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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung/Lohnsteuer

    BMF stellt in Fußnote klar ‒ Versorgungszusagen mit Kapitalwahlrecht sind weiterhin begünstigt

    von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen

    | Die Möglichkeit, bei einer Versorgungszusage anstelle einer Rente eine Einmalkapitalauszahlung wählen zu können, steht der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht entgegen. Darüber hinaus können Einmalkapitalauszahlungen bei internen Durchführungswegen weiterhin nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden. Dies hat die Finanzverwaltung jüngst ‒ für viele unbemerkt ‒ in einer Fußnote bei der Veröffentlichung eines BFH-Urteils im Bundessteuerblatt klargestellt. |

    Die Entscheidung des BFH

    Der BFH hatte bereits im letzten Jahr entschieden, dass einmalige Kapitalabfindungen laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse nicht nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden können, wenn das Kapitalwahlrecht bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war (BFH, Urteil vom 20.09.2016, Az. X R 23/15, Abruf-Nr. 191169).

     

    Zudem hatte er ‒ ohne dass es im Streitfall entscheidungserheblich gewesen wäre ‒ Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt sind.