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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Drei Praxisfälle, ein BFH-Urteil und mittendrin der Vertrauensschutz

    von StB, Dipl.-Finw. (FH) Marco Fuß, Geschäftsführer der ZfU Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster

    | Gleich zu drei verschiedenen Fallkonstellationen bei innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen konnte der BFH in einem Urteil Stellung nehmen. Im Fokus aller drei Konstellationen stand die Frage, ob der Händler die Steuerbefreiung aufgrund der Vertrauensschutzregel in § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG in Anspruch nehmen kann. Zwar hat der BFH die Steuerbefreiung nur in zwei von drei Fällen bejaht. Er schränkt aber mit dieser Entscheidung die Vorgehensweise der Finanzverwaltung hinsichtlich der Versagung der Steuerbefreiung erneut ein Stück weit ein. |

     

    Auf der anderen Seite zeigt die Entscheidung des BFH, wie wichtig die ordnungsgemäße Führung des Buch- und Belegnachweises ist, um sich im Zweifel auf den Vertrauensschutz berufen zu können (BFH, Urteil vom 26.11.2014, Az. XI R 37/12; Abruf-Nr. 174317).

    Fall 1: Zwei Ferrari an einen Unternehmer aus Österreich

    • Sachverhalt im Fall 1

    Der deutsche Händler X mit Sitz in I (Deutschland) veräußerte zwei Ferrari an einen Unternehmer A, vertreten durch dessen Geschäftsführer (GF), aus Österreich. Hierüber rechnete X mit jeweils einer Rechnung ab, in welcher der Kaufpreis mit „Exportpreis netto Euro 159.000“ ausgewiesen wurde. Ansonsten enthielten die Rechnungen weder einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferungen noch auf weitere Dokumente. Den Rechnungen beigefügt war jeweils eine „Anlage zur Rechnung“, die auf die jeweilige Rechnungsnummer und das jeweilige Rechnungsdatum verwies und den Hinweis „Bestätigung Innergemeinschaftlicher Lieferung“ enthielt. Hierin bestätigte der GF des A durch seine Unterschrift die Richtigkeit der von ihm angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), dass die Lieferung durch X stattgefunden habe und dass der Pkw in I zur Abholung durch ihn übergeben worden sei. Zugleich versicherte A darin, die näher bezeichneten Pkw ausschließlich für sein Unternehmen zu verwenden sowie die Pkw „in einen anderen EG-Mitgliedstaat (Österreich)“ zu befördern. Auf einem weiteren, mit „Verbringungsnachweis“ überschriebenen Dokument, das zusammen mit den vorgenannten Dokumenten in der Buchführung des X aufbewahrt wurde, hatte GF mit seiner Unterschrift bestätigt, „ein umsatzsteuerfreies innergemeinschaftliches Warengeschäft“ getätigt zu haben sowie die näher bezeichneten Pkw „ins Ausland (nach Österreich) zu verbringen und dort der Mehrwertsteuer zuzuführen“. Später stellte sich heraus, dass die beiden Pkw mit roten Kennzeichen eines anderen Händlers ohne Wissen des X tatsächlich nicht nach Österreich verbracht wurden. X hatte zu beiden Lieferungen eine qualifizierte Abfrage der USt-IdNr., Übernahmeprotokolle, die Kopie eines Gewerberegisterauszugs sowie Kopien des Deutschen Personalausweises des Geschäftsführers der A vorliegen. Unter den Ausweiskopien hatte dieser jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt, als Bevollmächtigter des A zu handeln und jeweils einen Betrag von 159.000 Euro in bar an die X bezahlt zu haben.