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Dringender Handlungsbedarf wegen des neuen Kirchensteuerabzugsverfahrens „KiStAM“
| Nicht nur Banken und Versicherungen, auch Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel eine Autohaus-GmbH, die Gewinne an natürliche inländische Personen ausschütten, sind vom neuen Kirchensteuerabzugsverfahren betroffen. Sie müssen jetzt tätig werden und bis spätestens Ende Oktober erstmals und dann jährlich die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) abrufen (Regelabfrage). In einer Autohaus-GmbH ist dafür in der Regel die Lohnbuchhaltung zuständig. Sie sollte wissen, was jetzt zu tun ist. |
Der steuerrechtliche Hintergrund
Der neue § 51a Abs. 2c bis 2e und Abs. 6 EStG schreibt für kapitalertragsteuerliche Leistungen, die ab dem 1. Januar 2015 zufließen, vor, dass neben der Abgeltung- auch die Kirchensteuer zwingend an der Quelle abzuziehen und direkt an das Finanzamt abzuführen ist. Bei Kapitalgesellschaften sind davon insbesondere Gewinn- oder Dividendenausschüttungen betroffen. Dafür ist eine Steueranmeldung über das BZStOnline-Portal (BOP) erforderlich.
Das bisherige Verfahren eines freiwilligen Auftrags zum Kirchensteuerabzug gilt letztmalig für Zuflüsse bis zum 31. Dezember 2014. Für Zuflüsse ab 2015 wird ein automatisiertes Verfahren mit KiStAM-Abruf beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Das BZSt hat hierfür eine bundesweite Datenbank mit kirchensteuerrelevanten Informationen aufgebaut. Um diese nutzen zu können, muss sich jedes kirchensteuerabzugspflichtige Unternehmen für das neue Kirchensteuerabzugsverfahren bis Ende August 2014 anmelden. Die Registrierung kann nur durch das Unternehmen selbst erfolgen.
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