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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    BMF aktualisiert Schreiben zur steuerlichen Förderung der bAV ‒ das sind die Neuerungen

    von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

    | Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein wichtiger Baustein moderner Personalpolitik. Für Sie als Arbeitgeber sind die steuerlichen Kriterien für die Förderung der bAV daher von größter Bedeutung. Da ist es wichtig, auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Im März hat das BMF sein großes Schreiben vom 12.08.2021 überarbeitet. ASR stellt Ihnen die Neuerungen nachfolgend vor. |

    Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis nicht mehr nötig

    In Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 12.08.2021 (Az. IV C 5 ‒ S 2333/19/10008 :017, Abruf-Nr. 224141) war geregelt, dass es in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds unschädlich ist, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Bezugs der Altersversorgung noch nicht beendet ist. Das galt nicht für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse; hier kam es auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bezug der Altersversorgung an. Diese Einschränkung hat das BMF nun aufgehoben. Somit wird auch bei der Direktzusage und Unterstützungskasse nicht mehr gefordert, dass das Arbeitsverhätlnis beendet ist (BMF, Schreiben vom 18.03.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2333/19/10008 :026, Abruf-Nr. 228869).

     

    Wichtig | Dass bilanzsteuerrechtlich, d. h. für die Bildung steuerbilanzieller Pensionsrückstellungen bei Direktzusagen, das Ausscheiden für den Bezug der Leistung nicht mehr zwingend nötig ist, hatte das BFM bereits früher geregelt (BMF, Schreiben vom 18.09.2017, Az. IV C 6 ‒ S 2176/074/10006, Abruf-Nr. 196584).