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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: So ist die einfache Grundstückskürzung ab 2025 neu gestaltet

    | Fast alle Autohäuser verfügen über Grundbesitz. Das Brisante: Grundbesitz unterliegt regelmäßig der Grundsteuer und der damit erzielte Gewinn noch der Gewerbesteuer. Um diese Doppelbelastung abzufedern, gibt es die in § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG verankerte einfache Grundstückskürzung. Doch die basierte auf veralteten Einheitswerten. Deshalb hat der Gesetzgeber die Kürzung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440 ) komplett neu gestaltet. Mit den Neuerungen macht Sie ASR vertraut. |

     

    So wirkte die einfache Grundstückskürzung bis einschließlich 2024

    Bisher wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG). Der Einheitswert ist für diese Zwecke jedoch vorab mit 140 Prozent anzusetzen (R 9.1 Abs. 2 GewStR i. V. m. § 121a BewG). In den neuen Bundesländern können auch 250, 400 oder 600 Prozent des Einheitswerts maßgebend sein (§ 133 BewG).

     

    • Beispiel 1

    Zum Betriebsvermögen der Autohaus A-GmbH gehört ein in Hannover belegenes Betriebsgrundstück. Der Einheitswert des Grundstücks beträgt eine Mio. Euro.

     

    Lösung: Die Kürzung für das Betriebsgrundstück der Autohaus A-GmbH beträgt 16.800 Euro (eine Mio. Euro x 140 % x 1,2 %). Dadurch reduziert sich der GewSt-Messbetrag um etwa 588 Euro (16.800 Euro x 3,5 %) und die zu zahlende Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 480 % um etwa 2.822 Euro.