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  • 05.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212637

    Landgericht Freiburg: Urteil vom 25.01.2019 – 14 O 275/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 14 O 275/17
             
    Landgericht Freiburg im Breisgau

    Im Namen des Volkes   

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    D. U.
    - Kläger -

    Prozessbevollmächtigte:

    gegen

    1)    Autohaus
    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte:


    2)    V. AG
    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte:

    wegen Forderung

    hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 14. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2018 für Recht erkannt:

    1.    Die Klage wird abgewiesen.
    2.    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3.    Der Streitwert wird auf 16.900,00 € festgesetzt.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal.

    Der Kläger erwarb bei der Erstbeklagten am 30.09.2015 -nach einem Verkaufsgespräch mit dem zuständigen Verkaufsmitarbeiter der Erstbeklagten, dem Zeugen A.- für 16.900,00 € einen gebrauchten, von der Zweitbeklagten hergestellten VW Passat Variant 2,0 l TDI. Der Dieselmotor des PKW war mit einer Software ausgestattet, die im Testlaufbetrieb auf einen schadstoffärmeren Betriebsmodus als denjenigen des normalen Fahrbetriebs umschaltet (Kaufvertrag als Anlage K 1). Der Kläger ließ später das vom Kraftfahrtbundesamt geforderte Software-Update aufspielen.

    Der Kläger macht geltend,

    die Zweitbeklagte bzw. ihr Vorstand habe die Software bewusst und in Betrugsabsicht einbauen lassen und sei dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Betrugs sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet, da der Wagen nicht den aus Käufersicht erwartbaren und auch öffentlich-rechtlich geforderten Abgaswerten und den Voraussetzungen der Typengenehmigung entspreche und der Kläger ihn bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht erworben hätte (§§ 823 Abs. 2, 826, 831 BGB). Das von der Zweitbeklagte zur Abhilfe entwickelte und mittlerweile durch die Erstbeklagten aufgespielte Software-Update sei mit Nachteilen für den Motor verbunden. Der Kläger befürchtet außerdem versicherungs- und haftungsrechtliche Nachteile bis hin zur seiner Strafbarkeit unter dem Aspekt der §§ 223, 224 StGB. Die Erstbeklagte hafte unter dem Aspekt der kaufvertraglichen Gewährleistung auf Minderung und Schadensersatz. Das Software-Update habe keine vollständige Abhilfe gebracht, es verbleibe ein Minderwert und die Gefahr von Motorschäden. Das Fahrzeug habe weiterhin einen Minderwert von mindestens 25 %.

    Der Kläger beantragt zuletzt,

    1.    die Beklagtenparteien zu verurteilen, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs WV Passat Variant BlueMotion Technology 2.0 TDI, FIN: …, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 4.225,00 € betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

    2.    festzustellen, dass die Beklagtenparteien verpflichtet sind, der Klägerpartei weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Passat Variant BlueMotion Technology 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) durch die Beklagtenpartei zu 2) resultieren.

    3.    Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.680,28 € freizustellen.

    Die Beklagten beantragen,

        die Klage abzuweisen.

    Die Beklagten machen geltend,

    Der PKW sei ohne technischen oder merkantilen Minderwert; er entspreche von Anfang an, erst recht aber seit Durchführung des Updates den einschlägigen Normen, der vertraglichen Soll-Beschaffenheit und den Erwartungen eines Käufers. Der Kläger habe den PKW jedenfalls nicht täuschungsbedingt erworben, sondern von der Thematik gewusst. Er sei im Verkaufsgespräch vom Verkäufer der Erstbeklagten, dem Zeugen A. darauf hingewiesen worden, dass der Wagen vom Abgasskandal betroffen sei. Die Zweitbeklagte bestreitet ferner den subjektiven Tatbestand der gegen sie geltend gemachten deliktischen Anspruchsgrundlagen und rügt Unsubstantiiertheit. Die Erstbeklagte beruft sich ferner hilfsweise auf erfolgreiche Nachbesserung und Verjährung.
    Wegen der Einzelheiten des umfangreichen, weit über die o.g. Punkte hinausgehenden Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll sowie den Akteninhalt verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    I.

    Die Klage ist teils bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet:

    1.    Klageantrag Ziff. 1 ist zulässig, aber unbegründet:

    1.1.    Der Antrag ist der Höhe nach unbestimmt, aber gleichwohl zulässig, da die Minderung bzw. die Schadenshöhe, so wie der Kläger sie geltend macht, von einer Schätzung nach § 287 ZPO abhängt. Ob die Schadensberechnung des Klägers schlüssig ist, ist hingegen eine Frage der Begründetheit (dazu unter 1.2.1).

    1.2.    Klageantrag Ziff. 1 ist jedoch unbegründet:

    1.2.1.    Soweit er sich gegen die Zweitbeklagte richtet, ist Klageantrag Ziff. 1 bereits unschlüssig. Die Zweitbeklagte haftet dem Kläger -die übrigen Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 2, 826 BGB unterstellt- nicht auf „kleinen“ Schadensersatz (und schon gar nicht auf Minderung), sondern auf das negative Interesse, d.h. sie hat ihn so zu stellen, als wäre das ihr vorgeworfene schädigende Verhalten (Täuschung) nicht geschehen und hätte der Kläger den PKW nicht erworben. Der Kläger könnte somit -vergleichbar der Rechtslage zur Anlageberaterhaftung- Erstattung des von ihm investierten Kaufpreises (abzgl. Nutzungen), Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW verlangen, vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1971, VII ZR 313/69), nicht hingegen den PKW behalten und dessen Minderwert liquidieren, denn dies entspräche dem positiven (Erfüllungs-)Interesse. Der Kläger kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob der Vertrag, den er gegenüber der Zweitbeklagten als schädigendes Ereignis geltend macht, fortbestünde (vgl. Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 249, Rn. 149).

    1.2.2.    Gegenüber der Erstbeklagten ist der Klageantrag Ziff. 1 zwar schlüssig, jedoch fehlt es, da der Kläger die Abgasskandal-Betroffenheit des Wagens bei Abschluss des Vertrages zur Überzeugung des Gerichts kannte, an einer Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, zumindest greift § 442 BGB (Kenntnis des Mangels bei Erwerb). Zugleich fehlt es damit gegenüber der Zweitbeklagten jedenfalls an der Kausalität zwischen der geltend gemachten Täuschung und dem Erwerb des PKW, so dass die Haftung der Zweitbeklagten jedenfalls auf tatsächlicher Ebene scheitert:

    1.2.2.1.    Dass der Kläger die Betroffenheit des PKW vom Abgasskandal bei Abschluss des Kaufvertrages am 30.09.2015 kannte, liegt bereits deshalb nahe, weil -was allgemeinbekannt ist- schon deutlich früher entsprechende Pressepublikationen darüber erschienen waren, dass die Zweitbeklagte Dieselmotoren manipuliert hatte, weil die Zweitbeklagte dies am 19.09.2015 offiziell und mit maximalem Presseecho eingeräumt hatte, und weil seither nahezu täglich in zahlreichen Medien weitere Meldungen an prominenter Stelle erfolgt waren, die dem Kläger, der in dieser Zeit offenbar KFZ-Angebote recherchierte, schwerlich entgangen sein können.

    1.2.2.2.    Zudem ist das Gericht nach Vernehmung des Zeugen A. -des zuständigen Verkaufsmitarbeiters der Erstbeklagten- davon überzeugt, dass der Kläger vor Vertragsschluss vom Zeugen A. ausdrücklich darüber aufgeklärt wurde, dass der PKW vom Abgasskandal betroffen ist. Die Aussage des Zeugen A., er habe dem Kläger im Verkaufsgespräch offenbart, dass der Wagen einen von VW „manipulierten“ Motor VW EA 189 habe, war detailliert, von konkreter Erinnerung geprägt und glaubhaft, auch wenn der Hinweis des Zeugen auf die Diesel-Manipulation nicht im Vertragsformular (Anlage K 1) vermerkt wurde und ferner bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung das Provisionsinteresse sowie das Näheverhältnis des Zeugen zur Erstbeklagten zu berücksichtigen war. Dass die Abgasskandalbetroffenheit im Kaufvertrag nicht vermerkt ist, hat der Zeuge damit erklärt, dass man im Hause der Erstbeklagten noch keine offiziellen Anweisungen gehabt habe, wie mit dem Abgasskandal in solchen Fällen umzugehen sei. Dies ist angesichts des gerichtsbekannt stark formalisierten Vertragswesens der Erstbeklagten als VW-Vertragshändlerin plausibel. Rechtlich steht der Erstbeklagten der Nachweis, dass weitere, in der Vertragsurkunde nicht aufgeführte Hinweise erfolgt sind, offen. Für praktisch ausgeschlossen hält das Gericht hingegen, dass der Zeuge A. von einem Hinweis auf den Dieselskandal absah. Dazu hätte es nicht nur -ebenso wie für die dann gegebene gerichtliche Falschaussage des Zeugen- erheblicher krimineller Energie bedurft, sondern auch eines geradezu unverständlichen Leichtsinns, denn es war für den Zeugen A. am 30.09.2015 evident, dass die Dieselskandalbetroffenheit des Wagens dem Kläger früher oder später auffallen und er auf die Zweitbeklagte zukommen würde, wenn er nicht vor Vertragsschluss auf das Problem hingewiesen würde. Ein existenzielles Provisionsinteresse des Zeugen liegt fern; er bezieht den unstreitigen Angaben des Erstbeklagtenvertreters im Termin vom 29.11.2018 zufolge Tariflohn und Provisionen nur zusätzlich. Zudem hätte der Zeuge A. bei Verschweigen der Abgasskandalbetroffenheit des Wagens eine alsbaldige Provisionsstornierung bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen riskiert. Nahe liegt hingegen, dass die Erstbeklagte als renommiertes Autohaus und auch der Zeuge A. als ihr Mitarbeiter einen Ruf zu verlieren hatten. Auch die Möglichkeit, dass der Zeuge A. von einem Hinweis auf den Diesel-Skandal womöglich absah, weil er den Kläger für ohnehin informiert hielt, liegt nach Auffassung des Gerichts ebenfalls fern. Eine solche Vorkenntnis des Klägers liegt zwar in der Tat nahe (s.o., 1.2.2.1.). Gerade weil der Dieselskandal zum Zeitpunkt des Verkaufsgesprächs aber allgemeines Tagesgespräch war, erscheint die Vorstellung, der Skandal sei dort nicht thematisiert worden, lebensfern.

    1.2.2.3.    Das Gericht ist nach alledem überzeugt, dass der Kläger den PKW in Kenntnis dessen Abgasskandalbetroffenheit erwarb. Damit greift gegenüber der Erstbeklagten § 442 BGB, und gegenüber der Zweitbeklagten fehlt es jedenfalls an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der ihr vorgeworfenen Täuschung des Klägers und dessen Kaufentschluss.

    2.    Klageantrag Ziff. 2 ist gegenüber der Erstbeklagten zulässig, aber unbegründet, gegenüber der Zweitbeklagten hingegen unzulässig:

    2.1.    Gegenüber der Zweitbeklagten fehlt es am Feststellungsinteresse:

    2.1.1.    Der Kläger könnte die ihm gegen die Zweitbeklagte nach seinem Vorbringen allenfalls zustehenden Ansprüche (Erstattung des Kaufpreises abzgl. Nutzungen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und ‒eignung des PKW) beziffern und per Leistungsklage verfolgen. Weitere, von der Zweitbeklagten zu erstattende, vom Kläger aber noch nicht bezifferbare Schadenspositionen ergeben sich aus dem Klagevorbringen nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Bei reinen Vermögensschäden erfordert eine vorbeugende Feststellungsklage die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts, wobei ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Hingegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (st. Rspr. des BGH, vgl. z.B. Urteil vom 10. Juli 2014 ‒ IX ZR 197/12 ‒, Rn. 11, juris m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist z.B. die Gefahr von Steuernachzahlungen -vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht- zu ungewiss. Noch ferner liegen -zumal nach Durchführung des Software-Updates- die vom Kläger befürchteten versicherungs- und haftungsrechtlichen Nachteile. Soweit der Kläger gar fürchtet, sich nach §§ 223, 224 StGB in Form von Stickoxid-Emissionen strafbar zu machen bzw. gemacht zu haben, liegt allenfalls ein „Wahndelikt“ vor (Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 22 Rn. 78-92) und besteht nicht einmal die theoretische Gefahr der Strafverfolgung.

    2.1.2.    Das Feststellungsinteresse gegenüber der Zweitbeklagten kann -entgegen LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017 ‒ 6 O 119/16 ‒, Rn. 17, juris- auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, weitere von der Zweitbeklagten ggfs. zu ersetzende Begleitschäden seien, auch wenn sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen, jedenfalls verjährungsbedroht. Verjährung -gegenüber der Zweitbeklagten- droht dem Kläger bezüglich derzeit nicht absehbarer Schadensteile nicht, denn solange er keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Fakten hat, die ihm die zumutbare Erhebung einer Feststellungsklage ermöglichen, fehlt es an den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 BGB. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist, ob der Geschädigte zumindest eine Feststellungsklage erheben könnte, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 199 BGB, Rn. 159 m.w.N.). Solange sich ein weiterer Schaden nicht hinreichend wahrscheinlich abzeichnet, ist im vorliegenden Fall eine Feststellungsklage aber gerade nicht zumutbar, sondern unzulässig (s.o.). 

    2.1.3.    Auch mit der Erwägung, die Zweitbeklagte werde sich bereits einem bloßen Feststellungsurteil beugen, kann das Feststellungsinteresse nicht bejaht werden: Zwar schreibt die Rechtsprechung bestimmten Beklagten -wie z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts- eine besonders ausgeprägte Rechtstreue zu und stellt insofern abgesenkte Anforderungen an die Zulässigkeit einer Feststellungsklage (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 15. Auflage, § 256 Rn. 13 m.N.). Jedoch neigt -zumindest nach Vorbringen des Klägers- die Zweitbeklagte nicht zu besonderer Rechtstreue. Außerdem wäre selbst dann nur die Bezifferung des Schadens entbehrlich, nicht aber, dass ein solcher überhaupt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht. Denn für die vorbeugende gerichtliche Klärung rein abstrakter Eventualitäten besteht auch gegenüber besonders rechtstreuen Beklagten kein Rechtsschutzbedürfnis.

    2.1.4.    Klageantrag Ziff. 2 ist gegenüber der Zweitbeklagten auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf Klageantrag Ziff. 3, mit dem Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt wird, zulässig. Der mit Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachte Freistellungsanspruch scheitert gegenüber der Zweitbeklagten nämlich bereits aus anderen Gründen, ohne dass es auf die Frage nach der grundsätzlichen Schadensersatzpflicht überhaupt ankommt (s. unten Ziff. 3.).

    2.2.    Gegenüber der Erstbeklagten ist der auf Feststellung gerichtete Klageantrag Ziff. 2 hingegen zulässig, aber unbegründet:

    2.2.1.    Der Antrag ist zulässig:

    2.2.1.1.    Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO folgt gegenüber der Erstbeklagten aus der Befürchtung des Klägers, das Software-Update habe nachteilige Folgen für die Langlebigkeit des Motors.
    Anders als gegenüber der Zweitbeklagten (der der der Kläger den Wagen ohnehin Zug-um-Zug gegen Schadensersatz übereignen müsste, s.o.) stehen dem Kläger nämlich, sollten sich künftig Motorschäden infolge des Updates herausstellen, gegen die Erstbeklagte u.U. durchaus weitere, derzeit nicht bezifferbare Ansprüche unter dem Aspekt der kaufvertraglichen Gewährleistung zu, wenn man sein Vorbringen zugrunde legt (wonach er keine Kenntnis vom Mangel hatte). Ob die vom Kläger befürchteten softwarebedingten Nachteile hinreichend wahrscheinlich in dem unter 2.1.1. genannten Sinne sind, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls liegen sie nicht gänzlich fern, und dies muss im vorliegenden (Sonder-)Fall für das Feststellungsinteresse genügen angesichts dessen, dass die entsprechenden Nachforderungen des Klägers gegen die Erstbeklagte ansonsten verjährungsbedroht wären: Der Verjährungsbeginn knüpft für Ansprüche gegen die Erstbeklagte nämlich allein an die Ablieferung an (§ 438 Abs. 2 BGB), ohne dass es insoweit -wie bei § 199 BGB-, für den Verjährungsbeginn darauf ankäme, ob dem Kläger bereits Umstände bekannt sind, die eine Feststellungsklage zumutbar machen. Diese Besonderheit rechtfertigt es, eine vorbeugende Feststellungsklage auch für solche Schadenspositionen zuzulassen, die nicht „hinreichend wahrscheinlich“ in dem unter 2.1.1. ausgeführten Sinne sind.

    2.2.1.2.    Der Feststellungsantrag ist ferner bestimmt genug, um zulässig zu sein. Die für sich genommen unklare Formulierung, wonach die Schadensersatzpflicht für Schäden, die „aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagtenpartei zu 2) resultieren“, festgestellt werden soll, ist anhand der klägerischen Schriftsätze dahingehend auszulegen, dass es um die Ersatzpflicht der Erstbeklagten für diejenigen Schäden geht, die darauf beruhen, dass der PKW die einschlägigen Stickstoffgrenzwerte tatsächlich -bei Ausschaltung der testlauferkennenden Software- überschreitet.

    2.2.2.    Klageantrag Ziff. 2 ist jedoch unbegründet:

    2.2.2.1.    Dem Kläger stehen gegen die Erstbeklagte keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche zu. Er hat den PKW in Kenntnis dessen Dieselskandal-Betroffenheit gekauft (s.o.) und die entsprechenden Folgen des von ihm erkannten Mangels -sollte das Software-Update von Nachteil für den Motor sein- selbst zu tragen. Eine Haftung der Erstbeklagten aus dem Kaufvertrag scheitert jedenfalls an § 442 BGB.

    2.2.2.2.    Eine Schadensersatzpflicht der Erstbeklagten allein daraus, dass sie das vom Kläger für motorschädlich gehaltene Software-Update installiert hat, ist -selbst wenn man darin einen gesonderten (Werk-)Vertrag erblickt- weder von dem Feststellungsantrag umfasst noch ersichtlich: Die vom Kläger befürchteten Nachteile für die Langlebigkeit des Motors sind nach dem Klagevortrag Nebenfolge des Updates. Dass diese Nebenfolge bei Aufspielung des Updates vermeidbar gewesen sei, oder dass das Update für sich genommen nicht lege artis aufgespielt worden sei, macht der Kläger nicht geltend.

    3.    Klageantrag Ziff. 3 (Freistellung von Anwaltskosten) ist zulässig, aber unbegründet:

    3.1.    Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger überhaupt hinreichend darlegt, mit welcher vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit er seine Bevollmächtigten beauftragt hatte, und ob dies ohne -ggfs. bedingten- Klageauftrag erfolgte. Jedenfalls bestehen die vom Kläger geltend gemachten Hauptforderungen nicht (s.o.), somit auch keine Ansprüche auf vorgerichtliche Anwaltskosten.

    3.2.    Unabhängig davon scheidet gegenüber der Zweitbeklagten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ohnehin bereits deshalb aus, weil den mit zahlreichen gleichartigen Fällen befassten Bevollmächtigen des Klägers -und damit gem. § 166 BGB auch ihm selbst- die Zwecklosigkeit eines vorgerichtlichen Herantretens an die Zweitbeklagte bekannt war. Ist der Schuldner -wie hier- bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, werden durch die vorgerichtliche Tätigkeit somit offensichtlich nur unnötige weitere Kosten verursacht, so sind diese mangels Zweckmäßigkeit nicht erstattungsfähig (vgl. BGH vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 70; BGH vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, Rz. 38). Hierbei handelt es sich um echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen und nicht lediglich um im Rahmen des § BGB § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, Rn 26). Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Nebenforderungen gem. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO (BGH vom 29.04.2010, III ZR 145/09, und 21.12.2010, XI ZR 157/10), so dass auch kein Hinweis des Gerichts erforderlich war (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rz. 37; vgl. ebenso zur Beauftragung eines Inkassobüros bei Zahlungsunwilligkeit oder ‒unfähigkeit des Schuldners: OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.06.1986 ‒ 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15; OLG München a.a.O.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 286 Rn. 46). Die Klägervertreter betreuen gerichtsbekannt eine Vielzahl von Parallelverfahren gegen die Beklagte. Ihnen musste spätestens Ende 2015 bekannt gewesen sein, dass die Beklagte nicht zu einer vorgerichtlichen Regulierung bereit war.

    II.

    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709, 3 ZPO.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Landgericht Freiburg im Breisgau
    Salzstraße 17
    79098 Freiburg im Breisgau

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
    Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.





     

    Richter am Landgericht
     

    Verkündet am 25.01.2019

    …, JAng'e
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle