicht den vereinbarten Angaben entspreche. Ob die Vertreter der Klägerin sich in diesem Zusammenhang mit dem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten – dem Zeugen H – oder dem Geschäftsführer der Beklagten auf einen Preisnachlass geeinigt haben ist streitig.
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Noch am 16.04.2015 übersandte die Beklagte der Klägerin um 19:15 Uhr eine Email, in der es hieß:
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Bitte das Unterschreiben
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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wir fassen die Ergebnisse der heutigen Besichtigung des Fahrzeugs LaFerrari wie folgt zusammen:
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1. Das Fahrzeug wurde im April 2014 erstmalig zugelassen.
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2. Der Tachostand beträgt 1.412 km.
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3. Der bisher vereinbarte Kaufpreis wird um 25.000,00 EUR von 1.950.000,00 EUR auf 1.925.000,00 EUR reduziert.
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4. Der restliche Kaufpreis von 1.885.000,00 € (bisher wurden insgesamt 40.000 € überwiesen) muss auf unserem Konto bis 17.04.2015 16:00 Uhr eingehen.
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5. Wird die Frist nach Nr. 4 versäumt, verpflichten Sie sich zu Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes gemäß unseren AGB i.H.v. 15% des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises.
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Um eine kurze Bestätigung Ihrerseits wird höflich gebeten.
35
Am 17.04.2015 antwortete die Klägerin der Beklagten:
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1. Wir halten an dem Kaufvertrag/Auftragsbestätigung vom 31.03.2015 fest und fordern Sie hiermit auf, diesen zu erfüllen, bis Montag, den 20.04.2015.
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2. Wie die Besichtigung des Fahrzeugs … ergab, entspricht das vorgestellte Fahrzeug nicht dem Kaufgegenstand … . Das Fahrzeug ist in 2014 gebaut und seit ca. 12 Monaten zugelassen und weist daher Gebrauchsspuren auf. Der KM Stand ist 1412. Sie sind weder im Besitz noch in der Lage, den vertragsgemäßen Zustand zu liefern.
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3. Wir halten dennoch an dem Kaufvertrag/Auftragsbestätigung vom 31.03.2015 fest und fordern hier eine Kaufpreisminderung (entgegen Ihrem Angebot) von netto 100.000,00 EUR (…).
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Die weitere zwischen den Parteien geführte Korrespondenz führte weder zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über die Abänderung des Kaufvertrages noch zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung von 40.000,00 EUR
40
Am 24.04.2015 ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten die Anfechtung des Kaufvertrages erklären. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man sich hinsichtlich wesentlicher Tatsachen (kein Eigentum der Beklagten, nicht Neu/Tageszulassung; nicht lediglich Werkskilometer) getäuscht fühle. Hilfsweise wurde der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und der Beklagten eine Frist zur Rückzahlung der Anzahlung von 40.000,00 EUR bis zum 28.04.2015 gesetzt.
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Nachdem die Rückzahlung der Anzahlung ausblieb, erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte am 07.07.2015 einen Mahnbescheid bei dem Amtsgericht Wedding, gegen den Widerspruch erhoben wurde.
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Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Klägerin betont, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, ihr das Eigentum an dem Ferrari zu verschaffen. Außerdem habe das Fahrzeug hinsichtlich der Angaben „Neu/Tageszulassung“ und „Werkskilometer“ nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprochen. Weil sie von dem Kaufvertrag zu Recht Abstand genommen habe, müsse die Beklagte ihr die Anzahlung zurückzahlen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2015 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat hervorgehoben, dass von dem Modell LaFerrari bekanntermaßen nur 499 Exemplare hergestellt worden seien und dass die Produktion bereits eingestellt gewesen sei. Insofern sei jedem – insbesondere einem Fahrzeughändler – bekannt gewesen, dass das zum Verkauf angebotene Fahrzeug nicht „neu“ im eigentlichen Sinne sein konnte, zumal es sonst nur von einem Ferrari-Händler hätte angeboten werden dürfen. Jeder Ferrari LaFerrari, den man kaufen könne, habe einen wesentlich höheren Preis als den ursprünglichen. Insofern hätten die von der Klägerin gerügten Umstände keinerlei Auswirkungen auf den Preis des Fahrzeugs gehabt.
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Im Übrigen sei es so gewesen, dass zwischen dem Zeugen H und dem Vertreter der Beklagten anlässlich der Fahrzeugbesichtigung eine Einigung dahingehend erzielt worden sei, dass der Kaufpreis um 25.000,00 EUR gemindert werden sollte. Die Klägerin habe sich aber nicht an diese Vereinbarung gehalten, sondern später einen Minderungsbetrag von 100.000,00 EUR verlangt.
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Die Kläger sei also zu Unrecht vom Kaufvertrag zurückgetreten. Deshalb stehe ihr ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 15% der Kaufsumme zu, der höher als die eingeklagten 40.000,00 EUR sei und mit dem die Aufrechnung erklärt werde.
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Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2015 zu zahlen.
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Die Klägerin sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der Rücktrittsgrund ergebe sich zum einen aus § 323 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte habe die ihr obliegenden Leistungen (Übergabe und Übereignung) nicht erbracht. Die Beklagte sei auch nicht in der Lage gewesen, der Klägerin ein mangelfreies Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Über den Ferrari seien vielmehr nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB Beschaffenheits-vereinbarungen in dem Sinne getroffen worden, dass es sich um ein Fahrzeug handelt sollte, das neu sein bzw. lediglich eine Tageszulassung haben sollte und mit dem lediglich „Werkskilometer“ gefahren worden sein sollten. Dieser Beschaffenheit entspreche der Ferrari hingegen nicht.
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Es könne dahinstehen, ob es die von der Beklagten behauptete Minderungs-vereinbarung gegeben habe, denn mittlerweile könne das Fahrzeug ohnehin nicht mehr geliefert werden.
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Auch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht durch. Die Klägerin sei vielmehr berechtigt gewesen, die Abnahme des – mangelhaften – Fahrzeugs zu verweigern.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die wie folgt begründet wird:
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Die Klägerin habe von vornherein nicht erwarten können, ein Neufahrzeug vom Sondermodell LaFerrari zu erhalten, denn ein solches habe es im Handel bekanntermaßen nicht mehr gegeben. Auf Klägerseite habe lediglich die Unsicherheit bestanden, welche Laufleistung der Ferrari letztlich haben würde. Insofern habe man sich anlässlich der Fahrzeugbesichtigung noch vor Ort einvernehmlich auf eine Minderung von 25.000,00 EUR geeinigt. Von dieser getroffenen bindenden Vereinbarung habe die Klägerin sich nicht mehr einseitig lossagen und 100.000,00 EUR fordern können. Wäre das Landgericht dem auf Vernehmung des Zeugen H gerichteten Beweisantrag nachgegangen, hätte sich letztlich herausgestellt, dass die Klägerin angesichts der getroffenen Minderungsvereinbarung nicht mehr zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei. Eine Rücktrittsberechtigung scheitere ohnehin daran, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht überschritten sei. Der eigentliche Grund für die unterbliebene Abnahme des Ferrari habe darin bestanden, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht – wie vorgesehen – an den Ferrari-Händler in Großbritannien habe weiterverkaufen können. Dafür sei das streitgegenständliche Fahrzeug zu neu gewesen, denn Ferrari-Händler dürften aufgrund einer Weisung des Herstellers nur dann Ferraris als Gebrauchtwagen verkaufen, wenn sie mindestens 18 Monate alt seien. Jedenfalls sei sie – die Beklagte – berechtigt, mit dem vertraglich vereinbarten pauschalen Schadensersatzanspruch aufzurechnen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil das Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft dazu ihr erstinstanzliches Vorbringen.
61
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
62
Der Senat hat in der Senatssitzung am 18.05.2017 ergänzend die Zeugen T und H vernommen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme geht aus dem Bericht-erstattervermerk vom gleichen Tag hervor.
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II.
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der Anzahlung von 40.000,00 EUR verlangen kann.
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Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 346, 323, 437 Nr. 2 Alt. 1, 434 Abs. 1 S. 1, 433 Abs. 1 S. 2 BGB, weil die Klägerin aufgrund der Mangelhaftigkeit des angebotenen Fahrzeugs am 24.04.2015 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
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a) Die Parteien haben im Zuge der Unterzeichnung der „Auftragsbestätigung“ vom 31.03.2015 einen Kaufvertrag abgeschlossen, durch den die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin einen Ferrari LaFerrari gegen Zahlung des Kaufpreises von 1.950.000,00 EUR zu übereignen und zu übergeben.
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Auf dieses Vertragsverhältnis war die Rom-I-VO anzuwenden, weil die Parteien ihre Geschäftssitze in zwei unterschiedlichen EU-Staaten haben. Nach Art. 4 Abs. 1a und Art. 19 Rom-I-VO ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verkäufer seine Hauptverwaltung hat, hier also deutsches Kaufrecht. Das deutsche Kaufrecht umfasst zwar seinerseits die Regelungen des UN-Kaufrechts. Diese Regelungen wurden aber in der Senatssitzung durch ausdrückliche Bestimmung abbedungen (Art. 6 CISG), was auch noch im Laufe des Rechtsstreits möglich war (Münch, in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 6 CISG Rnr. 21).
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b) Die Anforderungen an das zu liefernde Fahrzeug ergaben sich aus den zwischen den Parteien getroffenen Absprachen, wie sie in der „Auftragsbestätigung“ wiederholt wurden, bei der es sich entgegen der verwendeten Begrifflichkeit um die eigentliche Kaufvertragsurkunde handelte, die von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
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Soweit es darin hieß
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Erstzulassung: Neu/Tageszulassung
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Kilometerstand: Werkskilometer
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wurden diese Informationen über das auszuliefernde Fahrzeug zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.
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Dabei musste die Klägerin allerdings den jedenfalls in Fachkreisen bekannten Umstand berücksichtigen, dass sämtliche in 2013 hergestellten 499 Exemplare des LaFerrari bereits vor der Produktion ausverkauft waren. D.h. wenn die Beklagte einen „neuen“ LaFerrari anbot, konnte es sich nicht um ein Fahrzeug handeln, das kurz zuvor von Ferrari neu produziert worden war, denn solche Fahrzeuge waren am Markt nicht mehr erhältlich und durften von der Beklagten auch ohnehin nicht vertrieben werden, weil sie bekanntermaßen keine offizielle Ferrari-Händlerin war und ist.
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Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte als Vermittlerin angesehen werden, die selbst nicht Eigentümerin des angebotenen Fahrzeugs war, sondern die der Klägerin das Eigentum im Zuge der Auslieferung im „April 2015“ verschaffen sollte.
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Durch die weitere in der Vertragsurkunde enthaltene Angabe „Tageszulassung“ durfte die Klägerin allerdings nach der im Kraftfahrzeughandel üblichen Verwendung dieses Begriffes erwarten, dass der Ferrari bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen war und die Zulassungsdauer maximal bei 30 Tagen lag (Reinking/Eggert Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rnr. 632). Fahrzeuge mit Tageszulassungen werden nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt, so dass sie weiter als Neuwagen angesehen werden (BGH NJW 2005, 1422 – juris-Tz. 13; OLG Düsseldorf, Urt. 22 U 168/09 vom 26.03.2010 – juris-Tz. 33).
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Diesen Eindruck verstärkte die im Kaufvertrag enthaltene Angabe „Werkskilometer“. Dabei handelt es sich um eine Fahrtstrecke, die nach der Produktion eines Ferrari üblicherweise auf dem Werksgelände zurückgelegt wird, um an den Fahrzeugen noch letzte Tests und Abstimmungen vorzunehmen. Diese Fahrtstrecke kann einige hundert Kilometer betragen, ohne dass dadurch die Neuwageneigenschaft in Frage gestellt wird (BGH NJW 1997, 1847 zu 200 Werkskilometern eines Ferrari Testarossa).
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Der von der Beklagten am 16.04.2015 in M präsentierte Ferrari LaFerrari blieb allerdings hinter dieser vereinbarten Beschaffenheit zurück und war damit mangelhaft.
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Bei dem Ferrari handelte es sich zum einen nicht bloß um ein Fahrzeug mit „Tageszulassung“, sondern um ein Fahrzeug, das bereits seit einem Jahr für die tatsächliche Nutzung im Straßenverkehr zugelassen worden war. Und zum anderen wurde in dieser Nutzungszeit auch eine über die üblichen Werkskilometer hinausgehende Fahrtstrecke im öffentlichen Straßenverkehr zurückgelegt, so dass der km-Zähler des Ferrari am 16.04.2015 eine Laufleistung von 1.412 km aufwies.
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c) Die beschriebenen Negativabweichungen von der Beschaffenheitsvereinbarung waren einer Nacherfüllung i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB nicht zugänglich. Jedenfalls wurde von der Beklagten weder vorprozessual angeboten noch im jetzigen Rechtsstreit vorgetragen, dass es ihr möglich war, einen anderen Ferrari LaFerrari zu liefern, der tatsächlich lediglich eine Tageszulassung und Werkskilometer aufwies.
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d) Entgegen der Darstellung der Beklagten bedeutete die Negativabweichung von der Sollbeschaffenheit auch nicht lediglich eine unerhebliche Pflichtverletzung, bei der der Rücktritt gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unwirksam gewesen wäre.
82
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indiziert vielmehr der Bruch einer vertraglichen Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (BGH NJW 2013, 1365; BGH NJW-RR 2010, 1289).
83
Davon besteht auch im Streitfall keine Ausnahme: Die Beklagte behauptet zwar, dass angesichts der Seltenheit des Ferrari-Sondermodells LaFerrari ein Kaufinteressent etwaige Mehrkilometer oder eine längere Erstzulassung ohne weiteres hinnehmen werde, um überhaupt eine der Raritäten erwerben zu können.
84
Dabei macht es aber jedenfalls im Hinblick auf die Preisfindung einen Unterschied, ob ein Fahrzeug angeboten wird, das bislang nur von einem professionellen Werksfahrer eingefahren wurde oder ein Fahrzeug, das durch eine Privatperson auf unbekannte Weise – ggf. im Rennbetrieb – genutzt wurde.
85
Der Zeuge T bestätigte in diesem Zusammenhang bei seiner Vernehmung vor dem Senat, dass sich der in M präsentierte LaFerrari im Besitz eines jungen Unternehmers befunden habe, der das Fahrzeug nach eigenem Bekunden auf einer Rennstrecke genutzt habe; dabei sei der Ferrari auch bereits beschädigt worden.
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e) Die Beklagte hat auch nicht ihre Behauptung bewiesen, dass anlässlich der Fahrzeugbesichtigung am 16.04.2015 eine für beide Parteien verbindliche Einigung dahingehend erzielt wurde, dass die Klägerin einen Preisnachlass von 25.000,00 EUR erhalten und im Gegenzug auf ihr Rücktrittsrecht verzichten sollte.
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Die Beklagte hat sich zur Stützung ihrer Behautpung auf den Zeugen H berufen, der seinerzeit für sie als Verkaufsmitarbeiter tätig war. Der Zeuge H bekundete bei seiner Vernehmung vor dem Senat, dass er an der Fahrzeugvorführung in M teilgenommen habe, sich aber an die Einzelheiten nicht mehr erinnern könne. Er gab an, dass damals aufgrund der Mehrkilometer ein „Riesenstress“ geherrscht habe. Er habe noch in Erinnerung, dass man der Käuferin ein Entgegenkommen zeigen wollte durch einen Preisnachlass von 20.000,00 bis 25.000,00 EUR. Wie die Klägerin darauf reagiert habe, wisse er nicht. Insbesondere konnte der Zeuge H auch auf Nachfrage des Senats nicht bestätigen, dass der Zeuge T mit einem solchen Nachlass einverstanden war.
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Der Zeuge H bestätigte lediglich insofern die Angabe von Beklagtenseite, als er und der Geschäftsführer der Beklagten am 16.04.2015 nach der Fahrzeug-besichtigung noch in M geblieben seien und sie dort an einem Laptop fortlaufend den Stand des Geschäftskontos der Beklagten verfolgt hätten, um den Eingang des Kaufpreises festzustellen. Nachdem ein solcher Geldeingang nicht zu verzeichnen gewesen sei, seien sie abends nach E zurückgefahren.
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Die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage begegnet allerdings durchgreifenden Bedenken, denn aus der eigenen von der Beklagten am 16.04.2015 um 19:15 Uhr an die Klägerin übersandten Email ergab sich, dass man sich im Zuge der Fahrzeugbesichtigung - vermeintlich - darauf verständigt habe, dass die Klägerin den restlichen Kaufpreis bis zum 17.04.2015 um 16:00 Uhr auf das Konto der Beklagten zahlen sollte. Nach eigener Angabe der Beklagten gab es deshalb am Nachmittag des 16.04.2015 keinen Anlass, auf einen Geldeingang zu warten.
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Abgesehen davon hat aber ohnehin der Zeuge T vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass man die vorgeschlagenen 20.000,00 oder 25.000,00 EUR angesichts des Kaufpreises von annährend 2 Mio. EUR als „lächerlich“ zurückgewiesen habe. Statt dessen sei von ihrer Seite dann ein Nachlass von 100.000,00 EUR vorgeschlagen worden; den habe aber die Beklagte nicht akzeptiert.
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Diese Darstellung des Zeugen T steht im Einklang mit den Emails, die am Abend des 16.04.2015 bzw. am Folgetag zwischen den Parteien gewechselt wurden. Danach hat die Beklagte zwar um Unterzeichnung einer Vereinbarung mit einem Preisnachlass von 25.000,00 EUR gebeten, diese Unterschrift von der Klägerin aber gerade nicht erhalten, sondern vielmehr deren Gegenvorschlag über einen Betrag von 100.000,00 EUR.
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f) In der Rechtsfolge war die Beklagte gem. § 346 BGB zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Anzahlung von 40.000,00 EUR verpflichtet. Umgekehrt ging die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem pauschalierten Schadensersatzanspruch wegen der unterbliebenen Fahrzeugabnahme ins Leere, denn die Klägerin brauchte den Kaufvertrag wegen des wirksam ausgeübten Rücktrittsrechts nicht mehr zu erfüllen.
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g) Das Landgericht hat der Klägerin schließlich zu Recht Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.04.2015 zugesprochen, weil die Beklagte die bis zum Vortag gesetzte Frist zur Rückerstattung der Anzahlung hat verstreichen lassen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO befunden.
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IV.
97
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
RechtsgebieteZu den Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag über ein Ferrari "LaFerrari", der als Fahrzeug mit Tageszulassung und Werkskilometern angeboten wurde.Vorschriften
BGB § 434