· Fachbeitrag · Bilanz
Finananzverwaltung lenkt bei Rückstellungen für Leasing-Rückläufer endlich ein
von Dr. Michael Ammenwerth, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. von der Hardt & Partner, Münster
| Das BMF hat die bilanzielle Behandlung von Leasing-Rückläufern neu geregelt und damit auf ein BFH-Urteil vom 17. November 2010 reagiert, in dem der BFH die Bildung einer Rückstellung für zulässig erklärt hat. Im aktuellen Schreiben vom 12. Oktober 2011 gibt die Finanzverwaltung nun ihre für den Kfz-Handel nachteilige Auffassung auf, nachdem sie auf ein erstes BFH-Urteil aus dem Jahre 2007 noch mit einem Nichtanwendungserlass reagiert hatte. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Rückstellung ist dabei, wie die Rückverkaufskaufsoption ausgestaltet ist. |
Rückstellung nur bei Rückgabrecht - nicht bei Pflicht
In dem aktuellen Schreiben äußerst sich das BMF zur Bildung einer Rückstellung für eine Rückkaufsverpflichtung wie folgt (Schreiben vom 12.10.2011, Az: IV C 6 - S 2137/09/10003; Abruf-Nr. 113421):
Vereinbarungen zwischen dem Kfz-Händler und der Leasinggesellschaft sehen im Regelfall vor, dass der Leasinggesellschaft das Recht - nicht aber die Pflicht - eingeräumt wird, das Leasing-Fahrzeug nach Ende des Leasingvertrags an den Kfz-Händler zurückzugeben.
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