28.06.2011 · IWW-Abrufnummer 111952
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 12.03.2010 – I-22 U 168/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf
I-22 U 168/09
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
A.
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil. Der Kläger und dessen Ehefrau kauften bei der Beklagten am 26.06.2007 ein gebrauchtes Wohnmobil des Typs "Arto 59" der Firma N. & B. zum Preis von 49.900 €. Dabei wurde das bisherige Wohnmobil des Klägers zu einem Preis in Höhe von 46.000 € in Zahlung genommen und auf den Kaufpreis angerechnet. Der Kaufvertrag wurde am 26.06.2007 geschlossen (Bl. 10 ff. d.GA), die Auslieferung des Fahrzeuges erfolgte am 13.07.2007. Die Erstzulassung des Wohnmobils war am 12.02.2004 erfolgt, das Fahrgestell hatte jedoch bereits am 17.12.2002 die Allgemeine Betriebserlaubnis erhalten, nachdem es von der F. A. AG fertiggestellt worden war. Im Anschluss daran wurde das Fahrgestell an die Firma N. & B. überführt, die dann die weiteren Arbeiten, so die Erstellung des Wohnmoduls, vollzog. Das Wohnmobil war zu Anfang über eine Strecke von 650 km als Vorführmodell benutzt worden. Beim Verkauf an den Kläger wies das Wohnmobil eine Fahrleistung von ca. 6.000 km auf. Bei den Verkaufsgesprächen war über das Datum der Erstzulassung und die Anzahl der Vorbesitzer gesprochen worden, die entsprechenden Angaben befinden sich auch im Kaufvertrag. Nicht genannt worden war das Datum der Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrgestell. Der Kläger machte nach Übergabe des Fahrzeuges diverse Mängel geltend (vgl. das Schreiben vom 03.07.2008, Bl. 109 f. d. GA). Die Beklagte lehnte, u.a. mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2008 (Bl. 59 f. d. GA), eine Kostenerstattung für durchgeführte Arbeiten ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2008 (Bl. 16 d. GA) erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages. Er berief sich insoweit darauf, dass die Herstellung des Chassis bereits im Dezember 2002 erfolgt war.
Mit Datum vom 25.11.2008 hat die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten (Bl. 9 d. GA).
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, seine Anfechtung sei im Hinblick auf die bereits am 16.12.2002 für das Fahrgestell erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis begründet. Über diesen Umstand habe die Beklagte von sich aus aufklären müssen. Darüber hinaus hätte sie auch Auskunft darüber erteilen müssen, dass das Wohnmobil vor Überlassung an den ersten Käufer als Vorführwagen verwandt worden ist.
Der Kläger hat beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.139,05 s€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 08.11.2008 Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils N. & B., A., Fahrgestell-Nummer: Z., Erstzulassung laut Kfz-Brief 12.02.2004, zu zahlen;
2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.01.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2009 zu zahlen.
Sie ist der Ansicht gewesen, Aufklärungspflichten nicht verletzt zu haben.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Mit seinem am 29.10.2009 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 82 ff. d. GA) hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Nach dem eigenen Vortrag des Klägers liege kein Anfechtungsgrund i.S.d. § 123 BGB vor. Eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Herstellung des Chassis am 16.12.2002 habe nicht bestanden, insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Herstellung eines Pkw und die Zusammensetzung eines Wohnmobils nicht vergleichbar seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um einen Gebrauchtwagen gehandelt habe; maßgeblich sei die Erstzulassung am 12.02.2004. Ein Anfechtungsgrund ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Fahrzeug etwa 650 km als Vorführwagen benutzt worden sei. Eine solche Nutzung sei der eines Mietwagens nicht vergleichbar, ohne Nachfrage sei hierüber bei einem mehr als 3 Jahre alten Gebrauchtwagen nicht aufzuklären. Damit liege zugleich auch kein Mangel der Kaufsache vor. Die Widerklage sei aus §§ 280, 241 BGB gerechtfertigt. Die Beklagte habe, da sich der Kläger unberechtigterweise eines Anspruchs berühmt habe, einen Anwalt einschalten müssen.
Gegen dieses dem Kläger am 09.11.2009 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 25.11.2009 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 22.12.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Zahlungsanträge sowie seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Er trägt vor:
Zu Unrecht habe das Landgericht für die Frage der Standzeit nicht auf die Allgemeine Betriebserlaubnis für das Grundfahrzeug des Wohnmobils abgestellt. Maßgeblich sei dementsprechend ein Zeitraum von 14 Monaten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über längere Standzeiten als 12 Monate sei auch auf gebrauchte Fahrzeuge anwendbar. Zu berücksichtigen sei dabei weiter die geringe Laufleistung des Wohnmobils sowie der Umstand, dass der Wert des Grundfahrzeugs gegenüber den Aufbauten deutlich überwiege. Dass der Alterungsprozess von Bedeutung sei, ergebe sich vorliegend auch konkret aus den gerügten Sachmängeln.
Der Kläger beantragt,
1.unter Abweisung der Widerklage an ihn 48.139,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 08.11.2008 Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils N. & B., A., Fahrgestell-Nummer: Z., Erstzulassung laut Kfz-Brief 12.02.2004, zu zahlen;
2.an ihn vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.01.2009 zu zahlen;
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie behauptet, das zugehörige Chassis sei wertmäßig allenfalls mit einem Betrag von 5.500 € anzusetzen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 17.12.2009 (Bl. 102 ff. d. GA), seinen Schriftsatz vom 4.3.2010 (Bl. 128 GA) sowie auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 01.02.2010 (Bl. 120 ff. d. GA) Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 812 BGB nicht zu.
I.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag vom 26. Juni 2007 weiter Bestand hat, da die vom Kläger erklärte Anfechtung nicht durchgreift.
1.
Ein Anfechtungsgrund i.S.d. § 123 BGB liegt nicht vor. Der Kläger ist bei der Abgabe seiner Willenserklärung nicht arglistig getäuscht worden.
a)
Der Kläger beruft sich auf eine Täuschung durch Verschweigen, und zwar vorliegend über den Umstand, dass die Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrgestell bereits am 17.12.2002 erteilt wurde, während die Erstzulassung des Wohnmobils erst am 12.02.2004 erfolgte. Hinsichtlich dieses Umstandes bestand jedoch entgegen der Auffassung des Klägers keine Aufklärungspflicht. Eine solche kann zwar dann bestehen, wenn wesentliche Mängel vorhanden sind oder auch verkehrswesentliche Eigenschaften betroffen sind (vgl. Palandt-Ellenberger, 69. Aufl., § 123 BGB Rn. 5). Eine solche aufklärungspflichtige Tatsache lag vorliegend jedoch nicht vor.
b)
In der Rechtsprechung ist hinsichtlich fabrikneuer Pkw allerdings anerkannt, dass zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen dürfen (vgl. BGH NJW 2004, 160). Auch hinsichtlich gebrauchter Fahrzeuge ist anerkannt, dass – abhängig von den Umständen – eine größere Zeitspanne zwischen der Herstellung des Fahrzeuges und der Erstzulassung von Bedeutung sein kann, insbesondere dann, wenn es sich um Fahrzeuge mit einer Tageszulassung oder Kurzzulassung handelt, die Laufleistung sehr gering ist und die Erstzulassung erst kurze Zeit zurückliegt, kommt in Betracht, dass eine Abweichung des Herstellungsdatums vom Zeitpunkt der Erstzulassung von mehr als 12 Monaten einen Sachmangel darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW RR 2009, 398). Die von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fälle behandeln dabei allerdings Pkws, bei denen die Zeitspanne von 12 Monaten erheblich überschritten wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NJW RR 2009, 398: 31 Monate; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456: 5 Jahre und 6 Monate; OLG Celle, SVR 2006, 463 verneinend hinsichtlich einer Abweichung von 1 Jahr und 11 Monaten). Abweichungen können auch dann von Bedeutung sein, wenn nicht lediglich die Erstzulassung angegeben wird, sondern im Kaufvertrag ein bestimmtes Modelljahr festgehalten wird (vgl. OLG Nürnberg, NJW 2005, 2019).
Daraus folgt, dass die vom Bundesgerichtshof für Neuwagen entwickelte Rechtsprechung nicht uneingeschränkt auf Gebrauchtfahrzeuge übertragen werden kann. Lediglich dann, wenn es sich um Gebrauchtfahrzeuge handelt, die einem Neufahrzeug in wirtschaftlicher Hinsicht nahezu gleichstehen, kann die Rechtsprechung ohne weitere Einschränkung übertragen werden. Es handelt sich hierbei um vielfältige Lebenssachverhalte. Auch wenn im Hinblick auf Rechtssicherheit starre Fristen grundsätzlich erstrebenswert sind, können bei der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen allgemeine Regeln nicht aufgestellt werden. Von Bedeutung, ob vom Verkäufer über eine erhebliche Zeitspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeuges aufzuklären ist, sind die Laufleistung, das Alter des Fahrzeuges, die Anzahl der Vorbesitzer sowie insbesondere auch der Umfang der Zeitspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung.
c)
Von Bedeutung ist für den vorliegenden Fall weiterhin, dass das Datum der Erstzulassung des Wohnmobils ausgehend von seiner endgültigen Herstellung die 12 Monatsfrist nicht übersteigt. Lediglich die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrgestell, die vom 17.12.2002 stammt, überschreitet ausgehend von der Erstzulassung des Wohnmobils am 12.02.2004 die 12 Monats-Frist geringfügig. Dabei stellt sich bereits die Frage, ob hinsichtlich dieser Frist (zusätzlich) auch auf die Herstellung einzelner, wenn auch wesentlicher Teile abgestellt werden kann. Im Regelfall ist dies zu verneinen, dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verkäufer im Allgemeinen keine Informationen über die Herstellung der einzelnen Bauteilgruppen ohne weiteres zur Verfügung stehen. Regelmäßig, so auch beim Wohnmobil, ist daher erst die vollständige Fertigstellung des Fahrzeuges für die Fristberechnung maßgeblich (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2008, 12 U 107/07). Im Unterschied zu Bauteilgruppen lässt sich allerdings die Zulassung des Fahrgestells ausweislich des vorgelegten Fahrzeugbriefes einem solchen entnehmen. Das zeigt zum einen, dass diesem Bauteil eine besondere Bedeutung beikommt, zum anderen ist daraus auch ersichtlich, dass jedenfalls der geschulte Verkäufer sich ohne größeren Aufwand über diesen Umstand informieren kann. Jedenfalls bei einer erheblichen Überschreitung des Zeitraums zwischen der Zulassung des Fahrgestells und der Erstzulassung des Fahrzeuges kann daher eine Aufklärungspflicht in Betracht kommen. Allerdings kann hierbei nicht die für die Herstellung von PKW-Neuwagen zugrunde zu legende Frist von 12 Monaten maßgeblich sein. Diese Frist wäre selbst für ein Neufahrzeug, das ein Wohnmobil ist, angemessen zu verlängern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Herstellung des Fahrzeuggestells das Wohnmobil in wesentlichen Teilen noch nicht fertiggestellt ist. Auf dem Chassis sind die Aufbauten vorzunehmen, die je nach Qualität und Umfang auch erhebliche Auswirkungen auf die Preisfindung haben. Unbestritten hat die Beklagte vorgetragen, dass zur Gesamtmontage des Wohnmobils u.a. die Elektrik und die Inneneinrichtung gehören (Bl. 41 oben GA). Für diese Arbeiten ist dem Hersteller regelmäßig eine Zeitspanne zuzubilligen, die jedenfalls 2 Monate überschreitet. Der Käufer eines Wohnmobils wird ebenso wenig wie der dazugehörige Markt eine Vorstellung dahingehend entwickelt haben, dass ausgehend von der Produktion des Fahrgestells und dessen Zulassung innerhalb eines Jahres das gesamte Fahrzeug zugelassen werden muss. Vielmehr bedarf es auch bei einer zeitnahen Zulassung ab der Fertigstellung des Fahrgestells zunächst weiterer, erheblicher Arbeiten, um ein Wohnmobil in einen verkaufsfähigen Zustand zu versetzen.
Vorliegend ist die Erstzulassung, ausgehend vom Datum der Zulassung des Fahrgestells, innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr, 3 Wochen und 5 Tagen erfolgt. Die für Pkw und insbesondere für Neufahrzeuge geltenden 12 Monats-Frist ist daher nur äußerst geringfügig – weniger als 2 Monate – überschritten worden. Diese Überschreitung stellt aber unter Berücksichtigung der Produktionsbedingungen eines Wohnmobils keinen Sachmangel dar. Auch bei einem Neufahrzeug bedürfte es insoweit keiner Aufklärung. Hinzukommen vorliegend weitere Umstände, die einer Aufklärungspflicht entgegenstehen. Wie dargelegt, ist die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Neufahrzeugen bereits nicht ohne weiteres auf Gebrauchtfahrzeuge zu übertragen. Vorliegend handelte es sich um kein Fahrzeug, das einem Neufahrzeug vergleichbar ist, auch wenn insgesamt es sich noch um ein recht neuwertiges und wertvolles Fahrzeug gehandelt hat. Im Unterschied zu Tageszulassungen war vorliegend jedoch eine Kilometerleistung von 6000 km bereits erreicht; bei einer Tageszulassung wird dagegen eine relevante Fahrleistung nicht erreicht, da die An- und Abmeldung lediglich formal auf dem Papier erfolgt, das Fahrzeug wird dabei im Straßenverkehr nicht bewegt. Bei Kurzzulassungen können Haltungsdauer und auch Fahrleistung zwar von Bedeutung sein, ein Fahrzeug, das eine Laufleistung von 6000 km erreicht hat und zum Verkaufszeitpunkt bereits ein Alter von mehr als 3 Jahren aufweist, ist jedoch deutlich nicht mehr einem Neufahrzeug vergleichbar. Bei einem solchen Fahrzeug bestehen jedenfalls dann, wenn vorliegend der 12-Monatszeitraum nur geringfügig überschritten war, keine Aufklärungspflichten hierüber. Eine solche geringfügige Überschreitung hat auch im Geschäftsverkehr keine wirtschaftliche Bedeutung, der Preis des Fahrzeuges wird insoweit maßgeblich durch die Laufleistung, das Alter des Fahrzeuges (ausgehend von der Erstzulassung) sowie der Anzahl der Vorbesitzer bestimmt.
Die Beklagte traf auch im Hinblick darauf, dass in den Verkaufsverhandlungen über die Erstzulassung des Wohnmobils gesprochen wurde (Bl. 3 unten GA), keine gesteigerte Aufklärungspflicht. Zwar war für sie, wie auch die entsprechende Eintragung auf dem Kaufvertrag zeigt, erkennbar, dass der Kläger kein Fahrzeug mit ungewöhnlichen Standzeiten erwerben wollte. Zulässigerweise durfte der Verkäufer hierbei aber auf das Datum der Erstzulassung des Wohnmobils abstellen. Allenfalls dann, wenn der Zeitraum zwischen der Zulassung des Fahrgestells und der Erstzulassung des Wohnmobils ungewöhnlich lang gewesen w äre, käme eine Aufklärungspflicht in Betracht.
2.
Mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen sind die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die fehlende Aufklärung über eine Nutzung des Fahrzeuges als Vorführwagen keinen Sachmangel darstellt. Diese Feststellungen sind daher in Rechtskraft erwachsen.
Im Übrigen sind insoweit auch Rechtsfehler des Landgerichts nicht erkennbar. In den Verkaufsgesprächen ist nur die Frage der Nutzung des Wohnmobils als Mietwagen erörtert worden, die Nutzung als Vorführwagen ist gerade bei einem Wohnmobil einer solchen Nutzung nicht vergleichbar. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeuges und der bereits eingetretenen Laufleistung war über eine anfängliche Nutzung des Wohnmobils als Vorführmobil nicht aufzuklären (vgl. auch Senatsentscheidung vom 28.06.1996 – 22 U 38/96, NJW RR 1997, 427).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es liegen keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 50.000 €.