· Fachbeitrag · Bilanz
Rückstellungen im Autohaus: So ermitteln Sie die Urlaubsrückstellung „finanzamtssicher“
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Ihre Mitarbeiter haben zum Bilanzstichtag noch ausstehenden Urlaub? Dann müssen Sie als Arbeitgeber dafür eine Rückstellung bilden. Obendrein müssen Sie diese Rückstellung auch noch handels- und steuerrechtlich unterschiedlich berechnen. Wie das geht, zeigt Ihnen Teil 3 der ASR-Beitragsserie „Rückstellungen im Autohaus“ anhand eines Musterbeispiels. |
Urlaubstage in das Folgejahr übertragen
Das Bundesurlaubsgesetz legt fest, dass der den Arbeitnehmern zustehende Urlaub grundsätzlich in dem Kalenderjahr genommen werden muss, in dem der Anspruch erworben wurde. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, den Urlaub in das Folgejahr zu übertragen: Entweder weil Sie als Arbeitgeber diesem zustimmen, oder weil dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z. B. Krankheit) es verhindern, den Urlaub schon im laufenden Jahr zu nehmen. Immer dann, wenn der Urlaub in das Folgejahr übertragen wird, besteht für Sie ein Erfüllungsrückstand. Dann müssen Sie für noch nicht genommenen Urlaub eine gewinnmindernde Urlaubsrückstellung bilden.
| ||||||||||||||||||||||||
In Autohaus A haben die zwei in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter S und F zum 31.12.2022 ihren Urlaub nicht vollständig genommen. A hat folgende Zahlen für die Mitarbeiter ermittelt; zudem hat A den Mitarbeitern im Januar 2023 eine Gehaltserhöhung von fünf Prozent gewährt.
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig