07.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120736
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 22.12.2011 – 25 U 162/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
25 U 162/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erweiterte Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Aufgrund einer verbindlichen Bestellung vom ...06.2007 erwarb der Kläger von der Beklagten einen PKW der Marke L 1 zu einem Kaufpreis von 58.619,98 Euro. Die in dem für diesen Fahrzeugtyp von der L AG als Herstellerin aufgelegten Prospekt veröffentlichten „Technischen Daten“ enthalten unter anderem zum Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen mit 6-Gang-Schaltgetriebe und Tiptronic (Angaben in Klammern) folgende Angaben:
„Kraftstoffart Diesel nach EN 590, Kraftstoffverbrauch in l/100 km innerorts 11,4 (11,9) außerorts 6,2 (6,7) kombiniert 8,1 (8,6)“.
Außerdem finden sich zum Kraftstoffverbrauch unter Fußnote 8 folgende Erklärungen:
„Die angegebenen Werte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren (RL 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein den Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.“
Die Erstzulassung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … erfolgte am 17.07.2007. Nach Übergabe des Fahrzeugs rügte der Kläger gegenüber der Beklagten und der L AG einen angeblich erhöhten Kraftstoffverbrauch. Mit Schreiben vom 30.06.2009 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch und hat behauptet, bei mehreren Messfahrten sei ein Mehrverbrauch gegenüber den Herstellerangaben von etwa 50 % festgestellt worden. Selbst bei unrealistischer Fahrweise, nämlich einer gleichmäßigen Fahrt bei einem Tempo von 130 km/h mit Tempomat habe sich immer noch ein weiter überhöhter Wert von 10,43 Liter pro 100 km ergeben. Für ihn sei kaufentscheidend gewesen, dass das Fahrzeug entsprechend den Prospekt- und Werbeunterlagen lediglich 8,1 l auf 100 Kilometer verbrauche. Das sei ihm auch vom Verkäufer der Beklagten anlässlich der geführten Kaufverhandlungen zugesagt worden, der erklärt habe, das Fahrzeug verbrauche so wenig.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm auf jeden Fall ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zustehe, der mindestens 5.000 Euro betrage, sofern ein nur geringer Mehrverbrauch festgestellt werden könne.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug L 1 zurückzunehmen, Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 14.934,64 Euro (58.619,98 Euro x 0,67 % = 392,75 Euro x 38.000 km) zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2009,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Kosten eines vertragswidrigen Mehrverbrauchs seit dem Kauf vom ...06.2007 bis zum Vollzug der Wandlung zu erstatten,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz für gezogene Nutzungen (bis zur Einreichung der Klage) in Höhe von 14.934,64 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2009 zu zahlen,
hilfsweise für den Fall, dass nicht festgestellt werden sollte, das sein Fahrzeug mehr als 10 % Mehrverbrauch habe,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat einen erheblichen Kraftstoffmehrverbrauch des Fahrzeugs des Klägers bestritten und behauptet, anlässlich der geführten Verkaufsgespräche keine Garantieerklärungen zum Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs im Alltagsbetrieb abgegeben zu haben.
Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 29.09.2010 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er dessen Abänderung und Verurteilung der Beklagten entsprechend der von ihm im ersten Rechtszug gestellten Klageanträge zu 1 – 3 begehrt.
Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht sei verfehlt zu einem sogenannten nonliqued zugunsten der Beklagten einzig und allein aufgrund der „Parteivernahme“ des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten gekommen. Prozessual sei die „Parteivernahme“ unzulässig, weil er dem ausdrücklich widersprochen habe. Darüber hinaus seien die Feststellungen des Sachverständigen in dem vom Landgericht im ersten Rechtszug eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten zu beanstanden. Deshalb sei ein ergänzendes Sachverständigengutachten bzw. ein neues Gutachten einzuholen.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2011, eingegangen am 02.02.2011, hat der Kläger die Klage im vorliegenden Berufungsverfahren erweitert und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den ihr vorliegenden Schriftverkehr zwischen der L AG und ihr wegen seiner vorgenommenen Mängelrüge, das Fahrzeug verbrauche zu hohen Sprit, vorzulegen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2010 hat der Kläger außerdem erneut den Hilfsantrag gestellt und den Klageantrag zu 1. dahingehend konkretisiert, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.685,34 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des näher bezeichneten Fahrzeuges zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.
II.
Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (04.10.2010) am 19.10.2010 eingelegte und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 20.10.2010 begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 43.685,34 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw der Marke L 1 mit dem amtlichen Kennzeichen … gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 5, 346 ff. BGB.
Ein wirksamer Rücktritt des Klägers von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag scheitert bereits deshalb, weil es an einem ihm zustehenden Rücktrittsrecht fehlt.
Gemäß § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist.
Dem eigenen Vorbringen des Klägers lässt sich indes nicht entnehmen, dass das von ihm von der Beklagten erworbene und übergebene Fahrzeug der Marke L 1 bei Gefahrübergang bzw. Übergabe im Juli 2007 einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB aufwies.
Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Sachmangel u. a. dann vor, wenn die erworbene Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist, wobei die Vereinbarung auch konkludent und stillschweigend zustande gekommen sein kann (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. 2011, § 434 BGB Rdn. 15, 17 mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend haben die Parteien die Kaufvertragsverhandlungen unstreitig auf der Grundlage des Verkaufsprospekts der L AG für den Fahrzeugtyp L 1 und 2 geführt, der technische Daten zu dem Fahrzeugtyp L 1, unter anderem auch Angaben zum Kraftstoffverbrauch, enthielt. Demgemäß ist zwar davon auszugehen, dass zwischen den Parteien mit Kaufvertragsabschluss eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs entsprechend den Angaben im Prospekt der L AG getroffen worden ist.
Es fehlt aber an schlüssigem Vortrag des Klägers dazu, dass das ihm nach Abschluss des Kaufvertrages übergebene und erstmals am 17.07.2007 zugelassene Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufwies.
Bei dem in den technischen Daten des Prospekts mitgeteilten Kraftstoffverbrauch von „innerorts 11.9 l/100 km, außerorts 6.7 l/100 km, kombiniert 8,6 l/100 km“ handelte es sich nämlich um Kraftstoffverbrauchsangaben der L AG als Herstellerin, die sich nicht auf das konkret vom Kläger erworbene Einzelfahrzeug und dessen Fahrweise als Käufer bezogen.
Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Erläuterung Nr. 8 zum Kraftstoffverbrauch im Prospekt der L AG, wonach die angegebenen Werte nach den vorgeschriebenen Messverfahren (RL 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt wurden und sich die Angaben „nicht auf ein einzelnes Fahrzeug beziehen und nicht Bestandteil des Angebots sind, sondern allein den Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen dienen“.
Damit war – auch für den Kläger als Erklärungsempfänger – erkennbar, dass die Herstellerangaben vielmehr auf einer verobjektivierenden Grundlage beruhten und dass sich der bei der individuellen Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken musste (vgl. hierzu allgemein BGHZ 136, 94 ff.; OLG Hamm, Urteil v. 9.6.2011 - Az.: 28 U 12/11-; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008,S. 1735).
Bei der Bewertung der Frage, ob der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeuges der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kommt es mithin nicht auf den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges im normalen Betrieb, sondern darauf an, wie hoch der Verbrauch entsprechend den Herstellerangaben bei Anwendung des Messverfahrens nach der EG-Linie ist (vgl. BGH a.a.O., BGH NJW 2007, S. 2011; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdn. 300 mit weiteren Nachweisen).
Demgegenüber hat sich der Kläger auf den Vortrag beschränkt, bei mehreren Messfahrten mit seinem Fahrzeug habe er einen Mehrverbrauch von etwa 50 % festgestellt, wobei sich selbst bei unrealistischer Fahrweise, nämlich einer gleichmäßigen Fahrt bei Tempo 130 km/h mit Tempomat noch immer ein weit überhöhter Wert von 10,43 l/100 km ergeben habe und das Fahrzeug tatsächlich im Schnitt weit über 12 l/100 km verbrauche. Darauf kommt es indes nicht an.
Von einer abweichenden Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien dahingehend, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte des dem Kläger übergebenen Fahrzeugs und nicht lediglich die Laborwerte nach der EG-Richtlinie maßgeblich sein sollten, kann nicht deshalb ausgegangen werden, weil der für die Beklagte die Kaufvertragsverhandlungen führende persönlich haftende Gesellschafter, Herr M1, nach dem Vortrag des Klägers erklärt haben soll, der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges liege bei 8,1 l (gemeint waren wohl 8.6 l/100 km kombiniert, weil das vom Kläger erworbene Fahrzeug mit Tiptronic ausgestattet war, was er offensichtlich im Rahmen der Klagebegründung übersehen hat) und sich der Kläger daraufhin zum Erwerb des Fahrzeugs entschlossen hat.
Abgesehen davon, dass sich die Erklärung des Komplementärs der Beklagten nach Aussage der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugin Z 1 auf die Werksangaben des Herstellers, also die Laborwerte, bezogen haben, handelt es sich insoweit von vornherein nicht um eine Erklärung zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, sondern allenfalls um anpreisende technische Erläuterungen des für die Beklagte handelnden Komplementärs auf der Grundlage der Angaben zum Kraftstoffverbrauch im Prospekt der L AG.
Ebenso wenig hat die gleichwohl vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs des Klägers so weit über den Herstellerangaben liegt, dass ein erheblicher Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu bejahen ist.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen N1 in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.04.2010 verbraucht das vom Kläger erworbene Fahrzeug innerorts/städtisch 12,8 l, außerorts/außerstädtisch 7,1 und kombiniert/insgesamt 9,2 l, jeweils auf 100 km.
Demgegenüber beträgt der Verbrauch nach den Herstellerangaben, wie bereits ausgeführt, innerorts/städtisch 11,9 l, außerorts/außerstädtisch 6,7 l, und kombiniert/insgesamt 8,6 l, jeweils auf 100 km.
Ausgehend davon hat der Sachverständige einen Mehrverbrauch gegenüber den Herstellerangaben von 7,6 % (innerorts/städtisch), 6,0 % (außerorts/außer-städtisch) und 7,8 % (kombiniert/insgesamt) ermittelt.
Dabei bestehen für den Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen, der nach seinen Ausführungen im Gutachten die Kraftstoffverbrauchsmessung auf einem speziell klimatisierten Abgas-Rollenprüfstand gemäß EG-Richtlinie 80/1268EWG in Verbindung mit 70/220EWG vorgenommen hat.
Außerdem hat der Sachverständige nach seinen weiteren Ausführungen im schriftlichen Gutachten entgegen der Auffassung des Klägers auch die richtigen Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch zugrunde gelegt. Das Fahrzeug des Klägers verfügt nämlich, wie ebenfalls bereits festgestellt, nicht über ein 6-Gang-Schaltgetriebe, sondern ist mit einer Tiptronic ausgestattet, womit der Verbrauch nach den Herstellerangaben nicht 8,1 l/100 km, sondern 8,6 l/100 km kombiniert beträgt.
Hierneben hat der Sachverständige zur Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs des klägerischen Fahrzeuges die maßgeblichen bzw. richtigen Richtlinien herangezogen.
Unter Zugrundelegung des so vom Sachverständigen ermittelten Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs des Klägers ist damit zwar von einem Sachmangel auszugehen, weil dessen tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten abweicht. Insoweit handelt es sich aber nur um einen unerheblichen Mangel bzw. um eine unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, stellt es nämlich nur eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeuges um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht (vgl. zuletzt BGH NJW 2007, S. 2011 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH).
So liegen die Dinge hier, womit dem Kläger ein Rücktrittsgrund nicht zur Seite steht.
Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht aufgrund einer Garantieübernahme gemäß § 443 BGB.
Bei der angeblich abgegebenen Erklärung des Komplementärs der Beklagten anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen, der Verbrauch des Fahrzeugs liege bei ca. 8 l/100 km in der täglichen Praxis, handelt es sich nicht um eine Garantieübernahmeerklärung.
Von einer Garantieerklärung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für die Beschaffenheit übernehmen will und zu erkennen gegeben hat, dass er für alle Folgen des Fehlers einstehen wird.
Vorliegend handelt es sich bei den vom Komplementär der Beklagten abgegebenen Erklärungen vielmehr lediglich - wie oben ausgeführt - um eine anpreisende Beschreibung des Fahrzeugtyps an sich, so dass die Annahme, es handele sich um eine Garantieerklärung, nicht in Betracht kommt (vgl. zur anpreisenden Beschreibung allgemein: BGH NJW-RR 2010, S. 1329).
Demnach kann von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch die Beklagte selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn ihr Komplementär die vom Kläger behaupteten Erklärungen zum Kraftstoffverbrauch abgegeben hat. Auf das Ergebnis der vom Landgericht im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme kommt es insoweit mithin nicht an.
Der Kläger ist nach alledem zum Rücktritt von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag nicht berechtigt, so dass ihm auch die gegen die Beklagte mit den Klageanträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Ansprüche ebenso wenig zustehen, wie der im vorliegenden Berufungsverfahren mit der erweiterten Klage gegen die Beklagte verfolgte Anspruch auf Herausgabe bzw. Vorlage des Schriftverkehrs zwischen ihr und der L AG im Zusammenhang mit seinen Mängelrügen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger selbst dann, wenn man ein Rücktrittsrecht bejahen würde, gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachter Anspruch auf Zahlung von „Schadensersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von 14.934,64 Euro“ zusteht.
Soweit sich der Kläger hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.2.2009 (NJW 2009, S. 427) stütz, wird übersehen, dass dem Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf bei Rückgewähr der mangelhaften Sache gegen den Käufer ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder deren Wertersatz nur im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB nicht zusteht.
Darum geht es vorliegend indes nicht, weil der Kläger die Beklagte nicht auf Neulieferung einer mangelfreien Fahrzeuges, sondern auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch nimmt.
Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts war damit in vollem Umfange zurückzuweisen, wobei im Übrigen die im Berufungsverfahren erweiterte Klage, mit der der Kläger von der Beklagten die Herausgabe des zwischen ihr und der L AG geführten Schriftverkehrs begehrt hat, abzuweisen war.
Da es am Vorliegens eines erheblichen Sachmangels fehlt, gilt das gleichermaßen hinsichtlich des vom Kläger im Berufungsverfahren neuerlich gestellten Hilfsantrages, mit dem er die Minderung des Kaufpreises um 5.000 € begehrt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klage insoweit von vornherein wegen entgegenstehender Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils als unzulässig abzuweisen war, nachdem bereits das Landgericht die hilfsweise erhobene Klage mit dem angefochtenen Urteil ebenfalls abgewiesen und sich der Kläger mit seiner Berufung lediglich gegen die Abweisung der von ihm im ersten Rechtszug gestellten Hauptanträge gewendet hat.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.