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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Finanzierung betrieblicher Investitionen über Kontokorrentkonto

    | Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, sowie Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst können als Betriebsausgaben abgezogen werden, auch wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat. Dafür müssen nach Ansicht des BFH allerdings bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden. |

     

    Hintergrund | Der Abzug von Schuldzinsen wird durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (Überentnahmen). Ausgenommen von dieser Abzugsbeschränkung sind nur Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen (Investitionsdarlehen). Werden Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem in der Folge auch sonstige (betriebliche und private) Aufwendungen bezahlt werden, stellt sich die Frage, inwieweit die Mittel tatsächlich zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden.

     

    PRAXISHINWEISE | Für den Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen gilt nach der Entscheidung des BFH (Urteil vom 23.2.2012, Az. IV R 19/08; Abruf-Nr. 121742):

    • Werden Investitionen innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto bezahlt, gelten diese als mit den aufgenommenen Darlehen finanziert.
    • Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, kann der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter im Einzelfall nachweisen.
    • Auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, sind unbegrenzt abziehbar. Die Aufnahme eines gesonderten Darlehens ist - abweichend von der Sicht der Finanzverwaltung - nicht erforderlich.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 4 | ID 34067460