· Fachbeitrag · Bilanz/Leasing
Behandlung der Optionsprämie bei Seat und Škoda ‒ Antwort auf eine Praxisfrage
von WP/StB Dr. Jürgen Troost, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. von der Hardt & Partner, Münster
| Die bilanzielle Behandlung einer Optionsprämie wirft immer wieder Fragen auf. So möchte ein Steuerberater aus der ASR-Leserschaft wissen, wie die Optionsprämie, die sein Mandant gezahlt hat, bei den Herstellern Seat und Škoda zu behandeln ist. Lesen Sie nachfolgend die Antwort. |
FRAGE: Unser Mandant ist Kfz-Händler für Seat/Škoda. In unserem Fall werden Fahrzeuge vorerst geleast und nach 48 Monaten für einen bereits vereinbarten Restwert durch unseren Mandanten erworben. Bereits bei Abschluss des Leasings wird die Ankaufsgarantie mit Volkswagen Trading International (VTI) geschlossen. VTI garantiert, das Fahrzeug für einen bereits vereinbarten Preis zu erwerben, dafür zahlt unser Mandant zwischen 1,5 Prozent bis 4,5 Prozent vom Neuwagenwert als „Optionsprämie“. Quasi also genau der Fall in Ihrer Sonderausgabe „Leasingrückläufer ‒ So ermitteln Sie die Rückstellungs- bzw. Verbindlichkeitshöhe richtig“ (→ Abruf-Nr. 45311169).
Nun bin ich mir aber unschlüssig, ob unser Mandant als Kfz-Händler überhaupt die Rückstellung bilden kann, oder ob nur im Falle der wirtschaftlichen Zurechnung auf den Mandanten eine Aktivierung als Immaterielles Wirtschaftsgut in Frage kommt. Stutzig gemacht hat mich hierbei das BFH-Urteil vom 17.11.2010 (Az. I R 83/09, Abruf-Nr. 110093). Hier liest es sich so, als ob die Verbindlichkeit für die Rückgabeoption nur von den Herstellern/Optionsgebern eingestellt werden könne, nicht aber vom Optionsnehmer.
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