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  • · Fachbeitrag · GmbH

    Seit 28.09.2017 gelten neue Regeln beim Ausfall eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    | Bislang konnten GmbH-Gesellschafter den Ausfall eigenkapitalersetzender Darlehen steuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne von § 17 EStG steuermindernd geltend machen. Entsprechendes galt für die Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ein „Grundsatzurteil“ des BFH ‒ veröffentlicht am 27.09.2017 ‒ macht diese Möglichkeit zunichte. Für „Altfälle“ gewährt der BFH jedoch Vertrauensschutz. |

    Die „alte“ Rechtslage

    Gewährte ein Gesellschafter der GmbH aus dem Privatvermögen ein Darlehen, führte der Forderungsausfall bisher zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, wenn die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entsprechendes galt für die Übernahme einer Bürgschaft durch den Gesellschafter zugunsten der GmbH, wenn der Gesellschafter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde und die Rückgriffsforderung gegenüber der GmbH wertlos war.

     

    Für die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, stellte der BFH darauf ab, ob sie eigenkapitalersetzend war. Das war bei einem Darlehen der Fall, wenn es der Gesellschafter in einem Zeitpunkt (Krise der Gesellschaft) gewährte, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte (BFH, Urteil vom 04.03.2008, Az. IX R 80/06, Abruf-Nr. 081466).