· Fachbeitrag · Bilanz
Vorführwagen: BFH-Urteil liefert die Argumente für eine Behandlung als Umlaufvermögen
von Dipl.-Kfm. WP/StB Andreas Becker, Prüfungs- und Treuhand GmbH, Frankfurt/Main
| Vorführwagen rechnet die Finanzverwaltung seit einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr 1981 zum Anlagevermögen. Möglicherweise muss sie umdenken und Vorführwagen dem Umlaufvermögen zuordnen. Denn der BFH hat seine Auffassung geändert ‒ in einer Grundstückssache, die sich aber auf Vorführwagen übertragen lässt. |
Hintergrund
Vorführwagen gehören nach einer nach wie vor relevanten Entscheidung des BFH (Urteil vom 17.11.1981, Az. VIII R 86/78) steuerlich zum Anlagevermögen. Sie werden daher wie Anlagevermögen abgeschrieben. Über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren führt das zu einer linearen Abschreibung von 1,39 Prozent je Monat ab Zulassung.
Handelsbilanz
Handelsrechtlich gilt, dass Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen sind. 1,39 Prozent Abschreibung pro Monat reichen in vielen Fällen nicht aus, um die Wertminderung, die ein Vorführwagen erfährt, ausreichend zu berücksichtigen. Da der Vorführwagen, dessen Nutzungsdauer in der Regel zwischen 3 und 9 Monaten beträgt, diese Wertminderung bis zu seiner Veräußerung nicht wieder aufholt, ist diese Wertminderung voraussichtlich dauerhaft.
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