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  • 10.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214012

    Landgericht Frankfurt/Oder: Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Az.:     16 S 110/18
    5 C 13/17 AG Eisenhüttenstadt

    Verkündet am: 23.01.2020

    Landgericht Frankfurt (Oder)

    Im Namen des Volkes
    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    XXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXX
    - Beklagter und Berufungskläger -

    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXX

    gegen

    XXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXX
    - Kläger und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwältin XXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXX

    hat das Landgericht Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht XXXXXXXXXXX als Einzelrichter aufgrund des Sachstands vom 15.01.2020 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

    1.    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 09.08.2018, Az. 5 C 13/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
    2.    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4.    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26a EGZPO abgesehen.

    II.

    1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

    Auch in der Sache hat sie Erfolg. Denn dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB nicht zu.

    a) Der Umstand, dass der Kläger für das Fahrzeug ohne Nachrüstung keine grüne Umweltplakette erlangen kann, berechtigt ihn nicht, von dem Beklagten Schadensersatz fordern zu können.

    Die Parteien haben hierzu entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Dem Beklagten ist es daher nicht verwehrt, sich auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss zu berufen. Ein arglistiges Verhalten des Beklagten hat der Kläger insoweit nicht beweisen können.

    aa) Vereinbart im Rechtssinne ist eine Beschaffenheit der Kaufsache, wenn der Inhalt des Kaufvertrages die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in einem bestimmten (dem vereinbarten) Zustand zu übereignen und zu übergeben.

    Hier haben die Parteien keine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne vereinbart, dass es berechtigt sei, die grüne Plakette zu führen. Dass dies ausdrücklich oder konkludent Vertragsinhalt geworden oder gar garantiert worden ist, hat der Kläger nicht beweisen können. So hat der Kläger selbst in seiner mündlichen Anhörung angegeben, er habe mit dem Beklagten nicht über die grüne Plakette gesprochen. Dass der Kläger aufgrund der am Fahrzeug befindlichen grünen Plakette davon ausgegangen ist, dass er diese wieder erhalten würde, reicht für eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2016 ‒ 2 U 87/14 ‒ Rn. 30). Denn nach der Schuldrechtsmodernisierung kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr „im Zweifel“, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2013 ‒ VIII ZR 186/12 ‒ Rn. 22 m.w.N.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage (2017), Seite 770 Rn. 2097c). Daran fehlt es hier; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um einen Privatkaufvertrag handelt, bei dem die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nur mit äußerster Zurückhaltung anzunehmen ist. Gegen die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung spricht hier außerdem, dass der schriftliche Kaufvertrag eine gesonderte Rubrik „Besondere Hinweise/Vereinbarung“ vorsieht, die hier keine Angaben zur Umweltplakette enthält.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Beschaffenheitsvereinbarung auch nicht aus den von ihm behaupteten Gesprächsinhalt zwischen dem Beklagten und Herrn XXXXXX, der den Kläger am Tage des Fahrzeugkaufes begleitete. So ist bereits weder ersichtlich noch dargetan, dass Herr XXXXXXXXX als Vertreter des Klägers aufgetreten ist. Erklärungen des Beklagten gegenüber Herrn XXXXXXXXXXXX sind daher allenfalls als Wissenserklärungen zu qualifizieren und nicht geeignet, eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien zu begründen.

    Dass der Fahrzeugpreis möglicherweise überhöht gewesen ist, da es nur für die Erteilung einer gelben Plakette zugelassen war, begründet hingegen keinen Sachmangel, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst war.

    Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 12.12.2019, Seite 2 (Bl. 203 d.A.) behauptet hat, er selbst habe in den vorangegangenen Kontakten mit dem Beklagten zu verstehen gegeben, dass ihm an dem Fahrzeug mit der erteilten grünen Plakette ausdrücklich gelegen ist, da er auf die tägliche Einfahrt nach Berlin angewiesen sei, widerspricht dieses Vorbringen den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019. Dort gab er ausdrücklich an, sich mit dem Beklagten nicht über die Feinstaubplakette unterhalten zu haben. Dieses neue ‒ bestrittene ‒ Vorbringen ist überdies verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt, § 531 Abs. 2 ZPO. Der Vortrag „vorangegangene Kontakte“ ist überdies unsubstantiiert und daher auch aus diesem Grund unerheblich.

    bb) Der Umstand, dass das Fahrzeug mit einer unzutreffenden grünen Umweltplakette ausgestattet war, könnte zwar einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen. Insoweit ist aber die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen worden. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels (§ 444 BGB) durch den Beklagten hat der Kläger hingegen nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Sie behauptet lediglich, dem Beklagten sei der Umstand, die grüne Umweltplakette sei zu Unrecht erteilt worden, bekannt gewesen. Hierfür gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Er hat insoweit glaubhaft geschildert, er habe das Fahrzeug nach dem Erwerb im April 2016 nie auf sich zugelassen. Dass er zuvor bereits Arbeiten an dem Fahrzeug erledigte, belegt ebenfalls keine Kenntnis des Beklagten von der sich zu Unrecht auf dem Fahrzeug befindlichen Plakette. Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 darauf hinwies, dass eine grüne Feinstaubplakette bei der Hauptuntersuchung am 27.10.2015 aufgefallen wäre und das Fahrzeug deswegen keinen TÜV bekomme hätte, kann es offen bleiben, ob diese Behauptung zutrifft. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte unstreitig noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs. Dass er bei der Hauptuntersuchung zugegen war oder diese beauftragt hatte, ist weder ersichtlich noch von der Klägerseite dargetan. Dass er bereits zu diesem Zeitpunkt Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug wahrnahm, belegt ebenfalls keine Kenntnis von einer unzutreffenden Plakette.

    Auch die Schilderung des Beklagten von dem weiteren Gespräch mit Herrn XXXXXX belegt nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der unzutreffenden Ausstattung mit der grünen Umweltplakette gehabt hat. Warum aus der gemeinsamen Durchsicht der Papiere und des dort fehlenden Nachweises der Nachrüstung die positive Kenntnis folgen soll, dass die grüne Plakette nicht zu dem in Rede stehenden Fahrzeug passen könne, legt die Klägerseite nicht dar, zumal diese Kenntnis dann auch der Bekannte des Klägers, Herr XXXXXXXXX, gehabt hätte. Der Beklagte ging trotz der gegenteiligen Auffassung des Herrn XXXXXX offensichtlich davon aus, dass Fahrzeuge dieser Art auch eine grüne Umweltplakette erhalten oder die Unterlagen nicht vollständig waren.

    Die Berufung auf einen Gewährleistungsausschluss ist dem Beklagten auch nicht deswegen zu versagen, weil das Geschäft mit dem Kläger sich als ein Verbrauchsgüterkauf darstellt, §§ 474, 475 BGB. Zwar handelt es sich bei dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft um den Kauf einer beweglichen Sache; auch ist der Kläger Verbraucher, §§ 13, 474 BGB. Es ist allerdings nicht festzustellen, dass der beklagte Verkäufer Unternehmer im Rechtssinne war. Selbst wenn der Beklagte eine Bastlerwerkstatt betreibt, in der Privatleute ihre Fahrzeuge reparieren können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er gewerblich mit (gebrauchten) Kraftfahrzeugen handelt. Gegenteilige Anhaltspunkte hat der Kläger weder dargetan noch sind diese sonst ersichtlich.

    b) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht zum fehlenden Hinweis darauf, dass für das Fahrzeug nur eine gelbe Plakette erteilt werden kann, kann nach vorstehenden Ausführungen nicht festgestellt werden. Für eine entsprechende Kenntnis des Beklagten fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Dass der Beklagte Zweifel hieran hatte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob der Verkäufer bereits in diesem Falle zur Aufklärung verpflichtet wäre.

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

    3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich wegen der Kosten des Berufungsverfahrens aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    4. Anlass zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Kammer weicht auch nicht von Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern wendet die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.03.2013 ‒ VIII ZR 186/12 ‒ dargelegten Grundsätze lediglich an. Die hier zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 25.08.2016 ‒ 2 U 87/14 ‒ steht zu diesem Urteil ebenfalls nicht in Widerspruch. Die gegen die Entscheidung des OLG Hamm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2018 - VIII ZR 249/16-).

    5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Landgericht Frankfurt (Oder)
    Müllroser Chaussee 55
    15236 Frankfurt (Oder)

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

    Das elektronische Dokument muss
    -    mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
    -    von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

    Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
    -    auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
    -    an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

    Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‒ ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.