· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Fehlender Rechnungshinweis auf steuerfreie Lieferung kann Steuerfreiheit kosten
von Steuerberater Ralf Schönmann, Dietzenbach
| Einen schon fast gewonnen geglaubten Prozess um die Steuerfreiheit einer Lieferung von 13 Fahrzeugen nach Italien hat der BFH zulasten eines Kfz-Händlers gekippt. Der Händler hatte zwar viele Belege gesammelt, um sein Geschäft abzusichern. Dabei hat er aber zwei wesentliche Fehler gemacht: Auf seiner Rechnung fehlte der Hinweis, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Und auf der Verbringungserklärung war sein Autohaus nicht erwähnt. |
Bei solchen Fehlern liegen die Voraussetzungen einer steuerfreien Lieferung nicht mehr vor und auch ein Vertrauensschutz kommt nicht mehr in Betracht, entschied der BFH nunmehr in letzter Instanz (Urteil vom 12.5.2011, Az: V R 46/10; Abruf-Nr. 113039).
Fehlender Hinweis auf Steuerbefreiung
Der BFH bemängelte, dass die Rechnung keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung enthielt. Hierzu sei der Unternehmer aber verpflichtet. Denn ohne diesen Hinweis sei für den Abnehmer nicht erkennbar, dass er entsprechend zur Erwerbsbesteuerung verpflichtet sei!
Kein ordnungsgemäßer Verbringungsnachweis
Der Verbringungsnachweis, also die schriftliche Bestätigung, die Fahrzeuge nach Italien zu befördern, lag nicht vor, weil diese nur gegenüber der Firma des Abnehmers abgegeben wurde, nicht gegenüber dem Autohaus des Kfz-Händlers. Dies machte der BFH an der Tatsache fest, dass diese Erklärung auf dem Briefbogen des Abnehmers erstellt wurde und keinen Hinweis auf das Autohaus enthielt. Allein die Aufnahme der Rechnungsnummer des Autohauses oder die Aufführung sämtlicher Fahrzeuge reiche nicht aus.
Praxishinweise | |
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