· Fachbeitrag · Energiepreispauschale
Die 300-Euro-Energiepreispauschale: Wer profitiert im Autohaus?
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburgund Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Am 20.05.2022 hat der Bundesrat diversen Gesetzesänderungen mit steuerlichen Auswirkungen zugestimmt. Darunter befindet sich auch die Energiepreispauschale, die die enormen Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern soll. Sie ist in den §§ 112 bis 122 EStG verankert, beträgt einmalig für jede anspruchsberechtigte Person 300 Euro, wird für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt und regelmäßig durch den Arbeitgeber ausgezahlt. ASR liefert die Details für die Autohäuser. |
Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Anspruch auf die Energiepreispauschale haben gemäß § 113 EStG zunächst alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen i. S. v. § 1 Abs. 1 EStG. Personen- und Kapitalgesellschaften profitieren damit nicht; dafür aber Steuerzahler mit Einkünften aus
- Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
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