27.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120091
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 29.06.2011 – 3 U 89/10
1. Die Verletzung von Organisationspflichten des Geschäftsführers einer GmbH führt grundsätzlich nur zur Haftung der Gesellschaft. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers käme ausnahmsweise allenfalls in Betracht, wenn der Geschäftsführer den Betrieb in einer Weise organsiert hätte, bei der Eigentumsverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten müssten (offengelassen).
2. Haben Mitarbeiter der GmbH Pflichten gegenüber einem Kunden verletzt, scheidet eine Eigenhaftung des Geschäftsführers unter Heranziehung von § 831 BGB oder § 166 BGB aus. Die Mitarbeiter der GmbH sind nicht Verrichtungsgehilfen ihres Geschäftsführers und ihr Wissen ist nur der GmbH zuzurechnen, weil sie für diese handeln und nicht für deren Vertretungsorgan.
3 U 89/10
in dem Rechtsstreit
Tenor:
beabsichtigt der Senat, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.
Gründe
Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verneint.
Eine persönliche Haftung der Beklagten als der ehemaligen Geschäftsführerin des Autohauses ist im Ausgangspunkt durchaus denkbar. Auch bei einem allein mit einer Gesellschaft zustande gekommenen Geschäft kann eine Haftung ihrer vertretungsberechtigten Organe sowohl aus schuldrechtlichen wie auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen gegeben sein. Die Voraussetzungen sind jedoch in keiner Hinsicht erfüllt.
1. Schuldrechtlich kann sich eine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten gegenüber dem Geschäftspartner ergeben (c. i. c.). Einschlägige - teilweise umstrittene - Fallgruppen sind die sog. Repräsentantenhaftung, die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens sowie das wirtschaftliche Eigeninteresse des Geschäftsführers (hierzu statt Vieler Schneider in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 43 Rn. 313 - 320). Ersichtlich ist eine Haftung der Beklagten unter keinem dieser Gesichtspunkte begründbar.
Unter Repräsentantenhaftung wird eine Haftung wegen falscher Angaben des Geschäftsführers verstanden. Dergleichen behauptet der Kläger nicht; die Beklagte war am Zustandekommen des Kaufvertrages in keiner Weise beteiligt. Aus diesem Grunde kann auch eine Haftung wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nicht begründet sein. Im Gegenteil verweist der Kläger nachdrücklich darauf, dass er dem Autohaus als einem Fachbetrieb besonderes Vertrauen geschenkt habe. Die Haftung eines Geschäftsführers in dieser Fallgruppe knüpft aber gerade daran an, dass der Vertragspartner der Gesellschaft an sich kein hinreichendes Vertrauen entgegenbringt und nur durch sein Vertrauen auf die Person ihres Geschäftsführers zum Vertragsschluss verleitet wird (Schneider aaO. Rn. 316). Für eine Haftung wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses schließlich genügt das stets bestehende Interesse eines Geschäftsführers am geschäftlichen Handeln der Gesellschaft nicht.
2. Deliktische Ansprüche gegen die Beklagte bestehen ebenfalls nicht.
a) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Geschäftsführer einer GmbH könnte sich ergeben, wenn dieser selbst als Täter, Anstifter oder Gehilfe durch eine unerlaubte Handlung eines der in den §§ 823 ff BGB absoluten Rechte verletzt hat. Auch dies ist der Beklagten nicht vorzuwerfen.
aa) Ein Anspruch scheitert schon daran, dass der Kläger durch den Kauf des mangelhaften Pick Up keine Eigentumsverletzung erlitten hat; die Verletzung eines anderen in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts steht von vornherein nicht in Rede. Das Fehlen einer Eigentumsverletzung ergibt sich im Grunde schon aus dem eigenen Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung (dort S. 2, Bl. 73 d.A.), dass die Eigentumsverletzung "mit der Übertragung des Eigentums begonnen" habe. In der Tat ist richtig, dass der Kläger nie mangelfreies Eigentum erhielt, das dann nachträglich noch von dem Autohaus oder der Beklagten beschädigt worden wäre. Die von dem Kläger beanstandeten Mängel - ungenügende Auflastung, fehlerhafte Gewichtsverteilung, unpassende Federung usw., - waren bereits vorhanden, als ihm das Fahrzeug übergeben und übereignet wurde. Nur deshalb konnte er das Autohaus auf Gewährleistung in Anspruch nehmen; Voraussetzung eines kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruchs ist es gerade, dass der beanstandete Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
Dementsprechend kann in der Veräußerung des Pick Up an den Kläger keine Eigentumsverletzung liegen. Das Eigentum befand sich bereits bei Erwerb in dem Zustand, den er dem Autohaus und der Beklagten zum Vorwurf macht. Der Zustand des Pick Up beim Erwerb und später zum Zeitpunkt der Rückabwicklung des Kaufvertrags unterscheidet sich nur dadurch, dass die Ladefläche mittlerweile abgeknickt war. Darin lag aber keine neue, eigenständige Eigentumsverletzung. Der Kläger hat vielmehr im vorangegangenen Rechtsstreit nachgewiesen, dass sich in diesem Abknicken nur der stets vorhandene Mangel fehlerhafter Auflastung verwirklicht hat. Die Verletzung seines sonstigen Eigentums oder seiner körperlichen Unversehrtheit oder der seiner Familienmitglieder behauptet der Kläger nicht; dergleichen hat auch keinen Eingang in seine Schadensberechnung gefunden. Die von dem Kläger ausführlich dargelegte Gefährdung dieser Rechtsgüter genügt zur Tatbestandsverwirklichung des § 823 Abs. 1 BGB nicht.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Kläger zum Beleg einer Eigentumsverletzung unter den vorliegenden Umständen zitiert, sind nicht einschlägig. Richtig ist, dass der Bundesgerichtshof in beiden Entscheidungen u. a. auf seine Rechtsprechung verweist, wonach eine Eigentumsverletzung nicht nur durch Verletzung der Substanz der Sache, sondern auch durch die Verhinderung ihrer Benutzung gegeben sein kann (BGH NJW-RR 1990, 1172, 1173 [BGH 05.06.1990 - VI ZR 359/89]; BGH NJW 2004, 356, 358 [BGH 18.11.2003 - VI ZR 385/02]). Auch eine Verletzungshandlung in diesem Sinne war jedoch bereits abgeschlossen, als der Kläger das Eigentum an dem Pick Up erhielt. Denn auch für eine Eigentumsverletzung unter dem Gesichtspunkt durch Vereitelung der Sachnutzung gilt, dass sie nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits beendet war, als der das Eigentum an dem Pick Up erhielt. Er hätte den Pkw von Anfang an aus eben den Gründen, aus denen er die Beklagte auf Gewährleistung in Anspruch genommen hat, nie nutzen dürfen, weil der Wagen nicht zulassungsfähig war. Insoweit ist es nach der Eigentumsübertragung zu keiner zusätzlichen Verletzungshandlung oder Schädigung gekommen.
bb) Davon abgesehen - und ohne dass es darauf noch ankäme, worauf ausdrücklich hingewiesen sei - ist auch eine dem Kläger gegenüber begangene Pflichtverletzung der Beklagten nicht nachgewiesen.
(1) Eine Pflichtverletzung durch Erteilung von Weisungen (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 43 Rn. 75) kommt nicht in Betracht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte sich durch Weisungen zur Durchführung der Abschlussuntersuchung eingeschaltet hätte.
(2) Der Kläger stützt seinen Anspruch deshalb vorrangig auf den Vorwurf des Organisationsverschuldens. Daran ist im Ausgangspunkt richtig, dass die Rechtsprechung - gegen teilweise heftigen Widerspruch in der Literatur - die deliktische Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH durch die Annahme weitgehender Organisations- und Überwachungspflichten, die ihm nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten obliegen, erheblich ausgedehnt hat. Sie gelangt so zu einer Haftung wegen des Unterlassens einschlägiger Maßnahmen, durch die der bei dem Dritten eingetretene Schaden verhindert worden wäre. Die zentrale Frage besteht allerdings in jedem Haftungsfall darin, zu klären, welche eigentlich die GmbH treffenden Pflichten ausnahmsweise auch solche sind, die den Geschäftsführer im Außenverhältnis persönlich treffen.
Ein Organisationsverschulden der Beklagten im letzteren Sinne sieht der Kläger darin, dass im Autohaus keine wirksame Ausgangskontrolle der verkauften Fahrzeuge auf sicherheitsrelevante Mängel hin erfolgte. Durch die unterlassene organisatorische Sicherstellung solcher Kontrollen soll die Beklagte eine Gefährdung von Leib und Leben der Kunden sowie der Mitfahrer der verkauften Fahrzeuge fahrlässigerweise, wenn nicht sogar mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen haben. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich jedoch auch nach weitester Auffassung keine Verletzung einer die Beklagte als Geschäftsführerin im Außenverhältnis treffende Pflicht.
Besonders weit gegangen in der Ausdehnung drittschützender Organisationspflichten des Geschäftsführers einer GmbH ist der VI. Zivilsenat des BGH in der sog. Bauträgerentscheidung, dessen insoweit entscheidende Passagen das Landgericht im angefochtenen Urteil zitiert (BGHZ 109, 297). Grundsätzlich, so hat der BGH dort ausgeführt, bestünde die aus der Organstellung entspringende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nur gegenüber der Gesellschaft. Nur dieser gegenüber entstünden grundsätzlich im Falle einer entsprechenden Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche. Das gelte auch, wenn es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten gehe, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen habe. Anderes gelte aber dann, wenn die Pflichten aus der Organstellung aus besonderen Gründen auch gegenüber Dritten bestünden. Solches könne im deliktischen Bereich insb. wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Rechtsgüter i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB der Fall sein (BGHZ 109, 297, 303).
Selbst auf der Grundlage dieser - in der Literatur vielfach als zu weitgehend angegriffenen (s. nur Zöllner/Noack aaO., § 43 Rn. 77; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 1090; zustimmend wohl Scholz aaO., § 43 Rn. 327) - Auffassung ergäbe sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte. Es darf zunächst nicht übersehen werden, dass eine Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 1 BGB nur bei einer Verletzung eines der tatbestandlich geschützten Rechtsgüter in Betracht kommt. Im zitierten Fall des BGH war dies eine Eigentumsverletzung. Wie oben dargelegt, fehlt es an einer solchen aber hier und andere durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgüter mögen gefährdet gewesen sein, sind aber letztlich nicht zu Schaden gekommen.
Es kommt hinzu, dass auch die haftungsfreundliche Auffassung des VI. Zivilsenats des BGH im Ausgangspunkt ausdrücklich nicht in Frage stellt, dass die Verletzung von Organisationspflichten des Geschäftsführers grundsätzlich nur zu einer Haftung der Gesellschaft f ührt und es besonderer Rechtfertigung bedarf, wenn diese auf den Geschäftsführer persönlich ausgedehnt werden soll. Es bedarf letztlich immer der Begründung einer den Geschäftsführer treffenden zusätzlichen Garantenstellung. Im zitierten Fall ergab sie sich daraus, dass der Geschäftsführer den Geschäftsbetrieb in einer Weise organisiert hatte, bei der Eigentumsverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten mussten. Die GmbH hatte von einem Lieferanten unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Baumaterialien liefern lassen und diese bei einem Bauherren eingebaut, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Abtretungsverbot für seine Forderungen enthielten. Der Einbau der Baumaterialien führte deshalb zu einer Eigentumsverletzung zu Lasten des Lieferanten (BGHZ 109, 297, 300). Die Rechtsverletzung war aus Sicht des BGH absehbar gewesen. Der Geschäftsführer hatte den Geschäftsbetrieb so organisiert, dass er sich vornehmlich um die Hereinnahme von Bauaufträgen bemüht, den Abschluss von Verträgen mit Lieferanten aber anderen überlassen habe. Der Geschäftsführer hätte jedoch mit dem in der Baubranche zu erwartenden Konflikt zwischen Vorbehaltsabrede und Abtretungsverbot rechnen müssen. Bei der von ihm vorgenommenen Aufgabenverteilung hätte der Konflikt nur durch gezielte Anweisungen vermieden werden können (BGHZ 109, 297, 305 f).
Eine Garantenstellung der Beklagten lässt sich nicht in vergleichbarer Weise begründen. Sie kann sich keinesfalls schon aus dem von dem Kläger nachdrücklich hervorgehobenen Umstand ergeben, dass der Umbau des Pick Up sicherheitsrelevante Arbeiten betraf und aus einer fachwidrige Ausführung Leib- und Lebensgefahren entstehen konnten. Diese Gefahr bestand schon im regelmäßigen Geschäftsbetrieb. Jedes verkaufte oder zur Reparatur gegebene Fahrzeug ist potentiell ein Sicherheitsrisiko. Die Beklagte als Geschäftsführerin mit der Begründung persönlich haften zu lassen, dass der Umbau des Pick Up Sicherheitsfragen berührte, hieße im Ergebnis, dass bei jedem Verkauf eine persönliche Haftung der Beklagten im Hintergrund gestanden hätte, sobald sicherheits- und zulassungsrelevante Mängel des verkauften Fahrzeugs auftauchten. Dass dies die persönliche Haftung eines Geschäftsführers uferlos ausdehnen würde, liegt auf der Hand. Zur Verdeutlichung mag man sich vor Augen führen, dass bei einer so begründeten persönlichen Haftung jeder Inhaber einer Autowerkstatt, eines Elektrogeschäfts oder einer Baufirma unabhängig von der Unternehmensform nahezu immer persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte.
Das Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht untragbar und unbillig. Der Kläger hält es für nicht hinnehmbar, dass ein durch eine GmbH Geschädigter auf seinem Schaden sitzenbliebe, wenn die GmbH in Insolvenz falle und der Geschäftsführer nicht wegen Verletzung drittschützender Organisationspflichten an ihrer Stelle in die Haftung eintrete. Der Geschädigte würde so mit seinem Schaden "alleingelassen". Indes ist es der gewollte und gesetzlich zulässige Sinn des Handelns durch juristische Personen, die hinter ihr stehenden natürlichen Personen von der Haftung freizuhalten. Allein daraus, dass ein durch eine juristische Person Geschädigter schlimmstenfalls seine Ansprüche gegen diese nicht mehr durchsetzen kann, kann deshalb nicht billigerweise eine Ausfallhaftung ihres Geschäftsführers gefolgert werden.
(3) Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann schließlich nicht den vom Kläger behaupteten Erklärungen der Mitarbeiter des Autohauses entnommen werden, dass die gewünschte Beladung des Pick Up nach der Auflastung kein Problem darstelle. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in dieser Auskunft eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung liegen sollte. Der Kläger behauptet schon nicht, dass die Beklagte die Erklärungen der Mitarbeiter gekannt hätte. Es gibt auch keinen Grund, dass sie sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen müssen. Vor allem aber ist nicht erkennbar, dass diese Erklärungen falsch waren. Es kann durchaus sein, dass der Pick Up nach ordnungsgemäßer Auflastung bis zu einem Gesamtgewicht von 3.100 kg hätte beladen werden können. Dafür spricht deutlich, dass der Sachverständige im vorangegangenen Verfahren umfangreiche Untersuchungen vornahm, um die fachgerechte Vornahme der Auslastung zu überprüfen. Wäre die gewünschte Auflastung von vornherein nicht möglich gewesen, hätte sich der Sachverständige jede nähere Überprüfung ersparen k önnen. Nicht fehlerhafte Erklärungen über die Möglichkeit der Auflastung, sondern die nicht fachgerechte Durchführung und Überprüfung derselben begründen den dem Autohaus vorwerfbaren Fehler. Dieser ist wiederum, wie ausgeführt, nicht der Beklagten als persönlich zu verantwortende Pflichtverletzung zurechenbar.
2. Eine Haftung aus § 831 BGB wegen etwaiger unerlaubter Handlungen der Mitarbeiter des Autohauses anlässlich des Verkaufs scheidet aus. Abgesehen davon, dass hierfür schon nichts vorgetragen ist - die arglistgleiche Haftung, die der Senat im Vorprozess angenommen hat, darf nicht mit tatsächlich begangener arglistiger Täuschung verwechselt werden -, sind die Mitarbeiter einer GmbH nach ganz h. M. nicht die Verrichtungsgehilfen ihrer Geschäftsführer (BGHZ 125, 366, 375; Schneider in Scholz, § 43 Rn. 323; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, § 43 Rn. 87). Dies zieht im Ergebnis auch der Kläger nicht in Zweifel.
Der Kläger meint allerdings, dass statt der Zurechnungsnorm des § 831 BGB die des § 166 BGB entsprechend anwendbar sei. Der Beklagten sei danach das Wissen der Mitarbeiter der GmbH zuzurechnen, weil die Mitarbeiter "gewissermaßen die Zuträger des Geschäftsführers" seien. Indes trifft dies nicht zu. Wissen der Mitarbeiter wäre der GmbH zuzurechnen, weil sie für diese handeln und nicht für deren Vertretungsorgan.
3. Erst recht gibt es nach allem keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte eine Schädigung der Kunden bewusst und billigend in Kauf genommen hat. Dementsprechend kommt eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB wegen Betruges nicht in Betracht. Ebensowenig kann eine Haftung aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein.
4. Fehlt es schon an einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach, kommt es auf die Höhe des Klageanspruches nicht an. Nur ergänzend wird deshalb angemerkt, dass es nicht schlüssig ist, wenn der Kläger die Kosten des Vorprozesses als eigenen Schaden geltend macht, obwohl er ausweislich eines Einzahlungsbelegs in der Akte rechtsschutzversichert ist.
Die Berufung wird nach allem als unbegründet zurückzuweisen sein. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Auf die Kostenersparnisse im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen.
Hinweise
Die Berufung wurde zurückgenommen