· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Jobrad: Neun Steuerfallen ‒ und wie Sie den Gehaltsbenefit sicher durch die Bp bringen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Autos und Fahrräder ‒ das passt nicht zusammen! Oder doch? Immer mehr Autohersteller bauen Fahrräder, und auch in Autohäusern kommt die Überlassung von Jobrädern mehr und mehr in Mode. Es wären wohl noch mehr, wäre da nicht die Sorge, dass es bei einer Betriebsprüfung (Bp) zu bösen Überraschungen kommt. Die treibt auch einen ASR-Leser um. Deshalb beleuchtet ASR das Jobrad aus allen steuerlichen Facetten und zeigt, welche Fallen es zu vermeiden gilt. |
Frage: Ich bin Inhaber und Geschäftsführer eines Autohauses. In letzter Zeit fragen mich vermehrt meine Mitarbeiter nach einem Jobrad. Bisher bieten wir diesen Gehaltsbenefit im Autohaus nicht an, weil ich von Kollegen, die ihren Mitarbeitern Jobräder anbieten, immer wieder von Beanstandungen im Rahmen von Betriebsprüfungen höre. Nun möchte ich dem Wunsch meiner Mitarbeiter aber nachkommen. Doch wie muss ich das „Angebot Jobrad“ aus Arbeitgebersicht gestalten, um später bei Betriebsprüfungen keinen Reinfall zu erleben, meine Mitarbeiter aber trotzdem profitieren? Worauf muss ich bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung und bei der Umsatzsteuer achten?
Antwort: In der Tat gibt es beim Jobrad steuerlich einiges zu beachten, gerade im Hinblick auf die Ausgestaltung des Gehaltsbenefits in Ihrem Autohaus in Sachen Lohnversteuerung und Sozialabgaben und bei der Umsatzsteuer. Doch der Reihe nach.
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