· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Bei EU-Exporten Zeichnungsberechtigung des Kunden feststellen!
von Sven Herpolsheimer, herpolsheimer fachberatung im automobilhandel, Kulmbach
| Bei EU-Exporten müssen Sie feststellen, ob Ihr Kunde zeichnungsberechtigt ist. Obwohl dies hinlänglich bekannt sein sollte, gehen viele Autohäuser und deren Entscheidungsträger nachlässig damit um. Das ist nicht nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen führt, dass nahezu keine Marge so hoch ist wie das Risiko, nachträglich die Umsatzsteuer für eine - an sich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung - abführen zu müssen. Erfahren Sie, wie Sie am besten vorgehen, um Ihr Risiko zu minimieren. |
Der typische Ablauf bei Anbahnung eines Exportgeschäfts
Der typische Ablauf bei Anbahnung eines Exportgeschäfts sieht in der Praxis oft wie folgt aus: Der kaufwillige EU-Kunde sendet dem zuständigen Verkaufsberater seine Firmendokumente (Handelsregisterauszug, Ausweiskopie) und USt-IdNr. per E-Mail. Der sucht nach dem Namen gemäß Passkopie „irgendwo im Handelsregisterauszug“ oder Gewerbeschein. Kaum gefunden steht schon fest: Es muss sich um den Geschäftsführer bzw. die zeichnungsberechtigte Person handeln. Jetzt nur noch die USt-IdNr. auf Gültigkeit prüfen und schon steht dem steuerfreien EU-Exportgeschäft nichts mehr im Wege! So einfach ist es leider nicht:
- In den 28 EU-Mitgliedstaaten gibt es ca. 75 anerkannte Ausweisdokumente und 157 verschiedene Handelsregisterauszüge (HRA) bzw. Gewerbescheine. Und diese können in 24 Amts- und Arbeitssprachen ausgestellt sein.
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