· Fachbeitrag · Altersversorgung/Rückstellungen
Rechnungszinsfuß von 6 Prozent verfassungswidrig? ‒ Nutzen Sie das Verfahren am BVerfG
| Das FG Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6 Prozent zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nach § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Es hat daher beschlossen, das Klageverfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes entscheiden zu lassen. Lesen Sie, wie Sie aus dem Verfahren vor dem BVerfG Kapital schlagen können. |
Unterschiedlich hohe Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz
Für eine Pensionsverpflichtung muss ein Unternehmen Rückstellungen bilden. Diese müssen in der Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich abgezinst werden:
- In der Handelsbilanz müssen sie mit dem durchschnittlichen Marktzins der letzten zehn Jahre abgezinst werden (§ 253 Abs. 2 HGB). Da kam das klagende Unternehmen auf einen Zinssatz von 3,89 Prozent.
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