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  • 14.09.2020 · IWW-Abrufnummer 217810

    Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 18.08.2020 – IV A 4 - S 0319/20/10002 :003

    Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 und Anwendungserlass zur Abgabeordnung zu § 148


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