· Fachbeitrag · Geschenke
Geschenke an Mitarbeiter: Wie Sie lohnsteuerlich im Autohaus alles richtig machen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Ihre Mitarbeiter erhalten von Ihnen Geschenke oder sonstige Zuwendungen zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt? In bestimmten Fällen können diese steuerfrei bleiben oder pauschal besteuert werden. Dabei passieren in der Praxis aber immer wieder Fehler. Damit Ihnen diese nicht unterlaufen, zeigt Ihnen ASR, wie Sie Geschenke lohnsteuerlich richtig behandeln. |
Sachgeschenke aus persönlichem Anlass
Übergeben Sie Sachgeschenke, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen, gehören diese als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn; sie sind nicht steuerbar (R 19.6 Abs. 1 LStR). Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger) bis zu einem Wert von 60 Euro inkl. Umsatzsteuer, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes). Geldzuwendungen gehören hingegen stets zum Arbeitslohn.
Wichtig | Der Wert von 60 Euro inkl. Umsatzsteuer ist eine Freigrenze. D. h.: Übersteigt der Wert des Geschenks diese Grenze, ist der Gesamtbetrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
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