· Fachbeitrag · Bilanz
Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Kurzarbeitergeld richtig in der GuV abbilden
von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen
| Haben Sie für Ihr Autohaus wegen der Corona-Krise Kurzarbeit beantragt oder Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten? Dann lesen Sie nachfolgend, wie Sie solche Zahlungen an Ihre Mitarbeiter in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) richtig abbilden. Die Regelungen ergeben sich aus einer Stellungnahme des Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) vom 08.04.2020 mit dem Titel „Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung ‒ Teil 3“. |
Kurzarbeitergeld
Die Regelungen zur bilanziellen Behandlung von Kurzarbeitergeld haben sich durch die Corona-Krise nicht geändert: Als Arbeitgeber sind Sie als Treuhänder nur für die Zahlungsabwicklung zuständig. Sie treten in Vorleistung und beantragen nachträglich eine Erstattung bei der Agentur für Arbeit.
Bilanziell handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. In der handelsrechtlichen GuV ist daher weder ein Aufwand noch ein Ertrag aus der Zahlungsabwicklung zwischen Arbeitnehmer und der Agentur für Arbeit über Ihre Bestandskonten zu erfassen. Entsprechend den verauslagten monatlichen Zahlungen an Ihre Mitarbeiter müssen Sie eine Forderung gegen die Agentur für Arbeit aktivieren, wenn sämtliche Erstattungsvoraussetzungen erfüllt sind.
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