· Fachbeitrag · Familienverträge
Vorsicht Falle: Niedriger Lohn und teures Fahrzeug bei Beschäftigung von Ehegatten und Angehörigen
| Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen und Ehegatten werden von Betriebsprüfern der Rentenversicherungsträger und der Finanzämter besonders kritisch durchleuchtet. Nicht bestanden hat ein Fall, in dem der Betriebsinhaber seiner Ehefrau nur einen niedrigen Lohn zahlte, ihr aber einen teuren Firmenwagen zur Verfügung stellte. Das passt nicht zusammen. |
Stundenlohn und Firmenwagen im krassen Missverhältnis
Im Urteilsfall hatte der Inhaber einer Handelsvertretung seine Ehefrau zunächst mit wöchentlich 12 Stunden in seinem Betrieb angestellt. Sie erledigte allgemeine Büroarbeiten, reinigte die Büroräume, prüfte Rechnungen und sortierte die Buchführung. Dafür erhielt sie monatlich 100 Euro. Zusätzlich konnte sie einen Firmenwagen privat nutzen.
Vier Monate nach Anstellungsbeginn vereinbarten die Ehegatten eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 17 Wochenstunden und des Arbeitsentgelts auf monatliche 150 Euro. Den Firmenwagen der gehobenen Mittelklasse durfte die Ehefrau weiterhin privat nutzen. Barlohn und geldwerter Vorteil aus der Pkw-Gestellung ergaben ein monatliches Gesamtbruttoentgelt von 600 Euro.
Nicht unter Fremden üblich
Sowohl das Finanzamt als auch das FG lehnten die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab. Begründung: Die Art und Weise der Vergütung hält einem Fremdvergleich nicht stand. Auch die Einschaltung des BFH brachte kein anderes Ergebnis: Das FG habe die Gesamtumstände des Einzelfalls korrekt gewürdigt und sei zurecht zu dem Schluss gekommen, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen sei. Folgende Punkte waren ausschlaggebend (BFH, Beschluss vom 21.1.2014, Az. X B 181/13; Abruf-Nr. 140714):
- Der vereinbarte Inhalt des Arbeitsverhältnisses - hier einfache Büro- und Reinigungsarbeiten - sowie
- die geringe Höhe des Arbeitsentgelts (zirka 2 Euro Stundenlohn)
- standen nicht in Relation zu der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Fahrzeugs (geldwerter Vorteil 450 Euro).
PRAXISHINWEIS | Das Urteil zeigt, dass der BFH die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung im Rahmen eines Ehegatten- oder Angehörigen-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich anerkennt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Bedingungen der Pkw-Gestellung im Einzelfall fremdüblich sind. |
Weiterführender Hinweise
- Beitrag „Mehrarbeit eines Angehörigen ist steuerlich unschädlich“, ASR 3/2014, Seite 2