· Fachbeitrag · Altersversorgung/Lohnsteuer
BMF stellt in Fußnote klar ‒ Versorgungszusagen mit Kapitalwahlrecht sind weiterhin begünstigt
von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen
| Die Möglichkeit, bei einer Versorgungszusage anstelle einer Rente eine Einmalkapitalauszahlung wählen zu können, steht der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht entgegen. Darüber hinaus können Einmalkapitalauszahlungen bei internen Durchführungswegen weiterhin nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden. Dies hat die Finanzverwaltung jüngst ‒ für viele unbemerkt ‒ in einer Fußnote bei der Veröffentlichung eines BFH-Urteils im Bundessteuerblatt klargestellt. |
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hatte bereits im letzten Jahr entschieden, dass einmalige Kapitalabfindungen laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse nicht nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden können, wenn das Kapitalwahlrecht bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war (BFH, Urteil vom 20.09.2016, Az. X R 23/15, Abruf-Nr. 191169).
Zudem hatte er ‒ ohne dass es im Streitfall entscheidungserheblich gewesen wäre ‒ Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt sind.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig