12.03.2008 · IWW-Abrufnummer 080802
Bundesfinanzhof: Urteil vom 25.06.1987 – V R 78/79
Verkauft ein Kraftfahrzeughändler die bei einem Verkauf von Neufahrzeugen in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis, rechnet aber den vereinbarten Mindestverkaufspreis auf den Kaufpreis für den Neuwagen von vornherein an (sog. Minusgeschäft), so wird der Kraftfahrzeughändler beim Verkauf des Gebrauchtwagens auch dann nicht zwischen dem Gebrauchtwagenverkäufer und dem Abnehmer des gebrauchten Fahrzeuges als Vermittler tätig, wenn er im Namen des Gebrauchtwagenverkäufers als Vermittler auftritt.
BFH
Urteil vom 25.06.1987
V R 78/79
Tatbestand
I.
Im Revisionsverfahren ist noch streitig, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beim Verkauf von Gebrauchtwagen, die bei der Bestellung von Neuwagen in Zahlung gegeben worden sind, als Vermittler tätig geworden ist, oder ob es sich um sog. Eigengeschäfte handelt, weil trotz Unterschreitens des vereinbarten Mindestverkaufspreises beim Verkauf der Gebrauchtwagen den Neuwagenkäufern dieser Mindestverkaufspreis gutgeschrieben worden ist.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine Kraftfahrzeugwerkstätte. Mit Wirkung vom ... an schloß er mit einem Vertragshändler der B-AG einen Vertrag für B-AG-Dienststellen. Nach § 6 des Vertrages war der Kläger von dem Vertragshändler beauftragt, ihm Kraftfahrzeugverkäufe zu vermitteln; der Kläger war verpflichtet, um zufriedenstellende Vermittlungsergebnisse bemüht zu sein. Er hatte dem Vertragshändler alle Anschriften von ihm bekanntwerdenden Interessenten für neue Kraftfahrzeuge unverzüglich mitzuteilen, es sei denn, es gelänge ihm selbst, den Verkauf der Kraftfahrzeuge im Namen und für Rechnung des Vertragshändlers abzuschließen.
Die Provision, die der Vertragshändler dem Kläger für die Vermittlung von Kraftfahrzeugen zu entrichten hatte und alle diesbezüglichen Bedingungen, wurden in einer Zusatzvereinbarung niedergelegt. Dort heißt es u.a.: "Sofern vom Käufer ein gebrauchtes Auto abgegeben wird, kann dieses Fahrzeug nicht als von unserer Firma in Zahlung genommen bezeichnet werden. Solche Fahrzeuge können nur von Ihnen und auf Ihre Rechnung entweder fest gekauft oder zur Vermittlung übernommen werden. Wir empfehlen Ihnen dringend dafür die richtigen Vertragsformulare zu verwenden."
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurden die Neuwagengeschäfte in der Weise abgewickelt, daß der Neuwagenkäufer --nach entsprechender Eintragung des Fahrzeugtyps und des Zubehörs-- ein teils als "Kaufantrag", teils als "Bestellung" bezeichnetes Formular, das oben neben dem Firmenzeichen der B-AG Namen, Anschrift, Telefonnummer und Bankverbindungen des Klägers sowie unterhalb des Namens die Worte B-AG-Dienst enthielt, unterschrieb. Das Neufahrzeug wurde vom Kläger beim Vertragshändler abgeholt und zusammen mit der vom Vertragshändler auf den Namen des Kunden ausgestellten Rechnung an diesen ausgeliefert; der Kläger setzte oftmals auf die Rechnung den Vermerk, daß der Betrag an ihn selbst auf sein Konto zu zahlen sei. Er erhielt vom Vertragshändler Abschrift der Rechnung und Gutschriftanzeige; letztere enthielt im wesentlichen die vom Vertragshändler für das Neuwagengeschäft gewährte Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Beim Abholen des Fahrzeugs zahlte der Kläger mit eigenem Scheck den sich aus der Kundenrechnung abzüglich der Gutschrift ergebenden Betrag einschließlich der Mehrwertsteuer an den Vertragshändler. Die Kunden zahlten den Rechnungsbetrag meistens an den Kläger, mitunter aber auch an den Vertragshändler, der dann mit dem Kläger verrechnete. In einigen Fällen, insbesondere, wenn ein Käufer keinen Gebrauchtwagen zurückgab, gewährte der Kläger Preisnachlässe. In den Umsatzsteuererklärungen 1972 bis 1974 kürzte er die ihm eingeräumten Vergütungen in Höhe dieser Nachlässe.
Wurden beim Verkauf von Neuwagen Gebrauchtwagen zurückgegeben, so wurde der in dem Formular für die Bestellung des Neuwagens enthaltene Satz "Wird das Kraftfahrzeug Marke ..., polizeiliches Kennzeichen ..., Fahrgestell-Nr. ..., Motor-Nr. ... in Zahlung gegeben, vermindert sich der Barzahlungsbetrag um den Inzahlungnahmepreis von DM ...", zumindest um den Autotyp sowie um den vereinbarten Preis für den Gebrauchtwagen ergänzt; Kläger und Käufer schlossen schriftlich einen entsprechenden "Vermittlungsauftrag" ab, der vereinbarte Mindestpreis entsprach dem "Inzahlungnahmepreis". Nach dem Verkauf der Gebrauchtwagen "im Namen und für Rechnung" des Neuwagenkäufers erteilte der Kläger eine Agenturabrechnung. Mitunter wurden die Gebrauchtwagen ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber unter dem vereinbarten Mindestpreis verkauft. In diesen Fällen forderte der Kläger von den Neuwagenkäufern kein Geld nach; die Agenturabrechnung enthielt vielmehr die Bemerkung, daß der Mindererlös dem Konto des Auftraggebers gutgeschrieben worden sei.
Nach einer Betriebsprüfung beurteilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Neuwagengeschäfte als Vermittlungsgeschäfte und unterwarf die dafür gewährten Vergütungen ohne Abzug der den Neuwagenkäufern gewährten Nachlässe der Umsatzsteuer. Die Gebrauchtwagengeschäfte, bei denen der vereinbarte Mindestpreis unterschritten worden war (sog. Minusgeschäfte), wurden als sog. Eigengeschäfte angesehen; die Erlöse wurden in vollem Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Die gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1972 bis 1974 vom 31.März 1978 und die Einspruchsentscheidung vom 11.Mai 1978 erhobene Klage hatte Erfolg.
Die vom Kläger abgewickelten Neuwagengeschäfte beurteilte das FG nicht als Vermittlungsgeschäfte, sondern als sog. Eigengeschäfte; der Bemessung der Umsatzsteuer seien die Verkaufserlöse nach Abzug der vom Kläger gewährten Nachlässe zugrunde zu legen. Weiter vertrat das FG die Meinung, daß der Kläger entgegen der Auffassung des FA gemäß § 15 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die vom Vertragshändler ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen könne.
Die Gebrauchtwagengeschäfte sah das FG als sog. Agenturgeschäfte an, bei denen der Kläger lediglich als Vermittler zwischen Gebrauchtwagenverkäufer und -käufer tätig geworden sei. Die Abwicklung der Gebrauchtwagengeschäfte ergebe, daß der Kläger stets im Namen der Auftraggeber aufgetreten sei. Er sei auch für fremde Rechnung tätig gewesen. Der Auffassung, daß ein sog. Eigengeschäft vorliege, wenn der Auftragnehmer ohne entsprechende Abrede mit seinem Auftraggeber das Fahrzeug unter dem im Vermittlungsauftragsvertrag festgelegten Mindestpreis verkaufe und die dadurch entstandene Differenz zwischen Mindestpreis und tatsächlichem Preis selbst zahle, sei nicht zu folgen. Der Vermittlungsauftragsvertrag werde durch die Unterschreitung des Mindestpreises nicht in seinem Bestand berührt und nicht in seinem Inhalt geändert. Verkaufe der Händler den Gebrauchtwagen ohne Zustimmung des Auftraggebers unter dem vereinbarten Mindestpreis, so weiche er unberechtigt von der erteilten Weisung ab, verletze dadurch den Vermittlungsauftragsvertrag und mache sich somit gemäß § 675, 665, 276, 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schadensersatzpflichtig. Die Gutschrift des Differenzbetrages auf das Konto des Auftraggebers stelle deshalb die Befriedigung des gemäß § 251 Abs.1 BGB auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruches des Auftraggebers dar. In diesem Vorgang könne, bei im übrigen unverändertem Weiterbestand des Vermittlungsauftragsvertrages und erfolgter Agenturabrechnung, eine Umwandlung des ursprünglich als Fremdgeschäft vorzunehmenden Verkaufs in ein Eigengeschäft nicht gesehen werden.
Das FG hat die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide teilweise aufgehoben und --mit Einverständnis der Beteiligten-- dem FA gemäß Art.3 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) die Neuberechnung der Umsatzsteuer dem FA übertragen, wobei
a) die Neuwagengeschäfte des Klägers als Eigengeschäfte unter Berücksichtigung der von ihm an den Vertragshändler gezahlten Mehrwertsteuer als abziehbare Vorsteuer und
b) die Gebrauchtwagengeschäfte ("Minusgeschäfte") als Agenturgeschäfte zu behandeln seien.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 3 Abs.3 und 8 sowie des § 10 Abs.1 Satz 4 UStG 1967/1973 hinsichtlich der Beurteilung der sog. Minusgeschäfte bei der Veräußerung der gebrauchten Fahrzeuge. Nach seiner Auffassung handelte der Kläger dabei zwar in fremdem Namen, nicht aber für fremde Rechnung, sondern für eigene Rechnung, weil er das gesamte Absatzrisiko getragen habe; denn er habe den Neuwagenkäufern feste Preiszusagen für die in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen gemacht.
Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG zu Buchst.b aufzuheben und insoweit die Steuerbescheide für 1972 bis 1974 sowie die Einspruchsentscheidung wieder herzustellen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision als unbegründet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des FA ist begründet; sie führt im Umfang des Revisionsantrages zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Wiederherstellung der Steuerfestsetzungen durch die Umsatzsteuerbescheide 1972 bis 1974 vom 31.März 1978. Im übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des FG.
1. Die Vorentscheidung beruht auf einer Verletzung von § 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1, § 3 Abs.1 UStG 1967/1973, weil das FG die Voraussetzungen verkannt hat, unter denen ein Vermittlungsverhältnis zwischen den Auftraggebern (Verkäufer der Gebrauchtwagen) und dem Kläger beim Verkauf der Gebrauchtwagen an Dritte anzunehmen ist. Das FG hat darauf abgestellt, ob der Kläger im Namen und für Rechnung der Verkäufer tätig geworden ist und diese Voraussetzungen für gegeben erachtet, weil der Kläger nach außen in fremdem Namen aufgetreten und weil die Verkäufer letztlich so gestellt worden seien, als sei der Vermittlungsauftrag zu den vereinbarten Konditionen durchgeführt worden.
Diese bürgerlich-rechtliche Betrachtung der Leistungsbeziehungen zwischen den Gebrauchtwagenverkäufern und dem Kläger wird ihrer umsatzsteuerrechtlich zutreffenden Beurteilung nicht gerecht. Zwar folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht; entsprechend der Regelung des § 164 Abs.1 BGB ist bei einem Handeln im Namen des Vertretenen umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, daß der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringt (vgl. insoweit Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.Juli 1980 V R 124/75, BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673 , 1. der Gründe). Der Unternehmer kann sich durch die Wahl einer bestimmten bürgerlich-rechtlichen Form nicht den vom Umsatzsteuergesetz angeordneten steuerrechtlichen Folgen entziehen, wonach die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden (§ 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1967/1973).
Für die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Gebrauchtwagengeschäfte des Klägers als Agenturgeschäfte ist danach entscheidend, ob der als Vertreter und im Auftrag der Gebrauchtwagenverkäufer auftretende Kläger im Verhältnis zu diesen Verkäufern lediglich eine (entgeltliche) Geschäftsbesorgung (gerichtet auf eine Vermittlungsleistung) erbringt und dementsprechend eine (entgeltliche) Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers an den jeweiligen Abnehmer vorliegt; ein sog. Eigengeschäft ist hingegen anzunehmen, wenn eine (entgeltliche) Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers an den Kläger gegeben ist, so daß für die Annahme einer Geschäftsbesorgung hinsichtlich des Verkaufs der Gebrauchtwagen, gerichtet auf eine den Verkäufern zu erbringende Vermittlungsleistung, kein Raum ist; dies hat zur Folge, daß die als Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers bezeichnete Lieferung an den Abnehmer des Gebrauchtwagens sich als (entgeltliche) Lieferung des Klägers darstellt (Urteil des BFH vom 20.Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311 , 3. der Gründe).
2. In der genannten Entscheidung V R 133/75 hat der erkennende Senat im Anschluß an die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5.April 1978 VIII ZR 83/77 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1978, 1482) und vom 31.März 1982 VIII ZR 65/81 (NJW 1982, 1699) angenommen, daß in den Fällen, in denen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers "in Zahlung nimmt", nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teils des Kaufpreises und Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenverkauf endgültig abgewickelt sei; der Käufer des Neuwagens gehe regelmäßig davon aus, daß er --durch die Hingabe des Gebrauchtwagens-- die ihm gegenüber bestehende Kaufpreisforderung in vollem Umfang getilgt habe. Hieraus hat der erkennende Senat gefolgert, daß der Gebrauchtwagen vom Käufer des Neuwagens an den Kraftfahrzeughändler (endgültig) geliefert worden sei, so daß die Vermittlung eines Gebrauchtwagenverkaufs durch den Händler nicht mehr in Betracht komme.
Diese Grundsätze sind auch im Streitfall anzuwenden. Dabei braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden, ob der Auffassung des FG zu folgen wäre, der Kläger sei hinsichtlich der verkauften Neuwagen Eigenhändler und zum Abzug der in den Rechnungen des Vertragshändlers ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, zumal die gegenteilige Auffassung zu einer unzulässigen Verböserung führen würde; die Annahme von Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Gebrauchtwagen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Kläger beim Verkauf der Neuwagen lediglich als Vermittler des Vertragshändlers tätig geworden ist. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt stellt sich der zwischen den Käufern der Neuwagen (den Gebrauchtwagenverkäufern) und dem Kläger vereinbarte "Mindestverkaufspreis" als ein Festpreis dar, für welchen die Gebrauchtwagenverkäufer ihre Fahrzeuge endgültig an den Kläger abgegeben haben; denn dieser sog. Mindestverkaufspreis ist auf den Kaufpreis der Neuwagen sofort in voller Höhe angerechnet worden ohne Rücksicht darauf, ob er erzielt werden würde oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom 24.August 1961 V 98/59 U , BFHE 73, 620 , BStBl III 1961, 492 ; vom 11.November 1965 V 127/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1966, 93, und vom 20.Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311 ). Verdeutlicht wird dies durch die entsprechende Formulierung des Bestellungsformulars für Neuwagen, wonach sich in den Fällen, in denen ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wurde, der Barzahlungsbetrag um den Inzahlungnahmepreis verminderte, wobei die vereinbarte Preisminderung für den Neuwagen, der sog. Inzahlungnahmepreis, der Höhe des im "Vermittlungsauftrag" für den Gebrauchtwagen vereinbarten Mindestpreises entsprach. Ohne Belang wäre bei dieser Gestaltung des Sachverhalts, wenn ein evtl. Mehrerlös aus der Veräußerung der Gebrauchtwagen an die Gebrauchtwagenverkäufer ausgezahlt würde, denn dies ändert nichts daran, daß sie ihre gebrauchten Fahrzeuge ohne Rücksicht auf den durch den Verkauf an Dritte erzielbaren Erlös endgültig dem Kläger überlassen haben. Dieser trug das volle Verkaufsrisiko; Nachforderungen auf den Kaufpreis für die Neuwagen kamen nicht in Betracht; Mindererlöse minderten seine Provisionserlöse aus dem Neuwagengeschäft. Auf die Erwägungen des FG zu den Auswirkungen einer etwaigen Verletzung des Vermittlungsauftrages kann es schon deshalb nicht ankommen. Dem Senat ist die Festsetzung der Steuerbeträge nicht ohne besonderen Aufwand möglich; das FA hat sie nach Maßgabe der vorstehenden Entscheidungsgründe zu errechnen (Art.3 § 4 VGFGEntlG).
Urteil vom 25.06.1987
V R 78/79
Tatbestand
I.
Im Revisionsverfahren ist noch streitig, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beim Verkauf von Gebrauchtwagen, die bei der Bestellung von Neuwagen in Zahlung gegeben worden sind, als Vermittler tätig geworden ist, oder ob es sich um sog. Eigengeschäfte handelt, weil trotz Unterschreitens des vereinbarten Mindestverkaufspreises beim Verkauf der Gebrauchtwagen den Neuwagenkäufern dieser Mindestverkaufspreis gutgeschrieben worden ist.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine Kraftfahrzeugwerkstätte. Mit Wirkung vom ... an schloß er mit einem Vertragshändler der B-AG einen Vertrag für B-AG-Dienststellen. Nach § 6 des Vertrages war der Kläger von dem Vertragshändler beauftragt, ihm Kraftfahrzeugverkäufe zu vermitteln; der Kläger war verpflichtet, um zufriedenstellende Vermittlungsergebnisse bemüht zu sein. Er hatte dem Vertragshändler alle Anschriften von ihm bekanntwerdenden Interessenten für neue Kraftfahrzeuge unverzüglich mitzuteilen, es sei denn, es gelänge ihm selbst, den Verkauf der Kraftfahrzeuge im Namen und für Rechnung des Vertragshändlers abzuschließen.
Die Provision, die der Vertragshändler dem Kläger für die Vermittlung von Kraftfahrzeugen zu entrichten hatte und alle diesbezüglichen Bedingungen, wurden in einer Zusatzvereinbarung niedergelegt. Dort heißt es u.a.: "Sofern vom Käufer ein gebrauchtes Auto abgegeben wird, kann dieses Fahrzeug nicht als von unserer Firma in Zahlung genommen bezeichnet werden. Solche Fahrzeuge können nur von Ihnen und auf Ihre Rechnung entweder fest gekauft oder zur Vermittlung übernommen werden. Wir empfehlen Ihnen dringend dafür die richtigen Vertragsformulare zu verwenden."
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurden die Neuwagengeschäfte in der Weise abgewickelt, daß der Neuwagenkäufer --nach entsprechender Eintragung des Fahrzeugtyps und des Zubehörs-- ein teils als "Kaufantrag", teils als "Bestellung" bezeichnetes Formular, das oben neben dem Firmenzeichen der B-AG Namen, Anschrift, Telefonnummer und Bankverbindungen des Klägers sowie unterhalb des Namens die Worte B-AG-Dienst enthielt, unterschrieb. Das Neufahrzeug wurde vom Kläger beim Vertragshändler abgeholt und zusammen mit der vom Vertragshändler auf den Namen des Kunden ausgestellten Rechnung an diesen ausgeliefert; der Kläger setzte oftmals auf die Rechnung den Vermerk, daß der Betrag an ihn selbst auf sein Konto zu zahlen sei. Er erhielt vom Vertragshändler Abschrift der Rechnung und Gutschriftanzeige; letztere enthielt im wesentlichen die vom Vertragshändler für das Neuwagengeschäft gewährte Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Beim Abholen des Fahrzeugs zahlte der Kläger mit eigenem Scheck den sich aus der Kundenrechnung abzüglich der Gutschrift ergebenden Betrag einschließlich der Mehrwertsteuer an den Vertragshändler. Die Kunden zahlten den Rechnungsbetrag meistens an den Kläger, mitunter aber auch an den Vertragshändler, der dann mit dem Kläger verrechnete. In einigen Fällen, insbesondere, wenn ein Käufer keinen Gebrauchtwagen zurückgab, gewährte der Kläger Preisnachlässe. In den Umsatzsteuererklärungen 1972 bis 1974 kürzte er die ihm eingeräumten Vergütungen in Höhe dieser Nachlässe.
Wurden beim Verkauf von Neuwagen Gebrauchtwagen zurückgegeben, so wurde der in dem Formular für die Bestellung des Neuwagens enthaltene Satz "Wird das Kraftfahrzeug Marke ..., polizeiliches Kennzeichen ..., Fahrgestell-Nr. ..., Motor-Nr. ... in Zahlung gegeben, vermindert sich der Barzahlungsbetrag um den Inzahlungnahmepreis von DM ...", zumindest um den Autotyp sowie um den vereinbarten Preis für den Gebrauchtwagen ergänzt; Kläger und Käufer schlossen schriftlich einen entsprechenden "Vermittlungsauftrag" ab, der vereinbarte Mindestpreis entsprach dem "Inzahlungnahmepreis". Nach dem Verkauf der Gebrauchtwagen "im Namen und für Rechnung" des Neuwagenkäufers erteilte der Kläger eine Agenturabrechnung. Mitunter wurden die Gebrauchtwagen ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber unter dem vereinbarten Mindestpreis verkauft. In diesen Fällen forderte der Kläger von den Neuwagenkäufern kein Geld nach; die Agenturabrechnung enthielt vielmehr die Bemerkung, daß der Mindererlös dem Konto des Auftraggebers gutgeschrieben worden sei.
Nach einer Betriebsprüfung beurteilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Neuwagengeschäfte als Vermittlungsgeschäfte und unterwarf die dafür gewährten Vergütungen ohne Abzug der den Neuwagenkäufern gewährten Nachlässe der Umsatzsteuer. Die Gebrauchtwagengeschäfte, bei denen der vereinbarte Mindestpreis unterschritten worden war (sog. Minusgeschäfte), wurden als sog. Eigengeschäfte angesehen; die Erlöse wurden in vollem Umfang der Umsatzsteuer unterworfen.
Die gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1972 bis 1974 vom 31.März 1978 und die Einspruchsentscheidung vom 11.Mai 1978 erhobene Klage hatte Erfolg.
Die vom Kläger abgewickelten Neuwagengeschäfte beurteilte das FG nicht als Vermittlungsgeschäfte, sondern als sog. Eigengeschäfte; der Bemessung der Umsatzsteuer seien die Verkaufserlöse nach Abzug der vom Kläger gewährten Nachlässe zugrunde zu legen. Weiter vertrat das FG die Meinung, daß der Kläger entgegen der Auffassung des FA gemäß § 15 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die vom Vertragshändler ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen könne.
Die Gebrauchtwagengeschäfte sah das FG als sog. Agenturgeschäfte an, bei denen der Kläger lediglich als Vermittler zwischen Gebrauchtwagenverkäufer und -käufer tätig geworden sei. Die Abwicklung der Gebrauchtwagengeschäfte ergebe, daß der Kläger stets im Namen der Auftraggeber aufgetreten sei. Er sei auch für fremde Rechnung tätig gewesen. Der Auffassung, daß ein sog. Eigengeschäft vorliege, wenn der Auftragnehmer ohne entsprechende Abrede mit seinem Auftraggeber das Fahrzeug unter dem im Vermittlungsauftragsvertrag festgelegten Mindestpreis verkaufe und die dadurch entstandene Differenz zwischen Mindestpreis und tatsächlichem Preis selbst zahle, sei nicht zu folgen. Der Vermittlungsauftragsvertrag werde durch die Unterschreitung des Mindestpreises nicht in seinem Bestand berührt und nicht in seinem Inhalt geändert. Verkaufe der Händler den Gebrauchtwagen ohne Zustimmung des Auftraggebers unter dem vereinbarten Mindestpreis, so weiche er unberechtigt von der erteilten Weisung ab, verletze dadurch den Vermittlungsauftragsvertrag und mache sich somit gemäß § 675, 665, 276, 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schadensersatzpflichtig. Die Gutschrift des Differenzbetrages auf das Konto des Auftraggebers stelle deshalb die Befriedigung des gemäß § 251 Abs.1 BGB auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruches des Auftraggebers dar. In diesem Vorgang könne, bei im übrigen unverändertem Weiterbestand des Vermittlungsauftragsvertrages und erfolgter Agenturabrechnung, eine Umwandlung des ursprünglich als Fremdgeschäft vorzunehmenden Verkaufs in ein Eigengeschäft nicht gesehen werden.
Das FG hat die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide teilweise aufgehoben und --mit Einverständnis der Beteiligten-- dem FA gemäß Art.3 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) die Neuberechnung der Umsatzsteuer dem FA übertragen, wobei
a) die Neuwagengeschäfte des Klägers als Eigengeschäfte unter Berücksichtigung der von ihm an den Vertragshändler gezahlten Mehrwertsteuer als abziehbare Vorsteuer und
b) die Gebrauchtwagengeschäfte ("Minusgeschäfte") als Agenturgeschäfte zu behandeln seien.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 3 Abs.3 und 8 sowie des § 10 Abs.1 Satz 4 UStG 1967/1973 hinsichtlich der Beurteilung der sog. Minusgeschäfte bei der Veräußerung der gebrauchten Fahrzeuge. Nach seiner Auffassung handelte der Kläger dabei zwar in fremdem Namen, nicht aber für fremde Rechnung, sondern für eigene Rechnung, weil er das gesamte Absatzrisiko getragen habe; denn er habe den Neuwagenkäufern feste Preiszusagen für die in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen gemacht.
Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG zu Buchst.b aufzuheben und insoweit die Steuerbescheide für 1972 bis 1974 sowie die Einspruchsentscheidung wieder herzustellen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision als unbegründet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des FA ist begründet; sie führt im Umfang des Revisionsantrages zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Wiederherstellung der Steuerfestsetzungen durch die Umsatzsteuerbescheide 1972 bis 1974 vom 31.März 1978. Im übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des FG.
1. Die Vorentscheidung beruht auf einer Verletzung von § 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1, § 3 Abs.1 UStG 1967/1973, weil das FG die Voraussetzungen verkannt hat, unter denen ein Vermittlungsverhältnis zwischen den Auftraggebern (Verkäufer der Gebrauchtwagen) und dem Kläger beim Verkauf der Gebrauchtwagen an Dritte anzunehmen ist. Das FG hat darauf abgestellt, ob der Kläger im Namen und für Rechnung der Verkäufer tätig geworden ist und diese Voraussetzungen für gegeben erachtet, weil der Kläger nach außen in fremdem Namen aufgetreten und weil die Verkäufer letztlich so gestellt worden seien, als sei der Vermittlungsauftrag zu den vereinbarten Konditionen durchgeführt worden.
Diese bürgerlich-rechtliche Betrachtung der Leistungsbeziehungen zwischen den Gebrauchtwagenverkäufern und dem Kläger wird ihrer umsatzsteuerrechtlich zutreffenden Beurteilung nicht gerecht. Zwar folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht; entsprechend der Regelung des § 164 Abs.1 BGB ist bei einem Handeln im Namen des Vertretenen umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, daß der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringt (vgl. insoweit Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.Juli 1980 V R 124/75, BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673 , 1. der Gründe). Der Unternehmer kann sich durch die Wahl einer bestimmten bürgerlich-rechtlichen Form nicht den vom Umsatzsteuergesetz angeordneten steuerrechtlichen Folgen entziehen, wonach die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden (§ 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1967/1973).
Für die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Gebrauchtwagengeschäfte des Klägers als Agenturgeschäfte ist danach entscheidend, ob der als Vertreter und im Auftrag der Gebrauchtwagenverkäufer auftretende Kläger im Verhältnis zu diesen Verkäufern lediglich eine (entgeltliche) Geschäftsbesorgung (gerichtet auf eine Vermittlungsleistung) erbringt und dementsprechend eine (entgeltliche) Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers an den jeweiligen Abnehmer vorliegt; ein sog. Eigengeschäft ist hingegen anzunehmen, wenn eine (entgeltliche) Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers an den Kläger gegeben ist, so daß für die Annahme einer Geschäftsbesorgung hinsichtlich des Verkaufs der Gebrauchtwagen, gerichtet auf eine den Verkäufern zu erbringende Vermittlungsleistung, kein Raum ist; dies hat zur Folge, daß die als Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers bezeichnete Lieferung an den Abnehmer des Gebrauchtwagens sich als (entgeltliche) Lieferung des Klägers darstellt (Urteil des BFH vom 20.Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311 , 3. der Gründe).
2. In der genannten Entscheidung V R 133/75 hat der erkennende Senat im Anschluß an die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5.April 1978 VIII ZR 83/77 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1978, 1482) und vom 31.März 1982 VIII ZR 65/81 (NJW 1982, 1699) angenommen, daß in den Fällen, in denen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers "in Zahlung nimmt", nach Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen Teils des Kaufpreises und Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenverkauf endgültig abgewickelt sei; der Käufer des Neuwagens gehe regelmäßig davon aus, daß er --durch die Hingabe des Gebrauchtwagens-- die ihm gegenüber bestehende Kaufpreisforderung in vollem Umfang getilgt habe. Hieraus hat der erkennende Senat gefolgert, daß der Gebrauchtwagen vom Käufer des Neuwagens an den Kraftfahrzeughändler (endgültig) geliefert worden sei, so daß die Vermittlung eines Gebrauchtwagenverkaufs durch den Händler nicht mehr in Betracht komme.
Diese Grundsätze sind auch im Streitfall anzuwenden. Dabei braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden, ob der Auffassung des FG zu folgen wäre, der Kläger sei hinsichtlich der verkauften Neuwagen Eigenhändler und zum Abzug der in den Rechnungen des Vertragshändlers ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, zumal die gegenteilige Auffassung zu einer unzulässigen Verböserung führen würde; die Annahme von Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Gebrauchtwagen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Kläger beim Verkauf der Neuwagen lediglich als Vermittler des Vertragshändlers tätig geworden ist. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt stellt sich der zwischen den Käufern der Neuwagen (den Gebrauchtwagenverkäufern) und dem Kläger vereinbarte "Mindestverkaufspreis" als ein Festpreis dar, für welchen die Gebrauchtwagenverkäufer ihre Fahrzeuge endgültig an den Kläger abgegeben haben; denn dieser sog. Mindestverkaufspreis ist auf den Kaufpreis der Neuwagen sofort in voller Höhe angerechnet worden ohne Rücksicht darauf, ob er erzielt werden würde oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom 24.August 1961 V 98/59 U , BFHE 73, 620 , BStBl III 1961, 492 ; vom 11.November 1965 V 127/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1966, 93, und vom 20.Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311 ). Verdeutlicht wird dies durch die entsprechende Formulierung des Bestellungsformulars für Neuwagen, wonach sich in den Fällen, in denen ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wurde, der Barzahlungsbetrag um den Inzahlungnahmepreis verminderte, wobei die vereinbarte Preisminderung für den Neuwagen, der sog. Inzahlungnahmepreis, der Höhe des im "Vermittlungsauftrag" für den Gebrauchtwagen vereinbarten Mindestpreises entsprach. Ohne Belang wäre bei dieser Gestaltung des Sachverhalts, wenn ein evtl. Mehrerlös aus der Veräußerung der Gebrauchtwagen an die Gebrauchtwagenverkäufer ausgezahlt würde, denn dies ändert nichts daran, daß sie ihre gebrauchten Fahrzeuge ohne Rücksicht auf den durch den Verkauf an Dritte erzielbaren Erlös endgültig dem Kläger überlassen haben. Dieser trug das volle Verkaufsrisiko; Nachforderungen auf den Kaufpreis für die Neuwagen kamen nicht in Betracht; Mindererlöse minderten seine Provisionserlöse aus dem Neuwagengeschäft. Auf die Erwägungen des FG zu den Auswirkungen einer etwaigen Verletzung des Vermittlungsauftrages kann es schon deshalb nicht ankommen. Dem Senat ist die Festsetzung der Steuerbeträge nicht ohne besonderen Aufwand möglich; das FA hat sie nach Maßgabe der vorstehenden Entscheidungsgründe zu errechnen (Art.3 § 4 VGFGEntlG).