10.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123750
Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 14.08.2012 – 1 U 35/12
Im Gebrauchtwagenhandel macht es für die Kaufentscheidung des Käufers einen beträchtlichen Unterschied, ob das Fahrzeug einen oder drei Vorbesitzer hatte. Die falsche Angabe eines Vorbesitzers statt in Wirklichkeit dreier beim Gebrauchtwagenhandel stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar.
OLG Naumburg, 14.08.2012
1 U 35/12
In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 2.8.2012 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und den Richter am Oberlandesgericht Krause für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 24.2.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (2 O 126/09) werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits zu 20% und der Beklagte zu 80%
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 10.000, -- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den Ankauf eines gebrauchten Pkw ... . Im Kaufvertrag heißt es u.a.:
Zahl der Vorbesitzer laut Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
1
Aus der zur Gerichtsakte gereichten Kopie der Zulassungsbescheinigung II (Bl. 172) ergibt sich als Halter namentlich genannt nur der Zeuge B.. Es ist aber unstreitig, dass es weitere Vorbesitzer gegeben hat. In der Zulassungsbescheinigung II heißt es am Anfang neben dem Datum der Erstzulassung:
Anzahl der Vorhalter
2
Nachdem sich der Vortrag des Klägers zu offenbarungspflichtigen Vorschäden an dem Pkw nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht bestätigt hatte und nachdem auch der Zeuge B. bei seiner Vernehmung durch das AG Weißwasser (Bl. 125) die Behauptung des Klägers, dass das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden sei, ebenfalls nicht bestätigt hatte, stützt der Kläger die Klageforderung nunmehr allein auf die Behauptung, dass der Beklagte ihn nicht über sämtliche Vorbesitzer des Fahrzeuges aufgeklärt habe. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Zeuge B. das Fahrzeug an das Autohaus S. (in H.) veräußert hat. Da an dem Fahrzeug ein Schaden am Turbolader vorlag, wurde das Fahrzeug von dort an eine C. (ebenfalls in H.) weiter gereicht. Die C. reparierte den Schaden am Turbolader und verkaufte das Fahrzeug schließlich mit schriftlichem Kaufvertrag vom 15.1.2008 (Bl. 140) an den Beklagten. Unstreitig wurde (auch) die C. nicht in den Fahrzeugbrief eingetragen. Weiter unstreitig hat der Beklagte den Kläger über diesen Voreigentümer bei Abschluss des Kaufvertrages nicht aufgeklärt. Der Kläger sieht darin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2009 (VIII ZR 38/09 [ z.B. NJW 2010, 858 ]; hier: zitiert nach juris; Vorinstanz: Senat Urteil vom 15.1.2009 [ 1 U 50/08 ]) eine arglistige Täuschung, die ihn zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigte.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Das Landgericht hat der Klage ebenfalls unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs (überwiegend) stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshof auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, weil dort - anders als hier - dem Verkäufer der Zwischenhändler nicht bekannt gewesen sei ("fliegender Zwischenhändler").
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit der Anschlussberufung macht er vom Landgericht abgewiesene Reparatur- und Wartungskosten in Höhe von 1.801,05 Euro sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 213,53 Euro geltend.
Der Beklagte beantragt weiter, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
II. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Berufung des Beklagten
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zwar liegt entgegen der Ansicht des Klägers in der Angabe im Kaufvertrag: Zahl der Halter gemäß Zulassungsbescheinigung II 1 grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Die von der Anschlussberufung zitierte Rechtsprechung ist überholt, nachdem der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.3.2008 - VIII ZR 253/05 - [ z.B. VersR 2008,828 ]; Beschluss vom 2.11.2010 - VIII ZR 287/09 - [ DAR 2011, 520 ]; jeweils zitiert nach juris) seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Punkt ausdrücklich aufgegeben hat. Dies bedeutet aber nur, dass die Frage, ob ein Sachmangel vorliegen kann, jetzt weiter anhand von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB zu prüfen ist (BGH 2008 aaO.). Vorliegend kommt insbesondere § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Zum Bereich der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung gehört bei einem Gebrauchtfahrzeug grundsätzlich auch die Anzahl der Vorbesitzer (Palandt/Weidenkaff BGB, 71. Aufl., § 434, Rn. 29). Nach der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.12.2009 (VIII ZR 38/09 - z.B. NJW 2010, 858 -; zitiert nach juris; Vorinstanz Senat Urteil vom 15.1.2009 [ 1 U 50/08 ]) gilt hinsichtlich von Angaben über Vorbesitzer:
... Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, liegt ein solcher für den Käufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand vor, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst - wie hier - kurz zuvor von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet (OLG Bremen ...), denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person unbekannter Identität erworben (Hervorhebung durch den Senat), liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges gekommen ist. ...
Zwar kann an dieser Stelle offenbleiben, ob diese Rechtsprechung auch dann einschlägig wäre, wenn es lediglich um die Identität der C. gehen würde. Die Berufung (BB S. 4) verkürzt aber das Problem, wenn sie nur auf dieses Unternehmen abstellt. Zwar mag die C. nicht unbekannter Identität und auch greifbar (Senat aaO.) sein. Nur: Die Angabe in dem Kaufvertrag, dass die Anzahl der Halter laut Zulassungsbescheinigung II 1 betrage, ist objektiv falsch, weil sich aus der (Kopie) der Urkunde selbst ergibt, dass es bereits im Zeitpunkt ihrer Ausstellung neben dem Zeugen B. wenigsten 2 weitere Halter gegeben hat, die namentlich nicht bekannt sind. Im Gebrauchtwagenhandel macht es für die Kaufentscheidung des Käufers einen beträchtlichen Unterschied, ob das Fahrzeug 1 oder 3 Vorbesitzer hatte. Die Angabe in dem Kaufvertrag musste mit den Angaben in der Zulassungsbescheinigung II jedenfalls objektiv übereinstimmen. Da sie dies nicht tut, liegen die Voraussetzungen von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht vor, mit der Folge, dass der Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 9.2.2009 wirksam gemäß § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten konnte. Da der Vertrag damit rück abzuwickeln ist, ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
2. Anschlussberufung des Klägers
Auch die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich der Rechnung vom 22.12.2011 (Bl. 163 - 166). Die Anschlussberufung verkennt, dass § 347 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Im Zeitpunkt der Arbeiten war der Rechtsstreit über den Rückgewähranspruch bereits rechtshängig. Ab Rechtshängigkeit wird der Anspruch aus § 347 Abs. 2 BGB gemäß § 292 Abs. 2 BGB durch die allgemeinen Vorschriften über der Eigentümer-Besitzer-Verhältnis verdrängt (Staudinger/Kaiser BGB, Neubearbeitung 2012, § 347, Rn. 2). Ein Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen besteht daher nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 994 Abs. 2 BGB. Ob es sich dabei um eine vollständige oder nur partielle Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag handelt (Staudinger/Gursky BGB, Neubearbeitung 2006, Rn. 23/24), kann im Ergebnis dahinstehen. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die Aufwendungen genehmigt hätte, kommt ein Ersatz nur gemäß § 684 S. 1 BGB in Betracht (MK- Baldus BGB, 5. Aufl., § 994, Rn. 20; dazu auch BGH Urteil vom 20.6.1975 - V ZR 206/74 - [ NJW 1975, 1553, 1556 ]). Der Rechnung kann indes nicht hinreichend entnommen werden, dass es sich um werterhaltende Aufwendungen handelt, die beim Beklagten später unausweichlich ebenfalls angefallen wären. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Beklagten selbst professionell im Gebrauchwagengeschäft tätig ist. Dass es sich um wertsteigernde Aufwendungen handelte, behauptet der Kläger (Anschlussberufung S. 5) selbst nicht einmal.
Kommt ein höherer Zahlbetrag nicht in Betracht, kann sich auch der Gegenstandswert für die Bemessung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten nicht erhöhen. Die Anschlussberufung ist daher ebenfalls in vollem Umfang zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur bei der Kostenquote, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen.