· Fachbeitrag · Buchführung/Bilanz
Die Bedeutung des Standardkontenrahmens SKR 51 für die E-Bilanz
von WP/StB Peter W. Plagens und StB Jens Henke LL.M., GEHRKE ECON GMBH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover
| Für alle nach dem 31. Dezember 2012 beginnenden Geschäftsjahre ist die Übersendung der E-Bilanz Pflicht. Es ist jedoch nicht damit getan, die mit Hilfe des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erstellte Steuerbilanz an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Vielmehr hat die Finanzverwaltung eine eigene Systematik vorgegeben. Die Folge sind wesentliche Veränderungen in Form von Ausdifferenzierungen bestehender Geschäftsvorfälle. Bisherige Kontenrahmen können zwar an die neuen Anforderungen angepasst werden, der autohausspezifische Kontenrahmen SKR 51 sieht diese jedoch bereits vor. |
Neue Konten differenzieren künftig stärker aus
Die vorgegebene Systematik, genannt Taxonomie, führte beim autohausspezifischen Kontenrahmen SKR 51 der DATEV zur Einfügung von zirka 150 Konten zum Jahreswechsel 2011/2012. Dabei handelt es sich jedoch nicht um neuartige, sondern vielmehr um eine für fiskalische Zwecke vorgenommene Ausdifferenzierung der bestehenden Geschäftsvorfälle.
Der Kfz-Handel steht somit nicht nur aufgrund des BilMoG und des neu eingeführten Branchenkontenrahmens SKR 51, sondern auch vor dem Hintergrund der E-Bilanz vor der Frage, einen neuen Kontenrahmen einzuführen. Dabei bestehen zwei Optionen: Den bestehenden Kontenrahmen in seinem Autohaus zu überarbeiten oder auf einen an die Anforderungen der E-Bilanz angepassten Kontenrahmen umzustellen.
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