· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Nachträgliche Lohnsteuerpauschalierung führt nicht zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung
| Sind die anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielten Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie erst nach dem 28.02. des Folgejahres nachträglich pauschal besteuert werden? Nein, sagt das LSG Niedersachsen-Bremen und liefert gute Argumente. Das letzte Wort hat allerdings das BSG. |
Streit um korrigierte Lohnsteueranmeldung nach 28.02. des Folgejahres
Die Arbeitgeberin hatte am 05.09.2015 anlässlich eines Firmenjubiläums eine Betriebsveranstaltung durchgeführt, an der auch ihre Arbeitnehmer teilnahmen. Es entstanden Kosten in Höhe von 214.502,36 Euro (einschl. Umsatzsteuer). Bei der Lohnsteueranmeldung für September 2015 vom 08.10.2015 berücksichtigte die Arbeitgeberin diese Kosten zunächst nicht.
Am 31.03.2016 übermittelte sie dem Finanzamt dann eine korrigierte Lohnsteueranmeldung. Mit dieser meldete sie die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent an, soweit er den Freibetrag in Höhe 110 Euro je Teilnehmer überstieg. Auf den Betrag führte sie keine Sozialversicherungsbeiträge ab.
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