· Fachbeitrag · Betriebsausgaben/Lohnsteuer
So wirkt sich die Bewirtung von Mitarbeitern und Kunden Ihres Kfz-Betriebs steuerlich aus
| Die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten steht regelmäßig im Fokus von allgemeinen Betriebs- und Lohnsteuer-Außenprüfungen in Kfz-Betrieben. Bewirten Sie als Inhaber Ihre Mitarbeiter, stellt sich die Frage, ob die Bewirtung zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. Bewirten Sie Kunden und/oder Geschäftspartnern, steht die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben im Raum. ASR verschafft Ihnen einen Überblick, wie sich die Bewirtungskosten bei der Einkommen- und Lohnsteuer auswirken. |
Ausschließliche Bewirtung von Mitarbeitern
Bewirten Sie ausschließlich Mitarbeiter, sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst. Sie können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Lohnsteuerlich müssen Sie unterscheiden, um welche Art von Essen es sich handelt.
Arbeitsessen
Die Aufwendungen für ein Arbeitsessen, bei dem sich Ihre Mitarbeiter in einer Gaststätte oder Ähnlichem treffen, um dienstliche Angelegenheiten zu besprechen, führen in Höhe ihres tatsächlichen Werts zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (H 19.6 Bewirtung von Arbeitnehmern, 2. Spiegelstrich Lohnsteuerhinweise).
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