· Fachbeitrag · Bilanz
Rückstellungen im Autohaus (Teil 4): Die Rückstellung für unterlassene Instandhaltung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| In den Teilen 1 bis 3 der ASR-Beitragsserie „Rückstellungen im Autohaus“ haben Sie bereits die Grundlagen sowie zwei konkrete Rückstellungen kennengelernt. In Teil 4 geht es um die Instandhaltungsrücklage. |
Voraussetzung 1: Instandhaltung eigentlich im Geschäftsjahr notwendig
In der Handelsbilanz ist eine Rückstellung für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen zu bilden, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Diese Verpflichtung gilt auch für steuerliche Zwecke (R 5.7 Abs. 11 EStR). Es muss sich für die Rückstellung also um Instandhaltungsaufwendungen handeln, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht im abgelaufenen Geschäftsjahr erforderlich gewesen wären, jedoch erst in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahrs durchgeführt werden. Für die Frist von drei Monaten wird dabei ab dem 01.01. gerechnet. Das bedeutet, dass alle Maßnahmen, die ab dem 01.04. des Folgejahres durchgeführt werden, nicht rückstellungsfähig sind.
Wichtig | Für die dreimonatige Frist kommt es auf die Durchführung der Maßnahme an. Das Datum der Rechnungsstellung ist unerheblich.
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