07.04.2022 · IWW-Abrufnummer 228524
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 18.09.2019 – 24 U 201/17
Eine Regelung in Leasingbedingungen, dass zum Fahrzeugwert ein Schätzgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen ist, kann die Vereinbarung über ein Schiedsgutachten im engeren Sinne enthalten (§ 317 BGB). Ist der Gutachter nicht „öffentlich bestellt und vereidigt“, so stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens führt.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Tenor:
Das am 14. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird im Rubrum insoweit berichtigt, als nicht die „P. GmbH“ die Klägerin ist, sondern die „Banque …“.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert und die Klage, soweit die Klägerin eine Verurteilung zur Zahlung von mehr als EUR 598,26 erstrebt, als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e
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I.
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Mit ihrer Klageschrift vom 22. Oktober 2016 machte die Klägerin Ansprüche iHv EUR 11.356,03 gegen den Beklagten aus einem Leasingvertrag mit Restwertabrechnung vom 28. September 2011 geltend. Gleichfalls beantragte sie ihre Bezeichnung in P. GmbH zu ändern und berief sich auf einen Verschmelzungsplan. Das Landgericht sah - die vom Beklagten zudem bestrittene - Rechtsnachfolge durch die vorgelegten Unterlagen nicht als erwiesen an und wies hierauf mit Verfügung vom 29. November 2016 (GA 55) sowie mit Beschluss vom 4. Januar 2017 (GA 83) hin. Mit Beweisbeschluss vom 2. Mai 2017 ordnete das Landgericht die Einholung eines Rechtsgutachtens in Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin an (GA 130). Daraufhin nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 ihren Antrag auf Änderung ihrer Bezeichnung auf P. GmbH zurück (GA 143).
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In der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 (GA 165) welches im Protokoll als Parteibezeichnung der Klägerin „Banque …“ ausweist, erkannte der Beklagte die Klageforderung in Höhe der offenen Leasingrate von EUR 598,26 an und beantragte im Übrigen Klageabweisung. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
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In dem am 14. November 2017 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts, in welchem die Klägerin als P. GmbH bezeichnet wurde, wurde der Beklagte zur Zahlung von EUR 598,26 verurteilt und die weitergehende Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht ging davon aus, dass die Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin eine Schiedsvereinbarung gem. § 1032 Abs. 1 ZPO enthalte. Wegen der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Das Urteil wurde der Klägerin am 17. November 2017 zugestellt (GA 175). Mit ei-nem am 4. Dezember 2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz legte die Klägerin, allerdings bezeichnet als P. GmbH, Berufung ein (GA 180), die sie mit einem am 18. Dezember 2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete (GA 186). Hierauf wird Bezug genommen.
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Sie beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 11.356,03 nebst 9 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. November 2015 zuzüglich EUR 4,60 vorgerichtlicher Mahnkosten zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte rügt, dass die Aktivlegitimation der Klägerin nach wie vor bestritten werde und er zur P. GmbH zu keinem Zeitpunkt vertragliche Beziehungen unterhalten habe. Die Beauftragung des Gutachters sei nicht mit ihm abgestimmt worden.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als die Klageforderung, soweit sie nicht vom Beklagten anerkannt worden ist, lediglich als „derzeit unbegründet“ abzuweisen ist.
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1.
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Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Parteibezeichnung der Klägerin offenbar unrichtig und deshalb zu berichtigen.
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Nachdem die Klägerin (Banque) mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 deutlich gemacht hatte, dass sie keine Rechtsnachfolge der P. GmbH mehr behauptet, steht fest, dass sie aktiv legitimiert ist. Da sie als Leasinggeberin den Leasingvertrag vom 28. August 2011 mit dem Beklagten geschlossen hat, ist ihre Aktivlegitimation auch unstreitig. Soweit das Landgericht trotz der richtigen Parteibezeichnung im Protokoll vom 8. November 2017 sodann im Urteil vom 14. November 2017 als Partei die „P. GmbH“ nannte, bedarf dies der Berichtigung. Die unrichtige Bezeichnung ist auch evident und ergibt sich ohne weiteres für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils und den Vorgängen vor dessen Verkündung, insbesondere hier aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 19. Juni 2017. Es lag auch lediglich ein Versehen und keine falsche Willensbildung des erkennenden Einzelrichters vor. Dies wird bereits daraus deutlich, dass er in der Urteilsbegründung mit keinem Wort auf die geänderte Parteibezeichnung eingegangen ist. Die Urteilszustellung erfolgte im Übrigen in Sachen „Banque…“ (siehe EB der Klägerin vom 17. November 2017, GA 175).
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Auf einen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2018 hat die Klägerin auch erklärt, dass sich in ihrer Berufungsschrift die Unrichtigkeit des Urteilsrubrums quasi fortgesetzt habe, denn ein Parteiwechsel sei nicht beabsichtigt gewesen.
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2.
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Die Klage ist, soweit Gegenstand der Berufung, derzeit unbegründet, denn die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs liegen bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht vor.
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a.
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In der maßgeblichen Klausel nach § 8 (3) ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anl. K1, GA 21) ist folgendes geregelt:
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„Über den Zustand des Fahrzeuges wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll der Lieferfirma und des Leasingnehmers angefertigt und von beiden Parteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Können sich die Parteien über das Vorliegen von Schäden, ihre Beseitigung oder über den insoweit begründeten Minderwert oder über den Schätzwert des zurückgegebenen Fahrzeugs nicht einigen, so wird der Schätzwert des Fahrzeugs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt, der vom Leasinggeber in Abstimmung mit dem Leasingnehmer bestellt wird. Der Leasinggeber benennt dem Leasingnehmer bei der Rückgabe des Fahrzeuges den Sachverständigen und den Zeitpunkt der Schätzung. Die Schätzung darf nicht früher als zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges stattfinden. Der Leasingnehmer kann Einwendungen gegen den Sachverständigen nur innerhalb dieser Frist schriftlich vorbringen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Leasinggeber befugt, den Sachverständigen allein zu bestellen. Die Kosten für dieses Sachverständigengutachten trägt der Leasinggeber nur dann, wenn der vom Sachverständigen festgestellte Wert den vom sachkundigen Vertreter der Lieferfirma geschätzten Wert um mehr als 10 % übersteigt. Andernfalls trägt der Leasingnehmer die Schätzkosten. Erst nach Einholung der Feststellungen des Sachverständigen steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen.“
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Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung in Ziffer 8 (3) der Allgemeinen Vertragsbedingungen als Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 BGB behandelt und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen.
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Es liegt kein Schiedsvertrag vor, sondern es dürfte sich um die Vereinbarung über ein Schiedsgutachten im engeren Sinne handeln, auf die die §§ 317 ff. BGB entsprechende Anwendung finden. Denn die Regelung dient vor allem dazu, den von den Parteien zwar objektiv bestimmten, aber nur mit einer gewissen Sachkunde feststellbaren Vertragsinhalt zu ermitteln. Es handelt sich um privatrechtlich vereinbarte Sachverständigengutachten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die der Klärung oder Feststellung von Tatsachen dienen, so beispielsweise auch der Feststellung des Wertes eines Autos. Dabei erkennen die Parteien die durch das Gutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit als verbindlich an (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2013 ‒ III ZR 11/12, Rz. 13 mwN; vom 25. September 2008 ‒ IX ZR 133/07; vom 18. Mai 1983 ‒ VIII ZR 83/82; vom 22. April 1965 ‒ VII ZR 15/65). Dass die Parteien hier eine Schiedsgutachtenabrede getroffen haben und keinen Schiedsvertrag gemäß § 1032 BGB, folgt auch daraus, dass die Klausel ausdrücklich regelt, dass (erst) nach Einholung der Feststellungen beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offensteht (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 ‒ I-24 U 210/06, Rz. 51).
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Es begegnet auch grundsätzlich keinen Bedenken, die Bestimmung einer Leistung gem. § 317 BGB einem Dritten zu überlassen und diesem die Aufgabe zu übertragen, einzelne Umstände klarzustellen oder tatsächliche Anspruchsvoraussetzungen, etwa die Höhe eines eingetretenen Schadens, im Rahmen eines Schiedsgutachtens festzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. April 2010 ‒ 25 U 6/09, Rz. 20 mwN; Senat, Beschluss vom 26. Februar 2018 ‒ I- 24 U 47/17, n.v. zu einem Vertrag auf Kilometerabrechnungsbasis; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 317 Rn. 5f.).
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Soweit in dem Rückgabeprotokoll (Anl. K2, GA 23) ‒ vom Beklagten mit seiner Unterschrift bestätigt ‒ festgehalten ist, dass er mit dessen Inhalt nicht einverstanden ist und ein Sachverständiger „die Kosten der festgestellten Schäden“ zu ermitteln hat, spricht auch dies für eine Schiedsgutachtervereinbarung. Soweit dort die Qualifikation des Sachverständigen nicht festgelegt wurde, gelten ergänzend die Vertragsbedingungen der Klägerin, an denen sie sich als Verwenderin festhalten lassen muss.
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Soweit von Teilen des Schrifttums bei Leasingverträgen auf ‒ wie hier ‒ Restwertabrechnungsbasis die Vereinbarung einer Schiedsgutachterklausel im Zusammenhang mit der Pflicht des Leasinggebers zur Erzielung eines optimalen Verwertungserlöses als bedenklich angesehen wird (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, L643; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Auflage 2014, Kap. K Rn. 105ff.) bedarf dies hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagte wendet zu Recht ein, dass der von der Klägerin herangezogene Gutachter Pesch, der das DAT-Gebrauchtwagen-Prüfgutachten erstellt hat, nicht die in den Leasingbedingungen vorgesehene Qualifikation als „öffentlich bestellt und vereidigt“ hat. Dies führt bereits als ‒ in der Sache unstreitiger ‒ Verfahrensmangel zur Unverbindlichkeit des von der Klägerin eingeholten Schiedsgutachtens (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 ‒ I-24 U 210/06, Rz. 52ff.; BeckOK/BGB-Gehrlein, Stand: 1. November 2017, § 319 Rn. 4; Palandt/Grüneberg, aaO, § 319 Rn. 5).
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b.
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Die Unverbindlichkeit des Gutachtens führt zur Klageabweisung als „derzeit unbegründet“. Ein Schiedsgutachten im engeren Sinne enthält in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass der Gläubiger für die Dauer der Erstattung des Gutachtens aus der Forderung gegen den Schuldner nicht vorgehen werde (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 ‒ III ZR 52/12, Rz. 28f. mwN). Da hier eine Tatsachenfeststellung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht vorliegt und folglich noch erfolgen muss, sind die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen einer gerichtlichen Aufklärung (zunächst) nicht zugänglich. Die Klage ist deshalb als verfrüht abzuweisen, weil die Klägerin als beweispflichtige Partei die rechtserhebliche Tatsache, deren Feststellung dem Schiedsgutachter übertragen ist, nicht durch Vorlage eines ‒ vertragsgemäßen ‒ Schiedsgutachtens nachgewiesen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2013, aaO; Urteil vom 7. Juni 2011 ‒ II ZR 186/08, Rz. 13). Bis zur Vorlage des Gutachtens ist die Fälligkeit der Forderung aufgeschoben („pactum de non petendo“, vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013, aaO; MünchKomm/Krüger, BGB, 7. Aufl. 2016, § 271 Rn. 18).
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
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Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 10.757,77.