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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Änderung eines Steuerbescheids nach einer vom Finanzamt abgesegneten Kfz-Lieferung in die EU

    | Eine leichtfertige Steuerverkürzung ergibt sich nicht schon allein daraus, dass ein Kfz-Händler die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG in Anspruch nimmt, ohne über einen vollständigen Beleg- und Buchnachweis zu verfügen, solange er zumindest davon ausgehen kann, die Steuerfreiheit objektiv nachweisen zu können. Diese Aussage des BFH ist ein gutes Argument, wenn Ihr Finanzamt nach einer abgeschlossenen Außenprüfung Ihren Steuerbescheid für geprüfte Veranlagungszeiträume wegen neu bekannt gewordener Tatsachen ändern will. |

    Der Fall im Zeitraffer

    2003 reichte ein Kfz-Händler seine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 beim Finanzamt ein. Hieraus ergab sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.129.512,20 Euro. Das Finanzamt stimmte nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) zu.

     

    Außenprüfung beanstandet innergemeinschaftliche Lieferungen nicht

    2006 fand bei dem Kfz-Händler eine Außenprüfung unter anderem für das Jahr 2002 statt. Im Anschluss an die Außenprüfung kürzte das Finanzamt den Vergütungsanspruch geringfügig auf 1.129.286,60 Euro und hob den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) auf. Anlass für die Kürzung waren nicht die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, die der Kfz-Händler 2002 getätigt hatte.