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  • 16.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073147

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 26.04.2007 – I-12 U 113/06

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    I-12 U 113/06
    10 O 72/05 Landgericht Düsseldorf

    Verkündet am 26.04.2007

    OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit XXX

    hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S, den Richter am Oberlandesgericht E und die Richterin am Oberlandesgericht O

    für R e c h t erkannt:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Mai 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Fiat Doblo 1.9, Fahrgestell-Nr.: ..., an den Kläger 12.594,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2005 zu zahlen, abzüglich eines Gebrauchsvorteils der sich wie folgt berechnet: 0,08 Euro multipliziert mit der Differenz zwischen dem Tachostand 27.960 km (im Zeitpunkt der Übergabe) und dem Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe.

    Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) benannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe:

    Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

    A.
    Der Kläger konnte von dem Kauf des gebrauchten PKW Fiat zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 434, 346 BGB), weil das Fahrzeug mangelhaft war.

    I.
    Das Fahrzeug war mit einem Mangel behaftet, weil es unstreitig nicht mit einer Klimaanlage versehen war.
    Die Fahrzeugbestellung des Klägers vom 22.12.2004 bezog sich auf das Fahrzeug, so wie es in der Internetanzeige des Beklagten vom 12.12.2004 von diesem beschrieben worden war. In dieser war als Ausstattungsmerkmal eine Klimaanlage angegeben. Diese öffentliche Äußerung des Beklagten war von diesem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in gleichwertiger Weise berichtigt worden (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Hierzu hätte es eines klaren Hinweises auf ihr Fehlen bedurft, der nicht erfolgt ist. Unstreitig ist über das Fehlen der Klimaanlage vor Abschluss des Kaufvertrages nicht gesprochen worden. Die Parteien haben sich auch nicht stillschweigend darauf geeinigt, dass das Fahrzeug nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein müsse. Allein der Umstand, dass der Kläger die seitens des Beklagten ausgefüllte Bestellung unterzeichnet hat, obwohl die Klimaanlage von diesem dort nicht als Sonderausstattung aufgeführt war, ließ nicht den Schluss zu, der Kläger sei bereit, auf dieses Ausstattungsmerkmal zu verzichten. Unstreitig hat der Kläger von dem Fehlen der Klimaanlage erst bei der Fahrzeugeinweisung am 4.1.2005 erfahren. Davon, dass diesem das Fehlen der Klimaanlage bei der zweimaligen Besichtigung des Fahrzeuges vor Abschluss des Kaufvertrages aufgefallen war und dass dieser stillschweigend auf ihr Vorhandensein verzichten wollte, konnte der Beklagte nicht ausgehen.
    Der Beklagte hat das vorbezeichnete Vertragsangebot des Klägers angenommen.

    II.
    Ob der Kläger auch deshalb zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war, weil das Fahrzeug einen Unfallschaden aufwies, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Entscheidung.

    III.
    Die übrigen von dem Kläger geltend gemachten Mängel berechtigten diesen dagegen nicht zum Rücktritt.

    1.
    Zwar wies das Fahrzeug unstreitig einen Mangel auf, weil es nicht mit den vertraglich vereinbarten elektrisch verstellbaren und beheizbaren Außenspiegeln versehen war. Dieser Mangel war angesichts eines Neupreises für solche Spiegel in Höhe von 150 Euro aber unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und berechtigte den Kläger daher nicht zum Rücktritt.
    Verspätet und deshalb unbeachtlich ist der erstmalige Vortrag in der Berufungsinstanz, der Preis für die Spiegel mit der erforderlichen Zuleitung belaufe sich auf 1.280, 89 Euro.

    2.
    Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger nicht im Hinblick auf die von ihm behauptete höhere Motorleistung des Fahrzeuges zum Rücktritt berechtigt war.
    Bereits die Angabe im Internet, das Fahrzeug habe 74 kw (101 PS), konnte der Kläger bei verständiger Würdigung nur so verstehen, dass es sich dabei um die Angabe im Fahrzeugbrief handele. Dafür, dass diese Angabe auf anderen Erkenntnisquellen des Beklagten beruhte, hatte der Kläger keinen Anhalt. Der Kaufvertrag stellt dies durch den Zusatz „lt. Fahrzeugbrief“ nur ausdrücklich klar. Im übrigen wäre eine öffentliche Äußerung des Beklagten im Internet, das Fahrzeug habe nicht nur nach den Angaben im Fahrzeugbrief 74 kw, bei Abschluss des Kaufvertrages in gleichwertiger Weise von diesem berichtigt worden.

    3.
    Ein Defekt des Bordcomputers ist nicht schlüssig dargetan. Dass dieser –nach der Behauptung des Klägers- von den unter Laborbedingungen ermittelten Werten des Herstellers abweichende Verbrauchswerte anzeigt, ist nicht geeignet, einen Defekt zu belegen. Dies erklärt sich vielmehr daraus, dass die tatsächlichen Messwerte –anders als die unter Laborbedingungen ermittelten Werte- von verschiedenen individuellen Faktoren beeinflusst werden, z.B. dem Fahrstil des Fahrers, der Verkehrsdichte, dem Verkehrsfluss, den Stromabnehmern im Fahrzeug, Reifen pp. Diese Werte sind daher auch nicht geeignet, einen von den Angaben des Herstellers abweichenden Mehrverbrauch zu belegen.

    B.
    Da der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, hat der Beklagte ihm den empfangenen Kaufpreis in Höhe von 12.500 Euro zurückzugewähren. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Außerdem muss der Beklagte ihm die durch Rechnung belegten Kosten für die Gebrauchtwagenüberprüfung in Höhe von 94,00 Euro erstatten (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB).
    Der Kläger muss dem Beklagten das Fahrzeug zurückgeben und muss ihm die von ihm gezogenen Nutzungen (Gebrauchsvorteile des Fahrzeuges) in dem tenorierten Umfang herausgeben (§ 346 Abs. 1 BGB).
    Diese sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 BGB).

    C.
    Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 426,76 Euro ergibt sich aus den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.

    D.
    Antragsgemäß war festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet, da dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt hat, er werde das Fahrzeug nicht zurücknehmen.

    E.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO.

    Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 13.094,00 Euro (12.594,00 Euro Antrag zu 1 +500 Euro Feststellungsantrag (geschätzter Betrag der Kostenersparnis, weil der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug nicht mehr anbieten muss;
    vgl. Zöller /Herget; ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16 „Annahmeverzug“).

    RechtsgebietKaufrechtVorschriften§ 434 Abs. 1 S. 3 und § 280 Abs. 1 BGB