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  • 08.10.2018 · IWW-Abrufnummer 204750

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 25.09.2018 – 11 U 73/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    11 U 73/18
    3 O 52/15 Landgericht Kiel

    Beschluss

    in dem Berufungsverfahren

    beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift soll das Berufungsgericht die Berufung dann durch Beschluss (der nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann) unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, dass nicht nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere fehlt offensichtlich die Erfolgsaussicht. Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

    1.
    Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass das gekaufte Auto bei Übergabe am 02.05.2014 wegen des damaligen Zustands des Dieselpartikelfilters nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet oder nicht so beschaffen gewesen sei wie üblich und zu erwarten. Funktionsbedingt sei ein solcher Filter ohnehin nicht unbegrenzt zu nutzen. Ferner stehe fest, dass dieser Filter noch bei Gefahrübergang nicht übermäßig, sondern nur in normalem, nutzungs- und alterungsbedingtem Maß zugesetzt gewesen sei.

    Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass das Auto bei Gefahrübergang nicht nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln war und dem Kläger deshalb ein Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 BGB zustand.

    2.
    Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird der Senat die unter 1. beschriebenen tatsächlichen Feststellungen auch seiner eigenen Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Denn es fehlen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen.

    Die Feststellungen ergeben sich aus den ihrerseits plausiblen Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten des von dem Landgericht beauftragten Sachverständigen F1. Hiernach beruhen die von dem Kläger beanstandeten Symptome - Aufleuchten der Kontrollleuchte und Leistungsverlust – in der Tat auf einem Defekt des Dieselpartikelfilters, unterliegen solche Filter aber ganz allgemein einem technisch bedingten und kontinuierlichen Nutzungsschaden. Anders als etwa Reifen verschlissen solche Filter zwar nicht; wohl aber setzten sie sich zu. Deshalb seien sie in bestimmten Intervallen auszutauschen, jedenfalls aber dann, wenn eine Regeneration ohne Erfolg bleibe.

    Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der unter 1. beschriebenen Feststellungen zeigt auch die Berufungsbegründung nicht auf.

    Dort betont der Kläger selbst, dass der Filter bei Gefahrübergang noch nicht verstopft war, dass als Mangel weder dessen Neigung zum Verstopfen anzusehen ist noch die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und dass auch nach Einschätzung des sachverständigen Zeugen H1, der die Auffassung des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen F1 bestätige, gerade bei diesem Auto der Filter nach 120.000 bis 180.000 Kilometern so zugesetzt sein könne, dass er ausgetauscht werden müsse. Schließlich räumt der Kläger ein, dass der Filter auch nachdem er kurz vor seinem Schreiben vom 22.07.2014 (Anlage K 8), also nach knapp (157.100 km ./. 151.500 km =) 5.600 Kilometern erstmals gestört gewesen sei, nicht so verstopft gewesen sei, dass dies einer vollständigen und erfolgreichen Regeneration entgegen gestanden habe. Als Verschleißteil im maßgebenden Sinne ist auch ein „Verstopfteil“ anzusehen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass ein Bedienungsfehler zum vorzeitigen Verstopfen des Filters beigetragen haben kann.

    Der Beweis, dass dasjenige, was sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigte i.S.d. § 476 BGB, ein Mangel war, insbesondere also, dass der Filter schon bei Gefahrübergang aus technischen Gründen nicht mehr regenerationsfähig war, obliegt dem Kläger; nicht also obliegt dem Beklagten der Beweis des Gegenteils. Anerkannt hat der Beklagte den Mangel auch nicht schon dadurch, dass er sich darum bemühte, den Beanstandungen des Klägers vom 22.07.2014 nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.11.2008 (NJW 2009,1150), wonach der Verkäufer eines Neuwagens, der sich vorbehaltlos auf die Beseitigung eines Sachmangels einlässt, unter Umständen nicht mehr einwenden kann, dass der Sachmangel erst nach der Übergabe aufgetreten sei. Denn im vorliegenden Fall geht es weder um einen Neuwagen noch ist unstreitig, dass dasjenige, was sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigte, ein Mangel war.

    3.
    Mit der verlangten Rückabwicklung des Kaufvertrages erklärte sich die Beklagte auch nicht einverstanden. Sie tat diese insbesondere nicht dadurch, dass sie in ihrem Schreiben vom 24.02.2015 (Anlage K 4) „zusammenfassend“ die Möglichkeit andeutete, das Auto zu einem Preis zurück zu kaufen, der von der inzwischen gefahrenen Strecke und dem Zustand des Autos abhängen müsse. Schon mangels Angabe des Rückkaufpreises ist hierin auch kein Angebot des Beklagten zum Abschluss eines Rückkaufvertrages zu erblicken. Und wenn man dies anders sehen wollte, so hätte der Kläger dieses Angebot auch nicht schon dadurch angenommen, dass er dem Beklagten in seinem Schreiben vom 05.03.2015 (Anlage K 5) die gefahrene Strecke mitteilte, auf dieser Grundlage die Gebrauchsvorteile errechnete und eigene Zahlungsansprüche erhob. Nach wie vor fehlte es an einer Einigung über den Rückkaufpreis.

    4.
    Dem Kläger wird die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Der Senat erwägt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 6.201,13 € festzusetzen.


    11 U 73/18
    3 O 52/15 LG Kiel          
                 

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

    Beschluss

    In dem Rechtsstreit


    hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. , die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 12.12.2018 beschlossen:

     
         
    I.    Die Berufung des Klägers gegen das am 25.05.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
    I.    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    I.    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    I.    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.201,13 € festgesetzt.
        
    Gründe
     
    Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Zu begründen ist sie nach § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO nur, soweit dies nicht bereits in dem Hinweis vom 25.09.2018 geschehen ist.

    Das ergänzende Vorbringen des Klägers vom 30.10.2018 rechtfertigt es nicht, von der Beurteilung in diesem Hinweis abzurücken. Zwar zeigte sich die Störung des Dieselpartikelfilters in der Tat schon im Juli 2014, also innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang. Stellte diese Störung einen Mangel des Autos dar, so wäre also möglicherweise nach § 476 a.F. BGB zu vermuten, dass dieser Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Allerdings hat der Kläger nicht die Voraussetzungen bewiesen, von denen abhängt, dass die Störung des Dieselpartikelfilters nach § 434 Abs. 1 BGB als Mangel des Autos zu bewerten ist.

    Dass dem Kläger dieser Beweis obliegt, wird durch die in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Entscheidungen nicht in Frage gestellt.

    Zwar ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2016 (VIII ZR 103/15) als Sachmangel i.S.d. § 476 a.F. BGB schon das Symptom des Mangels anzusehen. Indem aber der Kläger nicht die Voraussetzungen bewiesen hat, von denen abhängt, dass die Störung des Dieselpartikelfilters als Mangel zu bewerten ist, hat er auch nicht die Voraussetzungen bewiesen, von denen abhängt, dass derjenige Umstand, an dem er diese Störung erkannte, als Symptom eines Mangels zu bewerten ist.

    Zwar ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.06.2010 (28 U 15/10) der Verschleiß eines Verschleißteils dann als Mangel zu bewerten, wenn der normale Nutzer das Verschleißteil bereits ausgewechselt hätte (entgegen der verfehlten Formulierung des Juris-Leitsatzes zu dieser Entscheidung stellt der normale Verschleiß auch nach deren Gründen  – insbesondere Rn.8 - keineswegs stets einen Sachmangel dar).

    Der Kläger hat aber nicht bewiesen, dass der normale Nutzer den Dieselpartikelfilter schon vor Erreichen einer Laufleistung von 151.500 Kilometer ausgewechselt hätte. Der Sachverständige F1 hat vielmehr festgestellt, dass der Filter nach den Herstellervorgaben nicht turnusmäßig zu warten und erst dann auszu- tauschen ist, wenn eine Regeneration erfolglos bleibt. Es steht aber nicht fest, dass schon vor Januar 2015, als der Wagen 165.025 Kilometern gelaufen war, oder gar schon vor Gefahrübergang am 02.05.2014 eine Regeneration erfolglos geblieben war.

    Im Ergebnis griffe die Vermutung nach § 476 BGB a.F. aber auch dann nicht ein, wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass sich der Sachmangel schon durch die Störung des Dieselpartikelfilters bei einer Fahrleistung von 157.100 Kilometern im Juli 2014 gezeigt habe, also innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang. Denn erstens räumt der Kläger ein, dass bei Gefahrübergang der Filter noch nicht verstopft war und dass als Mangel weder dessen bloße Anlage zum Verstopfen noch die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten anzusehen ist (vgl. S.3 der Berufungsbegründung vom 30.08.2018). Und zweitens wäre die Vermutung, dass ein Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe, obwohl er sich erst nach einer Fahrtstrecke von immerhin weiteren (157.100 ./. 151.500 =) 5.600 Kilometern zeigte, nicht mit der Bewertung des mangelhaften Filters als Verschleißteil vereinbar.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.