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  • 11.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132869

    Kammergericht Berlin: Urteil vom 23.05.2013 – 8 U 58/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    KG Berlin
    23.05.2013

    8 U 58/12

    In dem Rechtsstreit

    des Herrn H ######

    ################,

    Klägers und Berufungsklägers,

    - Prozessbevollmächtigter:

    Rechtsanwalt A ######

    ################,-

    g e g e n

    die M###########

    ###########################

    ################,

    Beklagte und Berufungsbeklagte,

    - Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte K###############

    ###############,-

    hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2013 durch den Richter am Kammergericht Dittrich als Einzelrichter

    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.02.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin -10 O 363/11- dahin abgeändert, dass die Beklagte über die Feststellung hinaus verurteilt wird, an den Kläger 5.904,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des PKW Mercedes-Benz C 200 mit dem amtlichen Kennzeichen B-#### und der Fahrgestellnummer W ######## .

    Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 68 % und der Kläger 32 % zu tragen.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 81 % und der Kläger 19 % zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

    Dem Kläger steht unter Berücksichtigung der beiderseitigen Ansprüche aus § 346 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 5.904,49 EUR zu.

    I. Der Kläger berechnet in der Berufungsinstanz seine Forderung wie folgt:

    Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB von (16.815,20 EUR gemäß rechtskräftiger Feststellung des Landgerichts; ferner gezahlte Darlehensraten für 7/2011 bis 5/2012, 11 x 372,31 EUR = 4.095,41 EUR)


    20.910,61 EUR

    abzüglich


    Nutzungsersatz (34.300 EUR/250.000 km x 84.000 km)


    11.524,80 EUR

    Wertersatz wegen Verschlechterung


    2.110,00 EUR


    7.275,81 EUR.

    Der Kläger hat im Zuge der zulässig eingelegten Berufung, mit der er eine Beschwer von über 600,00 EUR geltend gemacht hat (16.815,20 EUR ./. 11.524,80 EUR ./. 2.110,00 EUR = 3.180,40 EUR), die Klageforderung in zulässiger Weise um die weiter gezahlten Raten von 4.095,41 EUR erweitert (§ 264 Nr. 2 ZPO).

    Die Zahlungsforderung des Klägers ist auch unstreitig.

    II. Es bestehen folgende Forderungen der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 346 ff BGB, die gegen den Zahlungsanspruch des Klägers aufzurechnen (so BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2486) bzw. mit ihm zu saldieren sind (so BGH NJW 2008, 2028, 2029 [BGH 20.02.2008 - VIII ZR 334/06] Tz 9, 23; NJW 1994, 1790). Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

    1) Wertersatz für gezogene Nutzungen (§ 346 Abs. 1, 2 S.1 Nr. 1 BGB):

    a) Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein (auch gebrauchtes) Fahrzeug erfolgt der Ersatz der gezogenen Nutzungen nach ganz herrschender Meinung nach der Formel

    Kaufpreis x gefahrene Km / Restlaufleistung = Nutzungswert

    (s. BGH NJW 1995, 2159, 2161 unter III.2.; BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2485 f.; BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2299, 2301; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 1166).

    Diese Formel zur (linearen) Ermittlung des Wertes der zeitanteiligen Benutzung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch vorliegend anzuwenden. Eine Sonderbehandlung bei Verkauf eines "jungen" gebrauchten Fahrzeugs mit geringer Fahrleistung zu einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Preis (vorliegend: Vorführwagen mit 8.470 km 25 % unter Listenpreis) ist nicht anzuerkennen. Den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis zugrunde zu legen, entspricht der Interessenlage der Parteien, da darin der Wert der für den Käufer erreichbaren Gebrauchsmöglichkeit zum Ausdruck kommt und vor allem, weil der Verkäufer über den Kaufpreis hinaus keine weiteren Vermögensvorteile zu erwarten hat (vgl. BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2485). Dementsprechend hat der BGH in der Entscheidung NJW 1995, 2159 ausdrücklich ausgesprochen, dass bei gebrauchten Fahrzeugen der "konkrete Altwagenpreis" zugrunde zu legen ist. Der Vorteil eines günstigen Kaufs kann dem Käufer nicht durch eine "objektivierte", vom Kaufpreis gelöste Bewertung des Nutzungswerts genommen werden. Ein solcher Ansatz könnte sogar dazu führen, dass dem Verkäufer im Zuge der Rückabwicklung (bei Nutzung des Käufers im vollem Umfang der üblichen Gesamtlaufleistung) ein höherer Betrag als der vereinbarte Kaufpreis zufließt, was nicht gerechtfertigt ist. Zutreffend ist daher, den vereinbarten Preis und nicht den Verkehrswert anzusetzen (insoweit auch Reinking/Eggert, aaO., Rn 3565), zumal klare und vorhersehbare Kriterien dafür, wann ein "Ausnahmefall" vorliegt, der zur Berechnung nach einem anderen Wert als dem gezahlten Kaufpreis führen soll, nicht ersichtlich sind. Soweit das OLG Köln (DAR 2002, 453, 454 [OLG Köln 30.01.2002 - 11 U 71/01]) sich in einem Einzelfall (der extremer als der vorliegende lag, da das Fahrzeug mit gut 10.000 km Laufleistung für 60 % des Neupreises verkauft wurde) zu einer Nutzwertberechnung nach einer Mischmethode (Mittelwert zwischen Km-Wert nach Gebrauchtwagenpreis und fiktivem Neuwagenkauf) veranlasst gesehen hat (zustimmend offenbar Reinking/Eggert, aaO., Rn 3566), ist dem jedenfalls für den vorliegenden Fall daher nicht zu folgen.

    Der Berechnung ist der Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen, selbst wenn der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist (BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2485; Staudinger/Kaiser, BGB, Neub. 2012, § 346 Rn 258).

    b) Die voraussichtliche Restlaufleistung ist nach § 287 ZPO, ausgehend von der zu erwartenden Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, sachgemäß zu schätzen (vgl. BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2299, 2301; BGH NJW 1995, 2159, 2161). Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es hierzu keines konkreten Sachvortrags des Klägers zu dem "hier streitgegenständlichen Fahrzeug vom Typ Mercedes-Benz C 200 CDI". Vielmehr genügt es dem Schätzungsermessen und entspricht allgemeiner Rechtsprechungspraxis, sich an der typspezifischen Gesamtfahrleistung zu orientieren (vgl. Reinking/Eggert, aaO., Rn 3569 ff m.N.). PKW der mittleren und gehobenen Klasse erreichen auf Grund des hohen Qualitätsstandards heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km (Reinking/Eggert, aaO., Rn 1171). Für PKW Mercedes der Modellkategorie 200, zumal mit Dieselmotor, ist eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km realistisch anzunehmen (s. Reinking/Eggert, aaO., Rn 3574 m.N. aus der Rechtsprechung). Der Senat schätzt die Gesamtfahrleistung daher vorliegend auf 250.000 km. Für den Zeitpunkt des Gebrauchwagenkaufs ergibt sich daraus hier (unter Berücksichtigung der im Termin vor dem Senat unstreitig gestellten Laufleistung bei Ankauf) eine voraussichtliche Restfahrleistung von 250.000 ./. 12.773 = 237.227 km. Das Gericht sieht keinen Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Gesamtfahrleistung 250.000 oder gar 300.000 km oder nur 200.000 km beträgt.

    c) Unstreitig beträgt die Laufleistung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (auf der Grundlage des von den Parteien abgelesenen Tachostandes) 99.877 ./. 12.773 = 87.104 km.

    Daraus folgt ein Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen in Höhe von

    34.300 EUR/237.227 km x 87.104 km = 12.594,12 EUR.

    d) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist darauf keine Umsatzsteuer aufzuschlagen.

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Steuerbar ist beim Kaufvertrag danach lediglich die Lieferung der Kaufsache, nicht jedoch der im Falle der Rückabwicklung bestehende gesetzliche Anspruch des Verkäufers nach § 346 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen.

    Ein steuerbarer Umsatz liegt nur dann vor, wenn "zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen des Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde" (EuGH, Urt. v. 18.07.2007, EuZW 2007, 706, 707 [EuGH 18.07.2007 - C 277/05] Tz 19; BGHZ 174, 267 = NJW 2008, 1522 Tz 17). Unerheblich ist für die steuerliche Behandlung, ob die Gegenleistung nach der zivilrechtlichen Dogmatik als Vergütung oder etwa als Schadensersatz bezeichnet wird. Entscheidend ist allein, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in einer Wechselbeziehung steht. Das Verhalten des Leistenden muss darauf abzielen oder zumindest geeignet sein, ein Entgelt für die erbrachte Leistung auszulösen (s. BGHZ 175, 118 = NJW 2008, 1523, 1524 Tz 10). Eine "Ersatzleistung" ist daher nur steuerbarer Umsatz, wenn der tatsächliche Geschehensablauf erkennen lässt, dass sie die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung darstellt (s. BGH NJW 2001, 3535, 3536 [BGH 17.07.2001 - X ZR 71/99], betr. Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB a.F.; NJW-RR 1998, 803, 806 [BGH 22.10.1997 - XII ZR 142/95] betr. Nutzungsherausgabe nach §§ 987, 990 BGB bei "Gebrauchsüberlassung auf Zeit"). Der Leistungsaustausch setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert voraus (vgl. BFH/NV 2003, 667, 668).

    Danach stellt die Nutzungsherausgabe durch den Käufer keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar. Sie beruht nicht unmittelbar auf einem Leistungsaustausch. Die Gebrauchsüberlassung durch den Verkäufer erfolgt nicht in der Erwartung eines "Entgelts" für die Nutzung. Es handelt sich wirtschaftlich lediglich um die Berücksichtigung eines "Wertverzehrs", der im Zuge der Rückabwicklung des beiderseits bereits erfüllten Kaufvertrags auszugleichen ist, und der dementsprechend auch nicht nach den Grundsätzen einer fiktiven Mietzahlung zu bemessen ist (vgl. BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2486; NJW 1996, 250, 252 [BGH 25.10.1995 - VIII ZR 42/94]). Die von der Beklagten angeführte Entscheidung BGHZ 178, 16 = NJW 2009, 1266 ist nicht einschlägig, da dort der steuerbare Umsatz gerade damit begründet wurde, dass bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Mietvertrags der Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB "an die Stelle der vereinbarten Vergütung" trete (aaO., S. 1270 Tz 57; s.a. BGH NJW-RR 1998, 803 [BGH 22.10.1997 - XII ZR 142/95]). Auch lässt sich der Entscheidung BGH ZIP 1994, 461 [BGH 12.01.1994 - VIII ZR 165/92] nichts für eine Steuerbarkeit der Nutzungsentschädigung nach § 346 BGB entnehmen. Dort ging es um die Überprüfung einer Klausel eines Vertragshändlervertrags, der für den Fall einer Vertragsbeendigung eine Rücknahmeverpflichtung des Herstellers in Bezug auf Vorführwagen und eine vom Händler zu zahlende Nutzungsvergütung zuzüglich Mehrwertsteuer vorsah (S. 471 f.). Wenn der Bundesgerichtshof dort von einer umsatzsteuerpflichtigen Vergütung für gezogene Nutzungen als "Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung" ausging, beruhte dies auf dem mietvertraglichen Element der Vertragsabreden und läss sich auf den Anspruch nach § 346 BGB nicht übertragen.

    Eine Steuerbarkeit der Nutzungsentschädigung nach § 346 BGB ist der bisherigen höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht zu entnehmen. Soweit Reinking/Eggert, aaO., Rn 1179 unter Bezugnahme auf (lediglich) eine unveröffentlichte Entscheidung des LG Braunschweig die Ansicht vertritt, dass die Gerichte "üblicherweise" den Bruttokaufpreis zugrunde legen, um sodann dem sich daraus ergebenden Betrag die Umsatzsteuer zuzuschlagen, ist das nicht zutreffend. Auch die von der Beklagten benannte Entscheidung des OLG Brandenburg im Urt. v. 28.11.2007, 4 U 68/07 (bei Juris) stützt ihre Auffassung nicht. Die dortige Annahme einer Umsatzsteuerpflicht beruhte darauf, dass es sich um einen Leasingvertrag handelte, und somit um eine "Nutzung auf Zeit" (aaO. Tz 19). Im Übrigen hat das OLG Brandenburg sodann den Ansatz der Umsatzsteuer dennoch mit der Begründung abgelehnt, dass diese bereits im Kaufpreis als Ausgangsbetrag enthalten sei (aaO. Tz 27).

    2) Wertersatz wegen Verschlechterung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB):

    a) Ein Wertersatzanspruch wegen Beschädigungen (Kratzer) in Höhe von 2.030,00 EUR gemäß Gutachten Anl. B 8 ist vom Kläger anerkannt.

    Soweit er nunmehr in der Berufung insgesamt 2.110,00 EUR anerkennt, handelt es sich (wie in der Verhandlung bestätigt) um ein Anerkenntnis von 50,00 EUR für den verlorenen Autoschlüssel und von 30,00 EUR für das fehlende Bordbuch.

    Der Wert des fehlenden Autoschlüssels ist jedoch auf der Grundlage des Privatgutachtens B 8, das substantiierten Parteivortrag enthält, mit 102,00 EUR zu schätzen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nachlieferung von Fahrzeugschlüsseln, die heutzutage auf die elektronische Wegfahrsperre anzupassen sind, mit erheblichen Kosten verbunden ist.

    Für die Bordbuchmappe hingegen ist nach § 287 ZPO kein höherer Betrag als 30,00 EUR zu schätzen.

    Somit ist eine Gegenforderung von 2.110,00 + 52,00 EUR = 2.162,00 EUR anzusetzen.

    b) Ein Anspruch in Höhe von 550,00 EUR "für den fehlenden Nachweis des Kundendienstes" ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht anzuerkennen.

    Eine (verschuldensunabhängig mindernd zu berücksichtigende) "Verschlechterung" i.S. von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB setzt eine nachteilige Veränderung der Substanz oder der Funktionstauglichkeit der Sache voraus (s. Staudinger/Kaiser, aaO., § 346 Rn 147 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 346 Rn 9). Dass die mit einem Wartungsheft belegbare regelmäßige Ausführung von Wartungsarbeiten sich positiv auf die Wertschätzung des Fahrzeugs auswirkt, mag zutreffen. Das Unterlassen der Wartung oder erst recht das bloße Fehlen des Wartungsnachweises stellt jedoch keine nachteilige Veränderung der Substanz oder Funktionstauglichkeit des Fahrzeugs dar. Dass der Wagen wegen Vernachlässigung sich in einem der Laufleistung nicht mehr entsprechenden Erhaltungszustand befindet, ist weder dem Vortrag der Beklagten noch insbesondere dem Privatgutachten zu entnehmen.

    c) Ferner hat der Kläger jedoch Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wegen Verschlechterung zu leisten, da das Fahrzeug unstreitig an der linken hinteren Rückleuchte beschädigt ist und diese ausgetauscht werden muss. Das Gericht schätzt den Schaden, wie im Termin angekündigt, auf 250,00 EUR (§ 287 ZPO).

    III. Danach ergibt sich folgende Zahlungsforderung des Klägers:


    20.910,61 EUR

    ./. Nutzungsersatz


    12.594,12 EUR

    ./. Wertersatz


    2.110,00 EUR


    52,00 EUR


    250,00 EUR


    5.904,49 EUR.

    IV. Der Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

    V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Revisionszulassungsgründe i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

    RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriften§ 346 Abs. 1 BGB § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB § 264 Nr. 2 ZPO