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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    E-Dienstwagen zu Hause laden: So erstatten Sie die Stromkosten als steuerfreien Auslagenersatz

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Lädt Ihr Mitarbeiter seinen E-Dienstwagen bei sich zu Hause, haben Sie als Arbeitgeber zwei Möglichkeiten, dem Mitarbeiter die entsprechenden Stromkosten lohnsteuer- und beitragsfrei zu erstatten: Die eine Möglichkeit ist der Ersatz in Form von Pauschalen, die andere Möglichkeit ist die Erstattung der selbst getragenen nachgewiesenen tatsächlichen Ladekosten. Gerade bei der Erstattung der selbst getragenen tatsächlichen Ladekosten steckt der Teufel aber im Detail. ASR klärt auf. |

    Ladestrom als steuerfreier Auslagenersatz

    Lädt Ihr Mitarbeiter den E-Dienstwagen zu Hause, ist er zunächst mit den Kosten für den Ladestrom belastet. Da es sich jedoch um ein Fahrzeug des Arbeitgebers handelt, das dem Mitarbeiter lediglich zur privaten Nutzung überlassen wurde, können Sie die Kosten im Wege des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei und nach § 1 SvEV beitragsfrei erstatten. Da die Erstattung mangels Leistungsaustauschs auch nicht der Umsatzsteuer unterliegt, kommt der Betrag in voller Höhe beim Arbeitnehmer an.

    Pauschale Erstattung in Höhe von Monatspauschalen

    Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 10.06.1966, Az. VI 261/64). Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung aber zu, den betrieblichen Nutzungsanteil der Stromkosten mit lohnsteuerlichen Pauschalen anzusetzen (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10009 :004, Rz. 24, Abruf-Nr. 218087). Bei der Höhe der Pauschale kommt es darauf an, ob es sich um ein Elektro- oder um ein Hybridelektrofahrzeug handelt und ob der Mitarbeiter zusätzlich auch eine Lademöglichkeit bei Ihnen als Arbeitgeber hat. Danach ergeben sich folgende Werte: