· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Lohn- und umsatzsteuerliche Regeln bei Überlassung bzw. Übereignung von E-Fahrzeugen
von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn
| Die ertragsteuerlichen Begünstigungen bei der Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen an Mitarbeiter (z. B. als Dienstwagen) dürfen nicht für die Umsatzsteuer übernommen werden. Bisherige Berechnungen und Ermittlungen sind anzupassen. Das ist die Kernaussage der aktuellsten Anweisung aus der Finanzverwaltung. ASR erklärt Ihnen deshalb, wie Sie alle Überlassungsfälle richtig handhaben, um bei der nächsten Betriebsprüfung teure Nachzahlungen zu vermeiden. |
Lohn- und Umsatzsteuerregeln klaffen auseinander
Zum Thema Elektromobilität liegen inzwischen unterschiedliche lohnsteuerliche Regelungen vor. Auffallend sind hier die diversen Sonderregelungen und Privilegien (Steuerbefreiungen, Steuerbegünstigungen und Vereinfachungsregelungen), die jeweils an unterschiedliche Tatbestände geknüpft sind. Eine Zusammenfassung finden Sie im aktuellen BMF-Schreiben vom 05.11.2021 (Az. IV C 6 ‒ S 2177/19/10004 :008, Abruf-Nr. 225754).
Anders verhält es sich bei der Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuerrecht hat einerseits eine andere Systematik als das für die Lohnsteuer maßgebliche Einkommensteuergesetz. Andererseits ist der deutsche Gesetzgeber auch an die europarechtlichen Rahmenbedingungen (harmonisierte MwSt-Systemrichtlinie der EU, Subventionsverbote u. ä.) gebunden. Für die Überlassung von Elektro-, Hybridelektrofahrzeugen sowie von E-Bikes enthält das Umsatzsteuergesetz daher keine Sonderregelungen/Privilegien. Es gelten hier demzufolge die allgemeinen Grundsätze.
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