· Fachbeitrag · Elektrofahrzeuge
EuGH: E-Charging führt zu einer Lieferung ‒ Das sind die Folgen für die Autohaus-Praxis
Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Die Ladevorgänge bei Elektrofahrzeugen sind technisch eine Herausforderung. Das ist hinreichend bekannt. Neu ist aber, dass die Ladevorgänge es auch umsatzsteuerlich in sich haben. Die Praxis unterscheidet die Ladevorgänge nämlich nach der Anzahl der an ihnen Beteiligten in „Zwei-Personen-Beziehungen“ und „Drei-Personen-Beziehungen“. Die „Zwei-Personen-Beziehungen“ hat der EuGH unlängst erfreulich klar und eindeutig eingeordnet. ASR klärt auf. |
Das sind die Besonderheiten beim E-Charging
Unter E-Charging versteht man das Aufladen eines Elektrofahrzeugs an einer gewerblich betriebenen „Stromtankstelle“.
Ladevorgang besteht aus vielen Leistungen
Anders als bei einer herkömmlichen Tankstelle, deren Leistung sich auf den Verkauf der jeweiligen Kraftstoffe beschränkt, wird der Ladevorgang an einer „Stromtankstelle“ durch diverse flankierende Leistungen unterstützt. Folgende Leistungen werden an den Fahrer des Elektrofahrzeugs erbracht:
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