· Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferungen
Auf steuerfreie Lieferung in der Sprache des jeweiligen EU-Mitgliedstaats hinweisen
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Fehlt auf einer Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung der Hinweis, dass es sich um eine steuerfreie Lieferung handelt, ist der Belegnachweis nicht geführt. Wir haben Ihnen daher geraten, den Hinweis auf der Rechnung anzubringen, und zwar in der jeweiligen Landessprache. Dazu liefern wir Ihnen die entsprechenden Formulierungen. |
Landessprache keine Pflicht - aber empfehlenswert
Eine Pflicht den Hinweis auf die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung auf der Rechnung anzubringen, besteht nicht. Es gibt innerhalb der EU für die Rechnungsstellung und damit auch für den nämlichen Rechnungshinweis keinerlei Sprachvorgaben.
Es gibt jedoch eine „Kannbestimmung“ in Artikel 231 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Diese lautet: „Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Rechnungen, die sich auf Lieferungen von Gegenständen oder auf Dienstleistungen in ihrem Gebiet beziehen, sowie Rechnungen, die von Steuerpflichtigen mit Sitz in ihrem Gebiet empfangen werden, in die Landessprache übersetzt werden“.
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