· Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferungen
Nun also doch: BMF gewährt Steuerbefreiung bei verspäteter Abgabe der ZM
| Das BMF hat nachgebessert: Mit seinem Schreiben vom 20.05.2022 macht es die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nun nicht mehr von der fristgerechten Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) abhängig. Die Neuregelungen gelten rückwirkend für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach dem 31.12.2019 bewirkt wurden. Autohäuser, die Lieferungen innerhalb der EU erbringen, können aufatmen. ASR stellt die Kernaussagen des BMF-Schreibens vor. |
ZM ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung
Innergemeinschaftliche Lieferungen werden in Deutschland unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen umsatzsteuerfrei erbracht. Autohäuser, die solche Lieferungen erbringen, sind durch das UStG verpflichtet eine ZM abzugeben, um von der Steuerbefreiung zu profitieren.
Hintergrund | Bisher machte die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von einer fristgerechten Abgabe der ZM abhängig. Im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) unter Abschn. 4.1.2. Abs. 2 S. 2 UStAE hieß es: „Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht“.
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